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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_411/2022  
 
 
Urteil vom 29. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________erhob mit Eingabe vom 19. Juli 2022 (Postaufgabe 1. August 2022) "Beschwerde in Sachen Verfügung und Beschluss vom 7. Juli 2022". Da die angefochtene Verfügung bzw. der Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 4. August 2022 auf, die fehlende angefochtene Verfügung bzw. Beschluss bis spätestens am 25. August 2022 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Verfügung vom 4. August 2022 wurde als Gerichtsurkunde versandt. Die Post sandte die Verfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurück. Für den Beschwerdeführer bestand indessen mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a). Die Verfügung vom 4. August 2022 gilt somit als zugestellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4). Da der Beschwerdeführer innert Frist der Aufforderung in der Verfügung vom 4. August 2022 nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.  
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli