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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_46/2018  
 
 
Urteil vom 4. März 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Remo Hablützel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2017 (RT170070-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2016 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________) betrieb die "Erbengemeinschaft A.________ und B.________" (gemeint offenbar A.________ und B.________ als Mitglieder der Erbengemeinschaft von D.________) C.________ für den Betrag von Fr. 205'141.05 nebst 5 % Zins seit 10. September 2015 (Darlehensvereinbarung zwischen D.________ und C.________ vom 11. November 2013) sowie für Fr. 31'800.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2016 (Kaufvertrag zwischen D.________ und C.________ vom 8. Oktober 2010). C.________ erhob Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens.  
 
A.b. Mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Dezember 2016 wurde der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens im Umfang von Fr. 31'800.-- bewilligt, im Restumfang erging ein Nichteintretensentscheid. C.________ erhob gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich.  
 
A.c. Am 15. Dezember 2016 ersuchte die "Erbengemeinschaft von D.________, bestehend aus A.________ und B.________", beim Bezirksgericht Bülach um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 205'141.05 nebst Zins zu 5 % seit 10. September 2015. Mit Urteil vom 22. März 2017 erteilte das Bezirksgericht provisorische Rechtsöffnung für Fr. 63'268.15 nebst Zins zu 5 % seit 10. September 2015 und für die Betreibungskosten. Im Mehrbetrag trat es auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht ein.  
 
B.   
Gegen das Urteil vom 22. März 2017 erhob die Erbengemeinschaft am 6. April 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangte die Aufhebung des Nichteintretensentscheids und die Erteilung der Rechtsöffnung für den Mehrbetrag, d.h. die Forderung von Fr. 141'872.90. Mit Urteil vom 6. Dezember 2017 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts hinsichtlich des Mehrbetrags auf und wies das Rechtsöffnungsbegehren neu im Mehrbetrag ab. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- auferlegte es der Erbengemeinschaft. Parteientschädigungen sprach es keine zu. 
 
C.   
Am 10. Januar 2018 hat die "Erbengemeinschaft D.________, bestehend aus A.________ und B.________", Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 205'141.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. September 2015 und für die Betreibungskosten. Allenfalls sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem verlangt sie eine Änderung der Kostenregelung. 
Am 19. Januar 2018 hat die Erbengemeinschaft um Wiedererwägung der Kostenvorschussverfügung vom 12. Januar 2018 ersucht, mit der ein Vorschuss von Fr. 5'500.-- eingefordert worden war. Das Bundesgericht hat dieses Gesuch mit Verfügung vom 22. Januar 2018 abgewiesen. Die Erbengemeinschaft hat in der Folge den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Eine Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Als solche bildet sie eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die mangels Rechtsfähigkeit nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann (BGE 141 IV 380 E. 2.3.2 S. 384 f.). In der Folge ist sie zivilrechtlich nicht handlungsfähig und prozessrechtlich weder partei- noch prozessfähig. Verfahrenspartei ist damit nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern ihre Mitglieder, die als Beteiligte einer Gesamthandschaft als notwendige Streitgenossen handeln (BGE 140 III 598 E. 3.2 S. 600 f.; STEPHAN WOLF, in: Berner Kommentar, Die Teilung der Erbschaft, Art. 602-619 ZGB, 2014, N. 108 ff. zu Art. 602 ZGB). Für das bundesgerichtliche Verfahren sind demnach A.________ und B.________ als Beschwerdeführer zu bezeichnen. Dass die Beschwerdeführer durchgehend die Erbengemeinschaft als "Klägerin und Beschwerdeführerin" bezeichnen und die Vorinstanzen dieser Redeweise gefolgt sind, vermag daran nichts zu ändern.  
Ob allerdings überhaupt eine Erbengemeinschaft von D.________ existiert und es sich bei A.________ und B.________ um ihre einzigen Mitglieder handelt, ist gerade Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Diese Fragen sind bei der materiellen Behandlung der Beschwerde zu beurteilen. 
 
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf einzelne Eintretensfragen ist im Sachzusammenhang einzugehen.  
 
2.  
 
2.1. Das Bezirksgericht hat im Rechtsöffnungsverfahren erwogen, mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 sei das Bezirksgericht auf die Einrede mangelnden neuen Vermögens von C.________ (Beschwerdegegner) im Umfang von Fr. 205'141.05 nicht eingetreten. Der Beschwerdegegner habe gegen diese Verfügung jedoch Beschwerde erhoben. Bevor nicht zumindest im summarischen Verfahren über die Einrede mangelnden neuen Vermögens entschieden worden sei, könne auf ein Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten werden. Im Umfang von Fr. 63'268.15 stehe dem Beschwerdegegner jedoch diese Einrede gar nicht zu, da er anerkannt habe, diesen Betrag erst nach Konkurseröffnung erhalten zu haben. Für diesen Betrag hat das Bezirksgericht in der Folge provisorische Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrbetrag (Fr. 141'872.90) ist es auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten.  
 
2.2. Das Obergericht ist dieser Rechtsauffassung des Bezirksgerichts nicht gefolgt. Es vertritt die Ansicht, die provisorische Rechtsöffnung könne erteilt werden, wenn im summarischen Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 3 SchKG der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligt worden sei (und kein gegenteiliger Entscheid im ordentlichen Verfahren vorliege). Vorliegend sei der bezirksgerichtliche Entscheid über die Einrede mangelnden neuen Vermögens zum Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung bereits ergangen gewesen. Dass die Frist zur Erhebung der ordentlichen Klage zur Bewilligung der Einrede allenfalls noch nicht abgelaufen gewesen sei, schade nicht. Ebenfalls belanglos sei, dass der Beschwerdegegner gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid über den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens Beschwerde erhoben habe, denn dagegen sei grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG) und der Beschwerde komme jedenfalls keine aufschiebende Wirkung zu. Das Bezirksgericht sei demnach zu Unrecht nicht auf das Rechtsöffnungsgesuch im Umfang des Mehrbetrages (Fr. 141'872.90) eingetreten.  
Das Obergericht hat das Rechtsöffnungsgesuch in der Folge jedoch im Umfang dieses Mehrbetrages abgewiesen. Das Obergericht hat erwogen, ausgewiesene Gläubigerin gemäss dem als Rechtsöffnungstitel eingereichten Dokument (Darlehens-Vereinbarung vom 11. November 2013) sei D.________. Die Rechtsöffnung werde jedoch von der Erbengemeinschaft D.________, bestehend aus A.________ und B.________, verlangt. Bei einer Universalsukzession des Betreibenden in die Stellung des ursprünglich berechtigten Gläubigers habe Ersterer neben dem Titel seine Rechtsnachfolge durch Urkunde zu beweisen. Vorliegend fehlten Ausführungen zur Aktivlegitimation und die Erbengemeinschaft reiche auch keinerlei Urkunden ins Recht, die rechtsgenügend nachweisen könnten, dass D.________ verstorben sei und A.________ und B.________ als einzige Erben hinterlassen habe. Eine Nachfristansetzung gestützt auf Art. 56 ZPO dränge sich nicht auf. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO ersetze weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts noch diene sie dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Als solche Nachlässigkeit sei die Unterlassung der anwaltlich vertretenen Erbengemeinschaft zu werten. 
In der Folge sei die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als auf das Gesuch um Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 141'872.90 einzutreten sei. Das Gesuch sei mangels Nachweises der Aktivlegitimation abzuweisen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius dürfe die Rechtsmittelklägerin nicht schlechter gestellt werden, als dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid getan habe. Die Abweisung beschränke sich somit auf den genannten strittigen Betrag. Mit anderen Worten blieb die bezirksgerichtliche Rechtsöffnung für Fr. 63'268.15 nebst Zinsen und Kosten von der obergerichtlichen Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs unberührt. 
 
3.  
 
3.1. Die von den Beschwerdeführern angestrebte provisorische Rechtsöffnung setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt. Dies hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen. Sodann prüft er von Amtes wegen folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446 f.; 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142 f.; vgl. auch BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100 zur definitiven Rechtsöffnung). Diese Identitätsprüfung hat nichts mit der Untersuchungsmaxime zu tun, sondern bedeutet Rechtsanwendung auf den vom Gläubiger vorgelegten Titel von Amtes wegen (Urteil 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2.4). Vorliegend geht es um die erste der genannten Identitäten und damit um die Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdeführer (vgl. Urteil 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2.3) : Auf der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Darlehensvereinbarung ist unbestrittenermassen D.________ als Gläubigerin ausgewiesen. Die Betreibung eingeleitet und die Rechtsöffnung verlangt haben jedoch A.________ und B.________, die behaupten, durch Erbgang (Art. 560 ZGB) und damit durch eine Form der Universalsukzession die Rechtsnachfolge von D.________ angetreten zu haben. Wenn ein Rechtsnachfolger (infolge Singular- oder Universalsukzession) eines Gläubigers für eine in einem Rechtsöffnungstitel festgehaltene Forderung die Rechtsöffnung verlangt, hat er seine Rechtsnachfolge liquide nachzuweisen (vgl. BGE 140 III 372 E. 3.3.3 S. 377 zur definitiven Rechtsöffnung). Der Beweis ist grundsätzlich durch Urkunde zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Urkundenbeweis im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung Urteil 5A_467/2015 vom 25. August 2016 E. 4). Vorliegend müssen die Beschwerdeführer demnach durch Urkunden nachweisen, dass sie Rechtsnachfolger von D.________ geworden sind. Da es sich bei der Gemeinschaft der Erben um eine Gesamthandschaft handelt und die in die Erbschaft fallenden Rechte grundsätzlich nur gemeinsam durch alle Erben ausgeübt werden können (vgl. oben E. 1.1), müssen sie zusätzlich nachweisen, dass sie die einzigen Erben von D.________ sind. Ausnahmen vom Grundsatz gemeinschaftlichen Handelns auf der Klägerseite sind zwar möglich (Dringlichkeit, Einbezug der übrigen Erben auf der Beklagtenseite), vorliegend aber weder behauptet noch ersichtlich (vgl. dazu WOLF, a.a.O., N. 90 ff. zu Art. 602 ZGB).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Zunächst erblicken die Beschwerdeführer in der Verneinung ihrer Aktivlegitimation ein unzulässiges Überraschungsurteil. Dies zu Unrecht: Die amtswegige Prüfung, ob der Betreibende der Gläubiger ist, gehört zum regelmässigen Programm im Rechtsöffnungsverfahren. Zudem waren die Beschwerdeführer von Beginn des Rechtsöffnungsverfahrens an und bereits während der Betreibung anwaltlich vertreten. Das Recht wurde demnach in keiner Art und Weise unvorhersehbar angewendet. Es bestand folglich auch kein Grund, sie vorgängig zu diesem Thema anzuhören (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 4.4).  
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gibt damit das Urteil des Obergerichts auch nicht Anlass, dem Bundesgericht als neues Beweismittel einen Erbenschein einzureichen. Das neue Beweismittel ist unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Erbenschein hätte im kantonalen Verfahren eingereicht werden müssen. 
Ausserdem hat das Obergericht zu Recht darauf verzichtet, die Beschwerdeführer im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) zur Ergänzung ihrer Behauptungen zur Aktivlegitimation bzw. zu einem entsprechenden Nachweis aufzufordern. Wie das Obergericht zu Recht festgehalten hat, dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, die Mitwirkung der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung zu ersetzen oder prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die Fragepflicht ohnehin nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (BGE 142 III 462 E. 4.3 S. 464 f.; Urteile 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 142 III 102; 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2). 
In der Folge ist das Vorgehen des Obergerichts auch nicht überspitzt formalistisch. 
 
3.2.2. Vor dem geschilderten rechtlichen Hintergrund (oben E. 3.1) hat das Obergericht zu Recht von Amtes wegen die Aktivlegitimation der Beschwerdeführer untersucht. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, der Rechtsöffnungsrichter habe ihre Aktivlegitimation geprüft und gutgeheissen, woraus sie offenbar ableiten, das Obergericht hätte sich daran orientieren müssen. Wenn der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter die Aktivlegitimation geprüft hat, ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb das Obergericht die Rechtsfrage nicht selber nochmals hätte prüfen dürfen. Insbesondere können die Beschwerdeführer aus der Parteibezeichnung in den Rubra nicht ableiten, die Gerichte hätten anerkannt, dass es sich bei ihnen um alle Mitglieder der Erbengemeinschaft handle.  
Selbst wenn das Bezirksgericht die Frage der Aktivlegitimation gerade nicht geprüft hätte, können die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass das obergerichtliche Urteil auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen mag, weil das Rechtsöffnungsgesuch zum grössten Teil mangels Aktivlegitimation abgewiesen, in einem Teilbetrag - in Übernahme des bezirksgerichtlichen Urteils - aber gutgeheissen wird. Dies liegt jedoch einzig am Verbot der reformatio in peius, das ein Zurückkommen auf die erstinstanzlich gewährte Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 63'268.15 verhindert hat. Aus dem Umstand, dass das Bezirksgericht ihnen für Fr. 63'268.15 Rechtsöffnung erteilt hat, können die Beschwerdeführer sodann nicht ableiten, dass ihnen das Obergericht für den Restbetrag provisorische Rechtsöffnung hätte erteilen müssen. Der Vertrauensgrundsatz bzw. Treu und Glauben haben keine solche Tragweite. Ein erstinstanzliches Urteil verleiht keinen Anspruch darauf, dass die obere Instanz eine Fehlbeurteilung bzw. Unterlassung der unteren Instanz auf die Prüfung weiterer Ansprüche übertragen müsste. Die einzige Form des Vertrauensschutzes, die den Beschwerdeführern zusteht, ist das Verbot der reformatio in peius. 
Ausnahmsweise kann eine Rückweisung durch die obere Instanz an die erste Instanz geboten sein, wenn sie zu Unrecht wegen einer fehlenden Prozessvoraussetzung nicht auf eine Klage eingetreten ist und sie die Klage deshalb materiell überhaupt nicht beurteilt hat (Urteil 5A_424/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4 zu Art. 318 ZPO). Inwieweit dies auch im Rahmen von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO gilt, auf den sich das Obergericht für seinen reformatorischen Entscheid gestützt hat, braucht nicht beurteilt zu werden. Die erste Instanz hat nämlich das Rechtsöffnungsgesuch für einen Teilbetrag beurteilt. Damit hat sie auch die Aktivlegitimation beurteilt oder hätte dies zumindest tun müssen. Wenn das Obergericht die Angelegenheit nicht zurückgewiesen, sondern selber in einem reformatorischen Urteil die Folgen aus der nicht nachgewiesenen Aktivlegitimation gezogen hat, ist dies insofern nicht zu beanstanden. 
 
3.2.3. Die Beschwerdeführer rügen sodann einen Verstoss gegen den Dispositionsgrundsatz (Art. 58 ZPO). Sie behaupten, der Beschwerdegegner habe den Rechtsöffnungstitel und das Rechtsöffnungsgesuch anerkannt. Sie machen jedoch nicht geltend, der Beschwerdegegner habe effektiv Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt oder den Rechtsvorschlag zurückgezogen. Aus den Akten ergibt sich im Gegenteil, dass der Beschwerdegegner vor Bezirksgericht die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt hat, soweit es Beträge betrifft, die ihm vor seiner Insolvenz zugegangen seien (d.h. er ersuchte um Abweisung im Umfang von Fr. 141'872.90; vgl. act. 7 und 14). Vor Obergericht hat er sich nicht vernehmen lassen. Der Dispositionsgrundsatz, der sich auf die Anträge der Parteien bezieht, ist somit entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer gar nicht tangiert.  
 
3.2.4. Die Beschwerdeführer rügen zudem eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 ZPO).  
Der Verhandlungsgrundsatz betrifft die Sammlung des Tatsachenmaterials. Die Beschwerdeführer übergehen in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Frage der Aktivlegitimation um eine von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage handelt. Allerdings haben die Rechtsöffnungskläger Tatsachen (mittels Urkunden) zu belegen, die auf ihre Aktivlegitimation schliessen lassen (oben E. 3.1). Auch auf diese Behauptungs- und Beweislast gehen die Beschwerdeführer nicht ein. Sie behaupten nicht, dass sie das Vorliegen einer Erbengemeinschaft und ihre Zusammensetzung in irgendeiner Weise belegt hätten. Stattdessen versuchen die Beschwerdeführer, aus ihrem blossen Auftreten als Erbengemeinschaft abzuleiten, sie hätten dadurch ihren Bestand und ihre Zusammensetzung genügend dargetan. Zudem versuchen sie aus dem Schweigen des Beschwerdegegners zur Art ihres Auftritts und zum Thema ihrer Aktivlegitimation eine Anerkennung derselben abzuleiten. 
Diesem Ansinnen ist kein Erfolg beschieden. Die Beschwerdeführer übergehen, dass ihnen das Obergericht vorgehalten hat, zur Aktivlegitimation keine Ausführungen gemacht zu haben. Mit anderen Worten fehlten demnach bereits genügende (Tatsachen-) Behauptungen, soweit es in diesem Zusammenhang überhaupt um Tatsachen (z.B. Tod von D.________, Bestand und Wortlaut eines Testaments oder Erbenscheins) geht und nicht um Rechtsfragen (z.B. Eintritt des Erbfalls, Bestehen und personeller Umfang einer allfälligen Erbengemeinschaft). Jedenfalls stellt das blosse und unkommentierte Auftreten der Beschwerdeführer als Erbengemeinschaft keine genügende Behauptung dar, insbesondere nicht darüber, dass die Beschwerdeführer die einzigen Mitglieder der Erbengemeinschaft seien. Was nicht behauptet worden ist, muss auch nicht bestritten werden. Damit fehlt von vornherein die Grundlage für eine Anerkennung von Tatsachen durch mangelnde Bestreitung. 
Den von den Beschwerdeführern angeführten und zitierten Stellen aus den Akten des Rechtsöffnungsverfahrens und aus dem Verfahren nach Art. 265a Abs. 1 SchKG kann sodann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdegegner in irgendeiner Weise ausdrücklich anerkannt hätte, dass die Beschwerdeführer die einzigen Erben von D.________ seien. Die zitierten Äusserungen beziehen sich auf andere Themen. Insbesondere tut nichts zur Sache, ob der Beschwerdegegner den Bestand der Forderung bzw. den Rechtsöffnungstitel anerkannt hat oder wer das Darlehen gekündigt hat. Anzumerken ist zudem, dass das Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens, auf das sich die Beschwerdeführer mehrfach beziehen, vom vorliegend einzig interessierenden Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung zu unterscheiden ist. Selbst wenn Akten aus ersterem dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegen hätten (wie von den Beschwerdeführern behauptet), entbindet dies die Beschwerdeführer nicht davon, im Rechtsöffnungsverfahren genügende Behauptungen aufzustellen und diese zu belegen. 
Die Beschwerdeführer vertreten schliesslich die Ansicht, selbst wenn sie die Aktivlegitimation nicht genügend behauptet oder belegt hätten, hätten Indizien berücksichtigt werden müssen, die auf ihre Aktivlegitimation hindeuten. Diese Indizien sehen sie wiederum in ihrem eigenen Verhalten und in demjenigen des Beschwerdegegners. Dafür besteht offenkundig kein Raum, würde dies doch auf die Einführung des Untersuchungsgrundsatzes im Rechtsöffnungsverfahren hinauslaufen. 
Es bleibt demnach dabei, dass die Beschwerdeführer ihre Aktivlegitimation im kantonalen Verfahren weder genügend behauptet noch belegt haben. 
 
3.2.5. Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, das Obergericht habe gegen das Verbot der reformatio in peius verstossen, da das Obergericht den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid durch einen Abweisungsentscheid ersetzt habe. Der Nichteintretensentscheid sei für sie günstiger gewesen. Auch darin sehen sie einen Verstoss gegen den Dispositionsgrundsatz (Art. 58 ZPO). Es ist jedoch unklar, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten wollen. Über die fehlende Aktivlegitimation hilft dieser Einwand nämlich nicht hinweg. Sie stellen auch keinen Antrag (insbesondere nicht im Sinne eines Eventualantrags für den Fall, dass ihre Aktivlegitimation verneint würde), den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid wiederherzustellen. Im Gegenteil halten die Beschwerdeführer sogar ausdrücklich fest, die Aufhebung des Nichteintretensentscheids durch das Obergericht werde nicht beanstandet. Auf diesen Punkt ist demnach nicht einzugehen.  
 
3.2.6. Die Beschwerde ist folglich in der Hauptsache abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
4.   
Die Beschwerdeführer wenden sich ausserdem gegen die Kostenverlegung im kantonalen Verfahren. Darauf ist nur noch insofern einzugehen, als sie auch Rügen für den Fall ihres Unterliegens vor Bundesgericht in der Hauptsache erheben. Dies betrifft einzig die obergerichtlichen Prozesskosten. 
 
4.1. Das Obergericht hat die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Erbengemeinschaft (d.h. eigentlich den Beschwerdeführern) auferlegt. Es hat keine Parteientschädigungen zugesprochen, da dem Beschwerdegegner keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden seien und die unterliegende Erbengemeinschaft keinen Anspruch auf Entschädigung habe.  
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, sie seien vor Obergericht mit ihrer Beschwerde durchgedrungen. Die obergerichtlichen Gerichtskosten seien ihnen nur zur Hälfte und zur anderen Hälfte der Staatskasse aufzuerlegen (allenfalls zur Hälfte ihnen und zur Hälfte dem Beschwerdegegner). Entsprechend sei ihnen für das obergerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen, allenfalls zu Lasten des Beschwerdegegners. 
 
4.2. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren. Massgebend ist, in welchem Mass die Parteien im Ergebnis mit ihren Rechtsbegehren durchdringen (Urteil 4A_297/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 138 III 610, mit Hinweisen). Unterliegt eine Partei mit ihren Rechtsbegehren, so ist es für die Kostenverteilung nicht von Belang, ob gewisse ihrer Argumente, Standpunkte oder Rügen dennoch geschützt wurden (DENIS TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 106 ZPO).  
 
4.3. Im vorliegenden Fall verlangten die Beschwerdeführer vor Obergericht die Erteilung der Rechtsöffnung für den zusätzlichen Betrag von Fr. 141'872.90. Mit diesem Antrag sind sie vor Obergericht vollumfänglich unterlegen. Die Beschwerdeführer sind vor Obergericht nur insofern durchgedrungen, als das Obergericht ihren rechtlichen Standpunkt geschützt hat, wonach sie nicht zu früh um Rechtsöffnung ersucht hätten. Es trifft zwar zu, dass das Obergericht deshalb von einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde spricht und es auch den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid durch einen Abweisungsentscheid ersetzt hat. All dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Antrag um Rechtsöffnung vor Obergericht gescheitert sind. Das "Obsiegen" der Beschwerdeführer bezieht sich einzig auf die Begründung des obergerichtlichen Urteils und eine Neufassung des Dispositivs, die ihnen nicht mehr zuspricht, als sie bereits vor erster Instanz erhalten hatten. Das Obergericht hat in der Folge kein Recht verletzt, wenn es dieses "Obsiegen" bei der auf Art. 106 ZPO gestützten Kostenverteilung nicht berücksichtigt hat. Ob sich eine andere Kostenverteilung gestützt auf andere Normen als Art. 106 ZPO rechtfertigen würde, braucht nicht geprüft zu werden, da die Beschwerdeführer nichts Entsprechendes geltend machen.  
 
4.4. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet.  
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. März 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg