Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_478/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juni 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Y.________AG, handelnd durch A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten / Sperrung von Bankkonten), 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 23. April 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Oktober 2014 verbot die FINMA der Y.________ AG (nachfolgend: Y.________ AG) generell, ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben oder in irgendeiner Form entsprechende Werbung zu treiben, was namentlich jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen und entsprechende Werbung umfasste. Zugleich setzte sie einen Untersuchungsbeauftragten ein, der mit den Kompetenzen ausgestattet wurde, alleine und umfassend für die Y.________ AG zu handeln und über deren Vermögenswerte zu verfügen. Den Gesellschaftsorganen, darunter A.________, wurden weitere Rechtshandlungen für jene ohne Zustimmung des Untersuchungsbeauftragten untersagt. Diese superprovisorische Verfügung bestätigte die FINMA mit provisorischer Verfügung vom 19. November 2014, wobei sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Dagegen gelangte A.________ für sich sowie die Y.________ AG an das Bundesverwaltungsgericht. 
 
 Das Bundesverwaltungsgericht wies am 27. November 2014 ein erstes Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen bzw. um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Ein zweites Gesuch um superprovisorische Massnahmen wies es mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014 ab. Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 sodann wies es das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 6. Januar 2015 ersuchten A.________ und die Y.________ AG erneut sinngemäss um (superprovisorischen) Erlass der im bisherigen Verfahrensverlauf beantragten vorsorglichen Massnahmen bzw. (superprovisorisch) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Nachdem das Beschwerdeverfahren infolge eines Ausstandsbegehrens zwischenzeitlich sistiert worden war, erneuerten die Betroffenen am 3. April 2015 ihr Gesuch vom 6. Januar 2015; das Bundesverwaltungsgericht wies die - superprovisorischen - Begehren mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 wiederum ab. Nachdem die FINMA mit Schreiben vom 17. April 2015 auf eine Stellungnahme zum Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verzichtet hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 ab. 
 
 Am 26. Mai 2015 überreichte A.________ dem Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt in eigenem Namen sowie für die Y.________ AG zuhanden des Schweizerischen Bundesgerichts eine vom 22. Mai 2015 datierte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2015. Es wird beantragt, die aufschiebende Wirkung der (am Bundesverwaltungsgericht hängigen) Beschwerde gegen die superprovisorische Verfügung der FINMA vom 9. Oktober 2014 bzw. die provisorische Verfügung der FINMA vom 19. November 2014 sei anzuordnen; dies habe gemäss Art. 103/104 BGG superprovisorisch, eventuell nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, zu geschehen. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Massnahmen angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um Massnahmen gemäss Art. 103 bzw. Art. 104 BGG gegenstandslos. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen. Entscheidet eine Behörde über solche Massnahmen, namentlich über die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung, tut sie dies aufgrund einer summarischen Prüfung der im Spiel stehenden Interessen, ohne sich vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Erst recht auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Interessenabwägung Zurückhaltung. Es hebt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur auf, wenn die beanstandete Interessenabwägung vernünftiger Grundlage entbehrt und nicht nachvollziehbar erscheint, d.h. letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist (s. etwa Urteil 2C_81/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.2). Heute trägt dem das Bundesgerichtsgesetz namentlich dadurch Rechnung, dass Art. 98 BGG die bei der Anfechtung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen möglichen Beschwerdegründe auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt. Die Beschwerde führende Partei hat unter Berücksichtigung der mit Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen verbundenen Besonderheiten gezielt darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die angefochtene Zwischenverfügung verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die Beschwerdeführer äussern sich umfangreich über die ihrer Ansicht nach mangelhafte Aufgabenwahrnehmung durch den Untersuchungsbeauftragten und namentlich über die angebliche Unzulässigkeit der Aufsichtstätigkeit der FINMA in ihrem Fall, finden sie doch, dass die streitbezogenen Finanzdienstleistungen offensichtlich nicht unterstellungspflichtig seien. Hier ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Zusammenhang mit einem Ausstandsbegehren, das im Rahmen des bei ihm hängigen Beschwerdeverfahrens gestellt worden war, mit den Voraussetzungen der Aufsichtstätigkeit der FINMA befasst hat (Urteil B-143/2015 vom 23. Februar 2015 E. 3). Die Beschwerdeführer machen sowohl in diesem Zusammenhang wie auch in anderer Hinsicht unter mehrfacher Nennung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, ihre Argumente seien nicht gehört worden. Ihren weitgehend appellatorischen, eher auf den Rechtsstreit in der Hauptsache bezogenen Äusserungen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung und die damit vorgenommene Interessenabwägung inhaltlich verfassungswidrig, bzw. in welchen Punkten deren - verfahrensbedingt zulässigerweise knappe - Begründung gehörsverletzend wäre. Angesichts der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ab S. 7 (Mitte) der Zwischenverfügung ist insbesondere der Gehörsverweigerungsvorwurf in Bezug auf die Problematik wiederholt gestellter Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht nachvollziehbar. Die Darlegungen in der Beschwerdeschrift genügen den besonderen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Näherer Betrachtung bedarf einzig ein Punkt:  
 
 Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die angefochtene Zwischenverfügung vom Einzelrichter erlassen worden ist; sie verweisen dazu auf Art. 21 und 23 VGG. Sie übersehen, dass Inhalt der Zwischenverfügung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die FINMA-Verfügung oder die Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens bildet. Gemäss Art. 55 und 56 VwVG entscheidet darüber der Vorsitzende oder der Instruktionsrichter der Beschwerdeinstanz; diese Bestimmungen finden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht Anwendung, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer sich nicht ausreichend mit der Verfahrensordnung befassen, legen sie nicht dar, welches konkrete verfassungsmässige Recht in diesem Zusammenhang verletzt worden sein soll. 
 
2.3. Die Beschwerde enthält in keinerlei Hinsicht eine hinreichende, der Verfahrenskonstellation angepasste Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller