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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_334/2021  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2021 (C-496/2021). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 29. April 2021 (Poststempel) gegen das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2021, 
in die Mitteilung (en) des Bundesgerichts vom 5. respektive 20. Mai 2021 an A.________, worin auf die fehlende Beilage in Form des vorinstanzlichen Urteils, die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 28. Mai 2021 der deutschen Post zuhanden der IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergebene, mit Schreiben vom 2. Juni 2021 von dieser an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe samt Beilagen, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_686/2016 vom 19. Oktober 2016), 
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-496/2021 vom 9. April 2021 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2021 eingelegte Rechtsvorkehr nicht eingetreten ist, da der Beschwerdeführer weder die im Nachgang verlangte Beschwerdeverbesserung eingereicht noch innert Frist den geforderten Kostenvorschuss geleistet habe, 
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vor dem Bundesgericht mit keinem Wort zu den Gründen äussert, die zum vorinstanzlichen Nichteintretensurteil geführt haben, sondern einzig seinen "Widerspruch" dagegen einlegt, 
dass die Eingaben den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht genügen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Juni 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl