Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_304/2021  
 
 
Urteil vom 28. Mai 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. März 2021 (5V 20 429). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1995, war seit Mai 2019 als Hilfsschaler bei der B.________ GmbH angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 4. Dezember 2019 wurde er am 1. November 2019 als Fussgänger von einem Auto angefahren, wobei er multiple Kontusionen erlitt (Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 2. November 2019). Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Nach telefonischer Vorankündigung schloss sie den Fall per 15. August 2020 folgenlos ab, weil sie einen Kausalzusammenhang der darüber hinaus geklagten Beschwerden zum Ereignis vom 1. November 2019 verneinte (Verfügung vom 17. Juli 2020). Daran hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. November 2020 fest. 
 
B.  
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern ab (Urteil vom 24. März 2021). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihm die ihm zustehenden Leistungen weiterhin zuzusprechen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva am 17. Juli 2017 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 2. November 2020 bestätigte Ablehnung einer Leistungspflicht hinsichtlich der über den 15. August 2020 hinaus geklagten Beschwerden schützte. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Mit schlüssiger und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zeigte das kantonale Gericht auf, weshalb an den Aktenbeurteilungen der Suva-Ärzte Dres. med. D.________ vom 15. Juli 2020 und E.________ vom 31. Oktober 2020 keine auch nur geringen Zweifel bestehen. Gestützt auf die genannten Berichte schloss die Vorinstanz, das Ereignis vom 1. November 2019 habe zu keinen strukturellen Läsionen geführt. Die über den Fallabschluss vom 15. August 2020 hinaus beklagten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit organischen, unfallbedingten Verletzungen erklärbar. Mit einlässlicher Begründung verneinte das kantonale Gericht in der Folge die Unfalladäquanz hinsichtlich der über den Fallabschluss hinaus geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Die Suva habe den Fall zu Recht abgeschlossen und einen weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint.  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten und wortwörtlich wiederholten Rügen ist von vornherein nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3; Urteil 8C_603/2019 vom 22. November 2019 E. 4). Soweit er geltend macht, in seinem jungen Alter sei eine bildgebend nachgewiesene Miniveränderung höchst unwahrscheinlich, setzt er seine eigene Sichtweise an die Stelle der Beurteilung des kantonalen Gerichts, was nicht genügt. Der vor Bundesgericht erstmals erwähnte Bericht des Dr. med. F.________ vom 14. August 2020 ist in den Akten nicht enthalten, wobei er ohnehin als unzulässiges Novum unberücksichtigt bleiben müsste (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.4.1 mit Hinweisen). Betreffend die von Dr. med. G.________ mit Bericht vom 22. Januar 2020 diagnostizierte mögliche Bandruptur des Iliosakralgelenks wies die Vorinstanz zu Recht auf das unauffällige Ergebnis der weiteren Magnetresonanztomographie vom 7. April 2020 hin, zumal schon Dr. med. G.________ in seinem Bericht vom 17. Dezember 2019 von einer blossen "Mini-Veränderung" sprach. Laut angefochtenem Urteil beanstandete keine der medizinischen Fachpersonen die Qualität der bildgebenden Untersuchung vom 7. April 2020. Ins Leere zielt damit nicht nur die erneut vorgebrachte Rüge, die fragliche Magnetresonanztomographie sei nur mit einer magnetischen Flussdichte von 1,5 Tesla durchgeführt worden. Auch aus dem vor Bundesgericht erstmals eingereichten Ausdruck der Website des Klinikums H.________ vom 27. April 2021 vermag der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, enthält der Ausdruck doch bloss allgemeine Ausführungen zum "3 Tesla Hochfeld-Magnetresonanztompgraph". Ob es sich beim Ausdruck um ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, kann somit offen gelassen werden.  
 
4.3. Bei dieser Ausgangslage konnte das kantonale Gericht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) bundesrechtskonform auf zusätzliche Abklärungen verzichten. Der Beschwerdeführer vermag weder eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, noch eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung rechtsgenüglich aufzuzeigen. Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Adäquanzprüfung fehlt in der Beschwerde gänzlich, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.  
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
6.  
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (E. 5), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (vgl. Urteil 8C_409/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Mai 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther