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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_350/2021  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. April 2021. 
 
 
Nach Einsicht  
in die von A.________ eingereichte Beschwerde vom 27. Mai 2021 (Poststempel) gegen ein gemäss ihren Angaben am 28. April 2021 gefälltes Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn, 
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 1. Juni 2021 erfolglos zugestellte Verfügung vom 31. Mai 2021, worin sie zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 11. Juni 2021 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG), 
dass eine nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass damit von einer Kenntnisnahme der Verfügung vom 31. Mai 2021 durch die Beschwerdeführerin auszugehen ist, welche es ihr ermöglicht hätte, innert gesetzter Frist zu reagieren, was sie indessen unterliess, 
dass abgesehen davon die Beschwerde offensichtlich nicht den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu genügen vermag, da sie weder einen Antrag noch eine Begründung enthält, 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Juni 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist