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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_630/2022  
 
 
Urteil vom 26. August 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anerkennung der Staatenlosigkeit; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 6. Juli 2022 (F-2766/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Einzelrichter, ein Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) in einem Verfahren betreffend die Anerkennung der Staatenlosigkeit infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (Dispositiv-Ziffern 2 und 3).  
 
1.2. Mit einer in deutscher und französischer Sprache verfassten Eingabe vom 3. August 2022 (Postaufgabe) gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung. In prozessualer Hinsicht ersucht er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Beim angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Verfahren betreffend die Anerkennung der Staatenlosigkeit.  
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). In der Sache (Staatenlosigkeit) steht die Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c und lit. d BGG e contrario; Urteil 2C_357/2020 vom 20. August 2020 E. 1.2), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zulässig ist.  
 
2.2. Zwischenentscheide können selbständig angefochten werden, falls sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 143 III 416 E. 1.3). Inwiefern dies hier der Fall ist, kann offenbleiben, da auf die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist.  
 
2.3. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 208 E. 2; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.4. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) deshalb abgewiesen, weil sie aufgrund einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerde zum vornherein als aussichtslos erscheine. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung auf dem Territorium der heutigen Ukraine geboren sei und dort zur Zeit seiner Ausreise aus der damaligen UdSSR gelebt habe. Daher habe er die Möglichkeit, das ukrainische Staatsbürgerrecht zu erwerben. Über triftige Gründe, die ukrainische Staatsangehörigkeit abzulehnen, verfüge er offensichtlich nicht. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es bereits in einem anderen den Beschwerdeführer betreffenden Urteil vorfrageweise seinen Anspruch auf Anerkennung der Staatenlosigkeit geprüft und verneint habe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6161/2019 vom 13. März 2020 E. 6).  
 
2.5. Mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass er als (ehemaliger) Bürger der UdSSR den ukrainischen Staat bzw. dessen Verfassung nicht anerkenne. Daher habe er als staatenlos zu gelten. Im Übrigen wirft er "Schweizer Beamten" sowie Drittstaaten in appellatorischer Weise kriminelles bzw. rechtswidriges Handeln vor. Namentlich soll Holland seinen sowjetischen Pass illegal beschlagnahmt und Frankreich seine Akten vernichtet haben.  
Damit vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Beschwerde Recht verletzt, wozu er aber gestützt auf seine Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) gehalten wäre, damit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (vgl. E. 2.3 hiervor). Dass er - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - über triftige Gründe für die Ablehung der ukrainischen Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. dazu u.a. Urteil 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 mit Hinweisen), legt er nicht rechtsgenüglich dar. Der Umstand, dass die Ukraine seiner Auffassung nach einen "Quasi-Staat" bilde, der "unrechtmässig auf dem Gebiet der Sowjetunion" gegründet worden und "durch Korruption und Plünderung des sowjetischen Eigentums" entstanden sei, genügt dazu offensichtlich nicht. 
Sollte er zur Begründung (ergänzend) auf seine Beschwerde an die Vorinstanz verweisen wollen, ist er darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernisse genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss; blosse Verweise auf andere Dokumente, namentlich frühere Rechtsschriften, genügen nicht (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.6. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Angesichts der konkreten Umstände wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 6B_312/2021 vom 23. März 2021 E. 5; 1C_20/2017 vom 19. Januar 2017 E. 2.2; mit Hinweisen). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov