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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_480/2019  
 
 
Urteil vom 2. März 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Milani, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
vom 13. Mai 2019 (BZ 2019 22). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 22. Februar 2018 stellte das Betreibungsamt U.________ in der von der A.________ AG angehobenen Betreibung Nr. xxx der B.________ AG den Zahlungsbefehl für eine Forderung von Fr. 73'654.-- zuzüglich Zinsen zu. Als Forderungsurkunde wurde die "Bestellung der Pumpe Rizhao/China vom 16. September 2015, Teilrechnung vom 22. September 2015" angegeben. Die Betreibungsschuldnerin erhob Rechtsvorschlag.  
 
A.b. Auf Gesuch der A.________ AG erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug am 1. März 2019 die provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Restkaufpreis.  
 
A.c. Das Obergericht des Kantons Zug hiess die von der B.________ AG dagegen erhobene Beschwerde am 13. Mai 2019 gut und hob den Rechtsöffnungsentscheid auf.  
 
B.  
Die A.________ AG ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Juni 2019 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der gegen die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für die Betreibungsforderung im Betrag von Fr. 73'654.-- nebst Zins zu 5 % ab 21. Dezember 2015. 
Es sind die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz in einer Betreibungssache mit einem Streitwert über Fr. 30'000.-- ist gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Betreibungsgläubigerin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung vefassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde geben die Anforderungen an eine Schuldanerkennung, welche zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung berechtigt. Strittig ist insbesondere der Einfluss einer Vereinbarung auf die bereits erfolgte Schuldanerkennung. 
 
2.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 251 lit. a ZPO). Die Rechtsöffnung hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter (BGE 133 III 645 E. 5.3) : Geprüft wird, ob ein vollstreckbarer Titel vorgelegt wird, nicht hingegen, ob die Forderung an sich materiell-rechtlich besteht, weshalb dem Rechtsöffnungsentscheid keine materielle Rechtskraft zukommt (FRITZSCHE/ WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 1984, § 18 Rz. 22). Alle Einwendungen und Einreden gegen die Schuldanerkennung, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören (BGE 145 III 20 E. 4.1.2). Sie sind (gemäss Art. 254 ZPO) grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (BGE 145 III 20 E. 4.1.2; 142 III 720 E. 4.1; Urteil 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.1).  
 
2.2. Im vorliegenden Fall stellte die Vorinstanz fest, dass sich die Beschwerdeführerin in der "Overdue invoices reschedule" vom 15. Februar 2016 zur ratenweisen Zahlung eines überfälligen Betrages von Fr. 163'441.60 an die Beschwerdegegnerin verpflichtet hatte. Darin sei der bedingungslose Wille der Beschwerdeführerin erkennbar, eine bestimmten oder leicht bestimmbare Geldbetrag zu leisten. Der vorangegangene E-Mail-Verkehr der Parteien lasse zudem den Schluss zu, dass darin auch der nun geforderte Betrag von Fr. 73'654.-- für die nach Rizhao/China gelieferte Pumpe anerkannt werde. Allerdings wurde nach Ansicht der Vorinstanz die Schuldanerkennung vom 15. Februar 2016 durch die "Meeting Minute" vom 17. März 2016 insoweit aufgehoben, als die Parteien vereinbarten, den exakten Schuldbetrag in den nächsten Tagen zu klären, die Wechselkursdifferenzen zu prüfen und eventuell zu verhandeln sowie bezüglich aller offenen Schulden eine Vergleichsvereinbarung bis Ende März 2016 zu treffen. Damit sei die bedingungslose Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises von Fr. 73'654.-- ausgesetzt worden. Insoweit habe die Beschwerdegegnerin ihren Einwand gegen die Schuldanerkennung glaubhaft gemacht. Das Rechtsöffnungsgesuch werde daher abgewiesen.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, dass die Schuldanerkennung vom 15. Februar 2016 eine abstrakte Verpflichtung darstelle und damit keine Einwände aus dem Grundvertrag zulässig seien. Zudem genügten die Einwände der Beschwerdegegnerin aus dem Kaufvertrag der sog. Basler Rechtsöffnungspraxis nicht, da sie rein pauschal erhoben würden.  
 
2.3.1. Mit diesen Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin das Wesen der Schuldanerkennung nach Art. 17 OR, die auch ohne Angabe eines Verpflichtungsgrundes gültig ist. Soweit sie die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten oder leicht bestimmbaren Geldbetrages aufweist, stellt sie einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Hingegen ist die Schuldanerkennung nicht in dem Sinne abstrakt, dass sie vom vorbestandenen Grundverhältnis losgelöst erfolgt. Vorbehältlich einer Novationsabrede bleibt daher die ursprüngliche Forderung mit ihren Neben-rechten weiterbestehen (BGE 131 III 268 E. 3.2; 127 III 559 E. 4a; STAEHELIN, a.a.O., N. 90 zu Art. 82; MUSTER, Développements récents en matière de mainlevée de l'opposition, BlSchK 2008 S. 10 f.). Die Novation wird angesichts der Tragweite eines Einredenverzichts nicht vermutet. Diese müsste vielmehr ausdrücklich erfolgen und sich auf eine bestimmte Einrede beziehen, also eindeutig sein (BGE 65 II 66 E. 8b; Urteil 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 4.4.1). Solches lässt sich der Schuldanerkennung vom 15. Februar 2016 nicht entnehmen.  
 
2.3.2. Es bleibt die Frage, ob seitens der Beschwerdegegnerin gegen die Schuldanerkennung vom 15. Februar 2016 Einwendungen erhoben worden sind, welche diese entkräften können. Im kantonalen Verfahren hat die Beschwerdegegnerin einerseits vorgebracht, dass es an einem bestimmten oder bestimmbaren Betrag fehle, und andererseits Mängel an der gelieferten Pumpe geltend gemacht. Beide Einwendungen sind im Rechtsöffnungsverfahren zulässig, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt.  
 
2.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich, wie sich aus dem Folgenden ergibt.  
 
2.4.1. Soweit es bei den Vorbringen um Einwendungen betreffend die korrekte Erfüllung des Kaufvertrages geht, muss gemäss der jüngeren Praxis des Bundesgerichts die Schlechterfüllung als solche glaubhaft gemacht werden, d.h. genügt eine blosse Bestreitung der einwandfreien Vertragserfüllung nicht. Insbesondere genügt im Falle einer Mängelrüge die blosse Behauptung, eine solche erhoben zu haben, nicht, sondern es muss zudem glaubhaft gemacht werde, dass diese rechtzeitig erfolgt ist (BGE 145 III 20 E. 4.3.1; Urteil 5A_1008/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3.4.3, BlSchK 2016 S. 91 ff.).  
 
2.4.2. Die Vorinstanz hat sich allerdings darauf beschränkt, die Tragweite der Vereinbarung vom 17. März 2016 ("Meeting minute") auf die Schuldanerkennung vom 15. Februar 2016 ("Overdue invoices reschedule") zu untersuchen. Dabei ist sie zum Schluss gekommen, dass die zeitlich nachfolgende Vereinbarung verschiedene Elemente enthalte, welche die ursprüngliche Schuldanerkennung glaubhaft entkräften. Insbesondere werde dadurch die vorbehaltlose Verpflichtung zur Zahlung des Restkaufpreises von Fr. 73'654.-- ausgesetzt. Insoweit schützte sie den Einwand der Beschwerdegegnerin und hob den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid auf. Fehlt es im konkreten Fall an einer rechtsgenüglichen Schuldanerkennung des Restkaufpreises, so musste die Vorinstanz die Einrede gegen die mangelhafte Vertragserfüllung nicht mehr prüfen.  
 
2.4.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin enthält die Vereinbarung vom 17. März 2016 lediglich eine Reihe von Punkten, die die organisatorische Abwicklung der ausstehenden Kaufpreiszahlung festlegen. Dadurch werde die Schuldanerkennung vom 15. Februar 2016 keineswegs entkräftet. Mit dieser Sichtweise übergeht die Beschwerdeführerin, dass die zweite Vereinbarung Punkte aufweist, welche die Tragweite der Schuldanerkennung erfassen. Im Zentrum steht dabei das Ansinnen der Parteien, den genauen Forderungsbetrag festzulegen ("clarify the exact amount of the debts") und auch allfällige Währungsdifferenzen beizulegen ("check and eventually negotiate the exchange rate differences"). Wenn die Vorinstanz im Ergebnis angenommen hat, mit dieser Formulierung werde das bedingungs- und vorbehaltlose Zahlungsversprechen der Beschwerdegegnerin über die Gesamtschuld, welche auch die vorliegend strittige Forderung umfasst, "ausgesetzt" bzw. "aufgehoben", hat sie in der späteren Vereinbarung den Verzicht der Beschwerdeführerin erblickt, sich auf die Bedingungs- und Vorbehaltslosigkeit der früher erklärten Schuldanerkennung der Beschwerdegegnerin zu berufen. Dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Unrecht eine einstweilige Stundung als glaubhaft erachtet hat, wird nicht behauptet und ist nicht weiter zu erörtern. Der Schluss, es fehle eine gültige bzw. wirksame Schuldanerkennung, die zur Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, ist mit Bundesrecht vereinbar.  
 
3.  
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Voraussetzungen für eine provisorische Rechtsöffnung verneint hat. Der Beschwerde ist daher kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. März 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante