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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_552/2021  
 
 
Urteil vom 29. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau 1 Fächer, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sistierung, Rückweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. August 2021 (SBK.2021.118 / va). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 5. Februar 2020 erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Bezirksgericht Zofingen (nachfolgend: Bezirksgericht) Anklage gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Zeitraum vom Februar 2017 bis April 2019. Nachdem die auf den 3. September 2020 angesetzte Hauptverhandlung wegen des Nichterscheinens von A.________ nicht stattfinden konnte, lud das Bezirksgericht zur erneuten Hauptverhandlung am 8. April 2021 vor. Aufgrund eines bei der Staatsanwaltschaft Solothurn hängigen Strafverfahrens (Taten ab März 2020) und eines in diesem Verfahren in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens (Abklärung Massnahmebedürftigkeit zufolge einer möglichen Drogensuchtproblematik) beantragte A.________ mit Eingabe an das Bezirksgericht vom 26. März 2021 die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Gutachtens. Eventualiter sei durch das Bezirksgericht selber ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen. 
Am 31. März 2021 hielt der von der Staatsanwaltschaft Solothurn mit der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens betraute Chefarzt der psychiatrischen Dienste der Spitäler Solothurn im Rahmen eines Zwischenberichts fest, dass bei A.________ eine schwere Abhängigkeitsstörung für Kokain, Opioide und Amphetamine vorliege und eine längere stationäre Suchtbehandlung angezeigt sei. Das Bezirksgericht Zofingen erhielt am 1. April 2021 Kenntnis vom Zwischenbericht und nahm diesen zu den Akten. Mit Beschluss vom 1. April 2021 sistierte es das Verfahren (unter Aufhebung der Rechtshängigkeit) und wies die Anklage zur Ergänzung der Untersuchung (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) bzw. für eine allfällige Neubeurteilung des Gerichtsstands an die Staatsanwaltschaft zurück. Die Hauptverhandlung vom 8. April 2021 wurde abgesagt. 
 
B.  
Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 1. April 2021 erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. April 2021 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte, unter Aufhebung des Beschlusses vom 1. April 2021 sei das Strafverfahren fortzuführen und seien allfällige zusätzliche Beweiserhebungen direkt durch das Bezirksgericht einzuholen. 
Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2021 beantragte A.________, es sei der Staatsanwaltschaft Solothurn eine formelle Gerichtsstandsanfrage zukommen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag mit Schreiben vom 5. Mai 2021 ab. Dagegen erhob A.________ am 12. Mai 2021 Beschwerde an das Bundesstrafgericht mit dem Antrag, es sei die Unzuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau festzustellen und das Strafverfahren an den Kanton Solothurn zu überweisen. Über diese Beschwerde wurde, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. 
 
C.  
Mit Entscheid vom 26. August 2021 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 1. April 2021 gut und wies die Sache zur Fortsetzung des Strafverfahrens an das Bezirksgericht zurück. Den Antrag von A.________ auf Sistierung des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Bundesstrafgerichts über die Gerichtsstandsbeschwerde vom 12. Mai 2021 wurde mit gleichem Urteil abgewiesen. 
 
D.  
Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 26. August 2021 gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. Oktober 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Obergerichts sei die Angelegenheit an dieses zurückzuweisen mit der Anordnung, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
E.  
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Oktober 2021 erteilte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG offen. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG grundsätzlich zulässig. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren indes nicht ab. Es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und Art. 93 BGG angefochten werden kann.  
 
1.2. Entgegen den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft der angefochtene Entscheid nicht die örtliche, sachliche oder funktionale Zuständigkeit einer Rechtspflegeinstanz im Sinne von Art. 92 BGG. Dazu hat sich weder die Vorinstanz noch das Bezirksgericht abschliessend geäussert und ist insoweit auch der Entscheid des Bundesstrafgerichts, soweit ersichtlich, noch ausstehend. Mit seinen Rügen stellt der Beschwerdeführer vielmehr die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren in Abrede und ist es primär die Tragweite von Art. 329 Abs. 2 StPO, die vorliegend strittig ist. Dies betrifft nicht die Frage der Zuständigkeit einer Rechtspflegeinstanz oder der Zulässigkeit eines Rechtswegs gemäss Art. 92 BGG, welche aus prozessökonomischen Gründen unmittelbar entschieden werden müsste (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.1.2; 138 III 558 E. 1.3; 133 IV 288 E. 2; Urteil 1B_312/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 1.2; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 92 BGG). Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war sodann auch kein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG.  
 
1.3. Der angefochtene Entscheid ist somit ein "anderer Zwischenentscheid" im Sinne von Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b). Die zweite Voraussetzung fällt hier ausser Betracht. Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleide. Diesen erblickt er darin, dass die hier strittige Rechtsfrage, ob das Bezirksgericht die fragliche Beweisergänzung (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) selber vornehmen darf oder ob es gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO, wie vom Beschwerdeführer vertreten, verpflichtet gewesen wäre, die Anklage zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, im Endentscheid nicht mehr überprüft werden könne, weil das Gutachten zu diesem Zeitpunkt bereits erstellt sein werde. Zudem werde das Bezirksgericht durch den angefochtenen Entscheid verpflichtet, Beweismassnahmen durchzuführen, die der Ergänzung der Anklage dienten. Dies sei jedoch von Gesetzes wegen die Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Daher verletze der angefochtene Entscheid seinen Anspruch auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil das Bezirksgericht durch die Beweisergänzung in unzulässiger Weise als Anklagebehörde missbraucht werde. Dies stelle ebenfalls einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Schliesslich stehe der angefochtene Entscheid einer Vereinigung der gegen ihn in den Kantonen Solothurn und Aargau geführten Strafuntersuchungen entgegen. Dadurch drohe ihm eine höhere Strafe, da eine einheitliche Beurteilung aller Strafzumessungskriterien durch ein Gericht verunmöglicht werde und folglich mit Blick auf Art. 49 Abs. 1 StGB keine seinem Gesamtverschulden angemessene Sanktion festgesetzt werden könne.  
 
1.4. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist (BGE 147 IV 188 E. 1.3.2; 143 IV 175 E. 2.3; 141 IV 289 E. 1.2; je mit Hinweisen). Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie. In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur ein Mal mit einem Verfahren beschäftigen müssen, und dies nur dann, wenn sicher ist, dass die beschwerdeführende Person tatsächlich einen endgültigen Nachteil erleidet. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide bewirken in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 144 IV 321 E. 2.3, 143 IV 175 E. 2.3; 133 IV 139 E. 4; Urteil 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen). Der Beschwerdeführer hat bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden die Eintretensvoraussetzungen darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
Nach der Rechtsprechung kann einer rechtsuchenden Partei das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht entgegengehalten werden, wenn sie der Auffassung ist, ihre Sache werde durch einen Sistierungs- bzw. Rückweisungsentscheid nicht innert angemessener Frist behandelt und sie deshalb eine formelle Rechtsverweigerung rügt (BGE 143 IV 175 E. 2.3; 134 IV 43 E. 2.2 f.). Dies könnte beispielsweise bei einer beschuldigten Person der Fall sein, wenn das Strafverfahren zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, obschon das erstinstanzliche Gericht diese selbst vornehmen könnte (BGE 143 IV 175 E. 2.3; 141 IV 39 E. 1.6.2). Die drohende Verletzung des Beschleunigungsgebots ist von der rechtsuchenden Partei in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darzulegen (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3; 138 III 190 E. 6; Urteil 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4). 
 
1.5.  
 
1.5.1. Dem Sachgericht ist es gestützt auf Art. 343 StPO ausdrücklich erlaubt, neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (vgl. auch Art. 332 Abs. 3 und Art. 349 StPO sowie Art. 389 StPO [für die gerichtliche Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren]). Eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO ist demgegenüber rechtsprechungsgemäss nur ganz ausnahmsweise zulässig (BGE 141 IV 39 E. 1.6 mit Hinweisen; vgl. ARIANE KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2013, S. 239). Entgegen den Rügen des Beschwerdeführers ist es dem erkennenden Sachgericht damit ausdrücklich erlaubt, nach der Anklageerhebung Beweismassnahmen durchzuführen. Der Beschwerdeführer legt insoweit nicht substanziiert dar, inwiefern dadurch sein Anspruch auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt wird. Dies ist angesichts der dargelegten gesetzlichen Grundlagen und der Tatsache, dass das einzuholende Gutachten, wie der Beschwerdeführer selber vorbringt, lediglich der Beweisergänzung und damit nicht der Erweiterung des angeklagten Sachverhalts dient, auch nicht ersichtlich (vgl. ARIANE KAUFMANN, a.a.O., S. 275).  
 
1.5.2. Zu beachten ist weiter, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bezirksgericht vom 26. März 2021 selber den Beweisantrag gestellt hat, das Gericht habe ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Im Ergebnis wurde diesem Anliegen im angefochtenen Entscheid entsprochen, indem das Obergericht das Bezirksgericht anwies, anstelle der Staatsanwaltschaft habe das Gericht das Gutachten selber einzuholen und sei die Sistierung des Verfahrens aufzuheben. Das entsprechende Gutachten wird durch eine forensisch-psychiatrische Fachperson (Art. 183 StPO) zu erstellen sein und wird der Beschwerdeführer, unabhängig davon ob das Gutachten durch die Staatsanwaltschaft oder das Sachgericht in Auftrag gegeben wird, die Gelegenheit erhalten, sich zur sachverständigen Person und zu den zu beantwortenden Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (vgl. Art. 184 Abs. 3 StPO). Das Gutachten unterliegt sodann der freien gerichtlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und der Beschwerdeführer kann allfällige Einwände gegen das Beweismittel auch noch dem Sachgericht (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde unterbreiten (BGE 143 IV 475 E. 2.7; 141 IV 284 E. 2.2). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit auch insoweit nicht erkennbar.  
 
1.5.3. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dem Beschwerdeführer aufgrund des angefochtenen Entscheids eine höhere Strafe drohen soll. Ergehen zwei getrennte Entscheide, verhindern die Vorgaben von Art. 49 Abs. 2 und 3 StGB eine Schlechterstellung der beschuldigten Person. Infolgedessen besteht auch kein absoluter Rechtsanspruch auf Beurteilung durch ein einziges Gericht resp. in einem einzigen Urteil (vgl. Art. 34 Abs. 2 StPO; Urteil 1B_499/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 2.4; MOSER/SCHLAPBACH, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 34 StPO, MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire CPP, 2016, N. 3 zu Art. 34 StPO).  
 
1.6. Nach dem Dargelegten entsteht dem Beschwerdeführer aufgrund des angefochtenen Zwischenentscheids kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur. Eine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots oder des Beschleunigungsgebots (vgl. vorne E. 1.4) wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.  
 
2.  
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Da die Beschwerde aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Mit Blick auf die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn