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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_853/2022  
 
 
Urteil vom 29. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafvollzug mit Electronic Monitoring; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 15. Juni 2022 (VB.2022.00212). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring am 6. Januar 2022 ab und setzte den Strafantrittstermin auf den 21. Februar 2022 fest. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion) mit Verfügung vom 9. März 2022 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 15. Juni 2022 ab. Es kommt zum Ergebnis, die offenbar neu für einen Architekten ausgeübten Chauffeurdienste/Internetrecherchen und die eigene Beurteilung der Erreichbarkeit/Zuverlässigkeit als "auffallend gut" liessen die Einschätzung der Justizdirektion, wonach keine Gewähr für die Einhaltung der Vollzugsbedingungen bestehe, mit Blick auf die aktenkundig wechselnden Angaben und Wünsche des Beschwerdeführers nicht als rechtsverletzend erscheinen. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 4. Juli 2022 an das Bundesgericht. 
 
2.  
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Diesen Anforderungen genügt die Eingabe nicht. Ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz hinreichend auseinanderzusetzen, führt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht lediglich aus, aus seiner Sicht die Tätigkeiten bei seinem Arbeitgeber ausführen und die 20 Stunden im Electronic Monitoring ausüben zu können, die Ausbildung zum "Helikopter Wart Super Puma" im Militär abgeschlossen zu haben und zurechnungsfähig zu sein. "Seine Strafe sei sowieso bagatellisiert" und "von ihm aus gesehen fast wie ein Kavaliersdelikt". Er wolle die Strafe im Electronic Monitoring verbüssen, könne diese, wenn es nicht ginge, später auch normal verbüssen und wäre überdies bereit, statt der Strafe den Militärdienst fortzusetzen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich aber nicht im Ansatz, dass und inwiefern der vorinstanzliche Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde kann daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill