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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_415/2022  
 
 
Urteil vom 30. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Oliver Borer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, 
Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, 
 
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft, 
Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. Juli 2022 (470 22 71 (D 51) 350 2022 202). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führte gegen A.________ und weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A.________ wurde am 12. Mai 2020 festgenommen und am 15. Mai 2020 in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde in der Folge mehrmals verlängert, letztmals am 23. März 2022 bis zum 20. Juni 2022. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft wies zudem zwei Haftentlassungsgesuche von A.________ ab. Am 16. März 2022 ersuchte dieser erneut um Entlassung aus der Haft, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen und nach Leistung einer Kaution von Fr. 50'000.--. Mit Entscheid vom 30. Mai 2022 gab das Zwangsmassnahmengericht dem Gesuch statt und ordnete die Haftentlassung nach Leistung einer Kaution von Fr. 75'000.-- an. 
 
B.  
Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts gelangte die Staatsanwaltschaft an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft während des Rechtsmittelverfahrens an. Am 16. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft bei der Fünferkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft Anklage gegen A.________ sowie die Mitbeschuldigten B.________ und C.________. Sie wirft ihnen vor, spätestens von Anfang Dezember 2018 bis zum 12. Mai 2020 banden- und gewerbsmässig mit Kokain gehandelt zu haben, wobei sich die gehandelte Menge insgesamt auf mindestens 39,5 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von mindestens 60,4% HCI bzw. auf mindestens 23,85 kg reines Kokain belaufen habe. A.________ sei oberster Chef der Gruppierung gewesen, zu der neben den drei Angeklagten auch der Mitbeschuldigte D.________ und weitere nicht näher identifizierte Hintermänner und Lieferanten gehört hätten. Am 17. Juni 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht provisorisch Sicherheitshaft bis zum 4. Juli 2022 an. Mit Beschluss vom 5. Juli 2022 hiess das Kantonsgericht das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gut und wies das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 16. März 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. August 2022 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und ihn gegen Leistung einer Kaution von Fr. 75'000.-- aus der Haft zu entlassen. 
Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat am 22. August 2022 eine weitere Stellungnahme eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Innert Frist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich weiterhin in strafprozessualer Haft. Zwar handelt es sich dabei nicht mehr um Untersuchungs-, sondern um Sicherheitshaft, und beruht die Haft auf einer anderen formellen Haftgrundlage. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie jedoch weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung seines Rechtsmittels (BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3; 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 1). Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Art. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Art. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Art. 2 i.V.m. Art. 106 Art. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3).  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Wiederholungsgefahr besteht (besonderer Haftgrund). Das Gericht ordnet anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Zu den möglichen Ersatzmassnahmen zählt namentlich die in Art. 238-240 StPO näher geregelte Sicherheitsleistung (Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO). Auch sonst muss die Haft verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 StPO).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss wie das Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 30. Mai 2022 den allgemeinen Haftgrund sowie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Sie hat allerdings entgegen dem Zwangsmassnahmengericht verneint, dass der bestehenden Fluchtgefahr mit einer Sicherheitsleistung begegnet werden könne. Da keine anderen geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien sowie keine Überhaft drohe, erweise sich die (mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. März 2022 angeordnete) Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum 20. Juni 2022 auch als verhältnismässig.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht zwar vor, sie habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie ihn als Chef der Gruppierung bezeichnet sowie entgegen der Ausführungen in der Anklageschrift aktenwidrig festgehalten habe, er habe den gesamten von der Staatsanwaltschaft behaupteten Umsatz und Gewinn aus dem Drogenhandel allein erwirtschaftet. Er stellt jedoch nicht in Abrede, dass gegen ihn der dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) besteht. Damit ist auf den allgemeinen Haftgrund nicht weiter einzugehen, zumal bereits Anklage erhoben wurde, der Beschwerdeführer mithin dartun müsste, dass die vorinstanzliche Bejahung des dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteile 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2; 1B_390/2019 vom 27. August 2019 E. 2.3; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2). Nachfolgend näher zu prüfen sind hingegen die Rügen des Beschwerdeführers, es sei nicht mehr von Fluchtgefahr auszugehen (vgl. E. 4) bzw. einer allfälligen solchen Gefahr könne mit der beantragten Sicherheitsleistung begegnet werden (vgl. E. 5).  
 
4.  
 
4.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt für sich allein jedoch nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation sowie die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu erstehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert. Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1 und 4.3; je mit Hinweisen; Urteil 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 4.1).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen ausgeführt, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe wögen ausgesprochen schwer. Die Staatsanwaltschaft habe Anklage wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG erhoben und erachte die Qualifikationsgründe des mengenmässig schweren Falls sowie der Banden- und der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. a-c BetmG) als erfüllt. Die Anklageerhebung bei der Fünferkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft mache deutlich, dass sie eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren beantrage (vgl. § 14 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2009 [EG StPO/BL; SGS 250]). Bei einer Verurteilung drohe dem Beschwerdeführer eine langjährige Freiheitsstrafe. Zudem habe er mit einer mehrjährigen Landesverweisung zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei sodann serbischer Staatsangehöriger und seine Verwandten, insbesondere sein (erwachsener) Sohn und sein jüngerer Bruder, wohnten in Serbien. Mit diesem Bruder betreibe er dort ein Taxiunternehmen. Er spreche ausserdem nur sehr schlecht Deutsch. Vor seiner Inhaftierung sei er Miteigentümer eines Unternehmens für Fenstermontagen gewesen, das er zufolge Zahlungsschwierigkeiten verkauft habe. Anschliessend sei er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen resp. habe er vom Einkommen seiner Ehefrau gelebt. Angesichts der drohenden Freiheitsstrafe und Landesverweisung, der prekären beruflichen und finanziellen Situation, der fehlenden Integration bzw. der instabilen wirtschaftlichen und sozialen Verankerung in der Schweiz sowie des intensiven Auslandsbezugs habe der Beschwerdeführer bei einer Flucht kaum etwas zu verlieren. Insgesamt bestünden damit ganz erhebliche objektive Anhaltspunkte für eine ausgeprägte Fluchtgefahr.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei in der Schweiz integriert, und bringt zur Begründung insbesondere vor, seine Ehefrau und seine knapp nicht mehr minderjährige Tochter lebten in Basel und arbeiteten in festen Anstellungen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich indessen nicht, dass die vorinstanzliche Feststellung, er sei in der Schweiz nicht integriert, offensichtlich unrichtig wäre, wobei er solches auch nicht ausdrücklich rügt. Weder nennt er weitere wichtige Bezugspersonen in der Schweiz noch zeigt er Umstände auf, aus denen sonst seine Integration hervorginge. Er stellt auch nicht in Abrede, dass seine Verwandten - abgesehen von seiner Ehefrau und seiner Tochter -, insbesondere sein erwachsener Sohn aus erster Ehe und sein jüngerer Bruder, in Serbien wohnen. Sodann bringt er zwar vor, er finde sich in der Schweiz aufgrund seiner Sprachkenntnisse ohne Weiteres zurecht, lebe er doch bereits seit knapp zwanzig Jahren hier. Damit rügt er jedoch nicht rechtsgenüglich, dass die vorinstanzliche Darstellung, er spreche sehr schlecht Deutsch, willkürlich wäre.  
Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz unterstelle ihm aktenwidrig eine instabile wirtschaftliche Verankerung in der Schweiz, ist keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erkennbar. Zwar macht er in diesem Zusammenhang wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er könne nach der Entlassung aus der Haft sofort eine bezahlte Arbeitsstelle antreten, wobei er auf ein bei der Vorinstanz eingereichtes Bestätigungsschreiben der E.________ AG für eine Hilfsarbeiterstelle mit einem Arbeitspensum von 50 - 100% verweist. Dies ändert indessen nichts daran, dass er nach dem Verkauf des Unternehmens für Fenstermontagen unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging. Aus seinen Ausführungen geht zudem nicht hervor, ob die mögliche Arbeitgeberin über das gegen ihn laufende Strafverfahren informiert ist und sie ihn auch in Kenntnis dieses Verfahrens beschäftigen würde. Die geltend gemachte mögliche Stelle als Hilfsarbeiter deutet ferner gerade nicht auf eine stabile wirtschaftliche Verankerung in der Schweiz hin. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation bringt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sodann vor, er verfüge über kein nennenswertes Vermögen und keine weiteren finanziellen Mittel. 
Der Beschwerdeführer kritisiert weiter zwar auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach er mit seinem jüngeren Bruder in Serbien ein Taxiunternehmen betreibe, als aktenwidrig. Zudem macht er geltend, dieses Unternehmen werfe heute kein Geld mehr ab, könnte mithin kein finanzielles Standbein sein. Die von ihm kritisierte Feststellung der Vorinstanz stimmt jedoch mit seinen Aussagen an der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Mai 2020 und an der polizeilichen Einvernahme zur Person vom 16. Juni 2020 überein, auf die sich die Vorinstanz gestützt hat. In Bezug auf die heutige Ertragssituation des Unternehmens lässt er es zudem mit der erwähnten Behauptung bewenden, was den Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. vorne E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Darstellung, es bestehe ein intensiver Auslandsbezug, pauschal als aktenwidrig rügt, ist mit Blick auf seine Aussagen an den erwähnten Befragungen ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern dies der Fall sein sollte. 
Aus den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Frage der Fluchtgefahr offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt hätte. So ist nicht dargetan, inwiefern sie in Willkür verfallen sein sollte, indem sie gestützt auf die Anklageschrift davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe in der Hierarchie der Gruppierung an der Spitze gestanden. Weiter legen ihre Ausführungen zwar nahe, der Beschwerdeführer habe den gesamten von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift angeführten Umsatz und Gewinn aus dem Drogenhandel allein erwirtschaftet; dabei dürfte es sich jedoch bloss um eine etwas unglückliche Zusammenfassung der Ausführungen in der Anklageschrift zum von der Gruppierung erwirtschafteten Umsatz und Gewinn handeln. 
 
4.4. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts unter dem Blickwinkel der Fluchtgefahr kritisiert, ist dies ebenfalls unbehelflich.  
Zwar hat die Vorinstanz festgehalten, sowohl die Schwere der drohenden Sanktion als auch die drohende Landesverweisung seien als deutliche Indizien für Fluchtgefahr zu werten. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer nahelegt, hat sie die Fluchtgefahr jedoch nicht allein aufgrund dieser Indizien bejaht, sondern, wie dargelegt, gestützt auf eine Gesamtbeurteilung der konkreten Verhältnisse. Weiter hat die Vorinstanz zwar ausgeführt, eine gewisse Verstärkung bzw. Konkretisierung der Fluchtneigung könne sich auch daraus ergeben, dass das Vorverfahren abgeschlossen und Anklage erhoben worden sei. Dies entspricht indessen der Rechtsprechung (vgl. vorne E. 4.1) und ist unter den gegebenen Umständen bundesrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn sich der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit in strafprozessualer Haft befindet und die Wahrscheinlichkeit einer Flucht in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer abnimmt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz sodann, worin sie die von ihr bejahten, erheblichen objektiven Anhaltspunkte für eine ausgeprägte Fluchtgefahr erblickt. Sie hat insofern daher auch nicht die Begründungspflicht verletzt, wie ihr der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nebenbei vorwirft. 
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich insbesondere, soweit er geltend macht, insgesamt könne im heutigen Zeitpunkt klar nicht mehr von Fluchtgefahr ausgegangen werden. Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz Fluchtgefahr bejahen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die Gefahr erscheint dabei zumindest als relativ erheblich. Ob die Vorinstanz die Fluchtgefahr weiter gehend als ausgeprägt beurteilen durfte, erscheint zwar namentlich mit Blick darauf, dass die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und er sich sich seit vielen Jahren hier aufhält, nicht ohne Weiteres klar. Die Frage ist angesichts der nachfolgenden Erwägungen jedoch nicht weiter zu prüfen. 
 
5.  
 
5.1. Ersatzmassnahmen für Haft können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich solche Massnahmen dagegen regelmässig als unzureichend (Urteile 1B_280/2022 vom 28. Juni 2022 E. 5.3; 1B_177/2021 vom 22. April 2021 E. 5.1; je mit Hinweisen; 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 4.2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 145 IV 503 E. 3.3).  
Eine Haftentlassung gegen Leistung einer Sicherheit nach Art. 238 StPO kommt nur in Frage, wenn die Kaution tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (Urteile 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1; 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2). Die Höhe der Kaution bemisst sich dabei nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person (Art. 238 Abs. 2 StPO). Anstelle der beschuldigten Person können grundsätzlich auch Drittpersonen die Kaution leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO). Diesfalls sind deren finanzielle Möglichkeiten von Bedeutung. Wesentlich ist weiter die persönliche Beziehung der beschuldigten Person zu diesen Dritten. Die Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass sich die beschuldigte Person lieber dem Strafverfahren stellt, als den Dritten den Verlust der Kaution zuzumuten (Urteil 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 mit Hinweisen; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 2020, N. 2 zu Art. 238 StPO). Das zuständige Gericht hat die für die Bemessung der Kaution notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Urteil 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Es hat ausserdem zu prüfen, ob die Dritten eine geleistete Kaution überhaupt zurückfordern würden (Urteile 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1; 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4; ANGELA CAVALLO, Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO - Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr der beschuldigten Person, 2013, S. 86). Die beschuldigte Person hat ihre Vermögensverhältnisse und jene der Drittpersonen in nachvollziehbarer Weise offenzulegen. Verweigert sie ihre Kooperation und bleiben die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Kaution aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt (Urteil 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 mit Hinweisen; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 238 StPO). 
 
5.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der strittigen Kaution von Fr. 75'000.-- in erster Linie vorgebracht, eine Sicherheitsleistung erscheine grundsätzlich nicht als geeignet, die bestehende ausgeprägte Fluchtgefahr zu verringern. Ergänzend hat sie - soweit hier von Interesse - ausgeführt, ursprünglich habe es sich um eine reine (von drei Personen zu erbringende) Drittkaution gehandelt. In der Zwischenzeit habe die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar einen Kredit von Fr. 50'000.-- zur Bezahlung eines Teils der Kaution aufgenommen. Beim Restbetrag von Fr. 25'000.-- handle es sich aber nach wie vor um eine Drittkaution. Bei einer Flucht des Beschwerdeführers würde sich der Verlust der Kaution auf vier Personen verteilen, womit diese jeweils erheblich weniger empfindlich getroffen würden. Der Beschwerdeführer könne im Weiteren daraus, dass die beiden Mitangeklagten B.________ und C.________ gegen Kaution aus der Haft entlassen worden seien, keinen Anspruch auf gleiche Behandlung ableiten, zumal sich die Umstände bei ihm von jenen bei den beiden Mitangeklagten unterschieden.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich, es verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot und sei willkürlich, dass die beiden Mitangeklagten gegen Kaution aus der Haft entlassen worden seien, ihm dies hingegen verweigert werde. Ausserdem bringt er vor, die Höhe der strittigen Kaution sei klar geeignet, ihn von einer Flucht abzuhalten. Auch sonst seien die Voraussetzungen von Art. 238 StPO erfüllt.  
 
5.4. Wie ausgeführt, ist vorliegend zumindest von einer relativ erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Die Leistung einer Sicherheit nach Art. 238 StPO als Ersatzmassnahme erscheint damit zwar nicht von vornherein als grundsätzlich ausgeschlossen. Eine allfällige Kaution muss jedoch in Bezug auf die Höhe wie auch die weiteren Umstände der bestehenden Fluchtgefahr angemessen Rechnung tragen.  
Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers sollen Fr. 50'000.-- der strittigen Kaution von Fr. 75'000.-- von seiner Ehefrau geleistet werden. Dafür habe sie einen Kleinkredit aufgenommen. Er verweist dabei auf ein im vorinstanzlichen Verfahren eingereichtes Dokument, auf dem die erste Seite eines entsprechenden Kreditvertrags ersichtlich ist. Ob dieser tatsächlich abgeschlossen wurde, ist nicht erkennbar. Aus dem betreffenden Dokument geht hervor, dass der gewährte Barkredit von Fr. 50'000.-- in 84 aufeinanderfolgenden monatlichen Raten zurückzuzahlen ist, wobei eine Rate (inklusive Zins) Fr. 794.95 beträgt. Die Zahlung dieser Raten wäre für die Ehefrau des Beschwerdeführers angesichts ihres Gehalts - das gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Lohnabrechnungen, auf die der Beschwerdeführer verweist, in den Monaten Januar bis April 2022 zwischen rund Fr. 7'300.-- und Fr. 7'600.-- netto betrug - und der langen Laufdauer des Vertrags zwar eine ernsthafte, spürbare Belastung. Mit Blick auf die besondere Beziehung zwischen Ehegatten und die zumindest relativ erhebliche Fluchtgefahr erscheint indessen zweifelhaft, dass dies den Beschwerdeführer ausreichend an einer Flucht hindern würde, zumal aufgrund des bestehenden Eheverhältnisses nicht auf der Hand liegt, dass seine Ehefrau den Betrag zurückfordern würde. 
Die restlichen Fr. 25'000.-- der Kaution sollen gemäss dem Beschwerdeführer von drei weiteren Personen geleistet werden. Dabei handelt es sich um den Neffen des Beschwerdeführers, seine Schwägerin und einen Freund seiner Ehefrau, mithin um Personen, die zur Familie gehören oder ihr nahe stehen. Bei einer Flucht des Beschwerdeführers verteilte sich der Verlust der Fr. 25'000.-- auf diese drei Personen, wobei unklar ist, wer in welchem Ausmass davon betroffen wäre. Unter diesen Umständen erscheint angesichts der erwähnten Fluchtgefahr auch in Bezug auf die Beiträge dieser Drittpersonen an die Kaution zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer dadurch genügend an einer Flucht gehindert würde. 
Insgesamt kann unter gegebenen Umständen damit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch die strittige Kaution tatsächlich von einer Flucht abgehalten würde. Die von ihm beantragte Ersatzmassnahme ist demnach nicht geeignet, der bestehenden Fluchtgefahr zu begegnen, und kommt daher nicht in Frage. 
 
5.5. Da die Voraussetzungen für eine Haftentlassung gegen Leistung der strittigen Kaution nicht erfüllt sind, vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die beiden Mitangeklagten B.________ und C.________ im Unterschied zu ihm gegen Kaution aus der Haft entlassen wurden, grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass diese Ungleichbehandlung gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen würde und willkürlich wäre, wie er vorbringt, ist im Weiteren nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, der gegen die beiden Mitangeklagten erhobene Tatvorwurf wiege substanziell weniger schwer, zumal ihnen gemäss der Anklageschrift eine deutlich tiefere hierarchische Stellung zugekommen sei. Es könne auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass beide im Unterschied zum Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und aufgewachsen seien und über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügten. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, woraus sich ergäbe, dass die vorinstanzliche Beurteilung, wonach sich die Umstände bei den beiden Mitangeklagten von jenen bei ihm in rechtserheblicher Weise unterscheiden, auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen würde oder sonst wie bundesrechtswidrig wäre. Insbesondere ist die Vorinstanz, wie erwähnt (vgl. vorne E. 4.3), nicht in Willkür verfallen, indem sie gestützt auf die Anklageschrift von einer höheren hierarchischen Stellung des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Soweit dieser in der Beschwerde und erneut in seiner Stellungnahme vom 22. August 2022 spekuliert, einer der Mitangeklagten sei wegen einer geheimen Absprache mit der Staatsanwaltschaft gegen Kaution aus der Haft entlassen worden, ist darauf sodann nicht weiter einzugehen.  
 
5.6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht verneint, dass der Beschwerdeführer gegen Leistung der strittigen Kaution aus der Haft zu entlassen ist. Andere Gründe gegen die Verhältnismässigkeit der mit dem angefochtenen Entscheid bestätigten Haftverlängerung bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Solche sind auch nicht offensichtlich. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher auch in Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit und damit insgesamt als bundesrechtskonform.  
 
6.  
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt scheinen (vgl. Art. 64 BGG), ist diesem stattzugeben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Advokat Oliver Borer wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur