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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_563/2021  
 
 
Urteil vom 31. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesanwaltschaft, 
Werdstrasse 138 + 140, 
Postfach 9666, 8036 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Florian Baumann und Dr. Omar Abo Youssef, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, 
vom 14. September 2021 (GT210077-L/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bundesanwaltschaft (BA) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei. Im Rahmen der Ermittlungen erfolgte am 11. Mai 2021 am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durch die Bundeskriminalpolizei, in deren Verlauf verschiedene Gegenstände und Unterlagen sichergestellt und auf Verlangen des Beschuldigten gesiegelt wurden. Am 28. Mai 2021 stellte die BA beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch. 
 
B.  
Mit Urteil vom 14. September 2021 wies das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), das Entsiegelungsgesuch mangels hinreichenden Tatverdachtes ab. 
 
C.  
Gegen den (Nicht-) Entsiegelungsentscheid des ZMG gelangte die BA mit Beschwerde vom 14. Oktober 2021 an das Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung resp. Beurteilung der weiteren Entsiegelungsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme vom 29. November 2021 (innert erstreckter Frist), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre. Die BA replizierte am 21. Dezember 2021. Der private Beschwerdegegner duplizierte (innert erstreckter Frist) am 7. Februar 2022. Das ZMG hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdelegitimation der BA ist gegeben (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 7 BGG). Sie macht geltend, dass die sichergestellten und gesiegelten Gegenstände und Unterlagen Informationen und Beweismittel enthielten, welche für die Durchführung der Strafuntersuchung unerlässlich seien. Die Beurteilung einer mutmasslichen Strafbarkeit des privaten Beschwerdegegners sei ohne Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen, welche sich in den versiegelten Akten befinden, nicht oder nur äusserst unvollständig möglich, da die zu beurteilenden Handlungen des Beschuldigten im Rahmen seiner geschäftlichen Aktivitäten stattfanden. Es bestünden keine anderweitigen Ermittlungsansätze, um die entsprechenden Informationen zu erlangen. In der vorliegenden Konstellation ist somit auch die Sachurteilsvoraussetzung des drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils gegeben (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, vgl. BGE 142 IV 207, nicht amtl. publ. E. 2.1-2.2; BGE 140 IV 28, nicht amtl. publ. E. 1). Die weiteren Eintretenserfordernisse von Art. 78 ff. BGG sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen weiteren Erwägungen Anlass. 
 
2.  
 
2.1. Im angefochtenen Entscheid wird im Wesentlichen Folgendes erwogen:  
Die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen sei zwar eine Zwangsmassnahme, für deren Anordnung "ein Verdachtsmoment" vorliegen müsse. Da sie aber als deutlich weniger eingriffsintensiv erscheint als etwa eine Untersuchungshaft, seien hier an den Tatverdacht weniger hohe Anforderungen zu stellen, zumal das Entsiegelungsverfahren in der Regel am Anfang einer Strafuntersuchung stehe. Ein hinreichender Tatverdacht könne sich insbesondere auf eine substanziierte Strafanzeige oder auf polizeiliche Ermittlungsberichte stützen. Im Entsiegelungsverfahren seien die Verdachtsgründe aufgrund der vorläufigen Untersuchungsergebnisse zu prüfen, wozu grundsätzlich auch Unterlagen gehören könnten, deren Beweiskraft und Verwertbarkeit nicht zwangsläufig bereits abschliessend geklärt sein müsse. Der Entsiegelungsrichter habe auch mitzuberücksichtigen, dass eine vertiefende Prüfung des Tatverdachtes oft erst aufgrund einer Kenntnisnahme der sichergestellten Beweismittel bzw. der gesiegelten Aufzeichnungen und Unterlagen möglich sei. In seiner Eingabe vom 9. Juni 2021 habe der Beschuldigte den hinreichenden Tatverdacht bestritten. Er habe ausgeführt, dass die BA ihren Verdacht in sehr weitreichendem Umfang auf Unterlagen abstelle, welche dem Entsiegelungsgesuch nicht beigelegt worden seien. 
"Festzuhalten" sei laut Vorinstanz, dass eine Strafanzeige oder eine Eröffnungsverfügung "für sich allein nie einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen" vermöge, da sie " nichts weiter als blosse Behauptungspapiere ohne jegliche Beweiskraft" seien. Es könne "auch keinesfalls darauf ankommen, wie umfangreich oder überzeugend solche Unterlagen ausgefallen sind, so einleuchtend das darin Festgehaltene auch erscheinen" möge, "denn dies hiesse letztlich nichts anderes als, anstatt auf Fakten, ausschliesslich auf die schriftstellerischen Qualitäten des Verfassers abzustellen". Vielmehr sei der hinreichende Tatverdacht, soweit notwendig, "durch Beweismittel oder Indizien zu belegen, vorliegend namentlich durch die in der Eröffnungsverfügung erwähnten Beilagen". Grundsätzlich seien "sämtliche Akten einzureichen, auf die sich das Gesuch um Entsiegelung stützt, mithin nicht nur die Eröffnungsverfügung selbst, sondern auch allfällige Beilagen dazu"; erst anhand von diesen lasse sich "nachprüfen, ob die Eröffnungsverfügung gerechtfertigt" sei. Das "Risiko einer zu knappen Dokumentation" trage hier die BA. 
Die BA habe zusammen mit ihrem Entsiegelungsgesuch "einzig die (von ihr selber verfasste) Eröffnungsverfügung sowie die Ausdehnungsverfügung" eingereicht. Dabei handle es sich - wie oben ausgeführt - um "blosse Behauptungspapiere". Unterlagen, mit welchen sich diese Behauptungen objektivieren oder nachvollziehen liessen, habe die BA nicht eingereicht. Somit könne vom ZMG "nicht überprüft werden", ob die von der BA erhobenen Behauptungen begründet seien, ob etwa der Beschuldigte ein Kundenberater von C.B.________ war, ob er mit D.B.________ das Unternehmen E.________ AG gründete, ob dieser (D.B.________) sich am Gesellschaftskapital der E.________ AG beteiligte, ob der Beschuldigte bei einem von D.B.________ gegründeten Trust als sogenannter "Protector" eingesetzt wurde, und so weiter. 
Es erscheine dem ZMG "unverständlich", dass die BA die von ihr erwähnten Strafbefehle gegen C.B.________ oder D.B.________ oder das erwähnte "Kooperationsabkommen" zwischen F.B.________ und der brasilianischen Bundesanwaltschaft nicht einreichte. Die BA habe (trotz Einwendungen des Beschuldigten) ihr Entsiegelungsgesuch nicht verbessert, obwohl sie dazu ausreichend Gelegenheit und Anlass gehabt habe. Dem Grundsatz der Gewaltentrennung folgend, dürfe es "nicht Aufgabe des ZMG sein, der Strafverfolgungsbehörde entsprechend Hilfestellung zu bieten und sie insbesondere darauf hinzuweisen, inwiefern sie ihr Gesuch zu verbessern hat, damit dieses (doch noch) gutgeheissen werden kann". In Ihrem Entsiegelungsgesuch (Seite 9 letzte Zeile) habe die BA dies aber fälschlich angenommen. 
Die übrigen Entsiegelungsvoraussetzungen hat die Vorinstanz nicht geprüft. 
 
2.2. Die BA macht in ihrer Beschwerdeschrift insbesondere Folgendes geltend:  
Sie führe seit 2014 umfangreiche Ermittlungen im Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen betreffend die staatliche brasilianische Gesellschaft Petrobras. In diesem Kontext seien u.a. Strafverfahren gegen C.B.________ und D.B.________ geführt worden. Diesen Strafuntersuchungen vorausgegangen sei ein Kooperationsabkommen ("deleção premiada") zwischen der brasilianischen Bundesstaatsanwaltschaft und F.B.________. Im Rahmen dieses Kooperationsabkommens habe F.B.________ anerkannt, in seiner Funktion als CEO einer Tochtergesellschaft der Petrobras mehrere Millionen Euro an Bestechungsgeldern für die Vergabe öffentlicher Aufträge erhalten zu haben. Ein substanzieller Anteil dieser Gelder sei anschliessend auf schweizerische Bankkonten transferiert worden, welche durch dessen Söhne, C.B.________ und D.B.________, kontrolliert worden seien. Vor diesem Hintergrund seien umfassende Bankunterlagen sowie weitere Akten von C.B.________ und D.B.________erhoben und in der Folge ausgewertet worden. Sie seien zu diesen Vorwürfen befragt worden. 
Aufgrund der Auswertung der Unterlagen und der Beweisaussagen seien C.B.________ am 15. Dezember 2017 wegen Urkundenfälschung und D.B.________ am 5. Dezember 2019 wegen Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 2 lit. c StGB) von der BA, je mittels Strafbefehl, zu bedingten Geldstrafen verurteilt worden. Beide Strafbefehle seien in Rechtskraft erwachsen. Die aus diesen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse hätten zur Eröffnung des vorliegenden Verfahrens gegen den privaten Beschwerdegegner geführt. Sämtliche Akten in dem von der BA geführten vorgängigen Strafverfahren seien in das vorliegende Verfahren beigezogen worden. 
In den edierten einschlägigen Bankunterlagen bei diversen Finanzinstituten werde immer wieder der Name des Beschwerdegegners genannt. Zunächst seien die an F.B.________ bezahlten Bestechungsgelder ab 2007 auf Konten von C.B.________ bei einer hiesigen Bank überwiesen und in der Folge über diversen Konten hin- und her transferiert worden. Bei all diesen Kundenbeziehungen sei der Beschwerdegegner Kundenberater gewesen. Wie die Untersuchung gegen C.B.________ gezeigt habe, hätten die fraglichen Konten ausschliesslich dazu gedient, die Bestechungsgelder zu transferieren. 
Im Jahr 2013 seien bei einer zweiten Bank diverse Konten eröffnet worden, die auf D.B.________ gelautet und die dem Zweck gedient hätten, die von F.B.________erlangten und bei der erstgenannten Bank deponierten Bestechungsgelder auf Konten bei der zweiten Bank zu übertragen. Auffällig sei auch, dass der Beschwerdegegner vor seiner Zeit als Kundenberater bei der erstgenannten Bank, nämlich zwischen 2000 und 2006, auch Prokurist und Zeichnungsberechtigter bei der zweiten Bank gewesen sei. Nach seinem Abgang bei der ersten Bank habe er zusammen mit D.B.________ die E.________ AG (nachfolgend: Gesellschaft) gegründet, welche auf Vermögensverwaltung spezialisiert gewesen sei. Die Gesellschaft sei es auch gewesen, welche ein externes Vermögensverwaltungsmandat an den bei der zweitgenannten Bank geführten Kundenbeziehungen erhalten habe. 
Weiter habe die Untersuchung zu Tage geführt, dass die bei der zweitgenannten Bank deponierten Vermögenswerte in der Folge auf diverse Bankbeziehungen im Ausland transferiert worden seien. Zudem habe D.B.________, in Absprache mit seinem Vater F.B.________, vier Trusts mit Sitz in Jersey gegründet, welche von der Schweiz aus verwaltet und geleitet worden seien. Bei der genaueren Analyse der Trusts und deren Strukturen sei auffällig, dass der Beschwerdegegner bei allen vier Trusts als Organ (sog. "Protector") eingesetzt worden sei. 
Die Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung habe nicht auf einer Strafanzeige oder einem Polizeirapport basiert, sondern auf von der BA selbst durchgeführten, sehr komplexen konnexen Strafverfahren mit den dazugehörigen, äusserst umfangreichen Akten. Die vorstehend zusammengefasst dargestellten, detaillierten und komplexen vorläufigen Untersuchungsergebnisse liessen die Verdachtslage gegen den Beschwerdegegner deutlich konkreter erscheinen, als dies bei einer (von der Vorinstanz als Verdachtsbasis genannten) "initialen Strafanzeige" der Fall wäre. 
Das ZMG lege ihr, der BA, zur Last, dass sie - über die ausführliche Sachverhaltsschilderung hinaus - nicht die "notwendigen Beweisstücke" dem Entsiegelungsgesuch beigelegt habe. Im Speziellen bemängle die Vorinstanz, die BA habe nicht nachgewiesen, ob der Beschwerdegegner Kundenberater von C.B.________ war, ob er mit D.B.________ die genannte Gesellschaft gründete, ob dieser sich am Gesellschaftskapital beteiligte und ob der Beschwerdegegner bei einem von D.B.________ gegründeten Trust als sog. Protector eingesetzt wurde. Zu diesem Vorwurf sei zunächst festzuhalten, dass diese Umstände vom Beschwerdegegner während des Entsiegelungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt konkret bestritten worden seien. Hinzu komme, dass sich die Gründungsurkunde der Gesellschaft unter den gesiegelten Asservaten befinde und dies für die Vorinstanz mit einem Blick in das Sicherstellungsprotokoll bzw. die gesiegelten Akten erkennbar gewesen wäre. 
Weiter habe die Vorinstanz zwar bemängelt, dass die BA die im Entsiegelungsgesuch erwähnten Strafbefehle gegen C.B.________ und D.B.________ sowie das "Kooperationsabkommen" zwischen F.B.________ und der brasilianischen Bundesanwaltschaft nicht als Beweismittel eingereicht habe, wie dies durch den Beschwerdegegner während des Entsiegelungsverfahrens verlangt worden sei. Im Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen sowie des Entsiegelungsgesuches habe sich das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner jedoch noch im Anfangsstadium befunden; die ersten Einvernahmen mit ihm hätten damals noch nicht durchgeführt werden können. Eine vollständige Akteneinsicht sei folglich bis dahin noch nicht erfolgt. Demgemäss habe sich die BA auch auf die Einreichung der für die Beurteilung des Entsiegelungsgesuchs notwendigen Beweismittel beschränken müssen und dürfen. Die strafprozessual vorgesehene Einschränkung des Akteneinsichtsrechts dürfe im Anfangsstadium der Untersuchung nicht durch ein Entsiegelungsverfahren ausgehebelt werden. Aus diesem Grund sei es der BA - auch mit Blick auf den sehr komplexen Sachverhalt - hier erlaubt gewesen, primär die wesentlichen Elemente des Tatverdachts im Entsiegelungsgesuch darzulegen. 
Aufgrund der Komplexität der Sachlage und in Nachachtung des Anklageprinzips sei in den beiden Strafbefehlen gegen C.B.________ und D.B.________ detailliert beschrieben worden, worin die fehlbaren Handlungen der Beschuldigten und die inkriminierten Transaktionen bestanden. Hätte dies auch dem Beschwerdegegner bereits bekannt gegeben werden müssen, noch bevor er das erste Mal befragt werden konnte, wäre der Einvernahme nicht derselbe Beweiswert zugekommen wie ohne die Einsicht in die Strafbefehle. Analog verhalte es sich auch in Bezug auf die Bankunterlagen. Zum Zeitpunkt des Entsiegelungsgesuches habe noch nicht offengelegt werden können, welche Bankunterlagen konkret ediert und beigezogen worden waren, andernfalls sich der Beschwerdegegner im Detail auf die Vorhalte hätte vorbereiten können, was dem gesetzlichen Zweck der ersten einlässlichen Einvernahme zur Sache widersprochen hätte. Es erschliesse sich der BA auch nicht, inwiefern es sich bei der dem Entsiegelungsgesuch beigelegten Eröffnungsverfügung um ein "blosses Behauptungspapier" handeln sollte, wenn darin Sachverhalte gestützt auf rechtskräftige Strafbefehle umschrieben würden. 
Schliesslich bestünden Anzeichen, wonach das Instrument der Siegelung hier missbräuchlich verwendet worden sei, um vorzeitig Akteneinsicht zu erhalten. In diesem Zusammenhang falle auf, dass der Beschwerdegegner in seiner Duplik vom 16. August 2021 mit keinem Wort auf die ihm zwischenzeitlich (am 15. Juli 2021) gewährte vollständige Akteneinsicht eingegangen sei und nichts dargelegt habe, was die von der BA im Entsiegelungsgesuch vorgebrachte Verdachtslage entkräften würde. Er habe sich mit dem pauschalen Vorbringen begnügt, dass sich das "Kooperationsabkommen" zwischen F.B.________ und der brasilianischen Bundesanwaltschaft angeblich nicht in den Akten befinden würde und er sich folglich zum Tatverdacht nicht äussern könne. 
Auch dieser Einwand gehe indessen fehl. Nach Abschluss der ersten Einvernahmen sei dem Beschwerdegegner vollständige Akteneinsicht gewährt worden, was die BA in ihrer vorinstanzlichen Replik vom 15. Juli 2021 bereits angekündigt habe. Bei genauer Betrachtung der Akten hätte dem Beschwerdegegner auffallen können, dass das "Kooperationsabkommen" (unter act. 16-01-0075ff.) aus dem konnexen Verfahren beigezogen und ihm nichts vorenthalten worden sei. Da dem Beschwerdegegner bis dahin Akteneinsicht gewährt worden sei, hätten ihm im vorinstanzlichen Verfahren sämtliche Unterlagen vorgelegen, um sich substanziell mit dem von der BA umschriebenen Tatverdacht auseinander zu setzen und sich entsprechend zu äussern. Statt dessen habe er sich auch noch in seiner Duplik auf das pauschale Vorbringen beschränkt, dass das "Kooperationsabkommen" nicht bereits mit dem Entsiegelungsgesuch eingereicht worden sei. 
Die BA rügt eine Verletzung von Bundesrecht, namentlich von Art. 197 Abs. 1 lit. b und Art. 248 StPO
 
2.3. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des privaten Beschwerdegegners, ist, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.  
 
3.  
 
3.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft bzw. Bundesanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob von den Betroffenen angerufene schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). 
 
3.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Vorverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 mit Hinweisen).  
 
3.3. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305bis Ziff. 3 StGB).  
 
3.4. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten "Offshore"-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein plausibler wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (BGE 129 II 97 E. 3.3; s.a. BGE 142 IV 207 E. 7.2.2; 120 IV 323 E. 3d; nicht amtl. publ. E. 5.2-5.4 von BGE 138 IV 225; Urteile 1B_389/2021 vom 16. Juni 2022 E. 3.4; 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5; 1B_713/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4.2; vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 15 Rz. 51-55; Marc Forster, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 27 GwUe N. 9; Mark Pieth, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N. 40, 48 f.; Fabian Teichmann, Methoden der Geldwäscherei, 2. Aufl., Zürich 2021, S. 11 ff., 249 ff.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 599-602).  
Geldwäschereiverdacht kann sich auch aus einer auffälligen Verflechtung der betroffenen Personen und Konten mit Finanztransaktionen im konkreten Umfeld von schwer wiegenden internationalen Korruptionsfällen ergeben (zit. Urteile 1B_389/2021 E. 3.4 und 4.1-4.2; 1B_339/ 2017 E. 2.5; s.a. Urteil 1A.175/2004 und 1A.176/2004 vom 25. November 2004 E. 2.7 und E. 3.4-3.5; zur internationalstrafrechtlichen Praxis s.a. Marc Forster, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 287-289; Teichmann, a.a.O., S. 14; Zimmermann, a.a.O., Rz. 595-598). 
 
4.  
 
4.1. Im Entsiegelungsgesuch wird der inkriminierte Sachverhalt (unter dem Titel "hinreichender Tatverdacht") ausführlich dargelegt (S. 2-4). Dabei wird auf diverse Untersuchungsergebnisse und Akten ausdrücklich Bezug genommen ("Kooperationsabkommen", Akten des bereits abgeschlossenen konnexen Strafverfahrens), und es werden die involvierten Personen, Gesellschaften, Banken und Konten detailliert genannt. Auch die potentielle Beweistauglichkeit der sichergestellten und gesiegelten Asservate wird ausführlich begründet (S. 6-7), mit Hinweisen auf beigelegte Akten (Beilagen 4 und 5). Dem Entsiegelungsgesuch wurden unter anderem die Eröffnungsverfügung der BA vom 14. September 2020 (Beilage 2) beigefügt und deren Ausdehnungsverfügung vom 28. April 2021 (Beilage 3).  
Am Schluss ihres Entsiegelungsgesuches an das ZMG (S. 9 unten) führte die antragstellende Staatsanwältin des Bundes Folgendes aus: "Sollten die eingereichten Unterlagen für eine Gutheissung des Antrages nicht ausreichen, so bitte ich Sie, mir eine Nachfrist zur diesbezüglichen Ergänzung zu gewähren". 
In der Eröffnungsverfügung vom 14. September 2020 sowie in der Ausdehnungsverfügung vom 28. April 2021 wird der untersuchte Sachverhalt in ergänzender Weise detailliert beschrieben. Insbesondere wird dargestellt, in welcher Weise der beschuldigte Beschwerdegegner darin verstrickt sei. Am 9. Juni und 5. Juli 2021 nahm dieser zum Entsiegelungsgesuch Stellung. Die BA replizierte am 15. Juli 2021; der Beschuldigte duplizierte am 16. August 2021. 
Der Beschwerdegegner brachte am 9. Juni 2021 vor, ohne Einsicht in sämtliche gesiegelten Asservate sei es ihm unmöglich, zum Entsiegelungsgesuch Stellung zu nehmen. Was die Akteneinsicht betrifft, müsse er Einsicht in das "Kooperationsabkommen" und die beiden Strafbefehle erhalten. Zu dem im Entsiegelungsgesuch dargelegten Geldwäschereiverdacht nahm er keine Stellung. Am 5. Juli 2021 äusserte er "zum angeblichen Tatverdacht" Folgendes: Ohne Einsicht in das "Kooperationsabkommen" und die beiden Strafbefehle sei er nicht in der Lage, den behaupteten Tatverdacht zu überprüfen bzw. zu bestreiten. Mangels anderweitiger Kenntnis stelle er sich auf den Standpunkt, "dass diese Dokumente den von der Gesuchstellerin behaupteten Tatverdacht widerlegen". Dies erkläre auch, weshalb er in die Untersuchung gegen die damaligen Beschuldigten noch nicht involviert gewesen sei. Er bestreite den von der BA dargelegten Tatverdacht vollumfänglich. Am 16. August 2021 äusserte sich der Beschwerdegegner zum Tatverdacht wie folgt: Soweit ersichtlich, sei das "Kooperationsabkommen" nicht Teil der Akten, in welche er unterdessen (am 15. Juli 2021) Einsicht erhalten habe. Deshalb sei es ihm nach wie vor nicht möglich, den behaupteten Tatverdacht zu überprüfen bzw. zu bestreiten. 
 
4.2. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die BA in ihrem Entsiegelungsgesuch samt Beilagen die konkreten Verdachtsgründe gegen den Beschwerdegegner ausführlich dargelegt (vgl. oben, E. 2.2; Entsiegelungsgesuch, S. 2-7). Dabei stützte sie sich nicht etwa auf eine Strafanzeige von Privatklägern oder auf einen blossen polizeilichen Ermittlungsbericht, sondern auf komplexe Erkenntnisse aus einer bereits rechtskräftig abgeschlossenen konnexen Strafuntersuchung mit sehr umfangreichen Akten, die zu zwei rechtskräftigen Strafbefehlen gegen Mitbeteiligte geführt hat.  
Im vorliegenden Fall bestehen konkrete Anhaltspunkte für geldwäschereiverdächtige Transaktionen im Sinne der oben (E. 3.4) dargelegten Praxis des Bundesgerichtes. Dazu gehören diverse Indizien für Zahlungen von Schmiergeld (in mehrfacher EUR-Millionenhöhe) im Kontext eines gerichtsnotorisch bekannten komplexen Bestechungsskandals, und das Verschieben von hohen Geldbeträgen (aus mutmasslicher Korruption) über ein kompliziertes Geflecht von diversen natürlichen und juristischen Personen sowie zahlreichen Bankverbindungen, darunter diverse Konten von Domizilgesellschaften in sogenannten Offshore-Destinationen. Ein plausibler wirtschaftlicher Grund für dieses äusserst komplizierte und für Geldwäschereiaktivitäten typische Vorgehen ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdegegner weder vorinstanzlich noch im Verfahren vor Bundesgericht plausibel dargelegt. Im konnexen Sachzusammenhang sind im Übrigen bereits zwei rechtskräftige Verurteilungen in der Schweiz erfolgt. 
 
4.3. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch bei dieser Sachlage ohne Weiteres abweisen durfte mit der Begründung, die BA habe gewisse Beweismittel (etwa Bankbelege oder Geschäftsunterlagen), welche einzelne Elemente des Sachverhaltes konkretisieren könnten, nicht von Amtes wegen eingereicht.  
Nach den eigenen Feststellungen der Vorinstanz hat sie die BA nicht eingeladen, irgendwelche Akten nachzureichen oder anderweitig den Tatverdacht noch näher zu begründen. Ein solches Vorgehen hätte sich für das ZMG aber umso mehr aufgedrängt, als die BA im Entsiegelungsgesuch ausdrücklich beantragt hatte, das ZMG solle sie informieren bzw. nötigenfalls "eine Nachfrist zur diesbezüglichen Ergänzung" ansetzen, falls es die Ansicht vertreten würde, dass die eingereichten Beilagen 1-6 für eine Gutheissung des Entsiegelungsgesuches nicht ausreichten. 
Die Erwägungen der Vorinstanz sind in diesem Zusammenhang sachlich nur schwer nachvollziehbar. Einerseits erwägt das ZMG, es sei ihm "unverständlich" gewesen, weshalb die BA die von ihr erwähnten Strafbefehle (gegen C.B.________ oder D.B.________) oder das erwähnte "Kooperationsabkommen" (zwischen F.B.________ und der brasilianischen Bundesanwaltschaft) nicht eingereicht habe. Anderseits muss sich die Vorinstanz nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) die Frage gefallen lassen, weshalb sie die BA denn nicht genau darauf - rechtzeitig und antragsgemäss - aufmerksam machte. Entgegen ihrer Ansicht hätte es weder den "Grundsatz der Gewaltentrennung" verletzt, noch der "Aufgabe des ZMG" widersprochen, wenn sie dem prozessualen Antrag der BA rechtzeitig Rechnung getragen und das Fehlen von weiteren Unterlagen nicht erst nachträglich beanstandet hätte. Eine umsichtige Prozessleitung gehört zu den Aufgaben des ZMG im Entsiegelungsverfahren (vgl. Art. 248 i.V.m. Art. 194 Abs. 1 und Art. 390 Abs. 4 StPO). 
Ebenso wenig hat die Vorinstanz die gesiegelten Aufzeichnungen und Unterlagen - die der BA noch nicht zur Durchsuchung zur Verfügung standen - konsultiert und bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes mitberücksichtigt. Auch der beschuldigte Beschwerdegegner hat im vorinstanzlichen Verfahren das Fehlen von konkreten Verdachtsgründen nur sehr beiläufig moniert. Soweit er einwendet, gewisse Unterlagen (etwa das "Kooperationsabkommen") seien dem Entsiegelungsgesuch noch nicht beigefügt gewesen, muss er sich auch die bis zum Abschluss des Schriftenwechsels erfolgte Akteneinsicht anrechnen lassen. Die BA weist mit Recht darauf hin, dass das "Kooperationsabkommen" (unter act. 16-01-0075ff.) aus dem konnexen abgeschlossenen Verfahren beigezogen und in den Akten enthalten war, in die der Beschwerdegegner am 15. Juli 2021 Einsicht nahm. Wieso er sich - spätestens in seiner Eingabe vom 16. August 2021 - zu den bereits am 28. Mai 2021 detailliert dargelegten Verdachtsgründen überhaupt nicht hätte äussern können, erschliesst sich aus den vorliegenden Verfahrensakten nicht. Auch die Gründungsurkunde der involvierten Gesellschaft musste der Beschwerdegegner aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse kennen, zumal sie bei ihm sichergestellt und auf sein Verlangen hin gesiegelt wurde. Damit bestand hier für die BA von Bundesrechts wegen keine zwingende Veranlassung, den dargelegten Tatverdacht im vorinstanzlichen Verfahren von Amtes wegen noch näher mit Akten zu konkretisieren. 
 
4.4. Bei dieser Sachlage hält die Abweisung des Entsiegelungsgesuches vor dem Bundesrecht nicht stand.  
 
5.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Entsiegelungssache zurückweisen zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Dabei wird das ZMG die BA einzuladen haben, die von ihm noch als erforderlich erachteten Akten einzureichen bzw. den im Entsiegelungsgesuch dargelegten Tatverdacht nötigenfalls noch näher zu konkretisieren. Da die BA unterdessen auch ausreichend Gelegenheit hatte für erste Einvernahmen des privaten Beschwerdegegners als beschuldigte Person, dürften die von ihr genannten Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Akteneinsicht im frühen Zeitpunkt des Entsiegelungsgesuches aktuell dahingefallen sein. Im Rahmen der Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes stünde es der Vorinstanz nötigenfalls auch frei, Einblick in die gesiegelten Aufzeichnungen und Unterlagen zu nehmen, namentlich in die Gründungsurkunde der involvierten Gesellschaft. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem privaten Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil vom 14. September 2021 aufgehoben und die Sache zurückgewiesen zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem privaten Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31.August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster