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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_341/2021  
 
 
Urteil vom 27. April 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 30. März 2021 (100.2021.78U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ forderte vom Kanton Bern Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von Fr. 400'000.-- wegen eines Ehevorbereitungsverfahrens vor dem Zivilstandsamt. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wies das Gesuch am 23. Februar 2021 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 30. März 2021 nicht ein, weil die Beschwerdeschrift - trotz Aufforderung zur Verbesserung - weder einen klaren Antrag noch eine sachbezogene Begründung enthalte.  
 
1.2. Mit Beschwerde vom 12. April 2021 (Eingang am 26. April 2021) wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Dieses hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.  
 
2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht enthält weder einen Antrag noch eine hinreichende Begründung, obwohl die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bereits im vorinstanzlichen Verfahren Thema waren. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, auf einer halben Seite seine Lage zu schildern, und nimmt mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid Bezug. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.   
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger