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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1164/2021  
 
 
Urteil vom 26. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Viscione, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung und Angriff; Landesverweisung, Entschädigung, Genugtuung; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 22. Juni 2021 (SB.2019.18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 31. Dezember 2017 ging B.B.________ mehrfach zwischen seiner Wohnung an der U.________strasse xxx und dem C.________-Club an der V.________strasse yyy in W.________ hin und her, weil er sein zuvor verlorenes Portemonnaie suchte. Um ca. 06.30 Uhr wurde er im Bereich zwischen dem C.________-Club und dem etwa zehn Meter entfernten Fussgängerstreifen von mehreren Personen zusammengeschlagen. In der letzten Phase eilte ihm sein Vater D.B.________ zu Hilfe, der dann ebenfalls attackiert wurde. B.B.________ erlitt einen mehrfachen Bruch des Unterkiefers, eine Blutung unterhalb der weichen Hirnhäute, einen Nasenbeinbruch sowie diverse Hauteinblutungen und Schürfungen im Kopfbereich sowie an Händen, Armen und Beinen. Nach einer Hirnblutung musste er sich zudem am 12./13. Februar 2018 einer Operation am Kopf unterziehen. Die Zeitanzeige der Überwachungskamera des Lebensmittelladens an der Ecke V.________strasse/U.________strasse zeigt, dass zwischen dem Eintreffen des Opfers am Tatort und dem Ablassen des letzten Täters von ihm knapp 3,5 Minuten vergingen. Auf der von A.________ im Berufungsverfahren eingereichten Videoaufnahme unbekannter Herkunft sind nur die Schlussszenen der Übergriffe auf B.B.________ und D.B.________ während der letzten 12 Sekunden aufgezeichnet. 
 
B.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ mit Urteil vom 22. November 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Anrechnung der vom 23. Januar bis 19. April 2018 erstandenen Untersuchungshaft. Zudem verwies es ihn in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 7 Jahre des Landes und ordnete die Eintragung dieser Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Von der Anklage der Sachbeschädigung sprach es ihn frei und im Anklagepunkt des Angriffs zum Nachteil von D.B.________ stellte es das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips ein. 
 
C.  
Soweit A.________ dagegen Berufung erhob, wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt diese ab und bestätigte die vorinstanzliche Verurteilung als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Mai 2020 (Urteil vom 22. Juni 2021). 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs kostenlos freizusprechen und nicht des Landes zu verweisen. Ihm sei für die Untersuchungshaft vom 23. Januar bis 19. April 2018 eine Entschädigung und Genugtuung in Höhe von Fr. 17'200.-- zuzusprechen. Die Sache sei zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Abschliessend ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des Grundsatzes "in dubio pro reo" und der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe nie bestritten, zur Tatzeit vor Ort anwesend gewesen zu sein. Er macht jedoch geltend, niemanden angegriffen und niemanden geschlagen zu haben. Die von den Vorinstanzen als belastende Indizien gewerteten Umstände verletzten die Unschuldsvermutung. Die Mittäterschaft des Beschwerdeführers sei nur begründbar, weil die belastenden Erstaussagen des Mitbeschuldigten E.________ vom 31. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 als glaubhaft gewürdigt worden seien. Letzterer habe jedoch seine ersten Aussagen weder an der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 15. Februar 2018 noch in der Einvernahme vom 11. April 2018 bestätigt, sondern anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Juni 2021 als Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nicht auf B.B.________ tätlich eingewirkt habe. Dies werde durch den SMS-Chat-Verlauf vom 7. und 8. April 2018 zwischen E.________ und seinem Kollegen F.________ bestätigt. Die einseitige Beweiswürdigung zum Nachteil des Beschwerdeführers verletze das Willkürverbot.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (Urteil 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 1). Es legt seinem Urteil vielmehr den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; Urteil 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 1.2).  
 
1.2.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).  
 
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidungsregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1 i.f.; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Vorinstanz hat die Beweislage bundesrechtskonform gewürdigt und ausführlich dargelegt, wie sie zu dem von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt gelangte. Nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen Aussagen des Mitbeschuldigten E.________ stellte sie unter Mitberücksichtigung der gesamten Umstände auf die glaubhaften Erstaussagen von E.________ ab, wonach auch der Beschwerdeführer zur Personengruppe gehörte, die mit Schlägen und Tritten auf B.B.________ einwirkte. Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Videoaufnahme zu den letzten 12 Sekunden der Übergriffe auf B.B.________ und D.B.________ entlaste den Beschwerdeführer nicht für die vorangehende Dauer der Einwirkungen auf B.B.________ von rund 3,25 Minuten (vgl. auch Sachverhalt lit. A).  
 
1.3.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung der sich teils widersprechenden Aussagen von E.________ vorbringt, verfängt nicht.  
 
1.3.1.1. Entgegen des wiederholt vorgetragenen Einwandes des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz einlässlich begründet und überzeugend dargelegt, weshalb sie auf die Erstaussagen von E.________ anlässlich der Einvernahmen vom 31. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 und nicht auf dessen Aussagen als Zeuge unter Wahrheitspflicht anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Juni 2021 abstellte. Gemäss angefochtenem Urteil äusserte sich der Mitbeschuldigte E.________ am Nachmittag des 31. Dezember 2017 nach Vorbesprechung mit seinem Verteidiger - ohne erkennbaren Druck seitens der befragenden Person, ohne Zweifel an seiner Einvernahmefähigkeit und ohne Erinnerungslücken geltend zu machen - in einem langen freien Bericht ausführlich und detailliert zu den Geschehnissen. Bereits am Ende dieser ersten Einvernahme vom 31. Dezember 2017 führte er zur Erläuterung des Blutes an seinen Schuhen und Hosen aus, selber auch einmal auf das Opfer eingekickt zu haben. Unter freiwilligem Verzicht auf die Anwesenheit seines Anwaltes - also offensichtlich ohne sich unter Druck gesetzt zu fühlen - ergänzte er am 1. Januar 2018, auch "A.________" (Beschwerdeführer) habe "bös dreingeschlagen mit Fäusten und Kicks". Auch wenn er zu Beginn der ersten Einvernahme am 31. Dezember 2017 noch wahrheitswidrig erklärte, selber nicht Angreifer gewesen zu sein, sondern sich nur zwecks Schlichtung in den Pulk von sieben bis acht Angreifern begeben zu haben, steht entgegen dem Beschwerdeführer fest, dass E.________ bereits am 31. Dezember 2017 eingestand, ebenfalls auf das Opfer eingetreten zu haben.  
 
1.3.1.2. Während E.________ in den Konfrontationseinvernahmen mit G.________ (am 18. Januar 2018) und dem Beschwerdeführer (am 15. Februar 2018) sowie mit Blick auf die Vorlage der ausgedruckten SMS-Konversation zwischen E.________ und F.________ zunächst die Aussage verweigerte, sandte er der Verteidigung des Beschwerdeführers eine vom 16. April 2018 datierende Erklärung zu, womit er sich bei der Staatsanwaltschaft für die Behinderung der polizeilichen Ermittlungen entschuldigte und zum Verhalten des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2017 korrigierend festhielt, Letzterer habe nicht zugeschlagen, sondern verhindert, dass überhaupt jemand zuschlägt. Er, E.________, sei anlässlich der Einvernahme vom 31. Dezember 2017 unter Schock gestanden und habe Panik gehabt. Infolge des Alkohol- und Drogenkonsums am Vorabend sei er nicht bei klarem Verstand gewesen. Dass E.________ am Nachmittag des 31. Dezember 2017 infolge des Alkohol- und Drogenkonsums - entgegen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung - nicht einvernahmefähig gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Entgegen dem Beschwerdeführer würdigte die Vorinstanz das Aussageverhalten des zuerst Mitbeschuldigten - und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Juni 2021 als Zeugen einvernommenen - E.________ schlüssig und überzeugend.  
 
1.3.1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen von E.________ anlässlich der SMS-Konversation und der Berufungsverhandlung sowie die Erklärung vom 16. April 2018 seien als aufrichtigen Ausdruck des schlechten Gewissens von E.________ zu verstehen, womit dieser seine Falschbeschuldigungen gegenüber dem Beschwerdeführer vom 31. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 zu korrigieren versucht habe. Die Vorinstanz verletze das Willkürverbot, indem sie diese Aussagen als unglaubhaft bezeichnet habe. Laut angefochtenem Urteil traf sowohl das Schreiben vom 16. April 2018 wie auch die SMS-Unterhaltung "wie auf Bestellung" bei der Staatsanwaltschaft ein. Die SMS-Konversation wirke hinsichtlich Ablauf und Inhalt konstruiert im Bemühen darum, einen schriftlichen Beleg zu schaffen, dass E.________ den Beschwerdeführer angeblich anfänglich zu Unrecht belastet habe. Laut Angaben von E.________ vor Strafgericht habe er F.________ bei einem Treffen mit Kollegen nach dessen Telefonnummer gefragt. Warum E.________ die Sache der SMS-Konversation nicht gleich mündlich mit F.________ geklärt habe, begründe E.________ damit, weil er sich schlecht gefühlt habe. Die Vorinstanz gelangte zur Überzeugung, die Besprechung der angeblichen Falschbeschuldigung zwischen zwei persönlichen Treffen von E.________ mit F.________ in der vorliegenden Ausführlichkeit und Schriftform per SMS weise darauf hin, dass F.________ dafür eingespannt wurde, ein vorzeigbares Beweismittel zu Gunsten des Beschwerdeführers zu produzieren. Dies trage nichts zur Glaubhaftigkeit der neueren Aussagen von E.________ bei. Während sich E.________ in seiner nachträglichen Erklärung vom 16. April 2018 einerseits darauf berief, anlässlich der Ersteinvernahme vom 31. Dezember 2017 an Erinnerungslücken gelitten zu haben, weshalb er seine damalige Falschbeschuldigung korrigieren müsse, vermochte er andererseits - trotz früherer Erinnerungslücken - mehr als drei Monate später zum Sachverhalt vom 31. Dezember 2017 angeblich präzisierende Angaben zu machen, wonach der Beschwerdeführer nicht zugeschlagen, sondern im Gegenteil nur zu verhindern versucht habe, dass überhaupt jemand zuschlägt. Weshalb die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt haben soll, indem sie angesichts dieser Umstände auf die Aussagen von E.________ anlässlich der Ersteinvernahmen vom 31. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 (E. 1.4.1.1) abstellte, ist nicht ersichtlich.  
 
1.3.1.4. Gemäss angefochtenem Urteil gelangte das Strafgericht angesichts der aus anderen Strafverfahren bekannten Häufung von zurückgezogenen belastenden Aussagen gegen den Beschwerdeführer zur Überzeugung, E.________ habe seine ursprünglichen, der Wahrheit entsprechenden Aussagen betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers aus Angst vor möglichen Konsequenzen zurückgenommen. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, für diese willkürliche Mutmassung fänden sich in den Akten keinerlei Hinweise. Auch diese Vorbringen genügen den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; BGE 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen), zumal hier die Würdigung der Vorinstanz deutlich näher liegt. Zwar blieb der Beschwerdeführer wegen Kollusionsgefahr bis am 19. April 2018 in Untersuchungshaft. Doch ist es sachfremd zu behaupten, es wäre aus der Sicht von E.________ kein hypothetisches Vergeltungsmotiv seitens des Beschwerdeführers für den Fall ersichtlich, dass der Letztere - wie er selber ausführt - einzig und allein gestützt auf die als glaubhaft gewürdigten belastenden Erstaussagen von E.________ wegen Mittäterschaft schuldig zu sprechen wäre. Ausführlich und überzeugend legte die Vorinstanz dar, weshalb sie mit Blick auf die Antworten des Beschwerdeführers auf Vorhalt des im abgekürzten Verfahren unter anderem wegen versuchter Erpressung und versuchter Nötigung ergangenen rechtskräftigen Strafurteils vom 8. Mai 2020 anlässlich der Berufungsverhandlung darauf schloss, der Beschwerdeführer räume mit seinen Antworten grundsätzlich die Richtigkeit der damaligen Anklage ein. Dies bedeute nichts anderes, als dass die ursprünglichen Aussagen des Belastungszeugen gegen den Beschwerdeführer in jenem Strafuntersuchungsverfahren anerkanntermassen der Wahrheit entsprachen. Damals wie auch im vorliegenden Fall habe der Widerruf der belastenden Aussagen zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft geführt.  
 
1.3.1.5. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers verletzte die Vorinstanz das Willkürverbot nicht, indem sie ausführte, es bestünden keinerlei Anzeichen dafür, dass E.________ den Beschwerdeführer anfänglich fälschlicherweise - nur zum Zwecke der eigenen Entlastung - mit seinen Erstaussagen vom 31. Dezember 2017 und 1. Januar 2018 belastet habe. Für E.________ bestand damals keine Notwendigkeit, zu seiner eigenen Entlastung den Beschwerdeführer durch Falschaussagen zu belasten. Denn E.________ nannte bereits in diesen Erstaussagen - neben dem Eingeständnis seiner eigenen Mittäterschaft - auch weitere Namen von anderen Mittätern, so auch den Bruder des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund schloss die Vorinstanz willkürfrei darauf, beim Widerruf dieser den Beschwerdeführer belastenden Erstaussagen von E.________ und den von Letzterem stattdessen auch an der Berufungsverhandlung (SA3307) präsentierten Versionen handle es sich um unglaubhafte Falschaussagen mit dem offensichtlichen Motiv, den Beschwerdeführer maximal zu entlasten.  
 
1.3.1.6. Auch die weiteren Indizien würdigte die Vorinstanz bundesrechtskonform. Weshalb weder der Beschwerdeführer noch sein mitbeschuldigter Bruder zur Herkunft der im Berufungsverfahren eingereichten Videoaufnahme betreffend die letzten 12 Sekunden der Einwirkungen auf das Opfer nähere Angaben machten, stellte die Vorinstanz in einen Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seinem mitbeschuldigten Bruder - im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht rechtskräftig verurteilt war und daher offensichtlich kein Interesse daran hatte, dass der Urheber der Videoaufnahme als Zeuge unter Wahrheitspflicht zu dessen Beobachtungen hätte befragt werden können. Auch im Nachtatverhalten des Beschwerdeführers erkannte die Vorinstanz konspirative Züge, indem sich der - angeblich selber völlig unbeteiligte - Beschwerdeführer mit seinem mitbeschuldigten Bruder zuerst soweit vom Tatort entfernte, dass er von der Polizei dort nicht mehr anzutreffen war. Wenige Stunden nach der Tat - noch am 31. Dezember 2017 sowie am 1. Januar 2018 - habe der Beschwerdeführer insgesamt fünfzehn Mal mit H.________, welcher unmittelbar vor der Tat im C.________-Club einen Disput mit dem späteren Opfer hatte, telefoniert; zweimal davon nach dessen Ersteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am frühen Nachmittag des 31. Dezember 2017. Zudem habe er sich am Morgen des 1. Januar 2018 auch noch persönlich mit H.________ getroffen. Ein derart intensiver Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und H.________ lässt sich nach vorinstanzlich überzeugender Würdigung der Umstände nicht durch das angebliche Nachfragen danach erklären, ob der andere etwas mit der Sache zu tun habe, sondern trägt vielmehr konspirative Züge.  
 
1.3.1.7. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (E. 1.2.1) genügenden Weise auf, inwiefern die Vorinstanz die Beweise in Verletzung des Willkürverbots bzw. des Grundsatzes "in dubio pro reo" (E. 1.2.2) einseitig zum Nachteil des Beschwerdeführers gewürdigt habe.  
 
1.3.2. Nach dem Gesagten ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die als glaubhaft anerkannten Erstaussagen von E.________ sowie unter bundesrechtskonformer Würdigung der übrigen Indizien darauf schloss, dass der Beschwerdeführer Teil der Personengruppe war, die gemeinsam mit Schlägen und Tritten auf B.B.________ einwirkte.  
 
1.4. Gegen die auf dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt beruhende rechtliche Würdigung gemäss angefochtenem Urteil erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände.  
 
1.5. Demnach bestätigte die Vorinstanz die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs zu Recht.  
 
2.  
Die vorinstanzlich ebenfalls bestätigte Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer hiegegen keine Einwände erhebt. 
 
3.  
Da der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen ist, ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur beantragten Haftentschädigungnicht einzugehen (vgl. Urteil 6B_1146/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4). 
 
4.  
Soweit die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil auch die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren bestätigte, macht der Beschwerdeführer einen Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB) geltend. Er sei in der Schweiz geboren und habe sein ganzes Leben hier verbracht. Zwar wohne er mittlerweilen in Deutschland (X.________), sei jedoch mit einer Rumänin verheiratet, die ihren Wohnsitz in W.________ behalten habe, weshalb das Ehepaar alternierend an ihrem und an seinem Wohnort übernachten würde. Entgegen der Vorinstanz lebe also der Beschwerdeführer sehr wohl mit seiner Ehefrau zusammen. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Auch Landesverweisungen überprüft das Bundesgericht nur, soweit die Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.2.1 hievor) erfüllt sind (Urteil 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.1 i.f. mit Hinweisen).  
 
4.1.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Angriffs (Art. 134 StGB) oder schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil 6B_759/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2).  
 
4.1.3. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Bei der Mitberücksichtigung der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. Urteil 6B_759/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2).  
 
4.2. Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung ist der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger, jedoch in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er absolvierte eine Lehre als Drucktechnologe, machte sich dann aber als Barbetreiber (I.________ bzw. J.________) selbstständig. 2018 überführte er seine Barbetriebe in eine GmbH und übernahm 2020 eine weitere GmbH. Nach ausführlicher Darstellung im angefochtenen Urteil ist der ausländerrechtliche Status des Beschwerdeführers seit Ende 2012 intransparent. Per 1. November 2020 sei er nach X.________ gezogen. Er habe in Deutschland eine Anstellung im Transportwesen gefunden, wobei der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung seinen neuen Arbeitgeber nicht bekannt geben wollte. Im Rahmen der Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen, wozu auch Vorstrafen gehören, die aus dem aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich sind (vgl. Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6 und 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer trat strafrechtlich immer wieder in Erscheinung, unter anderem mit zwei einschlägigen Verurteilungen 2008 und 2015 wegen Angriffs (vgl. auch E. 1.4.1.4 hievor). Nach Feststellung der Vorinstanz manifestierte der Beschwerdeführer damit und auch mit weiteren Delikten, die keineswegs zu bagatellisieren sind, dass er erhebliche Schwierigkeiten bekundet, sich an die hier geltenden Regeln zu halten, obwohl er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Gemäss angefochtenem Urteil beherrscht der Beschwerdeführer Türkisch. Seine Integrationsmöglichkeiten in der Türkei sind intakt und humanitäre Gründe sprechen nicht gegen eine Übersiedlung in die Türkei.  
 
4.3. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt Bezug auf die hinsichtlich der Landesverweisung einschlägige Begründung des angefochtenen Urteils nimmt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), bleibt seine Kritik rein appellatorischer Natur, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 1.2.1 i.f.).  
 
5.  
Gleiches gilt für die Vorbringen des Beschwerdeführers zur vorinstanzlich bestätigten Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Auf die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügenden rein appellatorischen Einwendungen ist nicht einzutreten. 
 
6.  
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli