Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_235/2020
Urteil vom 1. Februar 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.E.________,
6. F.E.________,
7. G.E.________,
8. H.H.________,
9. I.H.________,
10. J.J.________,
11. K.J.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Reto Nigg,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
2. N.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Wulz,
3. O.________, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Burtscher,
4. P.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp,
5. Q.________, vertreten durch Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach,
6. R.________, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Allenspach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Bergunfall),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 16. Januar 2020 (SK2 19 46).
Sachverhalt:
A.
Am 23. August 2017 ereignete sich an der Nordostflanke des Piz Cengalo im Bondascatal (Gemeindegebiet Bregaglia) um 9.30 Uhr ein Bergsturz. Dabei brachen auf einer Höhe von ca. 3'000 m.ü.M. rund 3 Millionen Kubikmeter Felsmaterial ab. Beim Aufprall der Absturzmasse auf einen kleinen Gletscher am Fusse der Nordostwand des Piz Cengalo wurde dieser praktisch vollständig erodiert. Dabei wurden ca. 0.6 Millionen Kubikmeter Eis mitgerissen. Unmittelbar nach dem Bergsturz entstand aus den Ablagerungen des Bergsturzes ein Schuttstrom, der bis ins Murgang-Auffangbecken von Bondo floss.
Auf einer Terrasse nordöstlich des Piz Cengalo auf einer Höhe von 2'177 m.ü.M. befindet sich die Sciora-Hütte des Schweizer Alpenclubs SAC. Acht Personen verbrachten die Nacht auf den 23. August 2017 in besagter Hütte. Zwischen 7.30 Uhr und 8.15 Uhr machten sie sich zu Fuss auf den Weg, um ins Tal abzusteigen bzw. zur Sasc Furä-Hütte zu wandern. Der Bergführer V.________ verliess um ca. 7.00 Uhr mit einem holländischen Gast den Parkplatz Lera. Die beiden erreichten die Sciora-Hütte gegen 8.40 Uhr. Beim Aufstieg begegneten sie den vorgenannten Personen, die sich auf dem Abstieg befanden. Laut Einschätzung von V.________ dürften sich diese Personen zum Ereigniszeitpunkt zwischen der Alp Laret und dem Parkplatz Lera befunden haben. W.________, die an diesem Morgen ebenfalls vom Parkplatz Lera zu Fuss zur Sciora-Hütte aufstieg, begegnete ebenfalls den Genannten, die in Zweier- und Dreiergruppen unterwegs waren. Rund acht Minuten nachdem W.________ die letzten Personen gekreuzt hatte, löste sich der Bergsturz. Sie war zu diesem Zeitpunkt noch rund 10 Minuten von der Sciora-Hütte entfernt und konnte diese gefahrlos erreichen. Der Wanderweg, auf dem sich die acht Personen mutmasslich zum Zeitpunkt des Ereignisses befunden haben, wurde auf einer Länge von 1.5-2 km verschüttet. Teilweise liegen 15-20 Meter Schutt im Tal. Die höchste Schuttmenge wurde vor allem entlang des Auf- und Abstiegsweges gemessen. Die erwähnten acht Personen, welche die Nacht in der Sciora-Hütte verbracht hatten und sich zum Zeitpunkt des Bergsturzes auf dem Abstieg befanden, gelten seither als vermisst.
Der Kanton Graubünden setzte wenige Tage nach dem Bergsturz und Murgang eine Expertengruppe ein und beauftragte diese, das Ereignis zu analysieren, Unterstützung bei der Ereignisbewältigung zu bieten, erste wissenschaftliche Schlüsse zu ziehen und Themenbereiche zu identifizieren, die als Folge der Ereignisse des Spätsommers 2017 genauer erforscht werden sollten. Diese Expertengruppe präsentierte am 15. Dezember 2017 anlässlich einer Medienkonferenz ihre Ergebnisse. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 edierte die Staatsanwaltschaft bei der Standeskanzlei Graubünden den Expertenbericht vom 15. Dezember 2017.
Die Kantonspolizei Graubünden nahm kurz nach dem Bergsturz die Ermittlungen auf und befragte diverse Auskunftspersonen. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Graubünden holte sie am 28. August 2017 beim Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Graubünden (AWN) einen Bericht ein und bat um Beantwortung diverser Fragen in Zusammenhang mit den Vorgängen und Beobachtungen vor und während des Bergsturzes. Der Bericht des AWN datiert vom 19. Januar 2018. Verfasser dieses Berichts sind O.________, P.________, R.________, S.________, T.________ und U.________. Ausserdem überprüfte die Kantonspolizei die Signalisation entlang der Auf- und Abstiegswege. Der Kriminalrapport datiert vom 10. Mai 2018. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 6. Juli 2018 in Zusammenhang mit dem Bergunfall zum Nachteil der Vermissten eine Strafuntersuchung. Am 26. September 2018 befragte sie O.________ und P.________ als Auskunftspersonen.
Am 7. Juni 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein.
B.
A.A.________, B.A.________, C.________, D.________, E.E.________, F.E.________, G.E.________, H.H.________, I.H.________, J.J.________, K.J.________, L.L.________ und M.L.________ erhoben Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung. Mit Beschluss vom 16. Januar 2020 wies das Kantonsgericht Graubünden die Beschwerde ab.
C.
A.A.________, B.A.________, C.________, D.________, E.E.________, F.E.________, G.E.________, H.H.________, I.H.________, J.J.________ und K.J.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2020 sei aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückzuweisen.
N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________ sowie die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht Graubünden beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Beschwerdeführer machten von ihrem Replikrecht Gebrauch. O.________ reichte daraufhin eine weitere Stellungnahme ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Abs. 2). Art. 1 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) umschreibt den Begriff des Angehörigen gleich. Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können grundsätzlich nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1 S. 82 f.; Urteil 6B_1189/2020 vom 16. November 2020 E. 2.1).
Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
1.2. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Angehörige (Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatten etc.) der vermissten Personen im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO. Ihnen kommt daher grundsätzlich Geschädigtenstellung zu.
1.3. Gemäss Art. 3 des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 5. Dezember 2006 über die Staatshaftung (SHG/GR; BR 170.050) haften die Gemeinwesen für Schaden, der Dritten durch ihre Organe und in ihrem Dienst stehende Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten widerrechtlich zugefügt wird. Die Gemeinwesen haben auch Genugtuungsleistungen zu übernehmen, falls die Voraussetzun gen hierfür (Art. 49 OR) gegeben sind (Art. 5 SHG/GR). Die Ansprüche aus dem Staatshaftungsgesetz beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (vgl. Art. 6 Abs. 1 SHG/GR). Das direkte Klagerecht des geschädigten Dritten gegen die fehlbaren Organe und Personen ist ausgeschlossen (Art. 10 SHG/GR).
Dem Staatshaftungsgesetz unterstehen die Gemeinwesen des Kantons Graubünden, deren Organe sowie die im Dienste dieser Gemeinwesen stehenden Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten (Art. 1 Abs. 1 SHG/GR). Als Organe gelten die Behörden dieser Gemeinwesen sowie die Gerichte (Art. 2 Abs. 1 SHG/GR). Als im Dienste dieser Gemeinwesen stehende Personen gelten alle mit diesen in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen sowie Personen, denen von diesen die Erfüllung von Aufgaben übertragen worden ist (Art. 2 Abs. 2 SHG/GR).
Die Beschwerdeführer machen geltend, im Strafverfahren adhäsionsweise Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen anhängig machen zu wollen, wobei sich diese dereinst gegen die Beschwerdegegner 2-6 und weitere Personen richten sollen, die mitverantwortlich seien, dass das Bondascatal und damit auch die Wanderwege zu den SAC-Hütten Sciora und Sasc Furä ab dem 10. August 2017 nicht gesperrt worden seien.
Die Beschwerdegegner 4 und 6 waren zum Zeitpunkt des Bergsturzes beim AWN angestellt. Bei der Beschwerdegegnerin 2 handelt es sich um die vormalige Gemeindepräsidentin der Gemeinde Bregaglia. Der Beschwerdegegner 5war als Förster sowie lokaler Naturgefahrenberater bei der Gemeinde Bregaglia angestellt. Bei den genannten Personen handelt es sich somit um Behördenmitglieder oder Personen, die zum Zeitpunkt des Bergsturzes mit dem Gemeinwesen in einem Arbeitsverhältnis standen. Die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe gegen die genannten Personen können sich daher allenfalls auf öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche auswirken, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Insofern ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer zu verneinen.
Die Beschwerdeführer kritisieren in ihrer Replik die gesetzliche Regelung von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung. Es bestünden keine sachlichen Gründe, um die Beschwerdelegitimation im bundesgerichtlichen Verfahren von der Rechtsnatur eines allfälligen Entschädigungsanspruchs abhängig zu machen. Durch den Staat geschädigte Personen würden damit eine ungerechtfertigte Schlechterstellung erfahren. In diesem Zusammenhang kann auf den (von den Beschwerdeführern ebenfalls erwähnten) bundesgerichtlichen Entscheid 6B_945/2013 vom 23. Mai 2014 verwiesen werden. Demnach widerspricht die Argumentation der Beschwerdeführer klar dem Wortlaut des Bundesgerichtsgesetzes, wonach sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der Zivilansprüche der Privatklägerschaft auswirken können muss (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Obwohl nachvollziehbare Gründe dafür sprechen, die Beschwerdeführer unabhängig von der Rechtsnatur ihres allfälligen Entschädigungsanspruchs zur Beschwerde in Strafsachen zuzulassen, kann das Bundesgericht das Gesetz nicht entgegen seinem klaren Wortlaut anwenden.
Zu prüfen bleibt die Beschwerdelegitimation somit einzig, soweit sich die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 3 richten. Der Beschwerdegegner 3 wurde vom AWN im Vorfeld des Bergsturzes für Radarmessungen und weitere Studien beigezogen, die er in Unteraufträgen ausführte. Inwiefern den Beschwerdeführern ein direkter zivilrechtlicher Anspruch gegenüber dem Beschwerdegegner 3 zustehen könnte, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt. Damit sind die erwähnten strengen Begründungsanforderungen hinsichtlich der Beschwerdelegitimation grundsätzlich nicht erfüllt. Erst in der Replik führen die Beschwerdeführer aus, der Beschwerdegegner 3 sei zwar kein Angestellter des Gemeinwesens, er habe es im Rahmen seiner Tätigkeit als freiberuflicher Geologe aber in pflichtwidriger Weise unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Wanderwege rechtzeitig gesperrt worden seien. Der Beschwerdegegner 3 selbst macht in seiner Vernehmlassung geltend, er sei von der Gemeinde bzw. vom AWN als Hilfsperson im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b SHG/GR beigezogen worden. Er sei damit in die kantonale Gefahrenorganisation eingegliedert und nicht selbständig tätig gewesen. Ansprechpartner der Gemeinde sei stets das AWN gewesen, nicht die O.________ AG oder er persönlich. Ob die Tätigkeit des Beschwerdegegners 3 unter die von ihm genannte Bestimmung des kantonalen Staatshaftungsgesetzes fällt, kann letztlich offenbleiben. Auf die Beschwerde ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt, aus einem anderen Grund (zumindest teilweise) einzutreten.
2.
2.1. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79; 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen).
2.2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Ausstandsvorschriften von Art. 183 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 56 lit. a StPO. Konkret wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid praktisch ausschliesslich auf den kurzen Expertenbericht vom 15. Dezember 2017 sowie auf den Bericht des AWN vom 19. Januar 2018 und gelange zum Schluss, der Bergsturz vom 23. August 2017 sei nicht vorhersehbar gewesen. Sowohl der Beschwerdegegner 4 als auch der Beschwerdegegner 6 seien Mitarbeiter des AWN und massgeblich am Entscheid beteiligt gewesen, die Wanderwege nach dem 10. August 2017 nicht zu sperren. Sie hätten demzufolge ein gewichtiges persönliches Interesse gehabt, den Sachverhalt so darzustellen und zu beurteilen, dass ihnen möglichst kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden könne. Dennoch hätten sie als Mitverfasser an der Erstellung des Berichts des AWN mitgewirkt. Auf den Bericht des AWN dürfe aufgrund der aufgezeigten Eigeninteressen der Verfasser nicht abgestellt werden. Dasselbe gelte für den Expertenbericht, bei dem das AWN ebenfalls federführend gewesen sei. Auch der Beschwerdegegner 3 sei wesentlich in den Entscheid involviert gewesen, ob der Wanderweg gesperrt werden soll. Gleichzeitig habe er sowohl am Bericht des AWN als auch in der Expertengruppe mitgewirkt. Somit fehle es an einem unabhängigen Gutachten. Der Bericht des AWN sowie der Expertenbericht stellten blosse Parteibehauptungen dar, die nicht unkritisch übernommen werden dürften. Der Verstoss gegen die Ausstandsvorschriften sei offensichtlich, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei. Der Verzicht auf die Einholung eines unabhängigen Gutachtens und die fehlende Rechts- und Sachverhaltsprüfung stellten zudem eine Rechtsverweigerung sowie eine Gehörsverletzung dar. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung der Ausstandsvorschriften und des rechtlichen Gehörs sowie Rechtsverweigerung geltend machen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.3. In ihren Vernehmlassungen führen die Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, der Vorwurf der Verletzung von Art. 183 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 56 lit. a StPO sei unbegründet. Das AWN sei nicht federführend gewesen bei der Erstellung des Expertenberichts. Vielmehr sei dieser von verschiedenen Experten in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des AWN verfasst worden. Die unabhängigen Experten würden allesamt für den Inhalt des Berichts bürgen. Es könne ihnen keine fehlende Unabhängigkeit unterstellt werden oder, dass sie sich durch die Beschwerdegegner 3, 4 und 6 hätten beeinflussen und zur Erstellung eines einseitigen Berichts verleiten lassen. Der Expertenbericht sei ohnehin nicht von der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren, sondern vom Kanton eingeholt worden. Er sei deshalb wie ein schriftlicher Bericht im Sinne von Art. 145 StPO zu behandeln. Ob dem Bericht volle Beweiskraft zukomme, sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. Die Beschwerdeführer führten keine objektiven, stichhaltigen Argumente an, weshalb dem Expertenbericht und dem Bericht des AWN keine volle Beweiskraft zukommen sollte. Ob im Strafverfahren ein Gutachten hätte eingeholt werden müssen, liege schliesslich im Ermessen der Strafverfolgungsbehörden respektive des Gerichts. Es handle sich vorliegend allerdings nicht um einen Fall, bei dem zwingend ein Gutachten hätte eingeholt werden müssen.
2.4. Die Vorinstanz erwägt, die Schlussfolgerungen des Berichts des AWN deckten sich mit denjenigen der von der Regierung des Kantons Graubünden eingesetzten Expertengruppe, was für die Aussagekraft der Berichte spreche. Der Beschwerdegegner 3 als Person, die in die vor dem Bergsturz erfolgten Untersuchungen involviert gewesen sei, habe zwar in der externen Expertengruppe mitgewirkt. Die Expertengruppe habe indes aus zehn Personen bestanden, die allesamt Spezialisten in den Disziplinen Geologie, Gletscher, Schnee/Lawinen, Wasserbau, Messmethosen und Murgang gewesen seien. Unter diesen Umständen könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 3, hätte er dies überhaupt beabsichtigt, in der Lage gewesen wäre, sämtliche Spezialisten oder auch bloss die Mehrheit von ihnen zu unzutreffenden Angaben zu verleiten. Seine Mitwirkung in der Expertengruppe schmälere die Beweiskraft ihrer Schlussfolgerungen daher nicht, zumal sich diese als nachvollziehbar und in sich stimmig erwiesen. Auch wenn der Expertenbericht nicht nach den Vorgaben von Art. 182 ff. StPO erstellt worden sei, komme ihm beweismässig ein grosses Gewicht zu. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im Strafrecht kein numerus clausus der Beweismittel bestehe. Die Nichteinhaltung der Vorgaben von Art. 182 ff. StPO beschlage insofern nicht die Verwertbarkeit des Beweismittels, sondern - wenn überhaupt - höchstens dessen Beweiskraft. Die Aussagekraft des Expertenberichts sei umso höher, als eine ganze Reihe von unabhängigen Experten mitgewirkt habe und sich die Schlussfolgerungen demzufolge nicht auf die Einschätzung einer Einzelperson stützten. Vor diesem Hintergrund vermöge es jedenfalls nicht zu genügen, die Erkenntnisse der Experten dadurch umstossen zu wollen, dass diesen die eigene Sichtweise der Beschwerdeführer gegenübergestellt werde.
2.5.
2.5.1. Art. 182 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Bei der Auswahl und Ernennung von sachverständigen Personen sind die Vorschriften von Art. 183 f. StPO zu beachten. Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO).
Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 133 II 384 E. 4.1 S. 390; 132 V 93 E. 7.1 S. 109; 126 III 249 E. 3c S. 253; Urteil 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 3.3).
Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es müssen Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird dagegen nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229 mit Hinweisen). Eine unzulässige Vorbefassung liegt nicht bereits dann vor, wenn der Sachverständige zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt ist. Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; Urteil 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 3.3).
2.5.2. Von Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO zu unterscheiden sind amtliche Berichte im Sinne von Art. 195 Abs. 1 StPO über Vorgänge, die im Strafverfahren bedeutsam sein können. Bei deren Erstellung müssen die besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 183 ff. grundsätzlich nicht eingehalten werden. Sie erfordern aber in der Regel keine besonderen Fachkenntnisse oder solche müssen zur Erstellung des Berichts oder Zeugnisses nur in geringem Umfang eingesetzt werden. Amtliche Berichte dürfen dann nicht eingeholt werden, wenn ein Gutachten notwendig wäre (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 11 f. zu Art. 195 StPO; vgl. ROGER GRONER, Beweisrecht, Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, 2011, S. 278 f.). In der Lehre wird teilweise gefordert, dass in Fällen, wo ein Amtsbericht in Umfang und Tragweite einem "echten" Gutachten gleichkommt, die entsprechenden Bestimmungen bezüglich Sachverständigengutachten zur Anwendung gelangen. Andernfalls könne der Eindruck entstehen, die Behörde versuche, die bei einem Gutachten vorgesehene Mitwirkungsmöglichkeit zu umgehen, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei (BENJAMIN MÄRKLI, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP], Praxiskommentar, N. 49 zu Art. 12-13 VRP ).
2.6.
2.6.1. Am 21. Januar 2019 edierte die Staatsanwaltschaft bei der Standeskanzlei Graubünden den Bericht der Expertengruppe vom 15. Dezember 2017. Der Expertenbericht vom 15. Dezember 2017 wird als "Kurzbericht" bezeichnet und ist lediglich fünf Seiten lang. Er wurde nicht im Rahmen des Strafverfahrens in Auftrag gegeben. Vielmehr wurde er im Zuge der Aufarbeitung der Ereignisse anlässlich einer Medienkonferenz von der vom Kanton eingesetzten Expertengruppe publik gemacht. Inhalt des Berichts bilden im Wesentlichen eine kurze Zusammenfassung der Ereignisse vor und während des Bergsturzes vom 23. August 2017 und eine Einschätzung der künftigen Gefahren. Der Bericht qualifiziert aufgrund der Erstellung ausserhalb des Strafverfahrens und des Inhalts nicht als Gutachten. Entsprechend können auch nicht die Vorschriften von Art. 182 ff. StPO sowie die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Ausstandsvorschriften von Art. 56 StPO zur Anwendung gelangen. Welcher Beweiswert dem im Strafverfahren beigezogenen Bericht beigemessen werden kann und welche Rolle die Mitarbeiter des AWN bei der Ausarbeitung des Berichts einnahmen, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Da, wie sich noch zeigen wird, vorliegend eine neue Würdigung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen sein wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zu dieser Problematik vorerst.
2.6.2. Anders präsentiert sich die Situation hinsichtlich des Berichts des AWN vom 19. Januar 2018, auf den die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft in ihren Entscheiden mehrfach Bezug nehmen. Den Bericht holte die Kantonspolizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren ein. Das Amt wurde gebeten, zu erläutern, welche Empfehlungen im Vorfeld des Bergsturzes an die Gemeinde gemacht wurden und ob diese umgesetzt wurden. Weiter wurde um eine Beurteilung der Vorhersehbarkeit des Ereignisses ersucht. Der Bericht umfasst 73 Seiten sowie Beilagen.
Dem Bericht des AWN kommt zwar teilweise die Qualität eines Amtsberichts zu. Er geht stellenweise aber auch darüber hinaus, nimmt die Beantwortung der Frage der Vorhersehbarkeit des Ereignisses doch mehrere Seiten ein. Diese Beurteilung erforderte zweifellos Fachwissen und das AWN übte diesbezüglich ein gewisses Beurteilungsermessen aus. Der Bericht geht damit über reine Feststellungen von Beamten hinaus. Umfang und Tragweite des Berichts kommen demjenigen eines Sachverständigengutachtens im Sinne von Art. 182 ff. StPO gleich. Die Staatsanwaltschaft gab mit der Einholung des Berichts beim AWN in Verbindung mit den an dieses gerichteten Fragen zu erkennen, dass sie nicht über das notwendige Fachwissen zur Beurteilung der Sachlage verfügt und ein Gutachten für erforderlich hält. Damit waren allerdings auch die Vorschriften zur Einholung eines Gutachtens gemäss Art. 182 ff. StPO zu beachten, wozu insbesondere auch die Ausstandsvorschriften von Art. 56 StPO sowie verschiedene Mitwirkungsrechte der Parteien zählen. Jedenfalls dürfen die formellen Vorschriften zur Einholung eines Gutachtens nicht umgangen werden, indem auf die Einholung eines förmlichen Gutachtens verzichtet wird. Da beim Bericht des AWN mehrere Personen mitgewirkt haben, die als Beschuldigte im vorliegenden Verfahren in Frage kommen, wäre eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Ausstandsproblematik erforderlich gewesen. Es ist daher eingehender zu prüfen, ob auf den Bericht des AWN ohne Weiteres abgestellt werden kann. Hierzu hat sich weder die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung noch die Vorinstanz geäussert. Entsprechend wird dies nachzuholen sein.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Eine Beurteilung der übrigen, in der Beschwerde vorgebrachten Punkte erübrigt sich damit. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz sowie zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 16. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an das Kantonsgericht zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär