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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1082/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. März 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
2. A.________, 
3. B.________, 
2 + 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Trachsler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Verfahrens (ungetreue Geschäftsbesorgung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Oktober 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern stellte am 25. Februar 2014 das Strafverfahren gegen A.________ und B.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, ev. Veruntreuung ein. 
Die X.________ AG in Liquidation, handelnd durch ihren Verwaltungsrat, gelangte gegen die Einstellungsverfügung vom 25. Februar 2014 mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde am 14. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
 
 Die X.________ AG in Liquidation, handelnd durch ihren Verwaltungsrat, beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den Beschluss vom 14. Oktober 2014 sowie die Einstellungsverfügung vom 25. Februar 2014 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen A.________ und B.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter Veruntreuung fortzuführen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).  
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 
 
1.2. Über die Beschwerdeführerin wurde am 16. Dezember 2008 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursgerichts vom 11. September 2013 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft am 4. Dezember 2014 aus dem Handelsregister gelöscht. Gegen den Konkursschluss gelangte die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Verwaltungsrat, letztinstanzlich an das Bundesgericht, wobei die Beschwerde derzeit noch hängig ist.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin argumentiert, bei einer Verurteilung der Beschwerdegegner 2 und 3 sei der über die Konkursforderungen der Abtretungsgläubiger hinausgehende Betrag gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG der Konkursmasse abzuliefern. Da in diesem Falle der Konkurs nach Art. 195 SchKG widerrufen würde, käme ihr der über die Forderungen der Abtretungsgläubiger hinausgehende, von den Beschwerdegegnern 2 und 3 zu entrichtende Betrag zu. Damit stehe fest, dass sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilansprüche auswirken könne (Beschwerde S. 4 f.).  
 
1.4. Die zu Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ergangene Rechtsprechung verlangt, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken kann. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Privatklägerschaft lediglich als Straf- (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und nicht auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (vgl. Urteile 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 E. 5; 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5).  
 
1.5. Da über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, kann sie handelnd durch ihren Verwaltungsrat selber keine Zivilforderungen geltend machen. Dass Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG solche - wie in der Beschwerde vorgetragen - einklagen könnten, genügt nicht, sondern die Zivilforderungen müssen der beschwerdeführenden Person zustehen. Im Übrigen wären nach der Rechtsprechung auch die Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG nicht zur Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfahrenseinstellung legitimiert, da sie selber nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten (zum Ganzen Urteil 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 3.4, zur Publikation vorgesehen).  
 
Nach einer vor Inkrafttreten der StPO unter dem früheren kantonalen Strafprozessrecht ergangenen Rechtsprechung steht der Konkursverwaltung für die Erhebung von Rechtsmitteln in Strafverfahren im Schuldpunkt keine Vertretungsmacht zu. In Bezug auf den Schuldpunkt behält die konkursite Gesellschaft vielmehr die Stellung als Geschädigte im Strafverfahren bei. Sie kann sich daher selber, d.h. handelnd durch ihren Verwaltungsrat, als Privatklägerin im Strafpunkt konstituieren und im kantonalen Verfahren Rechtsmittel ergreifen (vgl. Urteil 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 7.2). Dies berechtigt sie jedoch nicht zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, da sie Zivilforderungen nur über die Konkursverwaltung als ihre gesetzliche Vertreterin geltend machen kann (vgl. Urteile 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 7.2; 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 3.4.4, zur Publikation vorgesehen). 
 
1.6. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.  
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden und insofern keine Auslagen hatten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. März 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld