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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_58/2021  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2020 (UV.2019.00089). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1967 geborene A.________ war seit 1. Mai 2012 als Pflegehelferin zu 70 % in einem bis 31. Juli 2013 befristeten Arbeitsverhältnis beim Pflegezentrum B.________ (seit 1. Januar 2013: C.________ AG) angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 12. August 2012 erlitt sie bei einem Motorradunfall ein Polytrauma. Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, installierte ein Case-Management, traf berufliche sowie gesundheitliche Abklärungen und holte namentlich das interdisziplinäre Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel (asim), vom 31. Dezember 2017 ein. Mit Verfügung vom 6. April 2018 schloss die Unfallversicherung den Fall per 31. März 2018 ab und stellte die Taggelder sowie die Leistungen für Heilbehandlungen (mit Ausnahme von zwei bis drei Serien Physiotherapie pro Jahr sowie einer psychiatrisch psychotherapeutischen Behandlung von ca. 150 Sitzungen verteilt über fünf bis sechs Jahre) ein. Zudem sprach sie A.________ ab 1. April 2018 eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 51 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 37'581.- sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 65 % zu. Die hiegegen erhobene Einsprache hiess die AXA mit Entscheid vom 1. März 2019 in dem Sinne teilweise gut, als sie A.________ ab 1. April 2018 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von nunmehr 53 % zusprach. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. November 2020 teilweise gut. Es änderte den Einspracheentscheid der AXA in dem Sinne ab, als A.________ ab 1. April 2018 unter Vorbehalt einer allfälligen Komplementärrentenberechnung Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 37'864.35 habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei die AXA zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. April 2018 - unter Vorbehalt einer allfälligen Komplementärrentenberechnung - eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 75 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 37'864.35 auszurichten. 
 
Die AXA und sinngemäss die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Die von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich aufgelegte E-Mail des D.________, Facharbeiter Lohnstatistik beim Bundesamt für Statistik, vom 18. Dezember 2020 stammt aus der Zeit nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid und kann als echtes Novum vom Bundesgericht daher nicht berücksichtigt werden. 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdeführerin in Abänderung des Einspracheentscheids vom 1. März 2019 ab 1. April 2018 unter Vorbehalt einer allfälligen Komplementärrentenberechnung eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 37'864.35 zusprach. Umstritten ist dabei einzig, ob die der Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Grunde gelegten Vergleichseinkommen korrekt bemessen wurden. Nicht (mehr) im Streit stehen der Zeitpunkt des Fallabschlusses und des Rentenbeginns, die attestierte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Ausmass von 50 % sowie die Höhe des versicherten Verdienstes. Die Integritätsentschädigung war bereits im Einspracheverfahren nicht mehr umstritten, sodass diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Vorinstanz legte die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) zutreffend dar. Richtig wiedergegeben sind namentlich auch die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Das kantonale Gericht legte der Invaliditätsbemessung für das Jahr 2018 einen hypothetischen Jahresverdienst ohne Unfallschaden (Valideneinkommen) von Fr. 67'692.35 und einen trotz der unfallbedingten Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienst (Invalideneinkommen) von Fr. 27'524.50 zu Grunde. Bezüglich Valideneinkommen ging es - abweichend vom Einspracheentscheid - davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne das Unfallereignis im August 2013 eine verkürzte Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit (FAGE) begonnen hätte und im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. April 2018 als FAGE tätig gewesen wäre. Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin auch nach erfolgreichem Lehrabschluss bei der C.________ AG gearbeitet hätte, ermittelte die Vorinstanz das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 des Bundesamtes für Statistik. Sie zog die Zentralwerte der Tabelle TA1, Frauen im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 86-88), Kompetenzniveau 2 von Fr. 5156.- einerseits und der Tabelle T17, Frauen über 50 Jahre im Sektor Betreuungsberufe (Ziff. 53) von Fr. 5629.- andererseits bei und errechnete ein arithmetisches Mittel von Fr. 5392.50. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Gesundheitswesen von 41,6 Stunden sowie der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bei Frauen setzte sie das Valideneinkommen für das Jahr 2018 auf Fr. 67'692.35 fest. Bezüglich Invalideneinkommen bestätigte das kantonale Gericht die Ermittlung anhand der LSE und setzte es - ausgehend vom Zentralwert Tabelle TA1, Frauen Total, Kompetenzniveau 1 der LSE 2016 in der Höhe von Fr. 4363.- - für das zumutbare Arbeitspensum von 50 % unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2018 auf Fr. 27'524.50 fest. Die Vorinstanz legte dar, dass ein Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt sei, und ermittelte aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen einen Invaliditätsgrad von 59 %. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die falschen Tabellenwerte abgestellt. Für eine FAGE würde bei richtiger Anwendung der LSE ein Valideneinkommen von Fr. 87'808.60 resultieren. Beim Invalideneinkommen seien sodann die Voraussetzungen für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % erfüllt, weshalb dieses auf Fr. 22'019.60 festzusetzen sei und sich aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 75 % ergebe. 
 
4.1. Was zunächst die Festsetzung des Valideneinkommens anbelangt, ist nicht mehr bestritten, dass für den Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. April 2018 auf ein Einkommen als FAGE abzustellen ist. Ebenfalls unbestritten blieb die Ermittlung des Valideneinkommens anhand statistischer Werte, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe davon ausgegangen werden können, dass die Beschwerdeführerin nach dem Lehrabschluss bei der bisherigen Arbeitgeberin weiterbeschäftigt worden wäre. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht bei der Verwendung der Tabellenlöhne Bundesrecht verletzte. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenzniveau 1, 2, 3 oder 4), ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird (BGE 143 V 295 E. 4.1).  
 
4.1.1. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Üblicherweise wird dabei auf die Tabelle TA1 abgestellt (BGE 126 V 75 E. 7a; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1, I 518/01 E. 4b). Dieser Grundsatz gilt nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen, wenn das Abstellen namentlich auf die Tabellen TA7 resp. T17 eine genauere Festsetzung des Einkommens erlaubt. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Dieser liegt in der Regel bei der Lohn (einkommens) verteilung tiefer als das arithmetische Mittel ("Durchschnittslohn") und ist im Vergleich dazu gegenüber dem Einbezug von Extremwerten (sehr tiefe oder sehr hohe Lohnangaben) relativ robust (BGE 124 V 321 E. 3b/aa mit Hinweis).  
 
4.1.2. Unzulässig ist das vorinstanzliche Vorgehen, auf das arithmetische Mittel zweier Medianwerte (Frauen im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen gemäss Tabelle TA1 und Frauen über 50 Jahre im Sektor Betreuungsberufe gemäss Tabelle T17) abzustellen (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 Abs. 2 mit Hinweisen; Urteil 9C_785/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.2.4). Einem solchen Durchschnittswert kommt mit Blick auf die hier anwendbaren LSE keine statistisch zuverlässige Aussagekraft zu (vgl. DIDIER FROIDEVEAUX, La mesure du revenu d'invalidité: une construction subjective basée sur des statistiques (ESS) ?, in: UELI KIESER [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen, St. Gallen 2013, S. 79; vgl. Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.2.2). Da vorliegend keine besonderen Umstände geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, die ein Abweichen von der Festsetzung des Valideneinkommens anhand der Tabelle TA1 rechtfertigen, ist mit der Vorinstanz auf den Zentralwert für Frauen im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 86-88) der Tabelle TA1 abzustellen.  
 
4.1.3. Keine Bundesrechtswidrigkeit vermag die Beschwerdeführerin bezüglich der vorinstanzlichen Einordnung der Tätigkeit ins Kompetenzniveau 2 (u.a. praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/ Datenverarbeitung und Administration) des Zentralwerts für Frauen im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen der Tabelle TA1 aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin beruft sich bezüglich Abstellen auf das Kompetenzniveau 3 (Ausübung komplexer praktischer Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) lediglich auf die Auskunft eines Facharbeiters Lohnstatistik beim Bundesamt für Statistik vom 18. Dezember 2020, die als echtes Novum nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.3 hievor). In Anbetracht der konkreten Umstände, dass nämlich für den Zeitpunkt des Rentenbeginns von einer absolvierten verkürzten Ausbildung zur FAGE auszugehen ist, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei ins Kompetenzniveau 2 einzuordnen, als unrichtig zu qualifizieren wäre. Bei der Ausbildung zur FAGE handelt es sich um eine Basisausbildung im Gesundheitswesen und es liegen keine konkreten Hinweise für eine zusätzliche berufliche Weiterentwicklung vor.  
 
4.1.4. Das Abstellen auf den Zentralwert für Frauen im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 86-88), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, der LSE 2016 in der Höhe von Fr. 5156.- ergibt mithin - unter unbestritten gebliebener Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Gesundheitswesen von 41,6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung - ein Valideneinkommen für das Jahr 2018 von Fr. 64'723.55 (5156.- x 12 : 40 x 41,6 : 102,5 x 103,1).  
 
4.2. Bezüglich der vorinstanzlichen Festsetzung des Invalideneinkommens für das Jahr 2018 anhand der Tabelle TA1 der LSE 2016, Zentralwert für Frauen Total, Kompetenzniveau 1, auf Fr. 27'524.50 beanstandet die Beschwerdeführerin lediglich die Nichtgewährung eines leidensbedingten Abzugs.  
 
4.2.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Das kantonale Gericht legte einlässlich dar, weshalb die Voraussetzungen für einen Abzug vom Tabellenlohn nicht erfüllt seien. So sei neben der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % kein zusätzlicher Pausenbedarf zu berücksichtigen. Zudem bestünden in Anbetracht des erlernten Berufs als Industriekauffrau und der zwischenzeitlich erworbenen Berufserfahrungen in diversen Bereichen trotz der multiplen Beschwerden keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin insbesondere im Bereich einfacher Büro- oder Kontrolltätigkeiten nicht nur in der Lage wäre, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, sondern sie reale Chancen hätte, verglichen mit einem gesunden Mitbewerber ohne Inkaufnahme einer Lohneinbusse eine Anstellung zu finden.  
 
4.2.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, beschränkt sich weitestgehend auf eine Wiederholung der schon im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumentation, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Auf diese Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. Das kantonale Gericht liess sodann entgegen der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausser Acht, dass ihr gesundheitsbedingt nur noch körperlich ganz leichte Leistungen zumutbar seien, sondern zeigte auf, dass beim verwendeten Tabellenwert im Kompetenzniveau 1 von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Begründung bundesrechtswidrig sein soll, weshalb die Nichtgewährung des Abzugs nicht zu beanstanden ist.  
 
4.3. Zusammenfassend ist somit für das Jahr 2018 von einem Valideneinkommen von Fr. 64'723.55 und einem Invalideneinkommen von Fr. 27'524.50 auszugehen, was bei Gegenüberstellung einen Invaliditätsgrad von gerundet 57 % ergibt. Wegen des Verbots einer reformatio in peius (Art. 107 Abs. 1 BGG) kann das Bundesgericht die Beschwerdeführerin jedoch nicht schlechter stellen (Urteile 8C_544/2020 vom 27. November 2020 E. 11; 8C_118/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 8.1; vgl. auch JOHANNA DORMANN, in Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 107 BGG), weshalb es beim angefochtenen Entscheid im Ergebnis sein Bewenden hat.  
 
5.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Juni 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch