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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_684/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Juli 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 Club A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Nicolà Barandun, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sébastien Besson, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationales Schiedsgericht, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 31. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der Club A.________ (Kläger, Widerbeklagter, Beschwerdeführer) ist ein ägyptischer Fussballclub, der in der höchsten Liga Ägyptens spielt. Er ist Mitglied des ägyptischen Fussballverbands (Egyptian Football Association, EFA), der wiederum der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) angehört.  
 B.________ (Beklagter, Widerkläger, Beschwerdegegner) war während der vorliegend massgebenden Zeit als professioneller Fussballspieler tätig. Er ist ghanaischer und britischer Staatsbürger. 
 
A.b. Am 2. Juli 2008 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag für drei Spielsaisons ab, der unter anderem Folgendes vorsah:  
 
"The Club agreed that the Player will join football team for the total amount of: (only Three million four hundred thousands Euro) 
Distributed on the duration of the years of the contract. 
*First Season amount of: (one million Euro). 
Advance payment: amount of 250000 Euro represents 25% of the value of the contract for the season settled on 2/7/2008 & 50% on monthly ten instalments maximum settled as follows: 
First instalment: amount of (250000 Euro). 
(only two hundred and fifty thousands Euro settled on 5/7/2008) 
Second instalment: amount (250000 Euro). 
(only two hundred and fifty thousands Euro settled on 1/1/2009 ... 
& 25% settled at the end of the season according to the proportion of the participation of the player. In playing the proportion of 80% of the number of matches will be considered the rate which the player is due for these amounts (25%) completely. The entry of the Player in the list of the match is considered participation in it." 
Ebenfalls am 2. Juli 2008 schlossen die Parteien einen Zusatzvertrag ab, in dem unter anderem Folgendes festgehalten wurde: 
 
"2.1 The 25% dues of the Player settled at the end of each season as per the terms and conditions of the Contract shall be conditional upon the Player being available for participating in at least 80% of the matches in that season. 
... 
2.4 Paragraph (8) of Clause Five of the Contract entitled 'Commitments of the Club towards the Player' shall be amended to read as follows: 
If the player does not receive his due instalment within 14 business days after the due date, the issue will be submitted to the committee of player affairs for its determination. 
... 
2.8 The Player can get a house and a car of a reasonable choice to be paid for by the Club." 
 
A.c. Am 14. Juli 2008 zahlte der Club A.________ dem Fussballspieler B.________ einen Bruttobetrag von EUR 500'000.-- per Check, was - nach Abzug von Steuern von EUR 100'000.-- und einer Einschreibegebühr des Nationalverbands EFA von EUR 34'000.-- - einer Nettozahlung von EUR 366'000.-- entsprach.  
Zudem zahlte der Club A.________ zunächst für den Aufenthalt in einem Hotel, anschliessend am 10. August 2008 EUR 24'000.-- für die Unterbringung in einer Wohnung. Am 24. September 2008 schloss B.________ einen Mietvertrag für eine neue Wohnung für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2010 ab. 
 B.________ blieb im Oktober 2008 dem Training während mehrerer Tage fern. Am 11. Oktober 2008 nahm er für die Nationalmannschaft von Ghana an einem Qualifikationsspiel für die Weltmeisterschaft teil. Am 15. Oktober 2008 spielte er - gegen den Willen von Club A.________ - im Rahmen eines Freundschaftsspiels gegen Südafrika. Für diese Abwesenheiten nahm der Club A.________ einen Lohnabzug von EGP 75'000.-- vor. 
Am 17. Oktober 2008 fehlte B.________ bei einem Meisterschaftsspiel. 
Am 26. Oktober 2008 spielte der Club A.________ ein Meisterschaftsspiel gegen C.________, an dem auch B.________ teilnahm. Aufgrund der überaus schwachen Leistung und des mangelnden Einsatzes der ganzen Mannschaft sanktionierte der Club A.________ sämtliche Spieler mit einem Abzug von 4 % des Jahreslohns; der auf B.________ entfallende Lohnabzug betrug demnach EUR 40'000.--. 
Am 18. November 2008 wurde B.________ aufgrund eines Fehlverhaltens anlässlich eines Fussballspiels vom 14. November 2008 für die drei darauffolgenden Spiele gesperrt und mit einer Busse von EGP 20'000.-- (entsprechend EUR 2'666.--) belegt, die von dem Club A.________ direkt vom Lohn des Spielers abzuziehen und an die EFA zu überweisen war. Der Club A.________ nahm aufgrund der verhängten Spielsperre zudem einen Lohnabzug von EUR 72'202.-- vor. 
In der Folge übergab der Fussballclub B.________ mehrere Checks; es blieb aber strittig, ob und inwieweit damit die offenen Schulden beglichen wurden. 
Mitte März 2009 kehrte B.________ nach Grossbritannien zurück. Mit Schreiben vom 28. März 2009 forderte sein Rechtsvertreter den Club A.________ auf, die vertraglich geschuldeten Zahlungen bis spätestens 31. März 2009 zu leisten. Mit Schreiben vom 1. April 2009 teilte er dem Club A.________ mit, den Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2008 mit sofortiger Wirkung aufzulösen. 
 
A.d. Am 29. Mai 2009 klagte der Club A.________ bei der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (Dispute Resolution Chamber) der FIFA mit dem Antrag, B.________ sei wegen ungerechtfertigter Vertragsauflösung zur Zahlung von EUR 3'408'892.40 zu verurteilen. Dieser erhob Widerklage und verlangte seinerseits EUR 3'467'460.-- für Zahlungsrückstände sowie Schadenersatz aus Vertragsverletzung.  
Mit Entscheid vom 28. Juni 2013 wies die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA die Klage ab. Hingegen hiess sie die Widerklage teilweise gut und verurteilte den Club A.________ zur Zahlung von EUR 189'767.-- für Zahlungsrückstände und EUR 1.4 Mio. Schadenersatz (jeweils zuzüglich Zins). 
 
B.  
Am 10. Dezember 2013 erhob der Club A.________ beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA vom 28. Juni 2013 mit den folgenden (im Laufe des Verfahrens angepassten) Rechtsbegehren: 
 
"A). To fully accept the present appeal against the Decision of the FIFA              Dispute Resolution Chamber dated 28 June 2013. 
B). Consequently, to adopt an award annulling said decision and declaring              that: 
 
1). The appealed Decision passed on 28 June 2013 in Zurich, Switzerland, is       fully set aside and 
2.1). The Player terminated with no just cause the Employment Contract it              had signed with A.________, 
2.1.1). As consequence of the above to state that the Respondent shall not              be entitled to receive any financial amount from the Appellant              following to its termination of the Employment Contract. 
2.1.2). As consequence of the above to order the Respondent to pay to the              Appellant a compensation in the amount of  3,525,000.00 Euros                (Three Million Five Hundred and Twenty-Five Thousand Euro only).  
OR, IN THE ALTERNATIVE 
2.2) In the unlikely event that the Panel decides that the Appellant was in              breach of contract, to mitigate the indemnification according to point 27              to 34 of the present Appeal Brief. 
C). To fix the sum of 20,000 CHF to be paid by the Respondent to the              Appellant, to help the payment of its legal fees and costs. 
D). To condemn the Respondent to the payment of the whole CAS administra-       tion costs and the Arbitrators fees. 
E). To order the Player to pay an additional 5% annual interest on the              amounts due to the Appellant as from the date of the breach of the              Employment Contract as from the date of the breach of the employment              contract with no just cause, i.e. 1 April 2009." 
Mit Berufungsantwort vom 9. April 2014 beantragte der Widerkläger, es sei die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 
Mit Schiedsentscheid vom 31. Oktober 2014 hiess das TAS die Berufung teilweise gut und ersetzte den angefochtenen Entscheid der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA durch seinen Schiedsentscheid: Es stellte fest, dass B.________ den Arbeitsvertrag am 1. April 2009 infolge der von dem Club A.________ begangenen Vertragsverletzungen aus wichtigem Grund auflöste und verurteilte den Fussballclub zur Zahlung von EUR 152'799.-- und USD 30'000.-- für Zahlungsrückstände sowie von EUR 654'736.-- und USD 66'000.-- Schadenersatz aus Vertragsverletzung (jeweils zuzüglich Zins). Alle weiteren Anträge lehnte das Schiedsgericht ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Club A.________ dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid des TAS vom 31. Oktober 2014 aufzuheben und die Streitsache zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Das TAS beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht eine Replik, der Beschwerdegegner eine Duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel derjenigen des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht verschiedener Sprachen bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde. 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Beide Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz bzw. Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Der Beschwerdeführer verkennt die Bindung des Bundesgerichts an die Feststellungen im angefochtenen Entscheid, wenn er seinen rechtlichen Vorbringen eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung voranstellt, in der er die Hintergründe des Rechtsstreits und des Verfahrens aus eigener Sicht schildert und dabei teilweise von den tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts abweicht oder diese erweitert, ohne substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht vor, es habe über einen Streitpunkt entschieden, der ihm nicht unterbreitet worden sei (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG). 
 
3.1. Er bringt vor, der Entscheid der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA vom 28. Juni 2013 sei lediglich von ihm angefochten worden. Der Beschwerdegegner habe hingegen keine Berufung erhoben, obwohl seine Anträge nicht vollumfänglich gutgeheissen worden seien. Im Verfahren vor der FIFA habe der Beschwerdegegner ausstehende Spesenzahlungen für seine Wohnungsmiete für den Zeitraum November 2008 bis März 2009 geltend gemacht; die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten habe jedoch entschieden, dass er für seine Mietkosten ausreichend entschädigt worden sei. Die Rechtsbegehren des Beschwerdegegners im Schiedsverfahren lauteten auf Abweisung der Berufung und auf Bestätigung des angefochtenen Entscheids vom 28. Juni 2013. Der Beschwerdegegner habe somit den Entscheid der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA und folglich auch den für ihn negativen Entscheid betreffend Abweisung seiner angeblichen Ansprüche auf Spesenzahlungen für Mietkosten im Zeitraum November 2008 bis März 2009 akzeptiert. Dennoch habe das TAS den Beschwerdeführer zum Ersatz für angeblich nicht bezahlte Wohnkosten während dieser Zeit in Höhe von USD 30'000.-- verpflichtet und damit einen Streitpunkt behandelt, der bereits im verbandsinternen Verfahren rechtskräftig erledigt und von keiner Partei angefochten worden sei. Das Schiedsgericht habe dem Beschwerdegegner damit mehr zugesprochen, als dieser verlangt habe, womit der Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG erfüllt sei.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG kann ein Schiedsentscheid angefochten werden, wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat. Entsprechend der französischen Fassung des Gesetzestextes kann gegen einen Schiedsspruch eingewendet werden, das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder anderes zugesprochen, als verlangt worden sei (BGE 116 II 639 E. 3a S. 642).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine Verletzung des Grundsatzes "  ne eat iudex ultra petita partium " vor, wenn der eingeklagte Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien gewürdigt wird, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist (BGE 120 II 172 E. 3a S. 175; Urteile 4A_440/2010 vom 7. Januar 2011 E. 3.1; 4A_428/2010 vom 9. November 2010 E. 3.1; 4P.134/2006 vom 7. September 2006 E. 4; vgl. auch BGE 130 III 35 E. 5 S. 39). Das Schiedsgericht ist aber an den Gegenstand und Umfang des Begehrens gebunden, insbesondere wenn der Kläger seine Ansprüche im Rechtsbegehren selbst qualifiziert oder beschränkt (Urteile 4A_440/2010 vom 7. Januar 2011 E. 3.1; 4A_464/2009 vom 15. Februar 2010 E. 4.1; 4A_220/2007 vom 21. September 2007 E. 7.2; vgl. auch Urteil 4A_307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4).  
 
3.2.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht leuchtet nicht ein, inwiefern das Schiedsgericht dem Beschwerdegegner mehr zugesprochen hätte, als er verlangt hat. Die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA hatte ihm mit Entscheid vom 28. Juni 2013 für ausstehende Zahlungen und Schadenersatz aus Vertragsverletzung EUR 189'767.-- und EUR 1.4 Mio. (jeweils zuzüglich Zins) zugesprochen, während das Schiedsgericht ihm EUR 152'799.-- und USD 30'000.-- (jeweils zuzüglich Zins) für ausstehende Zahlungen sowie EUR 654'736.-- und USD 66'000.-- Schadenersatz (jeweils zuzüglich Zins) zusprach. Sowohl insgesamt als auch hinsichtlich der Zahlungsrückstände hat das Schiedsgericht dem Beschwerdegegner somit tiefere Beträge zugestanden als die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA. Dass es dem Schiedsgericht verwehrt gewesen wäre, dem Beschwerdegegner einen Teilbetrag in einer anderen Währung als in EUR zuzusprechen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.  
Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, war der Beschwerdegegner, der sich mit den ihm von der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten zugesprochenen Beträgen zufrieden gab, weder veranlasst noch - mangels Beschwer - legitimiert, den entsprechenden Entscheid allein deshalb anzufechten, weil das Entscheidgremium seinen Vorbringen hinsichtlich einzelner Posten nicht durchweg folgte. Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Entscheidung  ultra petita vorliegt, wenn das Schiedsgericht im Ergebnis nicht mehr als verlangt zuspricht, hingegen die Elemente des Gesamtbetreffnisses anders gewichtet als die antragstellende Partei (Urteil 4P.95/1995 vom 6. Mai 1996 E. 3b mit Hinweis auf BGE 119 II 396 E. 2 S. 397 betr. einzelner Schadensposten; vgl. auch BGE 123 III 115 E. 6d S. 119; Urteile 4A_654/2014 vom 16. April 2015 E. 4.2; 4A_27/2012 vom 16. Juli 2012 E. 5.3).  
Der Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegeben. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). 
 
4.1. Er wirft dem Schiedsgericht vor, verschiedene nach seiner Ansicht massgebende Punkte nicht behandelt und sich mit bestimmten seiner Vorbringen nicht bzw. nicht hinreichend auseinandergesetzt zu haben:  
So habe er vorgebracht, dem Beschwerdegegner mit Datum vom 19. Januar 2009 einen Check über EUR 20'000.-- übergeben zu haben; das Schiedsgericht habe jedoch nicht geprüft, ob dieser Check vom Beschwerdegegner einkassiert worden sei, obwohl eine entsprechende Zahlung die Verpflichtung des Beschwerdeführers um diesen Betrag reduziert hätte. Auch mit seinem Vorbringen, er habe dem Beschwerdegegner aufgrund dessen unerlaubten Kontakts mit den Medien eine Disziplinarbusse vom EGP 25'000 (ca. EUR 3'000.--) auferlegen dürfen, habe sich das Schiedsgericht nicht auseinandergesetzt. Sodann werde im angefochtenen Schiedsurteil nicht hinreichend begründet, weshalb die von ihm geltend gemachte Sanktion für unzulässige Abwesenheiten des Beschwerdegegners lediglich im Betrag von EGP 10'000.-- (EUR 1'333.--) - und nicht wie gefordert EGP 75'000.-- (EUR 10'000.--) - zugelassen worden sei. Ebenso wenig ergebe sich aus dem Schiedsentscheid, weshalb das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der vom ägyptischen Fussballverband verhängten Sperre wegen ungebührlichen Verhaltens "plötzlich" von einem berechtigten Abzug von lediglich EUR 52'202.-- anstatt EUR 55'202.-- ausgegangen sei. Obwohl es in seinem Entscheid zunächst selber zum Ergebnis komme, dass die arbeitsvertragliche Umschreibung der Voraussetzungen der vierteljährlichen Lohnzahlungen einen zweistufigen Test beinhalte, wie in der Berufungsbegründung geltend gemacht, setze sich das Schiedsgericht ausserdem nicht mit der Frage auseinander, ob der erste Teil dieses Tests erfüllt worden sei. Schliesslich habe das Schiedsgericht die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Beschwerdegegner den am 12. Januar 2009 erhaltenen Check über EUR 75'132.-- tatsächlich bereits im Januar 2009 oder doch erst im März 2009 einzulösen versuchte, zu Unrecht offen gelassen. 
 
4.2. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 128 III 234 E. 4b S. 243; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.; je mit Hinweisen).  
Obwohl der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids umfasst (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen), ergibt sich daraus immerhin eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
4.3. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Vorbringen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid enthält, weshalb es nicht Sache des Bundesgerichts ist zu überprüfen, ob das Schiedsgericht sämtliche Aktenstellen berücksichtigt und richtig verstanden hat. Nach der gesetzlichen Regelung ist die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht auf die Frage beschränkt, ob ein Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG; BGE 127 III 576 E. 2b S. 578; 121 III 331 E. 3a S. 333).  
Dem Schiedsgericht ist nicht entgangen, dass der Beschwerdeführer unter anderem geltend machte, dem Beschwerdegegner zu Beginn des Jahres 2009 einen Check über EUR 20'000.-- übergeben zu haben, sondern es führt das entsprechende Vorbringen in seinem Entscheid vielmehr mehrfach auf. Im Umstand, dass das Schiedsgericht diesen Check in der Folge nicht mehr ausdrücklich erwähnte, sondern in Würdigung der eingereichten Beweise lediglich den Erhalt eines Checks über EUR 25'000.-- als erwiesen erachtete und hinsichtlich der im Januar fälligen Ratenzahlung von einem Ausstand von EUR 118'799.-- ausging, ist keine Missachtung der minimalen Pflicht der Schiedsrichter zu erblicken, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Entsprechendes gilt für die angeblich verhängte Disziplinarbusse über EGP 25'000.-- (ca. EUR 3'000.--) wegen unerlaubten Medienkontakts, die im angefochtenen Entscheid aufgeführt, jedoch hinsichtlich ihres Einflusses auf die Schadensberechnung nicht ausdrücklich abgehandelt wird. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Schiedsgericht hätte die ihm auferlegte Zahlung um den entsprechenden Betrag vermindern müssen, vermag jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm die Möglichkeit, am Prozess teilzunehmen, ihn zu beeinflussen und seinen Standpunkt einzubringen, verbaut worden wäre. 
Hinsichtlich der von ihm verhängten Busse in der Höhe von EGP 75'000.-- (EUR 10'000.--) kommt der Beschwerdeführer ebenfalls zu einem anderen Ergebnis als der angefochtene Entscheid. Die Schiedsrichter haben nicht verkannt, dass er sich im Schiedsverfahren auf den Standpunkt stellte, infolge unzulässiger Abwesenheiten gestützt auf seine internen Richtlinien berechtigterweise eine Busse von EGP 75'000.-- verhängt zu haben. Entgegen seinen Vorbringen erachteten sie für die vier verpassten Trainingstage nach der massgebenden Sanktionsliste jedoch lediglich eine Busse von EGP 10'000.-- (EUR 1'333.--) für zulässig. Unter diesen Umständen kann dem Schiedsgericht nicht vorgeworfen werden, es habe seine minimale Pflicht verletzt, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln; vielmehr ist angesichts der Entscheidbegründung davon auszugehen, dass es das Vorbringen des Beschwerdeführers zur nach den internen Richtlinien gerechtfertigten Höhe der Busse für unzulässige Abwesenheiten zumindest sinngemäss verworfen hat. 
Auch hinsichtlich des gerechtfertigten Lohnabzugs infolge der vom ägyptischen Fussballverband verhängten Sperre wegen ungebührlichen Verhaltens verkennt der Beschwerdeführer, dass sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Begründung des Entscheids ergibt. Das Schiedsgericht, das im angefochtenen Entscheid die Behauptung des Beschwerdeführers eigens aufführt, wonach der zunächst als Busse verhängte Betrag von EUR 72'202.-- am 18. Dezember 2008 um EUR 12'000.-- und am 25. Februar 2009 um weitere EUR 5'000.-- reduziert worden sei, hat die minimale Pflicht, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln, nicht verletzt, wenn es den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht folgte und in tatsächlicher Hinsicht von einem erwiesenen Lohnabzug von EUR 52'202.-- ausging. Ob diese Feststellung zutrifft, kann im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden, ist die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht doch auf die Frage der Vereinbarkeit mit dem Ordre public beschränkt, den der Beschwerdeführer zu Recht nicht als verletzt rügt. Inwiefern es ihm verunmöglicht worden wäre, seinen Standpunkt in das Schiedsverfahren einzubringen, vermag der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht aufzuzeigen. 
Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Schiedsgericht beurteilten Streitfrage der Voraussetzungen der vertraglich vereinbarten vierteljährlichen Lohnzahlungen. Der Beschwerdeführer vermag keine Gehörsverletzung aufzuzeigen, sondern kritisiert in unzulässiger Weise die schiedsgerichtliche Vertragsauslegung, indem er dem Schiedsgericht vorwirft, zunächst zwar zutreffend von einem zweistufigen Test ausgegangen zu sein, diesen aber falsch angewendet zu haben, das Vorgehen der Schiedsrichter als "widersprüchlich" bezeichnet und dem Bundesgericht seine Rechtsauffassung unterbreitet, wonach ein Lohnanspruch des Beschwerdegegners angesichts der geringen Zahl absolvierter Spiele während der Saison 2008/2009 gar nicht entstanden sei. 
Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung auf, indem er dem Schiedsgericht vorwirft, es habe die umstrittene Frage, wann der Beschwerdegegner den Check vom 12. Januar 2009 einzulösen versuchte, zu Unrecht offen gelassen. Auch damit übt er in unzulässiger Weise inhaltliche Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid. Abgesehen davon geht der Beschwerdeführer zur Begründung davon aus, dass seine übrigen Rügen gutzuheissen sind, was sich als unzutreffend herausgestellt hat. 
Der Vorwurf, das Schiedsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich insgesamt als ungerechtfertigt. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann