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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_481/2019  
 
 
Urteil vom 27. Februar 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
2. C.________ AG, 
3. D.________, 
alle drei vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Haftpflichtrecht, Haushaltschaden, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, 
vom 2. Juli 2019 (ZOR.2016.58). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) war am 13. September 1997 als Beifahrerin in einem Personenwagen unterwegs. Als dieser hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug anhielt, vermochte D.________ (Beklagter 3, Beschwerdegegner 3) nicht rechtzeitig zu bremsen. Es kam zu einer Auffahrkollision. 
 
B.  
Am 23. Juni 2003 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen gegen den Beklagten 3, gegen die C.________ AG (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) als Halterin des vom Beklagten 3 gelenkten Fahrzeugs sowie gegen die B.________ AG (Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1) als Motorfahrzeughaftpflichtversicherer der Beklagten 2 Klage ein und verlangte von den Beklagten in solidarischer Haftbarkeit Fr. 2'079'116.-- nebst Zins. 
 
B.a. Nach Einholung eines biomechanischen und eines medizinischen Gutachtens stellte das Bezirksgericht mit selbstständigem Zwischenentscheid vom 15. Januar 2009 fest, die Widerrechtlichkeit und die Kausalität für den von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch in noch zu bestimmender Höhe seien erfüllt. Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten.  
 
B.b. Das Bezirksgericht holte darauf ein Gutachten bei der X.________ U.________ betreffend die Arbeitsfähigkeit der Klägerin und deren Einsatzfähigkeit im Haushalt ein. Dieses Gutachten datiert vom 9. November 2010. Die Parteien nahmen dazu am 16. Dezember 2010 (Klägerin) bzw. am 8. März 2011 (Beklagte) Stellung. Der X.________ wurden Ergänzungsfragen unterbreitet, die unter dem Datum des 15. Mai 2012 beantwortet wurden.  
Die Beklagten stellten den Antrag, das Verfahren zu sistieren, bis die Leistungen, welche die Unfallversicherung der Klägerin zu entrichten habe, definitiv festgestellt seien. Ferner verlangten sie unter anderem die Einreichung der Verfügung der Unfallversicherung betreffend die Einstellung ihrer Rentenleistungen. Nach Einreichung der Verfügung und nachdem die Klägerin eine von mehreren Neuberechnungen des Schadens vorgenommen hatte, beantragten die Beklagten, das X.________-Gutachten aus dem Recht zu weisen und einen neuen Gutachter zu bestellen. Zudem verlangten sie unter anderem die Edition des im Bereich der Invalidenversicherung erstellten interdisziplinären Y.________-Gutachtens vom 2. Juni 2009 des medizinischen Zentrums V.________. 
Das Bezirksgericht sprach der Klägerin mit Urteil vom 24. April 2014 Fr. 282'565.80 (bisheriger Erwerbsausfall nebst Zins), Fr. 80'076.-- nebst Zins (zukünftiger Erwerbsausfall), Fr. 182'826.80 (bisheriger Haushaltschaden nebst Zins) sowie Fr. 29'942.50 nebst Zins (zukünftiger Haushaltschaden) zu. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit sie nicht durch Rückzug als erledigt abzuschreiben sei. 
 
B.c. Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung. Die Klägerin beantragte, die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihr Fr. 342'899.15 (bisheriger Erwerbsschaden nebst Zins), Fr. 463'919.05 nebst Zins (zukünftiger Erwerbsschaden), Fr. 182'862.80 (bisheriger Haushaltschaden nebst Zins) sowie Fr. 29'942.50 nebst Zins (zukünftiger Haushaltschaden) zu bezahlen. Die Beklagten beantragten in ihrer Berufung, die Klage abzuweisen.  
Nachdem das Obergericht des Kantons Aargau unter anderem die Edition des Y.________-Gutachtens angeordnet hatte, wies es mit Entscheid vom 30. Juni 2015 die Klage ab, soweit sie nicht durch Rückzug der Klage als erledigt abgeschrieben werde. 
 
B.d. Auf die von der Klägerin erhobene Beschwerde in Zivilsachen hin, hob das Bundesgericht mit Urteil 4A_591/2015 vom 6. Juli 2016 (Rückweisungsentscheid) das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück.  
 
B.d.a. Das Bundesgericht erachtete das Abstellen auf das Y.________-Gutachten durch das Obergericht als unzulässig, weil dieses sich so in Widerspruch zu dem vom Bezirksgericht am 15. Januar 2009 erlassenen Zwischenentscheid begeben habe, der zufolge Nichtanfechtung innerpozessuale Verbindlichkeit erlangt habe (zit. Urteil 4A_591/2015 E. 2.2.1). Im Dispositiv dieses Zwischenentscheids habe das Bezirksgericht zwar lediglich festgestellt, die Widerrechtlichkeit und die Kausalität für den geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch in noch zu bestimmender Höhe seien erfüllt; indem es dies vor dem Hintergrund des Gutachtens von Prof. Dr. med. E.________ getan habe, sei aber darüber entschieden worden, dass die dort genannten Beschwerden im Begutachtungszeitpunkt (dem 19. Juli 2007) tatsächlich vorgelegen hätten und durch den Unfall verursacht worden seien (zit. Urteil 4A_591/2015 E. 2.3 und 2.3.1). Das Y.________-Gutachten, welches für gemäss Zwischenentscheid durch den Unfall hervorgerufene Beschwerden eine vorgetäuschte Störungsgenese und damit eine alternative Ursache in Betracht ziehe, könne nur nach erfolgreicher Anfechtung oder Revision des Zwischenentscheids herangezogen werden (zit. Urteil 4A_591/2015 E. 2.4). Unter diesen Umständen hätte das Obergericht nicht auf das Y.________-Gutachten abstellen dürfen, da es die Arbeitsfähigkeit auf einer Grundlage bescheinige, die in Bezug auf die Kausalität der geklagten Beschwerden im Widerspruch zu im Zwischenentscheid bereits entschiedenen Punkten stehe (zit. Urteil 4A_591/2015 E. 2.5). Dies bedeute allerdings nicht, dass für die gesamte Zeitspanne von dem im Gutachten E.________ aufgezeigten Gesundheitszustand auszugehen wäre. Die Frage inwieweit eine - medizinisch fassbare - Gesundheitsstörung nachgewiesen sei, sei nur für den Begutachtungszeitpunkt E.________ abschliessend beurteilt worden (zit. Urteil 4A_591/2015 E. 2.6 und 2.7).  
 
B.d.b. Weiter erwog es, zu behandeln blieben die Erwägungen des Obergerichts in masslicher Hinsicht, soweit sie nicht obsolet würden. Mit Blick auf einen allfälligen Haushaltschaden habe dieses festgehalten, eigentlich hätten für die Jahre 1997 bis 1999 Ansätze von unter Fr. 24.-- genommen werden müssen. Daher sei für die Zeit vom Unfall bis und mit Juni 2001 durchgehend von dem von den Beklagten anerkannten Betrag von Fr. 24.-- auszugehen. Was die Einschränkung im Haushalt betreffe, sei - entgegen dem Bezirksgericht - nicht auf das X.________-Gutachten abzustellen (33 %), sondern auf die zeitnähere Ermittlung der Haushaltsbeeinträchtigung durch die IV-Stelle aus dem Jahre 1999 (31.2 %). Die Klägerin folge in beiden Punkten dem Bezirksgericht. Auf die Begründung des Obergerichts, die sich konkret auf die zu beurteilende Zeitspanne stütze, gehe sie dabei aber nicht rechtsgenüglich ein, sodass sie insoweit keine Rechtsverletzung aufzeige. Die Argumentation des Obergerichts beruhe indessen auf der Annahme, es sei nur der Zeitraum vom Unfall bis und mit Juni 2001 zu beurteilen. Es werde seine Beurteilung vor dem Hintergrund der tatsächlich zu berücksichtigenden Zeitdauer zu überprüfen und allenfalls anzupassen haben (zit. Urteil 4A_591/2015 E. 3.1).  
 
B.e. Das Obergericht holte nach dem Rückweisungsentscheid beim Spital Z.________ ein interdisziplinäres psychiatrisch-rheumatologisch-neurologisches Gutachten ein, das am 24. Oktober 2017 erstattet wurde. Da im interdisziplinären Konsens für eine abschliessende Beantwortung mehrerer Fragen eine zusätzliche Beteiligung des Fachgebiets der Neuropsychosomatik als notwendig bezeichnet worden war, wurde ein ergänzendes Teilgutachten mit anschliessender erneuter interdisziplinärer Beurteilung in Auftrag gegeben. Nach Vorliegen des psychosomatischen Teilgutachtens vom 12. Juli 2018 und der interdisziplinären Beurteilung vom 15. August 2018 nahmen die Parteien dazu Stellung.  
 
B.f. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 nahm die Klägerin eine erneute Schadensberechnung mit Rechnungstag 30. Juni 2019 vor. Gestützt darauf machte sie im Hauptantrag Fr. 692'348.-- (davon Fr. 398'450.-- als Haushaltschaden) nebst Zins geltend.  
 
B.g. Mit Entscheid vom 2. Juli 2019 wies das Obergericht die Berufung der Klägerin ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1).  
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten hob es das Urteil des Bezirksgerichts vollständig auf und wies die Klage ab, soweit darauf eingetreten bzw. das Verfahren nicht zufolge teilweisen Rückzugs der Begehren als erledigt abgeschrieben werde (Ziff. 2.1). Im Übrigen trat es auf die Berufung der Beklagten nicht ein (Ziff. 2.2). 
Es erwog, der von der Klägerin erlittene Erwerbsausfallschaden sei durch die von den Sozialversicherungen und der Beklagten 1 erbrachten Leistungen vollständig beglichen worden. Ein Haushaltschaden sei mangels Substanziierung im Sinne konkreter Vorbringen der Klägerin zum Haushalt, in dem sie lebe bzw. gelebt habe, und zu den Aufgaben, die ihr darin zugefallen wären, nicht ausgewiesen. In einer Eventualbegründung erwog es, die Einschränkung der Klägerin in der Haushaltstätigkeit bestehe hauptsächlich in zeitlichem Mehraufwand. Es sei ihr zumutbar, die Zeit, die sie wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit von Erwerbstätigkeit entlastet sei, nunmehr zur Führung des Haushalts zu verwenden. Selbst wenn von einer genügenden Substanziierung des Haushaltschadens ausgegangen würde, resultiere lediglich ein ungedeckter Haushaltschaden in Höhe von Fr. 17'987.90. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei kostenfällig aufzuheben (Ziff. 1). Die Beschwerdegegner seien in solidarischer Haftbarkeit zu nachfolgenden Zahlungen zu verpflichten: Fr. 236'281.20 (bisheriger Schaden) sowie Fr. 55'747.65 (zukünftiger Schaden), somit insgesamt Fr. 292'028.55 nebst Zins (Ziff. 2). Die kantonalen Gerichtskosten seien zu halbieren und die Parteikosten in den vorinstanzlichen Verfahren wettzuschlagen; eventualiter seien die Parteikosten wettzuschlagen und ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (Ziff. 3). 
In prozessualer Hinsicht beantragt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der Rechtsverbeiständung. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). 
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494; 134 V 138 E. 2.1 S. 143). 
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
3.  
Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335 mit Hinweisen). 
 
4.  
Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Haushaltschaden hinreichend substanziiert hat. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1 OR) wird nach der Rechtsprechung nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushaltshilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (BGE 127 III 403 E. 4b S. 405 f.; 99 II 221 E. 2 S. 222 f.; je mit Hinweisen).  
 
4.1.2. Zur Berechnung des Haushaltschadens müssen mehrere Schritte unternommen werden. Erstens muss die Zeit bestimmt werden, welche die Geschädigte ohne den Unfall für die Erledigung der Haushaltsarbeiten aufgewendet hätte. Zweitens ist die Auswirkung des medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrads auf die Fähigkeit der Geschädigten, ihre Aufgaben im Haushalt zu erfüllen, zu ermitteln. Schliesslich ist der Wert der Tätigkeit im Haushalt, welche die Geschädigte nicht mehr ausüben kann, zu bestimmen (Urteile 4A_98/2008 vom 8. Mai 2008 E. 2.2; 4A_19/2008 vom 1. April 2008 E. 2.2).  
 
4.1.3. Den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand kann das Sachgericht entweder ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen oder konkret ermitteln; stützt es sich auf statistische Daten, kann der Aufwand im bundesgerichtlichen Verfahren als Rechtsfrage überprüft werden, wobei sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332; 131 III 360 E. 8.2.1 S. 370; 129 III 135 E. 4.2.1 S. 152; Urteil 4A_430/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).  
Da der Ersatz für Haushaltschaden nur verlangen kann, wer ohne Unfall überhaupt eine Haushaltstätigkeit ausgeübt hätte, ist unerlässlich, dass das Sachgericht über konkrete Angaben verfügt zum Haushalt, in dem die Geschädigte lebt und zu den Aufgaben, die ihr darin ohne den Unfall zugefallen wären. Erst wenn feststeht, inwiefern die Ansprecherin durch den Unfall bei diesen Aufgaben tatsächlich beeinträchtigt ist, stellt sich die Frage der Quantifizierung, bei der auf statistische Werte zurückgegriffen werden kann (Urteil 4C.166/2006 vom 25. August 2006 E. 5.1). Das Abstellen auf statistische Werte wie diejenige der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) ist zulässig, soweit sich darin der in Frage stehende Haushalt repräsentiert findet (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1 S. 155) oder die Werte Rückschlüsse auf den konkreten Haushalt zulassen (zit. Urteil 4C.166/2006 E. 5.2; vgl. zum Ganzen auch zit. Urteil 4A_430/2019 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile 4A_29/2018 vom 18. März 2019 E. 3.2; 4A_288/2017 vom 22. November 2017 E. 5.2-5.3; 4A_23/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.1; zit. Urteil 4A_98/2008 E. 3.1.3). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, betreffend den Haushaltschaden sei das erstinstanzliche Urteil nur durch die Beschwerdegegner angefochten worden, weshalb eine Erhöhung des Haushaltschadens ausgeschlossen sei.  
 
4.2.2. Sie erwog einleitend, auch im Bereich des Haushaltschadens gelte die Obliegenheit zur Schadenminderung (Art. 44 Abs. 1 OR). Sie gebiete der geschädigten Person, aber auch den reflexgeschädigten Angehörigen, sich nach einem Unfall (soweit zumutbar) so einzurichten, dass sich die gesundheitlichen Einschränkungen nicht auswirken würden. Es sei der Familie insgesamt zumutbar, den Haushalt neu so zu organisieren, dass die gesunden Mitglieder - jedenfalls im Umfang, in dem sie auch ohne schädigendes Ereignis Haushaltsarbeiten übernommen hätten - die Arbeiten der geschädigten Person übernähmen, die diese nicht mehr erbringen könne, und diese dafür kompensatorisch vermehrt leichtere, ihr mögliche Arbeiten übernehme, sodass der Gesamtaufwand für die Haushaltsführung gleich bleibe.  
 
4.2.3. In der Hauptbegründung erwog die Vorinstanz, ein Haushaltschaden sei mangels Substanziierung im Sinne konkreter Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Haushalt, in dem sie lebe (bzw. gelebt habe) und den Aufgaben, die ihr darin zugefallen wären, nicht ausgewiesen. Hinsichtlich der Grösse und Art ihres Haushalts seien folgende Phasen zu unterscheiden: Bis Ende 2003 sei von einem Dreipersonenhaushalt (Beschwerdeführerin mit Ehemann und Tochter) auszugehen, ab Januar 2004 von einem Zweipersonenhaushalt (Beschwerdeführerin und Ehemann). Seit ihrer Scheidung bzw. der Rückkehr nach Kroatien (Juli/August 2012) lebe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer 1987 geborenen Tochter.  
 
4.2.3.1. Die Erstinstanz habe den Haushaltschaden nach der abstrakten Methode bemessen. Dies allerdings ohne dass die Beschwerdeführerin je Ausführungen dazu gemacht habe, welche Aufgaben ihr vor dem Unfall im Dreipersonenhaushalt zugefallen seien und ohne Unfall weiterhin zugefallen wären. Es fehle an substanziierten Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die von ihr im Gesundheitsfall im gemeinsamen Haushalt verrichteten (Haus-) Arbeiten, was - zusammen mit der medizinischen Einschränkung - erst eine Berechnung des Haushaltschadens unter Rückgriff auf statistische Angaben erlaube. Daran vermöge der (unbestrittene) Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt verheiratet und ihre Tochter damals zehnjährig gewesen sei, nichts zu ändern. In einem Dreipersonenhaushalt seien nämlich sehr unterschiedliche Aufgabenteilungen denkbar. Folglich seien auch in dieser Konstellation für die Bestimmung des Haushaltschadens unter Rückgriff auf die SAKE-Tabellen grundsätzlich Angaben zur konkreten Aufgabenteilung im Haushalt unabdingbar. Bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten sei insbesondere eine Verständigung unter ihnen dahingehend denkbar, dass der Ehemann gewisse (gerade auch schwerere) Haushaltsarbeiten verrichte. Würden sich aber bleibende unfallbedingte medizinische Einschränkungen einzig in den Haushaltstätigkeiten auswirken, die die geschädigte Person aufgrund der vor dem Unfall vereinbarten Aufgabenteilung ohnehin nie ausgeübt habe, entstehe von vornherein kein Haushaltschaden. Und selbst dort, wo nach dem schädigenden Ereignis einzelne Tätigkeiten - die schon vorher verrichtet worden seien oder ohne dieses verrichtet worden wären - nicht mehr möglich seien, sei der Rückgriff auf die SAKE-Tabellenwerte für die  gesamte Haushaltsführung nicht opportun.  
Es könne nicht verkannt werden, dass das von den Beschwerdegegnern angerufene zit. Urteil 4C.166/2006 in einem Zeitpunkt ergangen sei, als das Behauptungsverfahren im vorliegenden Prozess bereits abgeschlossen gewesen sei. Aber selbst wenn man daraus ableiten wolle, dies hätte die Beschwerdeführerin dazu berechtigt, auch noch nach Abschluss des Behauptungsverfahrens die notwendigen Behauptungen nachzuliefern, wäre festzustellen, dass sie nie Ausführungen dazu habe nachfolgen lassen, welche Haushaltstätigkeiten sie im Gesundheitsfalle im gemeinsamen Haushalt verrichtet hätte. 
Schliesslich verwies die Vorinstanz auf die Obliegenheit zur Schadenminderung (vgl. hiervor E. 4.2.2) und hielt fest, selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall ihr seither nicht mehr zumutbare schwerere Haushaltstätigkeiten tatsächlich verrichtete hätte, hätten sie und ihr Ehemann die Haushaltsarbeiten so aufteilen müssen, dass diese inskünftig - im Rahmen der im Gesundheitsfall der Beschwerdeführerin für Haushaltsarbeiten aufgewendeten Zeit - vom Ehemann erledigt würden. 
 
4.2.3.2. Während des nunmehr über 15 Jahre dauernden Prozesses sei die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden worden. Allerdings sei nicht klar, ob sie je allein gelebt habe. Nach ihrer eigenen Darstellung wohne sie seit der Scheidung bzw. seit August 2012 mit ihrer am 15. Juli 1987 geborenen und damit längst volljährigen Tochter zusammen. In einem Zweipersonenhaushalt habe sie im Sinne der Schadenminderungspflicht darauf hinzuwirken, dass ihre Tochter die schwereren, ihr nicht mehr möglichen Haushaltsarbeiten verrichte und sie selbst dafür im Wesentlichen die leichteren Haushaltsarbeiten übernehme. Wiederum sei weder ersichtlich noch behauptet, dass dies der Tochter unzumutbar wäre. Im Übrigen liege bei gemeinsamem Haushalt von Mutter und volljähriger Tochter eine Form des Zusammenlebens vor, die von den SAKE-Tabellen nicht erfasst werde, weshalb die abstrakte Methode der Schadensbemessung von vornherein ausscheide.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde keine Verletzung der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids (vgl. hiervor E. 3) geltend, womit sich Ausführungen zu dem durch den Rückweisungsentscheid vorgegebenen Rahmen erübrigen (vgl. hiervor E. 1), zumal das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid auch betreffend den geltend gemachten Haushaltschaden explizit festhielt, die Vorinstanz werde ihre Beurteilung vor dem Hintergrund der tatsächlich zu berücksichtigenden Zeitdauer zu überprüfen und allenfalls anzupassen haben (zit. Urteil 4A_591/2015 E. 3.1 in fine).  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Parteien hätten sich auf eine Anwendung der abstrakten Methode, der SAKE-Tabelle 2 und einen Haushaltsaufwand von 116 Stunden pro Monat geeinigt. Indem die Vorinstanz dennoch eine weitere Substanziierung verlange, verstosse sie gegen Art. 55 ZPO.  
 
4.4.1. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegner in ihrer Klageantwort ausführten, als Ausgangspunkt für die Berechnung des Haushaltschadens könne auf die SAKE-Tabelle 2 abgestellt werden; gleichzeitig haben sie aber auch ausgeführt - worauf im Übrigen die Beschwerdeführerin selber hinweist -, dass die Angaben der SAKE-Tabellen wesentlich höher lägen, als der tatsächliche Zeitaufwand einer erwerbstätigen Frau in einem Zweipersonenhaushalt. Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdegegner die Stundenzahl von 116 Stunden pro Monat bloss als Ausgangspunkt zur Bestimmung des zeitlichen Haushaltsaufwandes der Beschwerdeführerin verstanden wissen wollten. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass die Beschwerdegegner, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, "Abstriche und Abweichungen von den SAKE-Tabellen vornehmen wollten". Von einer Einigung ist im Übrigen auch bereits die Erstinstanz nicht ausgegangen, hat diese doch (zugunsten der Beschwerdeführerin) einen monatlichen Haushaltsaufwand von 146 Stunden angenommen. Gegen eine solche Einigung spricht schliesslich auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdegegner in der Berufung ausgeführt hätten, für die Zeit nach dem Umzug der Beschwerdeführerin nach Kroatien sei ein Rückgriff auf die SAKE-Tabellen jedenfalls nicht mehr angängig, weil diese auf eine Befragung von Schweizer Haushalten beruhen würden und keinen Bezug zum Haushaltsführungsaufwand in Kroatien hätten.  
Es verletzt daher jedenfalls kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz nicht von einer Einigung auf 116 Stunden pro Monat ausgegangen ist. 
 
4.4.2. Fehlt es an einer Einigung auf 116 Stunden pro Monat, musste die Vorinstanz die Zeit ermitteln, welche die Beschwerdeführerin ohne den Unfall für die Hausarbeit in den verschiedenen Phasen aufgewendet hätte. Dabei hat der Richter die Wahl zwischen der abstrakten Methode, bei der auf statistische Daten - wie diejenigen der SAKE-Tabellen - abgestellt wird, und der konkreten Ermittlung des für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwands (vgl. hiervor E. 4.1.3).  
Beruft sich die Geschädigte auf statistische Werte, hat sie ihren Haushalt und die Rolle, die sie darin spielt, mindestens so genau zu umschreiben, dass beurteilt werden kann, ob die betreffende Statistik auf Erhebungen von Haushalten beruht, die nach ihren Eckdaten jenem der Geschädigten entsprechen oder inwiefern die Statistik Rückschlüsse auf die Situation der Geschädigten zulässt. Erfüllen die Statistiken diese Voraussetzungen nicht, taugen sie nicht als Grundlage zur Berechnung des Stundenaufwandes. In diesen Fällen muss auf andere Hilfsmittel, namentlich individuelle Gutachten, zurückgegriffen werden (zit. Urteile 4C.166/2006 E. 5.2; 4A_23/2010 E. 2.3.1; vgl. bereits hiervor E. 4.1.3). Die SAKE-Tabellen sind keine Normhypothesen, die der Sachrichter unbesehen übernehmen kann (zit. Urteil 4A_23/2010 E. 2.3.1). 
Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde nicht auf - jedenfalls nicht hinreichend -, dass sie ihren Haushalt und die Rolle in diesem für die verschiedenen Phasen dergestalt substanziiert hätte, dass es der Vorinstanz möglich gewesen wäre, zu beurteilen, ob und inwiefern die statistischen Werte der SAKE-Tabellen jeweils Rückschlüsse auf die Situation der Beschwerdeführerin in den verschiedenen Phasen zulassen. Fehlt es an solchen konkreten Behauptungen war der Vorinstanz eine Prüfung, ob der konkrete Haushalt mit einem Referenzhaushalt gemäss SAKE-Tabelle übereinstimmt, nicht möglich. Ebensowenig konnte überprüft werden, ob anhand der konkreten Umstände ein Abweichen (im Sinne einer Anpassung) von den statistischen Werten gerechtfertigt wäre. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Beschwerdeführerin - auch nicht aus den zitierten Urteilen 4A_19/2008 bzw. 4A_98/2008 (vgl. zit. Urteil 4A_19/2008 E. 2.3.3 und 3.2.2 bzw. zit. Urteil 4A_98/2008 E. 3.1.3). 
Zu Recht erwog die Vorinstanz zudem betreffend die dritte Phase, bei einem gemeinsamen Haushalt von Mutter und volljähriger Tochter liege eine Form des Zusammenlebens vor, die von den SAKE-Tabellen nicht erfasst werde, womit die abstrakte Methode von vornherein ausscheide (vgl. hiervor E. 4.2.3.2). Taugen aber die Statistiken nicht als Grundlage zur Berechnung des Stundenaufwands scheidet eine Berechnung nach der abstrakten Methode aus und der Aufwand muss stattdessen nach der konkreten Methode bestimmt werden. Die Beschwerdeführerin zeigt aber nicht auf, dass sie hinreichende Behauptungen gemacht hätte, welche eine Berechnung des Aufwands nach der konkreten Methode erlaubt hätte. 
Es verletzt somit kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den Haushaltsaufwand als nicht ausreichend substanziiert erachtete. 
 
4.5. Die Beschwerdeführerin rügt, gemäss Gutachten des Spital Z.________ vom 15. August 2018 sei von einer Haushaltsinvalidität von 40 % auszugehen. Da die Haushaltsinvalidität mittels Gerichtsgutachten festgestellt worden sei, habe ihrerseits kein Anlass bestanden, weitere konkrete Vorbringen zum Haushalt, in dem sie lebe bzw. gelebt habe, zu tätigen.  
 
4.5.1. Die Vorinstanz stellte fest, nach der interdisziplinären Beurteilung der Ärzte des Spital Z._______ vom 15. August 2018 seien der Beschwerdeführerin die überwiegende Zahl der Tätigkeiten im Haushalt (Mahlzeitenzubereitung, Abwaschen, Tischdecken, Aufräumen der Küche, kleine Einkäufe ohne das Tragen schwerer Lasten, einfache Reinigungsarbeiten, Waschen und Aufhängen von Wäsche, sofern nicht über Kopf, Pflanzengiessen unterhalb Brusthöhe, teilweise kleine Reparaturen) nach wie vor selbständig möglich, wenn auch nur verlangsamt, wobei die Gutachter den zeitlichen Mehraufwand auf 40 % schätzen würden.  
Ob gemäss Gutachten vom 15. August 2018 von einer Haushaltsinvalidität von 40 % auszugehen ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann offenbleiben, da sie - wie nachfolgend dargelegt - ohnehin konkrete Ausführungen zu ihrem Haushalt und den ihr darin zufallenden Aufgaben hätte machen müssen. 
 
4.5.2. Der Haushaltschaden ist soweit möglich konkret zu bemessen. Es ist darauf abzustellen, inwieweit die medizinisch festgestellte Invalidität sich auf die Haushaltsführung auswirkt (BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 153 mit Hinweisen). Zur Substanziierung des Haushaltschadens sind daher konkrete Vorbringen zum Haushalt erforderlich, in dem die Geschädigte lebt, zu den darin übernommenen Aufgaben sowie darüber, inwiefern sie durch den Unfall bei diesen Leistungen für den Haushalt tatsächlich beeinträchtigt ist (4A_37/2011 vom 27. April 2011 E. 6.2.1; zit. Urteil 4C.166/2006 E. 5.1).  
 
4.5.3. Es obliegt dem Arzt, die Auswirkungen eines schädigenden Ereignisses auf den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, welche Tätigkeiten verletzungsbedingt nicht mehr oder nur noch beschränkt möglich sind; die Frage nach der prozentualen Einbusse gehört jedoch letztlich in den Zuständigkeitsbereich des Richters, der die ärztlichen Feststellungen unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu würdigen hat (ROBERT GEISSELER, Der Haushaltschaden, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung, 1997, S. 59, 74). Die Beschwerdeführerin war daher nicht davor dispensiert, substanziierte Behauptungen zu ihrem Haushalt und der ihr darin zu fallenden Aufgaben zu machen. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Beschwerdeführerin - auch nicht aus dem zit. Urteil 4A_98/2008. In diesem Urteil wurde zwar einschränkend festgehalten, dass nicht eine systematische Liste darüber aufgestellt werden müsse, welche Arbeiten die geschädigte Person im Haushalt ausübe, und nicht für jede Tätigkeit darzulegen sei, in welchem genauen Ausmass eine Beeinträchtigung gegeben sei (zit. Urteil 4A_98/2008 E. 3.2.3); eine Abkehr vom Grundsatz, dass die Einschränkung im Haushalt so konkret wie möglich zu bemessen ist, lässt sich daraus aber nicht ableiten.  
 
4.5.4. Zu Recht weist die Vorinstanz denn auch darauf hin, dass in einem Haushalt verschiedene Aufgabenteilungen möglich seien (vgl. hiervor E. 4.2.3.1) und die Beschwerdeführerin eine Obliegenheit zur Schadenminderung habe (vgl. hiervor E. 4.2.2). So umfassen zumutbare Organisationsmassnahmen im Rahmen der Schadenminderung u.a. eine zweckmässige Arbeitsteilung (im Rahmen der Ohnehinhilfe der Angehörigen vgl. BGE 127 III 403 E. 4 bb. S. 407) und die Anschaffung von geeigneten Haushaltseinrichtungen und -geräten (Urteil 1A.228/2004 vom 3. August 2005 E. 8.2, nicht publ. in: BGE 131 II 656; HARDY LANDOLT, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 1181 f. zu Art. 46 OR; IGNACIO MORENO, Der Haushaltschaden - die verbliebenen schwarzen Löcher, HAVE 2018 S. 269 ff., 271). Ohne substanziierte Aussagen zum Haushalt kann die Frage nach der Schadenminderung nicht beurteilt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Gerichtsgutachten vorliegt, zumal der Beschwerdeführerin gemäss diesem eine Vielzahl von Aufgaben selbstständig möglich sind, wenn auch zeitlich verlangsamt (vgl. hiervor E. 4.5.1). Der Einschränkungsgrad im Haushalt ist aber final, d.h. nach Wahrung der (zumutbaren) Schadenminderung zu beurteilen (vgl. MORENO, a.a.O., S. 271).  
 
4.6. Die gegen die Hauptbegründung gerichteten Rügen erweisen sich somit insgesamt als unbegründet. Damit braucht nicht auf die Eventualbegründung der Vorinstanz eingegangen zu werden.  
 
5.  
Die Berechnung des Erwerbsausfallschadens an sich beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht aber geltend, die Vorinstanz habe festgehalten, dass die von der Invaliden- und der Unfallversicherung erbrachten Rentenleistungen in der unbestrittenen Höhe von Fr. 18'118.-- bzw. Fr. 153'627.-- an den bis 30. Juni 2012 aufgelaufenen Erwerbsausfallschaden von Fr. 194'595.-- in Abzug zu bringen seien, sodass noch ein Restbetrag von Fr. 22'850.-- zu ihren Gunsten verbleibe. Mit dem Stichtag 30. Juni 2012 verletze sie die zeitliche Kongruenz. Im Urteil 4A_254/2017 vom 9. April 2018 E. 4.3 habe das Bundesgericht zwar festgehalten, dass für die Beurteilung der zeitlichen Kongruenz durchaus auch weitere Zeitspannen als einzig die Zeitspannen "bisheriger Schaden" und "zukünftiger Schaden" berücksichtigt werden könnten, das Abstellen auf den 30. Juni 2012 erweise sich indes als willkürlich und sachfremd. Sachgerechter sei es, wenn auf den Tag abgestellt werde, an dem die letzten Leistungen der Sozialversicherungen bezahlt worden seien. 
 
  Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 138 I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis). 
Dass diese Anforderungen vorliegend erfüllt wären, zeigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auf. Sie legt nicht hinreichend dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Abstellen auf den 30. Juni 2012 durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig gewesen wäre. Allein der Umstand, dass das Abstellen auf einen anderen Zeitpunkt allenfalls sachgerechter wäre - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - belegt keine Willkür. Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin - wie sie in ihrer Beschwerde selbst ausführt - ab dem 1. Juli 2012 nach Kroatien begeben. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Kostenverlegung durch die Vorinstanz. Sie macht geltend, gemäss Art. 107 lit. a ZPO rechtfertige sich die Überbindung der Kosten an den Haftpflichtigen ungeachtet des Prozessausgangs dort, wo der Haftpflichtige seine Haftung überhaupt bestreite, für den Schaden aber zumindest teilweise aufzukommen habe sowie bei mässigem, in guten Treuen erfolgten Überklagen. Vorliegend hätten die Beschwerdegegner jeglichen Schadenersatz in Abrede gestellt mit der Begründung, es sei ihr kein unfallkausaler Schaden entstanden. Dies habe einen grossen Prozessaufwand einschliesslich medizinischer Gutachten erfordert. Schliesslich sei die von ihr behauptete unfallkausale Beeinträchtigung durch ein Gerichtsgutachten bestätigt worden. Zudem sei ein Überklagen in Haftpflichtprozessen praktisch vorprogrammiert, da erst die Beweisabnahmen Aufschluss über den definitiven Schaden erteilen würden. 
Die Rüge geht fehl. Art. 106 ZPO sieht als Regel die Kostenverteilung unter den Prozessparteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen im Prozess vor (BGE 141 III 426 E. 2.3 S. 427 mit Hinweisen). Im Anschluss daran erlaubt die Bestimmung von Art. 107 ZPO, aus besonderen Gründen vom Unterliegerprinzip abzuweichen (BGE 141 III 426 E. 2.3 S. 427). Das Gesetz räumt dem Gericht den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint. Dazu wurden in Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO typisierte Fallgruppen geschaffen (BGE 139 III 33 E. 4.2 S. 35). Dabei ist zu beachten, dass das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen darüber verfügt, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 145 III 153 E. 3.3.2 S. 158; 139 III 358 E. 3 S. 360). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98 mit Hinweis; Urteil 4A_345/2018 vom 5. November 2018 E. 3 mit Hinweis). 
Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO ist eine Abweichung vom Unterliegerprinzip gerechtfertigt, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war. Vorliegend fehlt es bereits an der Voraussetzung des grundsätzlichen Obsiegens, weil die Vorinstanz - entgegen der Erstinstanz - der Beschwerdeführerin weder einen Erwerbsausfall- noch einen Haushaltschaden zugesprochen hat. Auch andere besondere Umstände gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO (Auffangtatbestand), die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen und von der Vorinstanz bei der Kostenverlegung zwingend hätten berücksichtigt werden müssen, tut die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar und sind auch nicht ersichtlich. 
 
7.  
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen muss sie als von vornherein aussichtlos angesehen werden. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt daher ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei wird kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Februar 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross