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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_157/2021  
 
 
Urteil vom 31. Mai 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Altersleistung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2021 (AB.2020.00013). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ meldete sich im Januar 2019 zum Bezug einer Altersrente mit Vollendung seines 65. Altersjahres im Juni 2019. Mit Verfügung vom 28. März 2019 teilte ihm die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (fortan: Ausgleichskasse) mit, es bestehe ab Juli 2019 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 1890.- pro Monat. Gleichentags verwies sie auf laufende Abklärungen hinsichtlich Rente aus einem EU/EFTA-Staat und Versicherungsdauer im Ausland. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 teilte die Ausgleichskasse mit, diese Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte im Jahr 1984 (teilweise) im Ausland wohnhaft gewesen sei. Entsprechend sei ihm für das Jahr 1984 zu Unrecht ein ganzes Beitragsjahr angerechnet worden. Die Neuberechnung ergebe eine monatliche Altersrente in Höhe von Fr. 1846.- und eine Rückforderung von Fr. 264.-. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2020. 
 
B.  
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 28. Januar 2021 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es seien das vorinstanzliche Urteil vom 28. Januar 2021 sowie der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 16. Januar 2020 "als ungültig zu erklären" bzw. "als ungültig zu annullieren". Die Verfügung vom 28. März 2019 sei "als weiterhin gültig und als in Kraft" zu erklären und es seien die seit Januar 2020 zu wenig überwiesenen Rentenbetreffnisse nachzuzahlen. Weiter sei Art. 50 AHVV "ausser Kraft zu setzen" und es seien die Ziffern 5008, 5009, 5021, 5032 und 5033 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (RWL) aufzuheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (vgl. statt vieler Urteil 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1.2 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer eine Ausserkraftsetzung von Art. 50 AHVV sowie eine Aufhebung bestimmter Ziffern der RWL als eigenständige Begehren formuliert, sind diese im Lichte der dazu gegebenen Begründung dahingehend zu verstehen, dass der genannten Verordnungsbestimmung bzw. den Weisungsziffern zufolge Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen sei, was zur Gutheissung der Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie des Einspracheentscheids vom 16. Januar 2020 führen soll. In diesem Sinne sind sie als Begründungselemente rechtlicher Natur zulässig. Diese Sichtweise drängt sich umso mehr auf, als dem Bundesgericht zum vornherein nicht die Kompetenz zukäme, Verordnungen des Bundesrates ausser Kraft zu setzen, sondern es diese lediglich vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen und ihnen gegebenenfalls im Einzelfall die Anwendung versagen kann, soweit Gesetzwidrigkeit oder - vom Gesetz nicht gedeckte (Art. 190 BV) - Verfassungswidrigkeit vorliegen (vgl. ausführlicher zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_531/2020 vom 17. Dezember 2020 mit Hinweisen E. 3.2.2.2 mit Hinweisen). Auch Weisungen der Verwaltung vermag das Bundesgericht nicht aufzuheben, sondern kann diese - zumal sie für die Gerichte zum vornherein keine Verbindlichkeit entfalten (etwa: zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 7.3.2, SVR 2021 IV Nr. 16) - lediglich im konkreten Einzelfall nicht anwenden. 
 
3.  
Es handelt sich hier um einen internationalen Sachverhalt mit internationaler Anknüpfung, weshalb das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und basierend darauf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung kommen (vgl. Urteil 8C_468/2009 vom 11. Mai 2010 E. 3.2). Gestützt auf Art. 52 Abs 4 i.V.m Abs. 1 VO (EG) 883/2004 ist vorliegend der geschuldete Leistungsbetrag nach nationalem Recht zu berechnen. Die Vorintanz hat die massgeblichen nationalen Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht stellte - was der Beschwerdeführer nicht bestreitet - fest, dieser habe vom 5. Juli 1979 bis zum 3. August 1984 seinen Wohnsitz in Dänemark gehabt und sei währenddessen nicht in der schweizerischen AHV versichert gewesen. Die dadurch entstehenden Beitragslücken habe die Ausgleichskasse durch Anrechnung einerseits der Jugendjahre (1972 bis 1974) und anderseits der beitragspflichtigen Monate vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Januar bis Juni 2019) teilweise gefüllt, wobei eine Beitragslücke von August 1982 bis Januar 1984 verblieben sei, was eine Beitragsdauer von 42 Jahren und 6 Monaten ergeben und zur Anwendung der Rentenskala 42 geführt habe.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, bei Wegzug nach Dänemark im Juli 1979 und Rückkehr von daselbst im August 1984 hätten in diesen Jahren keine vollen Beitragsjahre im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG vorgelegen, woran nichts ändere, dass der Versicherte jeweils durch Erwerbstätigkeit in der Schweiz ein das damalige Minimaleinkommen übersteigendes Einkommen erzielt habe.  
Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, es seien ihm diese Jahre zufolge Bezahlens des Mindestbeitrages als volle Beitragsjahre anzurechnen, vermischt er die Frage nach den anrechenbaren Versicherungszeiten mit derjenigen nach der Qualifikation einer versicherten Person als erwerbstätig oder nichterwerbstätig für die Zwecke der Beitragserhebung. Der von ihm ins Feld geführte Mindestbeitrag hat seinen Platz grundsätzlich in der Abgrenzung der im Sinne des AHVG erwerbstätigen von den nichterwerbstätigen Versicherten (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Auf die anrechenbaren Versicherungszeiten hat er hingegen keinen Einfluss. Diesbezüglich kann ohne Weiterungen auf die vorinstanzliche Erwägung 1 verwiesen werden, der das Bundesgericht nichts beizufügen hat. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die Anrechnung seiner Jugendjahre als rechtsfehlerhaft. Dabei verkennt er, dass ihm aktenkundig - wie von ihm verlangt - aufgrund seiner sporadischen Erwerbstätigkeit in den Jahren 1972 bis 1974 diese Jahre als ganze Jugendjahre, d.h. als jeweils 12 Monate, angerechnet wurden. Entsprechend schloss die Ausgleichskasse die Lücke von 60 Monaten (August 1979 bis und mit Juli 1984) im Umfang von 36 Monaten durch Anrechnung der Jugendjahre (1972 bis 1974) und von 6 Monaten mit den Beitragsmonaten des Jahres des Altersrücktritts (Januar bis Juni 2019). Es verblieb eine Lücke von 18 Monaten, von August 1982 bis Januar 1984. Mit der Vorinstanz ist eine Rechtswidrigkeit darin nicht zu erkennen.  
 
4.4. Inwiefern schliesslich hinsichtlich der Versicherteneigenschaft eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Erwerbstätigen einerseits und Nichterwerbstätigen und Studenten anderseits bzw. zwischen obligatorisch Versicherten und freiwillig Versicherten mit Wohnsitz im Ausland bestehen soll, lässt sich aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern Erwerbstätige "mit einer Wohnsitzpflicht von 11 Monaten belegt" würden, während bei Studenten und Nichterwerbstätigen 9 Monate ausreichen würden, zumal Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG (und damit auch Art. 50 AHVV) grundsätzlich für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige gleichermassen gilt. Es kommt hinzu, dass sowohl die Versicherungsunterstellung aufgrund schweizerischen Wohnsitzes (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) als auch die Möglichkeit der freiwilligen (Weiter-) Versicherung (Art. 2 AHVG) auf expliziter bundesgesetzlicher Grundlage beruhen, die das Bundesgericht anzuwenden hat (Art. 190 BV). Weiterungen erübrigen sich.  
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf das kantonale Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird. 
 
6.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Mai 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald