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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_276/2023  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2018 und 2019, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2023 (GB.2023.00001, GB.2023.00002). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1971; nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde U.________/ZH. Nachdem sie die Steuererklärungen zu den Steuerperioden 2018 und 2019, trotz Mahnung, nicht eingereicht hatte, auferlegte das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) der Steuerpflichtigen am 31. Januar 2022 bzw. 16. Februar 2022 Ordnungsbussen von Fr. 2'920.- bzw. Fr. 3'120.-. Mit Einspracheentscheiden vom 21. Dezember 2022 bestätigte die Veranlagungsbehörde dies im Grundsatz, wobei sie die Ordnungsbusse zur Steuerperiode 2019 auf Fr. 1'560.- herabsetzte.  
 
1.2. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige am 14. Februar 2023 (Postaufgabe) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Instruktionsverfügung im Verfahren GB.2023.00001 / GB.2023.0002 vom 28. Februar 2023 setzte das Verwaltungsgericht der Steuerpflichtigen eine Frist von 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung, um zwei Kostenvorschüsse von je Fr. 570.- zu erbringen, wobei für den Fall der Säumnis das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde. Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei auf § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2). Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Steuerpflichtige den Gerichten des Kantons Zürich offene Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 16'398.50 schulde. Im Hinblick auf die sich abzeichnende mündliche Verhandlung rechtfertige es sich, dieselbe von der fristgerechten Leistung der Kostenvorschüsse abhängig zu machen. Die vorgebrachten Einwände erwiesen sich - "unter Vorbehalt besserer Erkenntnis anlässlich der mündlichen Verhandlung" - als "unerheblich, haltlos oder substanziiert".  
 
1.3. Mit Eingabe vom 24. April 2023 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, die Steuerpflichtige zur mündlichen Verhandlung vorzuladen, ohne dass ein Kostenvorschuss erhoben werde bzw. unter Hinweis auf die Möglichkeit, das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu beantragen.  
 
2.  
 
2.1. Dem Bundesgericht liegt ein Zwischenentscheid vor, der die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zum Inhalt hat. Die beschwerdeführende Person, die einen derartigen Entscheid anficht und die sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 142 III 798 E. 2.3; Urteil 2C_373/2022 vom 24. Mai 2022 E. 2.1 betreffend die heutige Steuerpflichtige). Im vorliegenden Verfahren erhebt die Steuerpflichtige keine derartigen Einwände. Es kann offenbleiben, ob der Zwischenentscheid damit überhaupt selbständig anfechtbar ist. Wie zu zeigen bleibt, ist auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten.  
 
2.2. Der angefochtene Zwischenentscheid beruht auf nicht harmonisiertem, rein kantonalem Verfahrensrecht. Solches überprüft das Bundesgericht, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen (Art. 95 lit. b-e BGG), nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führe (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 I 259 E. 1.3.1). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 148 I 271 E. 2.1).  
 
2.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 127 E. 4.3). Fehlt es an einer derartigen Begründung, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz stützt die Anordnung von zwei Gerichtskostenvorschüssen auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG/ZH und führt begründend aus, dass die Steuerpflichtige den Gerichten des Kantons Zürich Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 16'398.50 schulde. Die Steuerpflichtige erblickt darin zwar ein verfassungs- und konventionswidriges Vorgehen, ohne aber die tatsächliche Feststellung (mithin Bestand und Höhe der Schulden von Fr. 16'398.50) zu bestreiten. Sie macht vielmehr geltend, dass Art. 383 Abs. 1 StPO (SR 312.0) bzw. Art. 6 EMRK (SR 0.101) der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses im Bereich von direktsteuerlichen Ordnungswidrigkeiten (Art. 174 DBG [SR 642.11] bzw. Art. 55 StHG [SR 642.14]) von vornherein entgegenstünden. Abgesehen davon, dass sie auch dies in lediglich appellatorischer und damit Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügender Weise vorträgt, ist ihr Standpunkt klarerweise unbegründet. So findet die bundesgerichtliche Praxis, wonach kantonale Rechtsmittelinstanzen im Strafverfahren von der beschuldigten Person keinen Kostenvorschuss verlangen dürfen (BGE 144 IV 17 E. 2.3), auf das Verfahren der direktsteuerlichen Ordnungswidrigkeiten von vornherein keine Anwendung. Dies ist damit zu begründen, dass die Strafprozessordnung für derartige Verfahren nicht massgebend ist (Art. 1 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG; Urteil 2C_1052/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 2.2.2). Anwendbar sind gegenteils die Verfahrensbestimmungen des harmonisierten Steuerrechts und subsidiär jene des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts. Der Anspruch auf Zugang zum Gericht wird durch den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausreichend gewährleistet (Art. 29 Abs. 3 BV; Urteil 2C_581/2019 vom 12. Juli 2019 E. 3.2). Dass im vorliegenden Verfahren eine gesetzliche Pflicht bestanden hätte, die gerichtserfahrene Steuerpflichtige auf die Möglichkeit eines solchen Gesuchs hinzuweisen, bringt die Steuerpflichtige mit Recht nicht vor. Auf ihre weiteren Einwände ist nicht einzugehen.  
 
3.2. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher