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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_47/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Juni 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Reitze-Page. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Versicherung B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einbezug und Auslegung von Ergänzenden Versicherungsbedingungen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) schloss mit der Versicherung B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) die beiden Versicherungspolicen Nr. xxx und Nr. yyy der gebundenen Vorsorge mit Beginn ab dem 1. Dezember 1998 resp. 1. Oktober 1999 ab, worin Leistungen im Erlebens- resp. Todesfall sowie als Zusatzversicherungen Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Prämienbefreiungen bei Erwerbsunfähigkeit versichert waren. Aufgrund einer vom Kläger im Jahr 2002 erlittenen Hirnblutung und eines Schlaganfalls, erbrachte die Beklagte die in den beiden Versicherungspolicen vereinbarten Rentenleistungen im Umfang von Fr. 4'074.-- und Fr. 2'000.-- monatlich. Ausserdem wurde der Kläger von der Leistung der Prämien befreit.  
 
A.b. Am 29. April 2005 meldete sich der Kläger an seinem damaligen Wohnort U.________ nach Budapest (Ungarn) ab.  
Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihre Leistungen für Prämienbefreiung und Rente gestützt auf Ziff. 3.2 der Ergänzenden Versicherungsbedingungen (nachfolgend: EVB) der Tarife i (für Prämienbefreiung für Erwerbsunfähigkeit Ausgabe 1995) und r (für Renten bei Erwerbsunfähigkeit Ausgabe 1995) per 30. April 2007 einstelle resp. eingestellt habe und die Zusatzversicherung per 1. Mai 2007 ausschliesse. 
Am 22. Februar 2008 zog der Kläger von Ungarn nach V.________ (Schweiz) und meldete sich dort an. 
 
B.   
Mit Klage vom 24. September 2012 beantragte der Kläger dem Handelsgericht des Kantons Zürich, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 145'776.-- zuzüglich 5 % Zins ab dem 15. Dezember 2010 zu bezahlen. 
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 1. Dezember 2014 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit insbesondere zur Prüfung der Erwerbsunfähigkeitsfrage und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen). 
Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Für Beschwerden gegen Urteile kantonaler Handelsgerichte besteht kein Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 139 III 67 E. 1.2 S. 69). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. nachfolgend E. 2) - einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).  
Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und von kantonalem Recht gilt schliesslich das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
2.2. In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 511 f.; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteil 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Gewährung des Rechts auf einen Schlussvortrag im Sinne von Art. 232 ZPO
 
3.1. Er macht geltend, die Parteien seien von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. August 2014 aufgefordert worden, zu erklären, ob sie - unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfahrens - auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten wollen. Beide Parteien hätten daraufhin auf eine mündliche Hauptverhandlung verzichtet. Entgegen der gemäss Verfügung vom 26. August 2014 vorbehaltenen Durchführung eines Beweisverfahrens, habe die Vorinstanz jedoch, ohne die Parteien nochmals anzuhören bzw. ohne ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 232 ZPO zu geben, mit Urteil vom 1. Dezember 2014 die Klage abgewiesen. Dieses Vorgehen sei unzulässig, da es ein wesentliches, aus dem rechtlichen Gehör fliessendes Recht der Parteien verletze, vor Erlass des Urteils nicht nur zum Beweisergebnis, sondern auch zur Sache selber in einem Schlussvortrag Stellung nehmen zu können (Art. 232 ZPO).  
 
3.2. Nach Art. 228 ff. ZPO haben die Parteien Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Art. 233 ZPO gibt ihnen aber die Möglichkeit, gemeinsam auf die Durchführung einer solchen zu verzichten. Ein Verzicht auf eine Hauptverhandlung dient in erster Linie der Verfahrensbeschleunigung und ist insbesondere dann angezeigt, wenn eine Beweisführung nicht mehr nötig ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, BBl 2006 7342). In der Lehre werden verschiedene Auffassungen dazu vertreten, was ein solcher Verzicht umfasst. So meint eine (Minderheits-) Meinung, dass ein Verzicht nach Art. 233 ZPO stets einen Gesamtverzicht bewirke, womit die Hauptverhandlung mit ihren drei Unterabschnitten (Parteiverhandlung [Art. 228 ZPO], Beweisverhandlung [Art. 231 ZPO], Schlussverhandlung [Art. 232 ZPO]) als Ganzes entfalle und das Verfahren direkt im Entscheidstadium (Art. 236 ff. ZPO) wieder fortgesetzt werde. Damit würden die Parteien nicht nur auf das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf eine öffentliche Parteiverhandlung verzichten, sondern auf sämtliche Rechte und prozessuale Lasten, die an der Hauptverhandlung wahrgenommen werden könnten. Mit einem Verzicht werde somit direkt ein Gerichtsentscheid verlangt, gestützt auf die vorgängig eingereichten Rechtsschriften und die übrigen Akten. Ein Teilverzicht in dem Sinn, dass die Parteien auch nur auf einen Verfahrensabschnitt - erste Parteivorträge, Beweisabnahme oder Schlussvorträge - verzichten könnten, kenne das Gesetz nicht (Daniel Willisegger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 12, 19 und 20 zu Art. 233 ZPO). Diese Ansicht wird jedoch vom Grossteil der Lehre nicht geteilt. Die Mehrheit der Autoren ist der Meinung, dass die Parteien mit einem Verzicht nach Art. 233 ZPO sowohl auf die vollständige Hauptverhandlung (Parteivorträge, Beweisverfahren, Schlussvorträge) als auch nur auf einen der drei Teilabschnitte verzichten könnten; ein Teilverzicht somit möglich sei (Georg Naegeli/Nadine Mayhall, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 233 ZPO; Laurent Killias, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 10 zu Art. 233 ZPO; Eric Pahud, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Brunner und andere [Hrsg.], 2011, N. 1 ff. zu Art. 233 ZPO; Denis Tappy, in: CPC, Code de procédure civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 4 zu Art. 233 ZPO; Michael Widmer, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker & Mc Kenzie [Hrsg.], 2010, N. 1 zu Art. 233 ZPO; David Hoffmann/Christian Lüscher, Le Code de procédure civile, 2. Aufl. 2015, S. 207; Christoph Leuenberger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 1b zu Art. 233 ZPO). Dabei wird auch gesagt, dass der pauschale Verzicht der Parteien auf eine Hauptverhandlung in der Regel denn auch nicht als Gesamtverzicht bzw. als Verzicht auf Beweisabnahme und Schlussvorträge aufgefasst werden könne (Georg Naegeli/Nadine Mayhall, a.a.O., N. 4 zu Art. 233 ZPO; Laurent Killias, a.a.O., N. 5 zu Art. 233 ZPO; so wohl auch Eric Pahud, a.a.O., N. 5 zu Art. 233 ZPO).  
Die Mehrheitsmeinung überzeugt; ein Verzicht nach Art. 233 ZPO lässt einen Teilverzicht zu. Die Parteien können somit sowohl auf die gesamte Hauptverhandlung als auch auf nur einen Teilabschnitt - Parteivorträge, Beweisabnahme oder Schlussvorträge - verzichten, wobei ein pauschal erklärter Verzicht nicht per se als Gesamtverzicht zu werten ist. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge aber damit, ihm sei aufgrund seines pauschalen Verzichts auf eine mündliche Hauptverhandlung keine Gelegenheit mehr gegeben worden, eine Stellungnahme im Sinne von Art. 232 ZPO (Schlussvortrag) sowie eine Stellungnahme zur vorgesehenen Abweisung der Klage gestützt auf Ziff. 3.2 EVB einzureichen. Ein Beweisverfahren hat jedoch unbestrittenermassen nicht stattgefunden, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 232 ZPO nach Abschluss der Beweisabnahme zum Beweisergebnis und zur Sache hätte äussern wollen. Ebenso wenig hätte er sich zur "vorgesehenen Abweisung der Klage" äussern können, da er in diesem Prozessstadium von der beabsichtigten Klageabweisung noch gar nichts wissen konnte. Es ist damit nicht dargetan und im Übrigen auch nicht ersichtlich, wozu der Beschwerdeführer nach seinem Verzicht auf die Hauptverhandlung noch hätte Stellung nehmen wollen. Denn die Vorinstanz hat unbestrittenermassen nach Eingang der Verzichtserklärung beider Parteien keine weiteren Verfahrensschritte mehr unternommen, sondern hat aufgrund der Spruchreife der Angelegenheit direkt einen Entscheid gefällt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.  
 
4.  
Umstritten ist nach wie vor, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Ziff. 3.2 EVB per 1. Mai 2007 ihre Rentenleistungen aus den beiden Lebensversicherungsverträgen hat einstellen dürfen. Der Beschwerdeführer rügt das angefochtene Urteil in mehrerer Hinsicht. Er macht abermals geltend, die EVB seien nicht Vertragsbestandteil geworden bzw. seien von den Parteien nicht übernommen worden und selbst wenn, würde Ziff. 3.2 EVB nicht zur Anwendung gelangen, da die Voraussetzungen hierfür - insbesondere mangels Verlegung des Wohnsitzes - nicht erfüllt seien. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als diese den genannten Begründungsanforderungen (vgl. E. 2 hiervor) zu genügen vermögen. Soweit sich seine Ausführungen in blosser appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil erschöpfen, haben diese unbeachtlich zu bleiben. 
 
5.  
Wie dies auch die Vorinstanz getan hat, ist zunächst zu prüfen, ob die EVB rechtswirksam übernommen wurden bzw. ob die EVB auf die beiden Lebensversicherungsverträge überhaupt Anwendung finden. 
 
5.1. Allgemeine Vertragsbedingungen oder vorgeformte Vertragsinhalte sind vertragliche Bestimmungen, die im Hinblick auf typische Verträge von Privaten standardmässig vorformuliert sind und insbesondere der Rationalisierung des Vertragsschlusses dienen. Derartige vorformulierte Vertragsklauseln gelten, wenn und soweit die Parteien sie für ihren Vertrag ausdrücklich oder konkludent übernommen haben (Urteil 4C.282/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob dies der Fall ist, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln (BGE 135 III 1 E. 2 S. 6, 410 E. 3.2 S. 412 f.).  
 
5.2. Die Vorinstanz hielt fest, ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille hinsichtlich der Übernahme der EVB sei von keiner Partei dargelegt worden, weshalb der Vertragsinhalt durch normative Auslegung zu ermitteln sei. Dabei stellte die Vorinstanz zunächst klar, dass keine der beiden Policen auf die EVB verweisen würde. Allerdings ergebe sich aus den durch den Beschwerdeführer gestellten und unterzeichneten Versicherungsanträgen unter "7. Unterschriften", dass der Unterzeichner, somit der Beschwerdeführer, die Versicherungsbedingungen empfangen und angenommen habe. Es habe demnach dem mutmasslichen Willen der Parteien entsprochen, die Versicherungsbedingungen in die Versicherungsverträge einzubeziehen. Die Anwendung der EVB sei somit vom Konsens der Parteien erfasst gewesen, weshalb diese Anwendung finden würden. Dabei könne offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer die EVB bei der Vertragsunterzeichnung auch tatsächlich erhalten habe, denn seine unterschriftliche Bescheinigung des Empfangs der Versicherungsbedingungen habe genügt, damit der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise von den EVB habe Kenntnis nehmen können, was für eine Globalübernahme - wie eine solche vorliegend gegeben sei - genügen würde.  
 
5.3. Damit setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander. Er macht lediglich geltend, da die Beschwerdegegnerin aus der Anwendbarkeit von Ziff. 3.2 EVB das Recht ableite, die Leistungen einzustellen, sei sie gemäss Art. 8 ZGB und Art. 55 ZPO beweis-, behauptungs- und substanziierungsbelastet gewesen, dass die EVB Vertragsbestandteil geworden seien. Dafür hätte die Beschwerdegegnerin insbesondere behaupten müssen, dass es ihr tatsächlicher Wille gewesen sei, die EVB zum Vertragsbestandteil zu machen. Da sie dies jedoch nicht getan habe, seien die EVB nicht anwendbar. Dabei scheint der Beschwerdeführer jedoch zu übergehen, dass dem angefochtenen Urteil unter E. 4.3.2 klar entnommen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin stets behauptet hat, die EVB seien Vertragsbestandteil geworden, wie sich dies insbesondere aus Ziffer 7 der unterzeichneten Versicherungsanträge ergeben würde. Ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille hat aber gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nicht ermittelt werden können, womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt bzw. diese Feststellung nicht als willkürlich rügt. Entsprechend hat die Vorinstanz geprüft, ob nach dem Vertrauensprinzip ein Konsens zu bejahen ist. Dabei kam sie zum Schluss, dass die Parteien die EVB beim Vertragsschluss einbezogen hätten. Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, welche überdies bundesrechtlich ohnehin nicht zu beanstanden wären. Denn wie die Vorinstanz festgehalten hat, ergibt sich aus Ziffer 7 der beiden Versicherungsanträge, welche der Beschwerdeführer unterschrieben hat, dass der "Unterzeichner [...] den Empfang und die Annahme der Versicherungsbedingungen [bescheinigt]" hat.  
 
5.4. Der Beschwerdeführer macht nun aber nach wie vor geltend, die EVB nie erhalten zu haben, weshalb diesbezüglich ein Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Er rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie des Rechts auf Beweis (Art. 152 ZPO).  
 
5.4.1. Mit der Frage der Übergabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (bzw. Versicherungsbedingungen) hat sich das Bundesgericht in BGE 139 III 345 befasst. Strittig war dabei insbesondere die Frage, ob die AGB im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Kunden tatsächlich vorliegen müssen, oder ob es ausreicht, dass sich der Vertragspartner die AGB unschwer verschaffen kann. Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass selbst bei (tatsächlicher) Übergabe der AGB an die andere Vertragspartei nicht sichergestellt ist, dass diese die AGB auch tatsächlich liest und von den darin enthaltenen Klauseln Kenntnis nimmt. So ist auch nicht ausgeschlossen, dass wenn sich die betreffende Klausel im Vertragsdokument selbst befindet, diese durch den Vertragspartner, der den Vertrag unterzeichnet, nicht gelesen wird (BGE 139 III 345 E. 4.4 S. 349, im Zusammenhang mit einer Gerichtsstandklausel nach LugÜ). Ausschlaggebend ist demnach, ob dem Vertragspartner zumindest die zumutbare Möglichkeit einer Kenntnisnahme verschafft wurde.  
 
5.4.2. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass er bei Vertragsschluss nicht auf die EVB hingewiesen worden wäre. Ebenso wenig legt er dar, keine Möglichkeit erhalten zu haben, in zumutbarer Weise vom Inhalt derselben Kenntnis zu nehmen. In tatsächlicher Hinsicht steht vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der EVB bestätigt hat, worauf die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren stets hingewiesen hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin genügend substanziiert behauptet, dass dem Beschwerdeführer die EVB ausgehändigt wurden und dieser folglich Kenntnis derer erlangt hat. In diesem Falle wurden die EVB durch Globalübernahme zum Vertragsbestandteil, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat.  
 
5.5. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass die EVB vom Konsens der Parteien erfasst waren und gültig in die beiden Lebensversicherungsverträge der Parteien (durch Globalübernahme seitens des Beschwerdeführers) einbezogen wurden.  
 
6.  
Die Geltung vorformulierter Versicherungsbedingungen wird jedoch durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist (BGE 119 II 443 E. 1a S. 446). Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Beurteilung erfolgt bezogen auf den Einzelfall. Die fragliche Klausel muss zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führen oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen (BGE 119 II 443 E. 1a S. 446 mit Hinweisen). Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (zum Ganzen: BGE 135 III 1 E. 2.1 S. 7 mit Hinweisen). 
 
6.1. Ziffer 3.2 EVB bestimmt: Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz ins Ausland (ohne Fürstentum Liechtenstein), so erlischt der Anspruch auf Prämienbefreiung bzw. Versicherungsleistungen bei Erwerbsunfähigkeit zwei Jahre nach der Wohnsitzverlegung, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist.  
 
6.2. Nach Auslegung von Ziff. 3.2 EVB nach dem Vertrauensprinzip kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass für den Fall, dass die versicherte Person ihren Wohnsitz im Sinne von aArt. 23 Abs. 1 und aArt. 26 ZGB ins Ausland verlege, vereinbart sei, dass zwei Jahre nach der Wohnsitzverlegung der Anspruch auf Rentenleistungen aufhöre bzw. ende. Ein erneuter Anspruch bei späterer (Rück-) Verlegung des Wohnsitzes vom Ausland in die Schweiz sei nicht vorgesehen, sondern der Anspruch auf Rentenleistungen ende definitiv. Die Regelung in Ziff. 3.2 EVB sei nicht als ungewöhnlich zu qualifizieren. Sie führe weder zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters noch falle sie in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus: Ziff. 3.2 EVB betreffe nämlich nach dem Gesagten einen Deckungsausschluss bezüglich der Versicherungsleistung bei Erwerbsunfähigkeit, welche den räumlichen Geltungsbereich der Zusatzversicherung regle. Der Deckungsausschluss enthalte zudem ein zeitliches Element, da er erst zwei Jahre nach der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland eintrete. Die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen der Versicherer seine Leistungen zu erbringen habe, der Deckungsumfang und die Einschränkung der umschriebenen Gefahr durch Ausschlussklauseln seien der eigentliche Gegenstand von Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Frage nach dem räumlichen Geltungsbereich stelle sich bei jedem Versicherungsvertrag. Da die territoriale Ausdehnung des Versicherungsschutzes in erheblichem Ausmass die Prämienhöhe beeinflusse, seien auf den räumlichen Geltungsbereich bezogene Bedingungen wie Ziff. 3.2 EVB zulässiger und gängiger Gegenstand von Deckungsausschlüssen. Ziff. 3.2 EVB erscheine somit als vertragstypisch.  
 
6.3. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander. Er wendet lediglich ein, die Vorinstanz übersehe dabei, dass die Prämienhöhe von den zu erbringenden Leistungen abhängig sei, da die Prämien die Leistungen und die dem Versicherer entstehenden Kosten abdecken sollen, und dass ein ausländischer Wohnsitz nicht dazu führe, dass die Beschwerdegegnerin höhere Leistungen zu erbringen oder höhere Kosten hätte, die es rechtfertigen würden, die Leistungen einstellen zu dürfen. Daraus geht jedoch noch nicht hervor, weshalb Ziff. 3.2 EVB ungewöhnlich sein sollte. Wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stellt sich die Frage nach dem räumlichen bzw. territorialen Geltungsbereich bei jedem Versicherungsvertrag. Entsprechend sind auf den räumlichen Geltungsbereich bezogene Bedingungen zulässiger und gängiger Gegenstand von Deckungsausschlüssen, unabhängig davon, inwieweit die Prämienhöhe dadurch beeinflusst wird. Hinzu kommt, dass es der Versicherungsnehmer selber in der Hand hat, ob er mit einer Wohnsitzverlegung ins Ausland für länger als 2 Jahre auf die Versicherungsleistungen verzichten will oder nicht, da der Anspruch erst nach 2 Jahren erlischt. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners besonders stark beeinträchtigt und daher ungewöhnlich wäre.  
 
7.   
Steht nun fest, dass die EVB anwendbar sind bzw. vom Beschwerdeführer durch Globalübernahme gültig in die Versicherungsverträge einbezogen wurden und die strittige Klausel nicht ungewöhnlich ist, bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Ziff. 3.2 EVB - die Verlegung des Wohnsitzes im Sinne von aArt. 23 Abs. 1 ZGB ins Ausland sowie die Dauer von mehr als zwei Jahren - gegeben sind. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer per 29. April 2005 in U.________, wo er zu diesem Zeitpunkt angemeldet war, nach Budapest abmeldete, sich am 15. Februar 2006 in Budapest unter der Wohnadresse Strasse S.________ anmeldete (Adresse, welche er bereits bei seiner Abreise in U.________ als neue Adresse bekannt gegeben hatte) und sich in der Folge erst am 22. Februar 2008 wieder in der Schweiz, in V.________, anmeldete. 
 
7.1. Der Beschwerdeführer bringt dabei zunächst vor, er habe aufgrund der Besprechung mit einem Vertreter der Beschwerdegegnerin am 25. November 2004, anlässlich welcher er die Beschwerdegegnerin über eine allfällige ärztliche Behandlung seinerseits in Ungarn informiert habe, darauf vertrauen dürfen, dass "bezüglich seines Aufenthaltes in Ungarn und der Erbringung von Leistungen durch die Beschwerdegegnerin alles gut sei". Der Vertreter der Beschwerdegegnerin habe nämlich mit diesem Gespräch davon ausgehen müssen, dass ein Aufenthalt seitens des Beschwerdeführers in Ungarn nicht auszuschliessen sei und der Beschwerdeführer selber habe sich darauf verlassen dürfen, dass, wenn sein Aufenthalt in Ungarn ein Problem darstellen würde, sich der Vertreter der Beschwerdegegnerin wieder bei ihm melden würde, was er aber nicht getan habe. Wenn seitens des Beschwerdeführers nur ein Auslandaufenthalt von kürzerer Dauer (als zwei Jahre) denkbar gewesen wäre, hätte für ihn keine Veranlassung bestanden, die Beschwerdegegnerin auf Ziff. 3.2 EVB anzusprechen.  
Damit bringt der Beschwerdeführer abermals zum Ausdruck, dass an der Besprechung vom 25. November 2004 eine Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland eben gerade kein Thema gewesen ist, wie dies auch aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hervorgeht. So konnte anlässlich dieser Besprechung auch keine Vereinbarung darüber getroffen worden sein, dass Ziff. 3.2 EVB nicht zur Anwendung kommt, wie dies der Beschwerdeführer denn auch selber vorbringt. Ebenso wenig durfte er demnach darauf vertrauen, dass die Beschwerdegegnerin sich bei einer Verlegung des Wohnsitzes für mehr als zwei Jahre nicht auf Ziff. 3.2 EVB berufen wird. 
 
7.2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seinen Wohnsitz nie nach Ungarn verlegt, weshalb die Voraussetzungen von Ziff. 3.2 EVB nicht gegeben seien. Er bezieht sich dabei insbesondere auf BGE 97 II 1 E. 3 sowie das Urteil 5A_903/2013 vom 29. Januar 2014, wobei er im Wesentlichen geltend macht, da es "im vorliegenden Fall um eine das öffentliche Recht nicht tangierende, privatrechtliche Vereinbarung [gehe], bei welcher der Wille der Parteien von Gesetzes wegen eine wichtige Rolle [spiele]", sei der innere Wille im vorliegenden Fall, im Gegensatz zu den vom Bundesgericht beurteilten Zuständigkeitsfällen, relevant und bei der Frage des Wohnsitzes mit zu berücksichtigen, was die Vorinstanz verkannt habe.  
Zur Untermauerung seiner Rüge listet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf über zweieinhalb Seiten alle seine im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen hinsichtlich seines Wohnsitzes sowie diejenigen der Beschwerdegegnerin auf, wobei er zum Ergebnis kommt, er habe damit geltend gemacht, dass die subjektive Absicht des dauernden Verbleibens im Sinne von aArt. 23 Abs. 1 ZGB nicht vorhanden gewesen sei und dass er nicht den inneren Willen gehabt habe, sich in Budapest niederzulassen, was von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden sei. 
 
7.2.1. Nicht bestritten wird, dass sich die Frage des Wohnsitzes gemäss Ziff. 3.2 EVB nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches bzw. nach aArt. 23 ZGB richtet. Danach befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Rechtsprechungsgemäss kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6 S. 126 mit Hinweisen).  
Feststellungen zu den Umständen, die auf eine bestimmte Absicht der Person schliessen lassen und zu denen etwa deren Verhalten gehört, sind tatsächlicher Natur. Um Erkenntnisse rechtlicher Art handelt es sich dagegen bei der Frage, ob aus den festgestellten Gegebenheiten objektiv die Absicht dauernden Verbleibens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB bzw. aArt. 23 Abs. 1 ZGB hervorgeht (BGE 120 III 7 E. 2a S. 8; 97 II 1 E. 3 S. 3 f.). 
 
7.2.2. Die Vorinstanz bejahte eine Wohnsitzverlegung nach Ungarn für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 21. Februar 2008. Mit seiner Anmeldung in Budapest, nachdem er dort bereits seit über 9 Monaten gewohnt habe, habe der Beschwerdeführer klar seine innere Absicht des dauernden Verbleibens in Budapest geäussert, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befunden habe. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Umsiedlung beabsichtigt habe, Budapest zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder zugunsten eines Wohnortes in der Schweiz zu verlassen, dass er dort keine neue Existenz habe aufbauen wollen, oder, dass die Stadt für ihn fremd gewesen sei. Auch die quartalsweise stattfindenden ärztlichen Untersuchungen in der Schweiz hätten keinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der Schweiz begründet. Ausführungen zu einem Familienleben in der Schweiz habe der Beschwerdeführer keine gemacht. Zudem sei er bei seiner Rückkehr in die Schweiz am 22. Februar 2008 nach seiner Darstellung auch nicht zu seiner Ehefrau nach W.________ gezogen, sondern habe sich in V.________ angemeldet. Aufgrund all dieser Umstände sei die Absicht des dauernden Verbleibens für einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Ungarn für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 21. Februar 2008 erfüllt. Damit sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen bei Erwerbsunfähigkeit aus den beiden Lebensversicherungsverträgen am 1. Mai 2007 erloschen.  
 
7.2.3. Unbestritten ist, dass der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 21. Februar 2008 in Ungarn war. Vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt wird einzig das subjektive Element - die Absicht des dauernden Verbleibens. Seine Einwendungen vermögen jedoch die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht zu entkräften. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass sich der Beschwerdeführer per 29. April 2005 in der Schweiz abgemeldet hat und nach Ungarn gezogen ist, mit dem Willen sich dort einer besseren ärztlichen Behandlung zu unterziehen und seinen familiären Problemen zu entfliehen. Nach seiner Abmeldung ist er während den in Frage stehenden drei Jahren bloss quartalsweise in die Schweiz zurückgekehrt und dies (einzig) deshalb, um sich von seinem Hausarzt untersuchen zu lassen. Andere Gründe einer allfälligen (regelmässigen) Rückkehr - familiärer oder sozialer Natur - hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Ebenso wenig ergeben sich solche Vorbringen aus seiner Replikschrift, auf welche er in seiner Beschwerde verweist. Entgegen seiner Auffassung kann seinem Aktenhinweis nicht entnommen werden, dass er auch aus anderen Gründen regelmässig in die eheliche Wohnung und damit in die Schweiz zurückgekehrt wäre. Es ist daher nicht geradezu willkürlich, wenn die Vorinstanz angenommen hat, dass der Beschwerdeführer nach seinem Umzug seinen Lebensmittelpunkt nach Ungarn verlegt hat. Der Beschwerdeführer behauptet jedenfalls nicht, vor der Vorinstanz Tatsachen vorgetragen zu haben, geschweige denn Beweismittel angeboten zu haben, anhand derer für Dritte erkennbar sein musste, dass die Schweiz nach wie vor sein Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gewesen wäre.  
 
7.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Wort "erlöschen" in Ziff. 3.2 EVB sei zweideutig, weshalb nach der Unklarheitenregel die für die Beschwerdegegnerin als Verfasserin der EVB nachteiligere Bedeutung zu gelten habe. Es sei an der Beschwerdegegnerin gewesen, in den von ihr verfassten EVB ein wirklich eindeutiges Wort bzw. eine eindeutige Wendung zu verwenden bzw. klar und deutlich festzuhalten, dass eine Rückverlegung des Wohnsitzes in die Schweiz nicht zu einem Wiederaufleben des Rentenanspruchs führe.  
 
7.4. Die Unklarheitenregel gelangt dann zur Anwendung, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen. Danach sind mehrdeutige Klauseln gegen den Verfasser bzw. gegen jene Partei auszulegen, die als branchenkundiger als die andere zu betrachten ist und die Verwendung der vorformulierten Bestimmungen veranlasst hat (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3 S. 69, 607 E. 2.2 S. 610; 124 III 155 E. 1b S. 158; 122 III 118 E. 2a S. 121).  
Nach dem Gesagten gibt die Auslegung von Ziff. 3.2 EVB durch die Vorinstanz nach dem Vertrauensprinzip bundesrechtlich zu keiner Bemerkung Anlass. Ziff. 3.2 EVB bestimmt, dass wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz nach aArt. 23 ZGB ins Ausland verlegt, zwei Jahre nach der Wohnsitzverlegung der Anspruch auf Rentenleistung aufhört bzw. endet. Ein erneuter Anspruch bei späterer Rückverlegung des Wohnsitzes vom Ausland in die Schweiz - d.h. bei einer Rückverlegung nach Ablauf von zwei Jahren -, ist in Ziff. 3.2 EVB nicht vorgesehen, sondern der Anspruch endet definitiv. Aufgrund dieses von der Vorinstanz angenommenen (eindeutigen) Ergebnisses erübrigt sich die Anwendung der Unklarheitenregel, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. 
 
8.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Damit erübrigt es sich, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu regeln. 
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde nach den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page