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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_775/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. April 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Hölstein,  
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer. 
 
Gegenstand 
Strassenbeitrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 8. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Einwohnergemeinde Hölstein beschloss am 21. November 2011 das Strassenbauprojekt "Ausbau/Sanierung Biretenweg". Vorgesehen war namentlich eine Verbreiterung der Strasse, die Schaffung zweier Ausweichstellen, die Verbesserung der Strassenentwässerung, der Einbau von Randabschlüssen und von rückverankerten Betonriegeln sowie die Erstellung einer neuen Kofferung. 
 
 Vom 1. Dezember 2011 bis zum 9. Januar 2012 wurde der provisorische Kostenteiler aufgelegt; dieser sah für die Parzelle Nr. xxx im Eigentum von X.________ einen Beitrag von Fr. 25'410.22 vor. Vorbehalten wurde die definitive Festsetzung der Beiträge nach Vorliegen der Schlussabrechnung und dem definitiven Beitragsperimeterplan. 
 
 Gegen die provisorische Beitragsverfügung erhoben verschiedene Grundeigentümer, darunter X.________, Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Sie machten namentlich geltend, bei den vorgesehenen Arbeiten handle es sich bloss um längst fälligen Unterhalt. Daraus erwachse den Anwohnern kein Sondervorteil, der eine Beitragspflicht auszulösen vermöchte. Mit Urteil vom 30. August 2012 wies das Steuer- und Enteignungsgericht die Beschwerde ab. 
 
B.   
Eine Beschwerde X.________s gegen diesen Entscheid wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, am 8. Mai 2013 ab. Es gelangte zum Schluss, die geplanten Arbeiten verbesserten die Erschliessungssituation von X.________ erheblich. Sie könne ihre Parzelle in Zukunft bedeutend bequemer, sicherer und rascher erreichen. Der Ausbau des Biretenwegs führe zu einem Mehrwert für ihre Parzelle, weshalb sie zu Recht als beitragspflichtig eingestuft worden sei. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht u.a., das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Sie macht geltend, die kommunalen Werkleitungen für Wasser und Abwasser würden ebenso wie die privatrechtlichen Leitungen für Strom, Telefon usw. von den Liegenschaftsbesitzern durch das Entrichten der entsprechenden Gebühren bezahlt. Da alle diese Werkleitungen nahezu die ganze Strassenbreite beanspruchten, hätten die Liegenschaftsbesitzer die Strasse bereits finanziert. Nach der Sanierung werde die Strasse zudem nicht durchgehend 3,8 m, sondern teilweise wesentlich weniger breit sein, was einen Sonder-Nachteil darstelle. Auch die beiden Ausweichstellen könnten nicht als Vorteil gelten, sondern stellten bei einer dermassen schmalen Strasse gängigen Standard dar. Des Weiteren treffe es nicht zu, dass der Biretenweg keine Kofferung aufweise. Es handle sich um eine vollwertige Verkehrsanlage, und nach der Rechtsprechung bewirke der blosse Ausbau einer Erschliessungsstrasse keinen beitragspflichtigen Sondervorteil für die Anwohner. 
 
 Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Einwohnergemeinde Hölstein (Beschwerdegegnerin) beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid (Art. 90 BGG) einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), der unter keinen der Ausschlussgründe von Art. 83 BGG fällt und gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist durch die provisorische Beitragsverfügung, welche die Beitragspflicht und den zur Anwendung gelangenden Verteilschlüssel definitiv festlegt, besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden, insbesondere wegen Verletzung von Bundesrecht. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht ist nur zu prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 133 II 249 E. 1.4.1 f. S. 254 mit Hinweisen).  
 
 Die Rüge der Verletzung des kantonalen einfachen Rechts ist kein eigenständiger Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 f. BGG. Überprüft werden kann nur, ob der angefochtene Entscheid auf einer willkürlichen Anwendung kantonaler oder kommunaler Rechtsnormen beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstösst (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Bei der Willkürrüge ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f., 489 E. 2.8; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
1.3. Die Feststellung des Sachverhalts ist für das Bundesgericht verbindlich (Art.105 Abs. 1 und 2 BGG). Sie kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels ausserdem für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Der Betroffene hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 184 E. 1.2 S. 187 mit Hinweisen).  
 
2.   
Ob die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen genügt, erscheint fraglich: 
 
2.1. Gemäss der Vorinstanz findet die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als Anwohnerin des Biretenwegs ihre gesetzliche Grundlage in § 90 ff. des kantonalen Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG/BL) i.V.m. § 36 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RPG/BL). Gestützt auf die letztgenannte Bestimmung habe die Beschwerdegegnerin das Strassenreglement der Einwohnergemeinde Hölstein (nachfolgend SRegl) erlassen. Aus dessen Art. 30 ergebe sich, dass der Kostenanteil der Anstösser nach der beitragspflichtigen Fläche gemäss Perimeterplan aufgeteilt werde und in Art. 32 SRegl werde die Aufteilung der Baukosten zwischen der Gemeinde und den Anstössern vorgenommen, wobei zwischen Neuanlagen, Korrektionen und Unterhaltsarbeiten unterschieden werde. Unter letztere würden gemäss Art. 4 Abs. 3 SRegl bloss bauliche Massnahmen zum Erhalt des gegenwärtigen Zustands einer Verkehrsanlage fallen.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe einzig im Zusammenhang mit einem andern Urteil des Kantonsgerichts eine rechtsungleiche Behandlung geltend (vgl. dazu nachfolgende E. 3.4). Darüber hinaus rügt sie keinen Verstoss gegen ein spezifisches verfassungsmässiges Recht und sie erhebt auch nicht den Vorwurf der willkürlichen Anwendung von Bestimmungen des kantonalen oder kommunalen Rechts. Sie setzt sich mit den oben erwähnten Normen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid abgestützt hat, nicht auseinander. Zwar erwähnt die Beschwerdeführerin nebenbei einzelne Paragrafen des RPG/BL sowie des EntG/BL. Deren Zusammenhang zur vorliegenden Streitsache ist freilich kaum zu sehen: Zum einen lässt die Definition der "Baureife" eines Grundstücks im RPG/BL, das aus dem Jahre 1998 stammt, offensichtlich keine Schlüsse über die gebührenrechtliche Qualifikation der geplanten baulichen Massnahmen am Biretenweg zu, der lange vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, offenbar vor rund 40 Jahren, erstellt wurde. Zum andern spielt der in § 95 EntG/BL geregelte Untergang der Gebührenforderung nach Beendigung des Erschliessungswerks gar keine Rolle, wenn es, wie von der Vorinstanz angenommen, vorliegend um eine Neuanlage geht.  
 
3.   
Selbst wenn die Rechtsmitteleingabe den Begründungserfordernissen genügen sollte, vermöchte die Beschwerdeführerin mit ihren Argumenten nicht durchzudringen: 
 
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, mit dem Projekt "Ausbau/Sanierung Biretenweg" verbessere sich die Erschliessung des Biretenwegs deutlich und für die anstossenden Parzellen ergebe sich dadurch ein Mehrwert. Sie führte aus, sie habe anlässlich eines Augenscheins feststellen können, dass sich die Strasse heute in einem schlechten Zustand befinde. Diese weise eine Vielzahl von Schlaglöchern und Rissen auf und es fehle ein einheitlicher Belag und eine durchgehende Entwässerung. Darüber hinaus sei das Fundament im Laufe der Jahre zunehmend instabil geworden und heute kaum mehr intakt. Die geplanten Kanalisationsmassnahmen würden künftig verhindern, dass sich grössere Mengen von Regenwasser ansammelten und sich bei Kälte Eis bilde. Sodann sei das Kreuzen bisher nur unter Beanspruchung von Privatareal möglich gewesen; dieser Zustand werde durch die geplanten Ausweichstellen wesentlich verbessert. Durch die klare und einheitliche Verkehrsführung erhöhe sich für alle Verkehrsteilnehmer die Sicherheit, zumal das Kreuzen von Motorfahrzeugen und Fahrrädern bzw. Fussgängern dank der einheitlichen Strassenbreite auf der ganzen Strecke gefahrlos möglich sein werde. Damit bewirke das Bauprojekt für die Beschwerdeführerin einen Sondervorteil.  
 
 Die Beschwerdeführerin schätzt die Sachlage in verschiedener Hinsicht anders ein als die Vorinstanz und zieht daraus abweichende Schlüsse. Sie beschränkt sich aber über weite Strecken darauf, ihre eigene Beurteilung derjenigen des Kantonsgerichts gegenüber zu stellen, was nicht zulässig ist (oben E. 1.2). Die Behauptung einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz konkretisiert die Beschwerdeführerin einzig im Zusammenhang mit der Fahrbahnbreite. Sie macht geltend, aus den Plänen ergebe sich, dass die Fahrbahnbreite des Biretenwegs gemäss Bauprojekt verschiedenenorts nicht 3,8 m betragen werde. Freilich hat die Vorinstanz nach durchgeführtem Augenschein und gestützt auf die Baupläne eine Strassenbreite von 3,8 m festgestellt. Die Beschwerdegegnerin vermutet in ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2013, diese Differenz sei auf eine falsche Messung durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen und stützt sich dabei auf Ausführungen des zuständigen Ingenieurbüros. Ob dies zutrifft, mag offenbleiben: jedenfalls erscheinen die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich und dem vorliegenden Urteil zugrunde zu legen sind (Art. 105 BGG). 
 
3.2. Angesichts der vom Kantonsgericht in verbindlicher Weise festgestellten baulichen Vorkehren ist es auch nicht willkürlich, dass es diese als Neuanlage im Sinne von Art. 4 Abs. 1 SRegl bezeichnet hat. Selbst wenn man das Projekt als blosse Korrektion bezeichnen wollte (Art. 4 Abs. 2 SRegl), würde sich für die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin übrigens nichts ändern, beträgt doch der Kostenanteil, der von den Eigentümern bereits überbauter Grundstücke zu tragen ist, in beiden Fällen 60 Prozent (Art. 32 Abs. 2 SRegl). Um blosse Unterhaltsarbeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 3 SRegl, die bloss dem Erhalt des aktuellen Ausbaustandards und der Betriebsbereitschaft der Verkehrsanlage dienen, handelt es sich entgegen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht.  
 
3.3. Somit bleibt noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin durch das Strassenbauprojekt "Ausbau/Sanierung Biretenweg" tatsächlich ein Sondervorteil erwächst, da andernfalls die Erhebung einer Abgabe in Form einer Vorzugslast verfassungsrechtlich ausgeschlossen wäre (vgl. BGE 132 II 371 S. 375 E. 2.3). Bei einem Ausbau einer bereits bestehenden Erschliessungsanlage ist ein Sondervorteil insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Grundstück rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann oder wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch den Ausbau verbessert wird. Dabei ist ein objektiver Massstab anzuwenden und nicht auf die subjektiven Bedürfnisse des Grundeigentümers abzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 2.1; BGE 118 Ib 54 E. 2b S. 57).  
 
 Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt: bereits durch die Erstellung des neuen Belags und der durchgehenden Entwässerung lässt sich der Biretenweg namentlich bei schlechtem Wetter besser befahren, was sich für die Erschliessung und damit den Wert der Liegenschaft der Beschwerdeführerin positiv auswirkt. Dasselbe gilt für die Verbreiterung der Strasse und die Schaffung zweier Ausweichstellen, womit das Kreuzen mit andern Strassenbenutzern erleichtert bzw. überhaupt erst ermöglicht wird. Der Einwand der Beschwerdeführerin, solche Ausweichstellen gehörten bei einer so engen Strasse "zum usanzmässigen Standard", ändert daran nichts: der Mehrwert für sie besteht diesfalls in der Schaffung einer dem Üblichen entsprechenden Verkehrserschliessung ihres Grundstücks, was bisher nicht gegeben war und worin ohne Weiteres ein Sondervorteil zu erblicken ist. 
 
3.4. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin noch auf ein früheres Urteil des Kantonsgerichts, in welchem dieses bei vergleichbaren Verhältnissen einen beitragspflichtigen Sondervorteil verneint habe. Darin sieht sie einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit und gegen das Willkürverbot (Art. 8 und 9 BV). Dieser Einwand vermag aber schon deshalb nicht durchzudringen, weil sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung nur aufgrund einer regelmässigen Behördenpraxis ergeben kann. Zudem ist vorliegend für das Bundesgericht nicht ersichtlich, inwiefern und inwieweit in beiden Fällen tatsächlich vergleichbare Verhältnisse vorlagen. Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist davon eher nicht auszugehen, denn sie erwähnt im Zusammenhang mit dem angeblichen Vergleichsfall weder die Verbreiterung der Strasse noch die Schaffung von Ausweichstellen. Somit liegt eine rechtsungleiche Belastung der Beschwerdeführerin nicht vor.  
 
4.   
Damit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens folgend, hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Einwohnergemeinde Hölstein, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Wyssmann