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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_423/2021  
 
 
Urteil vom 29. Juni 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wüthrich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 18. Mai 2021 (64/2020/2). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. Juni 2021 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. Mai 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1), 
dass die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung mit Blick auf die arbeitgeberähnliche Stellung ihres Ehegatten bei der letzten Arbeitgeberin verneinte, 
dass sie dabei insbesondere näher ausführte, weshalb auch für die Zeit nach dem formellen Ausscheiden des Ehegatten am 9. Dezember 2019 als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter aus der B.________ GmbH vom Fortbestehen eines massgeblichen Einflusses auf die Entscheidungen der GmbH auszugehen sei, 
dass das was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgeht; lediglich die vorinstanzliche Begründung pauschal als schwammig und nicht nachvollziehbar zu bezeichnen, reicht klarerweise nicht aus, 
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht näher aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht bei den zur Annahme der fortbestehenden massgeblichen Einflussnahme auf die GmbH führenden Sachverhaltsfeststellungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, d.h. willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) vorgegangen sein soll und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen sollen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Juni 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel