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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_481/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. September 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Volljährigenunterhalt, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 17. Dezember 2001 schied das Bezirksgericht Arbon die Ehe von B.________ und C.________. Das Gericht stellte die Kinder D.________ (geb. 1990) und A.________ (geb. 1994) unter die elterliche Sorge der Mutter und verpflichtete den Vater zu Unterhaltsleistungen an die Kinder. C.________ erhielt anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung von Fr. 300'000.-- und Fr. 850'000.-- aus Güterrecht sowie rund Fr. 110'000.-- aus beruflicher Vorsorge. 
Am 8. Februar 2011 übertrug das Obergericht des Kantons Thurgau in einem Abänderungsverfahren die elterliche Sorge über A.________ dem Vater und verpflichtete die Mutter zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 500.--. Die Beschwerde von C.________ an das Bundesgericht blieb erfolglos (Urteil 5D_48/2011 vom 16. Mai 2011). 
Am 2. Mai 2012 verpflichtete das Kreisgericht St. Gallen den Vater in einem Abänderungsverfahren zur Bezahlung von Mündigenunterhalt an die Tochter D.________. 
 
B.   
Mit Klage vom 12. Mai 2014 verlangte A.________ von seinem Vater B.________ Volljährigenunterhalt von monatlich Fr. 1'600.-- für Januar bis August 2013, reduziert um Kost und Logis, und von Fr. 1'600.-- ab September 2013, "ev. wie viel mehr", zuzüglich Ausbildungszulagen. Zudem sei sein Vater zur Rückerstattung von Fr. 6'999.25 zu verpflichten. An der Hauptverhandlung bezifferte A.________ die Reduktion für Kost und Logis mit Fr. 700.-- pro Monat und verlangte ab September 2013 Fr. 1'830.--. Zudem verlangte er neu, der Vater habe sich für den Fall, dass er (der Sohn) aus der gemeinsamen Wohnung mit der Mutter ausziehe, an seinem erhöhten Bedarf mit zusätzlich Fr. 320.-- pro Monat und für den Fall eines Auslandssemesters mit 80 % dieser Kosten zu beteiligen. B.________ schloss auf Klageabweisung. 
Mit Entscheid vom 27. Mai 2015 verpflichtete das Bezirksgericht Arbon B.________ zu Unterhaltszahlungen an A.________ von monatlich Fr. 530.-- ab 1. September 2013 bis zum ordentlichen Abschluss des Masterstudiums an der Universität St. Gallen. Weiter verpflichtete es ihn zur Rückerstattung von Fr. 4'617.25. Im Übrigen wies es die Klage ab. 
 
C.   
Mit Berufung vom 6. Oktober 2015 an das Obergericht des Kantons Thurgau beantragte A.________ die Aufhebung der Unterhaltsregelung des Bezirksgerichts und die Rückweisung zur Neubeurteilung. Allenfalls sei B.________ zu verpflichten, ihm ab 14. Januar bis August 2013 Fr. 1'600.-- Unterhalt (reduziert um Kost und Logis von Fr. 700.--) und ab September 2013 Fr. 1'830.-- zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen. 
Mit Entscheid vom 14. April 2016 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte inhaltlich den Entscheid des Bezirksgerichts. 
 
D.   
Am 27. Juni 2016 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen und - hinsichtlich der noch strittigen Punkte - des bezirksgerichtlichen Entscheids. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allenfalls sei B.________ (Beschwerdegegner) zu verpflichten, ab September 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'830.--, zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 12'600.-- für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 7'000.-- für das zweitinstanzliche Verfahren zu entrichten. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind allerdings die Anträge, die auf Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils gerichtet sind, denn Anfechtungsobjekt ist einzig der obergerichtliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513).  
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) und es ist demnach anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). 
 
2.   
Die Beschwerde betrifft den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes. Umstritten sind der Bedarf des Beschwerdeführers (des volljährigen Kindes) und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners (Vaters). 
 
2.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wobei sich der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag nach Art. 285 Abs. 1 ZGB nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst (vgl. BGE 135 III 66 E. 4 S. 70). Hat das Kind im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Zumutbarkeit bedeutet, dass ein gerechter Ausgleich gefunden werden muss zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beiträgt. Die Zumutbarkeit ist wie die Bemessung des Unterhalts als Ganzes nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB), d.h. allen im Einzelfall erheblichen Umständen zu beurteilen (Urteil 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Unterhaltsberechnung vor (Urteile 5C.238/2005 vom 2. November 2005 E. 3.1, in: FamPra.ch 2006 S. 193; 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 f.). Entscheidet das Gericht demnach nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB), so auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung des kantonalen Entscheids Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn Umstände nicht in Betracht gezogen worden sind, die hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 130 III 571 E. 4.3 S. 576; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162).  
 
2.2. Das Obergericht hat den Bedarf des Beschwerdeführers mit Fr. 1'635.-- veranschlagt (Grundbetrag Fr. 850.--; Krankenkassenprämie Fr. 255.--; Fahrtkosten Fr. 100.--; Verpflegung auswärts Fr. 50.--; Semestergebühren Fr. 205.--; weitere Studienkosten Fr. 100.--; AHV-Beitrag Fr. 40.--; Militärpflichtersatz Fr. 35.--).  
 
2.2.1. Hinsichtlich des Grundbetrages hat das Obergericht erwogen, Fr. 850.-- entsprächen rund zwei Drittel des monatlichen Grundbetrags für einen alleinstehenden Schuldner (Fr. 1'200.--) und seien jedenfalls ausreichend, wenn der Beschwerdeführer bei Vater oder Mutter wohnen könne und dort regelmässig von diversen Naturalleistungen (z.B. Verpflegung zuhause oder Mitgabe von Verpflegung an die Uni) profitiere. Im monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.-- seien ausserdem Bedarfspositionen enthalten, die beim Beschwerdeführer gerade nicht anfielen oder dann allein den Eltern, etwa Wäsche, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Hausratversicherung, Auslagen für Beleuchtung oder Kochstrom. Im Grundbetrag seien sodann die Kosten für mobiles Internet eingeschlossen. Der Beschwerdeführer habe aber zu Hause bei Vater und Mutter sowie an der Hochschule St. Gallen kostenlosen Internetzugang. Auf weitergehenden Zugang habe er keinen Anspruch.  
Der Beschwerdeführer erachtet den Grundbetrag als zu tief und will offenbar Fr. 1'050.-- (entsprechend einem in Wohngemeinschaft lebenden unverheirateten Schuldner gemäss den SchKG-Richtlinien des Kantons St. Gallen) angerechnet wissen. Es ist fraglich, inwieweit der entsprechende Posten der St. Galler Richtlinien tatsächlich auf den vorliegenden Fall zugeschnitten ist und nicht eher auf Konkubinatsverhältnisse ohne Kinder. Die Frage braucht nicht vertieft zu werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich nicht, dass er sich an den zahlreichen vom Obergericht aufgeführten Kostenpunkten nicht beteiligt, und zwar auch nicht in einem reduzierten Umfang. Die Richtlinien zu Art. 93 SchKG dürfen im Übrigen zwar als Ausgangspunkt zur Bestimmung des Notbedarfs genommen werden, doch ist der Richter nicht daran gebunden (Urteil 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.2.2). Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nichts aus dem soeben zitierten Urteil ableiten, wo für den Grundbetrag einer Studentin Fr. 1'000.-- eingesetzt wurden (gemäss den Aargauer Richtlinien für eine alleinstehende Person in Haushaltgemeinschaft). Das Obergericht hat mit seiner detailliert begründeten Festsetzung des Grundbetrags sein Ermessen nicht überschritten. 
Der Beschwerdeführer kommt in diesem Zusammenhang auch auf die auswärtige Verpflegung zurück. Weshalb die Kosten für die Mahlzeiten, die die Eltern dem Beschwerdeführer zubereiten und an die Universität mitgeben, beim Grundbetrag einberechnet werden sollten, erschliesst sich nicht, wenn der Beschwerdeführer dafür nichts zahlt. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er esse mangels veganen Angebots nicht immer in der Mensa, sondern teilweise in der Migros. Er will dies - anders als das Obergericht - offenbar als Bestreitung der Aussage des Beschwerdegegners verstanden wissen, der Beschwerdeführer habe bei ihm gegessen und er habe für ihn vegan gekocht. Wenn der Beschwerdeführer mit seinen wenig klaren Ausführungen darauf hinaus will, er esse derzeit gar nicht beim Vater, so hat er sich doch anrechnen zu lassen, dass er dies kostenlos tun könnte. Im Übrigen hat das Obergericht dem Beschwerdeführer einen Betrag für die auswärtige Verpflegung zugestanden. 
Schliesslich kommt der Beschwerdeführer auf das mobile Internet zurück, für das er Fr. 24.-- pro Monat geltend macht. Er behauptet, als Student darauf angewiesen zu sein. Diese unsubstantiierte Behauptung stellt keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Dass der Beschwerdegegner selber dem Beschwerdeführer verschiedene Angebote für mobiles Internet übermittelt haben soll, ist für die Frage, ob der Beschwerdegegner auch für die Kosten des mobilen Internets aufkommen muss, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeutungslos. 
 
2.2.2. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer keine Wohnkosten angerechnet. Er müsse sich das Angebot der Eltern (hier des Beschwerdegegners) anrechnen lassen, ihn bei sich aufzunehmen. Er habe keinen Anspruch auf eine eigene Wohnung, zumindest dann nicht, wenn sich das Wohnen bei den Eltern mit der Ausbildung vereinbaren lasse. Der Beschwerdeführer könne bei Vater und Mutter wohnen und habe dies in der Vergangenheit auch abwechslungsweise getan. Sowohl der Wohnort des Vaters (Romanshorn) wie auch derjenige der Mutter (Wittenbach) lägen so nahe bei St. Gallen, dass er pendeln könne. Wenn der Beschwerdeführer lieber bei der Mutter als beim Vater wohne, sei ihm dies unbenommen. Wenn die Mutter von ihm Wohnkosten verlange, könne er diese aber nicht vom Vater ersetzt verlangen, der ihn gratis bei sich wohnen lassen würde. Dass es beim Vater schrecklich sei, habe sich aus der persönlichen Befragung nicht ergeben, sondern stelle eine blosse Behauptung der Mutter bzw. der Rechtsvertreterin dar.  
Der Beschwerdeführer will nach wie vor Wohnkosten beim Bedarf hinzugerechnet wissen. Er bestreitet jedoch nicht, dass er gratis beim Beschwerdegegner leben könnte. Er muss sich dieses Angebot deshalb anrechnen lassen (Urteil 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.3.1). Es trifft nicht zu, dass er dafür Unterhalt zugute hat, wenn ihm gar keine Wohnkosten entstehen. Er bringt zwar vor, das Obergericht hätte nicht darauf abstellen dürfen, dass die Wohnkosten bei beiden Eltern ohnehin anfallen würden bzw. mit oder ohne ihn gleich hoch seien. Er macht diesbezüglich aber bloss geltend, die Mutter könnte sein Zimmer auch selber nutzen. Eine solche vage Behauptung durfte das Obergericht jedoch - unabhängig von ihrer Relevanz - unberücksichtigt lassen. Der Beschwerdeführer kann daraus jedenfalls nicht ableiten, er habe - entgegen der Einschätzung des Obergerichts - die Möglichkeit der Untervermietung seines Zimmers genügend substantiiert. Er bestreitet sodann, dass er von beiden Wohnorten gleich gut an die Universität St. Gallen pendeln könne, denn von Romanshorn aus sei er täglich mindestens 78 Minuten länger unterwegs. Abgesehen davon, dass seine Behauptung nicht nachvollziehbar ist (vgl. wws.sbb.ch), kann es nicht um völlige Gleichwertigkeit der Pendelstrecken gehen, sondern einzig darum, dass das Pendeln zur Universität sowohl vom einen wie vom andern Ort aus zumutbar ist. Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich, er müsse öfters mehrmals am Tag für kurze Zeit an die Universität für Meetings etc., was von Romanshorn aus nicht zu bewerkstelligen sei. Dies stellt einerseits eine unbelegte und unzulässige Tatsachenbehauptung dar. Andererseits kann er daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn es ist zumutbar, allfällige freie Zeiträume zwischen zwei Terminen an der Universität bzw. in St. Gallen zu verbringen und nicht tagsüber nach Hause zurückzukehren. 
 
2.2.3. Bei den Gesundheitskosten hat das Obergericht offen gelassen, ob und welche Selbstbehalte dem Beschwerdeführer künftig in Rechnung gestellt würden, abgesehen von den ausgewiesenen Selbstbehalten von Fr. 244.15 im Jahre 2014. Ein eingereichtes Dokument stelle bloss eine Rechnung dar, woraus sich nichts zur medizinischen Notwendigkeit und zur Übernahme durch die Krankenkasse ergebe. Dafür sei im Grundbetrag Platz. Bei einem anderen Dokument sei der Aussteller unklar. Auch die Franchise von jährlich Fr. 300.-- sei im Grundbetrag enthalten.  
Der Beschwerdeführer macht Gesundheitskosten von Fr. 1'134.40 für das Jahr 2014 und von Fr. 1'002.30 für das Jahr 2015 geltend. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, so dass auf seine Ausführungen nicht einzutreten ist. 
 
2.2.4. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer einen hypothetischen Eigenverdienst von monatlich Fr. 500.-- und die Ausbildungszulage von Fr. 250.-- angerechnet. Das Manko betrage somit monatlich Fr. 885.-- (Fr. 1'635.-- abzüglich Fr. 750.--).  
Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keine Einwände mehr erhebt und seine Rügen hinsichtlich der Höhe einzelner Bedarfsposten unbegründet sind, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, hat es mit der obergerichtlichen Berechnung sein Bewenden. 
 
2.3. Umstritten ist allerdings noch die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners.  
 
2.3.1. Das Obergericht bestätigte die Einschätzung des Bezirksgerichts, wonach dem Einkommen des Beschwerdegegners von Fr. 3'137.-- ein Bedarf von Fr. 2'380.90 gegenüberstehe, was zu einem Überschuss von Fr. 756.10 führe. Der Beschwerdegegner und die Mutter des Beschwerdeführers verfügten über ungefähr gleich hohe Einkommen. Die Mutter habe einen Teil ihres Vermögens von rund einer Million Franken als Aufstockungsunterhalt für ihre volljährigen Kinder zu verwenden. Der Beschwerdegegner und die Mutter des Beschwerdeführers lägen auch vermögensmässig nicht weit auseinander. Da der Beschwerdegegner aufgrund seines Konkubinats aber leistungsfähiger sei, hat das Obergericht den bezirksgerichtlichen Verteilschlüssel von 60:40 bestätigt, d.h. 60 % des Mankos von Fr. 885.-- dem Beschwerdegegner auferlegt (Fr. 530.--) und 40 % der Mutter zugerechnet (Fr. 355.--).  
Umstritten war vor Obergericht in erster Linie, ob der Beschwerdegegner nicht weitaus leistungsfähiger sei als soeben dargestellt, und zwar aufgrund eines angeblich verheimlichten Millionenvermögens und daraus fliessenden Einkünften. Entsprechendes war nach den obergerichtlichen Feststellungen schon Gegenstand der beiden Abänderungsverfahren (vgl. oben lit. A), aus denen sich jedoch nicht ergeben habe, dass sein Vermögen höher sei als das in der Steuererklärung von 2008 ausgewiesene von rund Fr. 750'000.-- (vgl. auch Urteil 5D_48/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). Sein Vermögen bestehe im Wesentlichen aus dem der "E.________" gewährten Darlehen über Fr. 750'000.--, wobei die Darlehenszinsen rückläufig seien. Hingegen sei glaubwürdig, dass der auf einem saldierten Konto (Kontoverbindung F.________) befindliche Betrag von Fr. 1,5 Mio. nicht ihm gehört habe, sondern er diesen Betrag für russische Bekannte, die er über das Ehepaar G.________ kennengelernt habe, fiduziarisch angelegt und verwaltet habe. Nach- und Strafsteuerverfahren gegen den Beschwerdegegner seien eingestellt worden. Der Vorsteher des Departements für Finanzen und Soziales habe der Mutter des Beschwerdeführers am 8. Februar 2013 mitgeteilt, es seien weitgehende Abklärungen getroffen worden, die keine Anhaltspunkte für die Durchführung eines erfolgversprechenden Nachsteuerverfahrens geliefert hätten. 
Das Obergericht hat festgehalten, der Beschwerdeführer und/oder seine Mutter sowie die Rechtsvertreterin schienen dies nicht akzeptieren zu wollen. Ganz offensichtlich habe die Mutter des Beschwerdeführers das vorliegende Verfahren iniitiert, um eine richterliche Bestätigung für ihre Vermutung versteckten Vermögens in Millionenhöhe zu erhalten und um selbst gegen den Beschwerdegegner prozessieren zu können (z.B. in einem Revisionsverfahren). Es könne zwar sein, dass der Beschwerdegegner im Scheidungsverfahren Vermögen versteckt habe, doch wäre vorliegend allein entscheidend, dass er aktuell über sehr viel mehr Vermögen und Einkommen verfüge als steuerlich angegeben. Anhaltspunkte dafür bestünden nicht. Auch die vorgelegte forensische IT-Analyse vom 2. März 2012 (Parteigutachten) erbringe keinen Beweis, dass der Beschwerdegegner über ein viel höheres Vermögen verfüge. Der Beschwerdegegner habe bereits 2001 behauptet, die Festplatte seines Computers sei vor dem Kopieren auf eine CD manipuliert worden. Die IT-Analyse habe aber nur die Kopie untersucht und habe nur feststellen können, dass diese Kopie nicht manipuliert worden sei. Bewiesen werden müsste aber, dass die Festplatte nicht manipuliert worden ist. 
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer hält die Feststellungen der Vorinstanz zur IT-Analyse für aktenwidrig. Er scheint davon auszugehen, aus der Kopie ergebe sich, welcher Benutzer wann zuletzt Dateien auf der Festplatte des Computers verändert habe. Des Weiteren stellt er Behauptungen zur Firma E.________, zum Darlehen an diese Firma über Fr. 750'000.-- und zu Herrn G.________ auf. Die Ausführungen sind zum Teil schwer verständlich. Mit ihnen legt der Beschwerdeführer bloss seine eigene Sicht des Sachverhalts dar, ohne den strengen Anforderungen für eine Willkürrüge zu genügen (oben E. 1.2). Es ist sodann nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in der Fülle der vom Beschwerdeführer angerufenen Aktenstücke nach Hinweisen für seine Sachdarstellung zu suchen. Die IT-Analyse als Privatgutachten stellt ohnehin eine blosse Parteibehauptung dar (BGE 141 III 433). Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung ein Begehren auf Edition von Unterlagen abgelehnt, die den Steuerbehörden eingereicht worden seien. Das Obergericht hat jedoch dargelegt, dass die Steuerverfahren für den Beschwerdegegner nichts Nachteiliges erbracht haben und im Nachsteuerverfahren kein verheimlichtes Vermögen entdeckt worden ist, so dass auf die Edition der gesamten Akten des Nachsteuerverfahrens verzichtet werden durfte. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass C.________ in den Unterlagen Widersprüche aufdecken könnte, die einem Steuerkommissär nicht erkennbar seien. Dies ist jedoch eine blosse Mutmassung und kaum glaubhaft. Der Editionsantrag bestätigt vielmehr die obergerichtliche Feststellung, dass es C.________ darum geht, Grundlagen für ein Revisionsverfahren gegen den Beschwerdegegner zu schaffen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz schliesslich keine Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdegegners getroffen. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, worin sein Interesse an all diesen Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners besteht, denn den vom Obergericht gewählten Verteilschlüssel für den Volljährigenunterhalt bestreitet er nicht und er legt insbesondere nicht dar, weshalb einzig der Beschwerdegegner finanziell für seinen Unterhalt aufkommen soll.  
 
2.4. Die kantonale Kostenregelung greift der Beschwerdeführer nur in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache an. Auf seine Anträge ist deshalb nicht einzugehen.  
 
2.5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er bestreitet im Übrigen nicht, dass seine Mutter, C.________, hinter dem vorliegenden Verfahren steht. Die Kosten könnten deshalb auch ihr auferlegt werden (Art. 66 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg