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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_482/2021  
 
 
Urteil vom 29. Juni 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Solothurn, 
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 22. März 2021 (SGSTA.2020.42, BST.2020.34). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ AG wurde für die Steuerperiode 2018 ursprünglich nach Ermessen veranlagt. Das Steueramt des Kantons Solothurn hiess am 21. Oktober 2020 ihre Einsprache hiergegen teilweise gut und setzte den steuerbaren Reingewinn neu auf Fr. 59'146.-- (bisher Fr. 180'000.--) und das steuerbare Kapital per 31. Dezember 2018 auf Fr. 124'042.-- (bisher Fr. 343'598.--) fest.  
 
1.2. Die A.________ AG ist hiergegen an das Steuergericht des Kantons Solothurn gelangt. Sie machte geltend, die B.________ AG und die C.________ GmbH hätten Leistungen für sie erbracht; die entsprechenden Kosten seien vom Steueramt zu Unrecht aufgerechnet worden; es handle sich dabei um ausgewiesenen Aufwand. Hinsichtlich der Löhne bestünden Differenzen, die noch durch das Arbeitsgericht zu klären seien. Das Steuergericht des Kantons Solothurn wies den entsprechenden Rekurs bzw. die entsprechende Beschwerde am 22. März 2021 ab.  
 
1.3. Die A.________ AG beantragt vor Bundesgericht, die "nachweislich durch die B.________ AG und die C.________ GmbH erbrachten Dienstleistungen des Jahres 2018" seien als Aufwand für das Steuerjahr 2018 anzurechnen und die ihr veranlagten Steuern, respektive ihr steuerbarer Gewinn des Jahres 2018 dementsprechend zu reduzieren; die "Aufrechnung der Lohndifferenz seien nach dem Vorliegen der gerichtlichen und rechtskräftigen Entscheide zu behandeln". Es sind keine Instruktionsmassnahmen getroffen worden.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 BGG). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt und damit qualifiziert begründet werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).  
 
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Das Steuergericht ist davon ausgegangen, dass gestützt auf die Eigentums- und Geschäftsführungsverhältnisse die Beschwerdeführerin als der B.________ AG und der C.________ GmbH nahestehend zu gelten habe. Die Rechnungen der B.________ AG seien sehr allgemein gehalten ("diverse Touren") und könnten damit kaum überprüft werden. Die von der Steuerbehörde einverlangten Verbuchungsnachweise fehlten. Konto-Auszüge der B.________ AG seien "offenbar zusammengeklebt", die Mehrwertsteuerumsätze teilweise falsch festgehalten und "die Rechnungen" allenfalls "nachträglich erstellt bzw. datiert" worden. Insgesamt gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, "aufgrund der eingereichten Unterlagen und Angaben" die "Korrektheit der umstrittenen Rechnungen aufzuzeigen". Es sei nach wie vor unklar, wie sich die festgestellte Lohndifferenz erklären lasse. Die umstrittenen Aufwendungen seien damit nicht belegt; sie könnten daher nicht als geschäftsmässig begründet zum Abzug zugelassen werden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die offensichtliche Unrichtigkeit der strittigen Aufrechnungen nachzuweisen.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Eingabe vor Bundesgericht, was sie bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht hat; sie legt entgegen ihrer Begründungspflicht nicht in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid dar, inwiefern die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt hätte. Sie erhebt diesbezüglich lediglich appellatorische Kritik, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht genügt (vgl. LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG). Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzen würde bzw. die Vorinstanz kantonales Recht in verfassungswidriger Weise ausgelegt oder angewandt hätte.  
 
3.  
 
3.1. Die vorliegende Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Es ist durch den Abteilungspräsidenten darauf nicht einzutreten.  
 
3.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juni 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar