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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_604/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Mai 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kontosperre (vorsorgliche Massnahmen, Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 30. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 29. März 2011 schied das Kreisgericht Wil die Ehe zwischen A.A.________ (Beschwerdeführer) und B.A.________ (Beschwerdegegnerin) und genehmigte die gleichentags abgeschlossene Teilvereinbarung, in der sich die Ehegatten in Bezug auf die Belange der gemeinsamen Kinder C.A.________, geb. 1993, D.A.________, geb. 1994, und E.A.________, geb. 1997, die Übertragung der ehemals ehelichen Liegenschaft ins Alleineigentum der Ehefrau, den Vorsorgeausgleich und die Kosten geeinigt hatten. Ferner regelte es die Nebenfolgen, bezüglich derer sich die Ehegatten nicht hatten einigen können. 
 
B.  
 
B.a. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin am 16. September 2011 beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung in Bezug auf den persönlichen Unterhalt und die güterrechtliche Ausgleichszahlung. Der Beschwerdeführer erhob mit Berufungsantwort vom 27. Oktober 2011 in Bezug auf den persönlichen und den Kinderunterhalt Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 beantragte die Ehefrau die Abweisung der Anschlussberufung. Mit Teilentscheid vom 7. Mai 2012 wurde das Verfahren in Bezug auf das Güterrecht zufolge Einigung der Parteien abgeschrieben.  
 
B.b. Die anschliessenden gerichtlichen Versuche, auch die Unterhaltsregelung einer vergleichsweisen Lösung zuzuführen, scheiterten. Gestützt auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2013 hob der verfahrensleitende Richter des Kantonsgerichts die eheschutzrichterliche Unterhaltsregelung vom 1. Juli 2009 - darin wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines monatlichen Familienunterhalts von insgesamt Fr. 35'000.-- verpflichtet - mit Wirkung ab 1. Januar 2013 auf (superprovisorische Verfügung vom 6. Februar 2013).  
 
B.c. Auf Begehren der Beschwerdegegnerin erliess der verfahrensleitende Richter am 24. September 2013 eine weitere superprovisorische Verfügung. Er verpflichtete den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens mit Wirkung ab 1. Januar 2013 zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 15'000.-- und untersagte dem Beschwerdeführer unter entsprechender Anzeige an verschiedene Finanzinstitute die Verfügung über die auf ihn und auf die von ihm gehaltene F.________ AG lautenden Vermögenswerte. Zum Begehren bzw. zur superprovisorischen Verfügung nahm der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss am 4. Oktober 2013 Stellung und beantragte die Abweisung des Sicherungsgesuchs und die Aufhebung der verfügten Vermögenssperren. Gestützt auf die anschliessenden Kontakte mit den Parteien modifizierte der verfahrensleitende Richter seine Verfügung vom 24. September 2013 schliesslich am 27. November 2013 superprovisorisch in dem Sinn, dass er die Verfügungssperre bis auf diejenige gegenüber der Bank G.________ AG aufhob. Auf das auf den Beschwerdeführer lautende Konto bei dieser Bank hatte dieser zuvor zusätzlich zu den bestehenden Vermögenswerten von rund Fr. 300'000.-- weitere Fr. 700'000.-- überweisen lassen.  
 
B.d. Mit ordentlichem Massnahmeentscheid vom 30. Juni 2014 regelte das Kantonsgericht den Unterhalt mit Wirkung ab 1. Januar 2013 für die Dauer des Berufungsverfahrens. In teilweiser Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 24. September und 27. November 2013 verbot sie dem Beschwerdeführer, unter entsprechender Anzeige an die Bank G.________ AG, sodann, über die auf ihn lautenden Vermögenswerte bei der Bank G.________, Portfolio xxx, insbesondere Privatkonto Nr. yyy ohne Zustimmung der Beschwerdegegnerin oder des Gerichts zu verfügen (Dispositivziffer 4). Im Übrigen wies sie das Begehren der Beschwerdegegnerin um Erlass einer Verfügungssperre zur Sicherstellung von Unterhaltsbeiträgen ab. Ebenfalls am 30. Juni 2014 entschied das Kantonsgericht mit separatem Hauptsacheentscheid über die noch umstritten gebliebene Unterhaltsfrage und regelte die Kostenfolgen.  
 
C.   
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. Juli 2014 gegen den Massnahmenentscheid ans Bundesgericht und beantragt, Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben; eventualiter die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dementsprechend die Bank G.________ AG anzuweisen, die Vermögenssperre aufzuheben. Mit Verfügung vom 4. August 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren ergangener kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), mit welchem die Vorinstanz gleichzeitig mit dem separat ergangenen Entscheid in der Hauptsache vorausgegangene superprovisorisch angeordnete Vermögenssperren teilweise bestätigt hat. Es handelt sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.  
 
1.2. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens sind Entscheide im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist folglich klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots - einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) - geltend gemacht, muss im Einzelnen aufgezeigt werden, in welcher Hinsicht der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).  
 
2.   
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die Frage der Geltungsdauer der von der Vorinstanz im Massnahmeverfahren nach Art. 276 ZPO angeordneten Verfügungsbeschränkung. 
 
2.1. Die Vorinstanz hat dazu unter Hinweis auf Art. 276 Abs. 3 ZPO erwogen, die Vermögenssperre würde als vorsorgliche Massnahme bis zur rechtskräftigen Erledigung der (gleichentags entschiedenen) Unterhaltsfrage bestehen bleiben. Eine darüber hinausgehende Vermögenssperre zur Sicherstellung nachehelicher Unterhaltsbeiträge könne im Massnahmeverfahren nach Art. 276 ZPO nicht angeordnet werden. Indem die Vorinstanz die Kontosperre trotz des gleichentags ergangenen Berufungsentscheids in der Hauptsache bestätigt hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie die Beschwerde in Zivilsachen als ordentliches Rechtsmittel auffasst, welchem die Fähigkeit zukommt, den Eintritt der Rechtskraft zu hemmen.  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die angeordnete Sicherungsmassnahme mit dem Hauptsacheentscheid zwingend hätte dahinfallen müssen, erhebt er keine rechtsgenüglich begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG), geht er doch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz selbst davon aus, dass dieser infolge der Rechtsmittelmöglichkeit bzw. der mittlerweile dagegen erhobenen Beschwerde in Zivilsachen noch nicht rechtskräftig geworden war und ist. Ob diese vorinstanzliche - vom Beschwerdeführer explizit geteilte Prämisse - vor dem Willkürverbot standhält, ist daher nicht zu prüfen (vgl. zu den gegensätzlichen Positionen betreffend die Rechtsnatur der Beschwerde in Zivilsachen statt vieler: SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 1683 f. und KELLERHALS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 3 und 9 zu Art. 336 ZPO). Auch legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen an das Rügeprinzip (E. 1.2) genügenden Weise dar, weshalb es geradezu willkürlich gewesen sein soll (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 135 III 608 E. 4.3 S. 611), dass die Vorinstanz für die Frage der Geltungsdauer der angeordneten Kontosperre auf den in diesem Sinne verstandenen Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des Hauptsacheentscheids abgestellt hat bzw. macht er nicht geltend, dass die Vorinstanz Art. 276 Abs. 3 ZPO willkürlich angewendet habe. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die Kontosperre lasse sich nicht auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen und erweise sich deshalb als sinn- und zwecklos. 
 
3.1. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6 S. 379 f. mit Hinweisen).  
 
3.2. Zur Debatte steht eine gestützt auf Art. 178 ZGB erlassene Kontosperre. Art. 178 Abs. 1 ZGB, der auch im Scheidungsverfahren im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen sinngemäss anwendbar ist (Art. 276 Abs. 1 ZPO), räumt dem Richter die Befugnis ein, die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte auf Begehren eines Ehegatten von dessen Zustimmung abhängig zu machen. Vorausgesetzt wird eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie bzw. der Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft. Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen (Art. 178 Abs. 2 ZGB). Der Ehegatte, der solche Sicherungsmassnahmen begehrt, hat glaubhaft darzulegen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung vorliegt (BGE 118 II 378 E. 3b S. 381).  
 
3.3. Die Vorinstanz hatte dem Ersuchen der Beschwerdegegnerin in betragsmässig beschränktem Umfang stattgegeben. Sie hat dazu im angefochtenen Entscheid erwogen, der Beschwerdeführer habe, obwohl seine betreffenden Erklärungen diese Annahme nahegelegt hätten, nach Aufhebung der eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung mit superprovisorischer Verfügung vom 6. Februar 2013 zwischenzeitlich keine (freiwilligen) Zahlungen geleistet. Immerhin habe er, sobald eine neue superprovisorische Regelung getroffen war, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge wieder überwiesen, weshalb ihm insofern keine Vernachlässigung der Unterhaltspflichten vorgeworfen werden könne. Vor allem aber habe sich der Beschwerdeführer bei seinen Informationspflichten alles andere als offensiv verhalten. So habe die Bank H.________ dem Gericht auf entsprechende Anfrage noch 20 Tage vor der Auszahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.5 Mio. Franken an den Beschwerdeführer mitgeteilt, deren Auszahlungszeitpunkt stehe nicht fest. Gleichwohl habe es der Beschwerdeführer nicht für nötig gehalten, das Gericht darüber zu orientieren. Vielmehr habe er 90% der Entschädigung umgehend dazu verwendet, seine Vorsorge sicherzustellen. Auch über weitere Zahlungen habe der Beschwerdeführer nicht von sich aus informiert, obwohl er habe erkennen können, dass diese Zahlungen dem Gericht nicht bekannt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund müsse sich der Beschwerdeführer fehlende Transparenz entgegenhalten lassen.  
 
3.4. Auch wenn zutrifft, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht keine Vernachlässigung der Unterhaltspflicht vorgeworfen hat, vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen die vorinstanzliche Begründung für die Anordnung der Kontosperre nicht als schlechthin unverständlich auszuweisen. So setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Vorwurf auseinander, er habe nur reagiert, statt selber seinen Informationspflichten nachzukommen (vgl. zur Auskunftspflicht Art. 170 ZGB und Urteile 5A_816/2014 vom 3. März 2015 E. 3.3; 5A_662/2008 vom 6. Februar 2009 E.2. 2.2; 5C.219/2005 vom 1. September 2006 E.2.2, in: FamPra.ch 2007 S. 166). Sein Verweis auf die Ausführungen in der von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Eingabe vom 4. Oktober 2013 ist von vorneherein unbeachtlich, da die Begründung der Beschwerde in der Rechtsschrift selbst enthalten sein muss (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4. S. 287; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f. mit Hinweis). Ausserdem erhebt er keine Rügen gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass er einen Grossteil einer der von der Bank H.________ erhaltenen Entschädigung von 1.5 Mio. Franken unmittelbar nach deren Auszahlung zweckgebunden investiert und damit das potenzielle Vollstreckungssubstrat der Beschwerdegegnerin vermindert hat. Die Auffassung der Vorinstanz, dass es der Beschwerdegegnerin angesichts der genannten Umstände gelungen ist, eine Gefährdungslage im Sinne von Art. 178 Abs. 1 ZGB glaubhaft zu machen, erweist sich daher nicht als unhaltbar.  
 
 Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid leide an einem unauflösbaren Widerspruch, da man ihm wohl vorübergehenden Vermögensverzehr zur Zahlung von Unterhalt zumute, dann aber mittels Vermögenssperre genau diesen Vermögensverzehr verunmögliche, ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz im Dispositiv explizit festgehalten hat, hat die Kontosperre insofern keinen absoluten Charakter, als Zahlungen mit Einwilligung der Beschwerdegegnerin oder des Gerichts nach wie vor vorgenommen werden können. Der Massnahme kann daher nicht bereits die Eignung abgesprochen werden, etwas zur Sicherstellung des Ehegatten- und Kinderunterhalts beizutragen. 
 
 Soweit der Beschwerdeführer eine drohende Zahlungsunfähigkeit behauptet, kann nicht auf ein erzielbares monatliches Einkommen von Fr. 8'500.-- für das Jahr 2014 aus Erwerb und Vermögensertrag abgestellt werden. Dieser Betrag mag zwar vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren einmal geltend gemacht worden sein, doch hat die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht festgestellt, dass sich dieses Vorbringen im Beweisverfahren auch erhärtet hat. Nach dem im angefochtenen Entscheid verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG), verfügt der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine beruflichen Aktivitäten über die erforderliche Liquidität (S. 20 des angefochtenen Entscheids) und ist ein massgebliches (künftiges) Einkommen von Fr. 28'000.-- anzunehmen (S. 9 des angefochtenen Entscheids). Letztere Annahme wird vom Beschwerdeführer zwar kritisiert, doch verzichtet er im vorliegenden Verfahren explizit auf die Erhebung einer begründeten Willkürrüge (S. 4 der Beschwerde). Schliesslich könnte sich eine - vorliegend nicht explizit behauptete - Verweigerung der Zustimmung seitens der Beschwerdegegnerin zum Zugriff auf die gesperrten Vermögenswerte zwecks Zahlung des Ehegatten- und Kinderunterhalts angesichts des mit der Massnahme verfolgten Zwecks nicht auf sachliche Gründe stützen und durch eine gerichtliche Zustimmung substituiert werden. Für den Beschwerdeführer sind mit der angeordneten Kontosperre nach dem Gesagten weder "aushungernde Folgen" verbunden noch wurde ihm die Erhebung der Beschwerde gegen das Haupturteil des Kantonsgerichts übermässig erschwert. Den weiteren angerufenen Verfassungsgrundsätzen kommt neben dem Willkürverbot keine selbständige Bedeutung zu. Angesichts der betragsmässigen und zeitlichen Beschränkung der Massnahme kann insbesondere nicht von einem unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie gesprochen werden. 
 
4.   
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss