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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_520/2017  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Teilnahme des Verteidigers bei der Exploration des Beschuldigten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Oktober 2017 (SBK.2017.171, ST.2016.5274). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel-, das Strassenverkehrs- und das Waffengesetz. Auf entsprechenden Auftrag der Staatsanwaltschaft hin erstellte die medizinisch-psychiatrische Expertin am 10. Januar 2017 das Hauptgutachten über den Beschuldigten. Am 8. Mai 2017 erteilte die Staatsanwaltschaft der Expertin den Auftrag für ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 beantragte der Beschuldigte neben der Wiederholung aller psychiatrischer Explorationsgespräche (vom November und Dezember 2016) die Zulassung seines Verteidigers zu allen noch bevorstehenden Explorationsgesprächen (für das am 8. Mai 2017 verfügte Ergänzungsgutachten). Am 16. Mai 2017 wies die Staatsanwaltschaft diese Verfahrensanträge ab. Eine vom Beschuldigten am 29. Mai 2017 dagegen erhobene Beschwerde (in der er auch beantragte, seinem Verteidiger sei Gelegenheit zu geben, bei den Explorationsgesprächen Ergänzungsfragen an ihn zu stellen) wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, am 19. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 4. Dezember 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben am 13. Dezember 2017 bzw. 3. Januar 2018 auf Stellungnahmen je ausdrücklich verzichtet. Die kantonale Oberstaatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 19. Januar (Posteingang: 23. Januar) 2018 auf eine Replik ausdrücklich verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf den vorinstanzlichen Beschwerdeantrag, die Explorationsgespräche vom November und Dezember 2016 (für das am 10. Januar 2017 vorgelegte psychiatrische Hauptgutachten) seien zu wiederholen, ist das Obergericht im angefochtenen Entscheid (wegen verspäteter Anfechtung der betreffenden Verfahrenshandlungen) nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer erhebt dagegen keine Rügen. Insbesondere macht er nicht geltend, das teilweise Nichteintreten auf seine StPO-Beschwerde begründe eine formelle Rechtsverweigerung oder verletze prozessuale Normen betreffend Beschwerdefrist. Soweit er gemäss seinem Rechtsbegehren auch die Aufhebung des Teil-Nichteinretensentscheides beantragt, ist darauf mangels Substanziierung von Rügen nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).  
 
1.2. Materiell eingetreten ist die Vorinstanz auf den Beschwerdeantrag, der Verteidiger sei zu allen noch bevorstehenden Explorationsgesprächen (für das am 8. Mai 2017 verfügte ergänzende psychiatrische Gutachten) zuzulassen. Das Obergericht hat die Beschwerde diesbezüglich abgewiesen.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Nichtzulassung seines Verteidigers verletze seine Parteirechte bzw. seinen Anspruch auf ausreichende Verteidigung. Es stellt sich diesbezüglich die Frage des Vorliegens eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). 
Als grundsätzlich zulässig erachtete das Bundesgericht zum Beispiel Beschwerden gegen Zwischenentscheide über die (Nicht-) Zulassung von Parteien und Parteivertretern zu Befragungen von Mitbeschuldigten (Art. 147 StPO; BGE 139 IV 25 E. 1 S. 27; 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 1), gegen die (Nicht-) Trennung von Vorverfahren (Art. 29 f. StPO; Urteile 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.3.2-1.3.3 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708; 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 1; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 1), gegen die Verwendung von Zufallsfunden aus Telefonüberwachungen (BGE 140 IV 40 E. 1.1 S. 42), gegen die Ablehnung von Beweiserhebungsanträgen bei drohendem Beweisverlust (Urteile 1B_80/2016 vom 26. August 2016 E. 1; 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1; vgl. Art. 394 lit. b StPO) oder gegen diverse Zwischenentscheide betreffend ausreichende Verteidigung (BGE 139 IV 113 E. 1.1-1.2 S. 115-117; 135 I 261 E. 1.2-1.4 S. 263 f.; je mit Hinweisen). 
Zwar könnte sich zu Fragen der  beweisrechtlichen Verwertbarkeit von psychiatrischen Gutachten (oder von Einvernahmen) auch noch der Sachrichter - im Falle einer Anklageerhebung und im Rahmen von entsprechenden akzessorischen Parteianträgen im Hauptverfahren - äussern. Der materielle Grundrechtsschutz im Vorverfahren kann aber nicht ausschliesslich erst nachträglich im Hauptverfahren vollständig gewährleistet werden. Dies gilt namentlich für die Teilnahmerechte der Parteien und die ausreichende Verteidigung bei wichtigen Untersuchungshandlungen (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Zwischen der Sicherstellung der elementaren Parteirechte während der Strafuntersuchung und der richterlichen Beweisverwertung im Hauptverfahren ist zu unterscheiden.  
Das Bundesgerichtsgesetz nennt ausdrücklich gewisse Fälle, die ihrer Natur nach schon im Vorverfahren rechtzeitig zu beurteilen sind, nämlich Ausstands- und Zuständigkeitsfragen (Art. 92 BGG) sowie Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsfälle (Art. 94 BGG). Art. 92 und 94 BGG regeln die Zulässigkeit von Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide aber nicht abschliessend: Es gibt wichtige strafprozessuale Fälle, bei denen das Bundesgericht gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 95 BGG die gesetzliche Aufgabe hat, schon im Vorverfahren eine schweizweit einheitliche, grundrechts- und gesetzeskonforme Rechtsanwendung zu gewährleisten. Es handelt sich nach der Praxis des Bundesgerichtes um Fälle, bei denen der Charakter der streitigen Untersuchungsmassnahme, die betroffenen Grundrechte, das erhöhte Risiko eines drohenden Beweisverlustes bzw. besondere Gesichtspunkte des Beschleunigungsgebotes und der Verfahrenseffizienz (Art. 5 Abs. 1 StPO) insgesamt dafür sprechen, die streitige Rechtsfrage  sofort, d.h. noch im Vorverfahren, höchstrichterlich zu prüfen.  
Ein solcher Fall, bei welchem dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht, ist hier zu bejahen: 
Zunächst ist festzustellen, dass eine forensisch-psychiatrische Begutachtung im Strafverfahren in die Grundrechte der beschuldigten Person eingreift (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV) und dass auch der Anspruch auf ausreichende Verteidigung grundrechtlich verankert ist (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz besonderes Gewicht darauf legt, dass schon im Vorverfahren für ein grundsätzlich gültiges (und gerichtlich verwertbares) psychiatrisches Gutachten zu sorgen ist: Vor der Begut-achtung ist die Person des Gutachters (im Verfahren nach Art. 182-184 StPO) definitiv zu benennen und der Gutachtensauftrag verbindlich festzulegen. Auch die Modalitäten der Begutachtung, wozu die Festlegung der Teilnehmer des Explorationsgespräches gehört, sind vor der Ausarbeitung des Gutachtens festzulegen (Art. 184-185 StPO). Dementsprechend haben die kantonalen Vorinstanzen die Frage der Teilnahme der Verteidigung mit den hier angefochtenen Zwischenverfügungen entschieden. Auch inhaltlich ist das psychiatrische Gutachten schon im Vorverfahren durch die Verfahrensleitung und die Parteien zu prüfen (nämlich im Verfahren nach Art. 188-189 StPO). 
Bei Begutachtungsfällen wie dem vorliegenden besteht sodann eine spezifische Gefahr von Beweisverlusten (vgl. Art. 394 lit. b StPO), wenn erst der Sachrichter die ausreichende Verteidigung bei der psychiatrischen Exploration akzessorisch prüfen würde. Dabei ist namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das allfällige gerichtliche Hauptverfahren regelmässig erst viele Monate oder gar einige Jahre nach der Begutachtung - und zeitlich noch weiter von der untersuchten Straftat entfernt - stattfindet. Nach Ablauf derart langer Zeitspannen kann es in besonderem Masse fraglich erscheinen, ob eine nochmalige straftatorientierte Begutachtung (unter Einhaltung der massgeblichen Parteirechte) überhaupt noch sachdienlich wäre. Gleichzeitig fällt ins Gewicht, dass eine neue psychiatrische Begutachtung im Gerichtsverfahren einen weiteren Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten nach sich zöge. Die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist hier erfüllt. Weitere Eintretensfragen stellen sich nicht. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt, die Weigerung der kantonalen Instanzen, seinen Verteidiger bei psychiatrisch-forensischen Explorationen zuzulassen, sei bundes- und grundrechtswidrig. Es sei systemlogisch, dass die StPO das betreffende Anwesenheitsrecht nicht ausdrücklich erwähne. Die Frage berühre weder die Parteiöffentlichkeit, noch die Befugnis der sachverständigen Person zu selbständigen Erhebungen. Das in Art. 185 Abs. 5 StPO gewährleistete Recht der beschuldigten Person auf Aussageverweigerung gegenüber dem forensischen Experten verdeutliche, dass bei der Exploration strafrechtsrelevante Tatsachen erhoben würden. Die Anwesenheit seines Verteidigers erfülle Kontroll- und Schutzfunktionen zugunsten der beschuldigten Person und störe den Ablauf der Exploration nicht. Die im Gesetz vorgesehene nachträgliche Kontrolle der Begutachtung durch die Verteidigung (Art. 188 f. StPO) genüge nicht. 
Bei der forensisch-psychiatrischen Begutachtung gehe es "gerade nicht in erster Linie darum, den Gesundheitszustand der beschuldigten Person abzuklären". Im Gegensatz zu einer medizinisch-therapeutischen Behandlung finde das forensische Explorationsgespräch "im Rahmen eines Strafverfahrens mit einem Vorzeichen gegen die beschuldigte Person" statt. Der Exploration komme praktisch die gleiche Stellung und Bedeutung zu wie den Einvernahmen der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft. Sie müsse daher "kontradiktorisch" durchgeführt werden. Diese Ansicht werde auch von einem Teil der Fachliteratur vertreten. 
Er rügt in diesem Zusammenhang insbesondere die Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 107 f. und Art. 130 StPO. Die vorliegende Streitsache betreffe nicht primär die Teilnahmerechte oder die Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen gemäss Art. 147 StPO, sondern vor allem seinen grundrechtlichen (bzw. in Art. 127 ff. StPO gesetzlich geregelten) Anspruch auf ausreichende Verteidigung sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. 
 
3.  
 
3.1. Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit der beschuldigten Person zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die psychiatrische Begutachtung durch eine sachverständige Person an (Art. 20 StGB). Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 183 Abs. 1 StPO).  
Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält namentlich die von ihr zu beantwortenden präzis formulierten Fragen (Art. 184 Abs. 1-2 StPO). Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich (Art. 185 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen (Art. 185 Abs. 2 StPO). Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten (Art. 185 Abs. 4 StPO). Bei Erhebungen durch die sachverständige Person kann die beschuldigte Person die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die beschuldigte Person zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin (Art. 185 Abs. 5 StPO). 
 
3.2. Beschuldigte Personen haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 107 StPO) und müssen die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Grundrechtlich gewährleistet ist auch der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Strafverfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie das Recht, sich durch einen Rechtsvertreter oder eine -vertreterin ihrer Wahl verteidigen zu lassen (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, vgl. Art. 129 StPO).  
 
3.3. Die Parteien haben gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO.  
Gemäss der Botschaft zur StPO fallen unter die Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO insbesondere Einvernahmen und Augenscheine bzw. Tatrekonstruktionen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., Ziff. 2.4.1.3 S. 1187). 
In einem Teil der Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, bei der psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person (Art. 185 StPO) bestehe ebenfalls grundsätzlich ein Anwesenheits- bzw. Teilnahmerecht der Verteidigung im Sinne von Art. 147 StPO (vgl. Bernard/ Studer, Psychiatrische Gutachter ohne strafprozessuale Kontrolle? ZStrR 133 [2015] 76 ff., 92 f.;  dies., Prekäre Unschuld bei Begutachtungen ohne Tat- oder Schuldinterlokut, in: Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Feststellung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Begutachtung, Forum Justiz & Psychiatrie, Bd. 1, Bern 2016, S. 1 ff., 13-15; Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, 2. Aufl., Bern 2018, Rz. 13011 S. 321 f.; Alain Saner, Das Teilnahmerecht der Verteidigung bei der psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person, ZStrR 132 [2014] 121 ff., 131 ff.).  
Die überwiegende Lehre  verneint hingegen einen solchen Anspruch (vgl. Andreas Donatsch, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 185 N. 41; Marianne Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 185 N. 36;  dies., Die psychiatrische Begutachtung unter dem Einfluss des Strafprozessrechts, in: Festschrift für Hans Wiprächtiger, Basel 2011, S. 177 ff., 198 ff.; Christoph Ill, in: Goldschmid/ Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe StPO, Bern 2008, S. 135; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 823; Franz Riklin, OF-Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 147 N. 2; Dorrit Schleiminger Mettler, BSK StPO, Art. 147 N. 5; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 185 N. 10;  dies., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Fn. 397; Olivier Thormann, Commentaire romand CPP, Basel 2011, Art. 147 N. 8; Joëlle Vuille, CR-CPP, Art. 185 N. 15; ablehnend auch ZR 110 [2011] Nr. 41; RS 2011 Nr. 80).  
Ein entsprechender Antrag wurde auch in den parlamentarischen Beratungen zur StPO zurückgezogen (RK-N 22./23.2.2007, S. 50 f.; s.a. RK-SR 21.8.2006; vgl. Heer, BSK StPO, Art. 185 N. 36; Schmid/ Jositsch, Handbuch, Fn. 397; Thormann, CR-CPP, Art. 147 N. 8; Vuille, CR-CPP, Art. 185 N. 15). 
 
3.4. In einem Urteil aus dem Jahr 1999 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Anspruch auf ein faires Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt wird, wenn der Verteidiger bei der Abnahme einer Schriftprobe der beschuldigten Person durch einen forensischen Gutachter nicht anwesend ist (Urteil 1P.405/1999 vom 14. September 1999 E. 3d).  
 
3.5. In einem das  Sozialversicherungsrecht betreffenden Fall (BGE 132 V 443) hat das Bundesgericht Folgendes erwogen:  
Die Befugnis der rechtsuchenden Person, sich (im Verfahren vor der kantonalen IV-Stelle) vertreten oder verbeiständen zu lassen, hängt mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zusammen. Die Partei ist Subjekt in einem sie betreffenden Verwaltungsverfahren und hat deshalb das Recht, am Verfahren teilzunehmen und sich dazu zu äussern. Sie kann dieses Recht selber wahrnehmen oder durch einen Vertreter wahrnehmen lassen oder sich dabei durch einen Beistand unterstützen beziehungsweise begleiten lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde Beweismassnahmen durchführt, an denen die Partei kraft ihrer Parteiqualität teilnehmen kann. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilnahme und entsprechende Rechtsvertretung besteht insbesondere bei Zeugeneinvernahmen und Augenscheinen. Hingegen haben die Parteien im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch darauf, an einer durch einen Sachverständigen durchgeführten Begutachtung teilzunehmen (BGE 132 V 443 E. 3.3-3.4 S. 445 f. mit Hinweisen). 
Diese Differenzierung zwischen Verhandlung vor einem Gericht oder einer Behörde einerseits und Begutachtung durch Experten anderseits rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn die Partei in einem Verfahren selber Gegenstand der Beweismassnahme ist, namentlich wenn es darum geht, den Gesundheitszustand der betroffenen Person abzuklären. Dabei ist diese Person - anders als etwa bei einem Augenschein, wo es darum geht, unter Mitwirkung der Parteien das Augenscheinsobjekt zu betrachten und zu würdigen - nicht in erster Linie als Verfahrenspartei beteiligt, die sich zum Begutachtungsobjekt äussert, sondern sie wird selber begutachtet. Ziel ist es, dem medizinischen Begutachter eine möglichst objektive Beurteilung zu ermöglichen, was bedingt, dass diejenigen Rahmenbedingungen zu schaffen sind, die aus wissenschaftlicher Sicht am ehesten geeignet sind, eine solche Beurteilung zu ermöglichen. Es muss insbesondere eine gutachtenspezifische Interaktion zwischen der begutachtenden und der zu begutachtenden Person stattfinden können. Die Begutachtung soll möglichst ohne äussere Einflussnahmen vorgenommen werden. Die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes wäre diesem Zweck nicht dienlich: Dessen Aufgabe ist es, die Interessen seiner Klientschaft möglichst zu wahren. Er kann zu diesem Zweck auch einseitige Ansichten vertreten und entsprechend im Verfahren intervenieren. Eine solche Intervention verträgt sich indessen nicht mit der wissenschaftlichen Begutachtung, wo es darum geht, dem Gutachter ein möglichst unverfälschtes und wahrheitsgetreues Bild zu verschaffen (BGE 132 V 443 E. 3.5 S. 446 f. mit Hinweis auf BGE 119 Ia 262). 
Würde man der zu begutachtenden Person das Recht zugestehen, auch während der Begutachtung ihre Rechte als Verfahrenspartei wahrzunehmen (selber oder mit Hilfe eines Rechtsbeistandes), so müsste dieses Recht aus Gründen der Waffengleichheit selbstverständlich auch allfälligen weiteren Parteien zugestanden werden. Auch diese könnten somit bei der Begutachtung anwesend sein und entsprechend mitwirken. Sie müssten die gleichen Rechte haben wie der Vertreter der zu begutachtenden Person, könnten also beispielsweise Ergänzungsfragen stellen. Die Begutachtung würde dadurch den Charakter einer kontradiktorischen Parteiverhandlung erhalten. Dies ist aber gerade nicht der Sinn einer Begutachtung und könnte, namentlich bei psychiatrischen Begutachtungen, mit den Persönlichkeitsrechten und der Menschenwürde der zu begutachtenden Person in Konflikt treten (BGE 132 V 443 E. 3.6 S. 447 mit Hinweisen). 
 
3.6. Dem BGE 119 Ia 260 lag ein Verfahren betreffend  Fürsorgerischen Freiheitsentzug (nach ZGB) zugrunde. Im dortigen Fall war dem Rechtsbeistand einer fachrichterlich begutachteten psychisch kranken Person die Teilnahme an der Begutachtung verweigert worden. Das Bundesgericht erwog, das rechtliche Gehör werde dadurch nicht verletzt, sofern der Rechtsvertreter und die betroffene Person nachträglich Einsicht in das Gutachten erhalten und zu den Schlussfolgerungen der sachkundigen Person Stellung nehmen können (BGE 119 Ia 260 E. 6b-c S. 261-263 mit Hinweisen).  
 
3.7. Im vorliegenden Fall sind nicht die Teilnahmerechte der Verteidigung bei einer Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigter (im Sinne von Art. 157 ff. i.V.m. Art. 147 StPO) streitig (bei der sein Verteidiger anwesend sein und Ergänzungsfragen stellen dürfte). Es geht hier auch nicht um die Durchführung und Protokollierung einer Beweisaussage als Partei. Der Beschwerdeführer reklamiert vielmehr ein Recht seines Verteidigers, bei den Explorationsgesprächen der psychiatrischen sachkundigen Person anwesend zu sein und dabei Ergänzungsfragen stellen zu dürfen.  
Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine medizinisch-forensische Begutachtung. Bei ihren förmlichen Einvernahmen (Art. 157-161 StPO) erhält die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens die Gelegenheit, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten - im Sinne einer Beweisaussage als Partei - umfassend zu äussern (Art. 157 StPO). Diese Einlassungen im Verhör können der beschuldigten Person als Beweismittel vorgehalten werden (vgl. Gunhild Godenzi, ZHK StPO, Art. 157 N. 1-8; Niklaus Ruckstuhl, BSK StPO, Art. 157 N. 1-5; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, Art. 157 N. 2;  dies., Handbuch, Rz. 855; Jean-Marc Verniory, CR-CPP, Art. 157 N. 1-7). Die Verteidigung hat hier den gesetzlich gewährleisteten Anspruch, anwesend zu sein und nach den Befragungen Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 158 f. i.V.m. Art. 147 StPO).  
Das im vorliegenden Fall streitige Explorationsgespräch des forensisch-psychiatrischen Experten erfüllt einen anderen gesetzlichen Zweck. Es bildet Bestandteil der gutachterlichen Sachverhaltsermittlung und soll dem Experten ermöglichen, sich ein von den übrigen Verfahrensbeteiligten möglichst unbeeinflusstes Bild über die laut Gutachtensauftrag zu prüfenden medizinisch-psychiatrischen Fachfragen zu verschaffen (Art. 185 Abs. 2 und Abs. 4-5 StPO; vgl. BGE 132 V 443 E. 3.5 S. 446 f.; 119 Ia 260 E. 6b-c S. 261-263; Donatsch, ZHK StPO, Art. 185 N. 41). Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich  fachspezifische Erhebungen vor, "die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen" (Art. 185 Abs. 4 StPO). Eine eigene Befragung des Beschuldigten durch die sachverständige Person ist somit eng gutachtensorientiert (vgl. Botschaft BBl 2006 1212; Heer, BSK StPO, Art. 185 N. 19, 28 f.; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, Art. 185 N. 7;  dies., Handbuch, Rz. 945 f.; Vuille, CR-CPP, Art. 185 N. 7). Folglich dürfen die Strafbehörden Äusserungen des Beschuldigten bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch diesem auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt (im Verhör) vorhalten (Art. 157 StPO).  
Eine klare Unterscheidung dieser Untersuchungshandlungen drängt sich umso mehr auf, als beim psychiatrischen Explorationsgespräch die gesetzlichen Erfordernisse an ein justizkonformes Verhör des Beschuldigten regelmässig nicht erfüllt sind, etwa betreffend die Justizperson, welche zur Durchführung der Einvernahme berechtigt ist (Art. 142 StPO), die Teilnahmerechte der Verteidigung (Art. 147 und Art. 158 f. StPO), die Belehrungen über die Rechte des Beschuldigten (Art. 158 StPO) oder die gesetzlichen Protokollierungsvorschriften (Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Art. 78 StPO). 
Für die Ausarbeitung des psychiatrischen Gutachtens (inklusive Explorationsgespräch und allenfalls weitere auftragspezifische Erhebungen) ist die forensische sachverständige Person persönlich verantwortlich (Art. 185 Abs. 1 StPO). Das Gesetz sieht keinen Anspruch der Verteidigung oder anderer Parteivertreter vor, die Begutachtung (im Rahmen einer Anwesenheit bei der psychiatrischen Exploration des Beschuldigten oder gar mittels direkter Interventionen) unmittelbar zu "kontrollieren" und zu ergänzen. Ein entsprechender gesetzlicher Anspruch ergibt sich auch nicht (wie der Beschwerdeführer grundsätzlich einräumt) aus Art. 147 Abs. 1 StPO. Bei der fachlichen Exploration der beschuldigten Person durch den psychiatrischen Gutachter handelt es sich nicht um Beweiserhebungen "durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte" (Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. Heer, BSK StPO, Art. 185 N. 36; Thormann, CR-CPP, Art. 147 N. 8; Vuille, CR-CPP, Art. 185 N. 15). Dementsprechend sieht Art. 185 Abs. 5 StPO auch nur den Hinweis auf das Recht der beschuldigten Person vor, die  Aussage gegenüber der sachverständigen Person zu  verweigern, nicht aber - und dies im Gegensatz zu den Bestimmungen zum Verhör (Art. 158 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 159 Abs. 1 StPO) - einen Hinweis auf das Recht zur  Verbeiständung durch einen Verteidiger (vgl. Vuille, CR-CPP, Art. 185 N. 15).  
 
3.8. Zu prüfen ist weiter, ob sich ein Rechtsanspruch der beschuldigten Person auf Mitwirkung und Anwesenheit ihres Verteidigers bei der Sachverhaltsermittlung eines forensischen Gutachters (wozu bei psychiatrischen Begutachtungen auch das Explorationsgespräch gehört) aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Individualrechten und prozessualen Mindestgarantien der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1-2 und Art. 32 Abs. 2 BV) oder der EMRK (Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 EMRK) ableiten lässt:  
Der grundrechtliche Anspruch des Beschuldigten auf Beizug seines Verteidigers zu polizeilichen (vgl. BGE 139 IV 25 E. 4.3 S. 30) und staatsanwaltlichen Verhören bzw. zu eigenen Beweisaussagen im Untersuchungsverfahren und vor Gericht wird bereits durch die StPO gewährleistet und ist hier nicht tangiert. Ebenso wurde oben dargelegt, dass die auftragspezifische Sachverhaltsermittlung der forensischen sachkundigen Person anderen gesetzlichen Zwecken dient als die Einvernahme des Beschuldigten (Art. 157-161 ff. StPO) oder eine Opferbefragung (vgl. Art. 149 Abs. 3 und Art. 152 Abs. 2 StPO). Die abweichenden Meinungsäusserungen einiger Autoren setzen sich mit diesen Unterschieden und der einschlägigen gesetzlichen Regelung nicht ausreichend auseinander und vermögen daher nicht zu überzeugen. Ein Teil der Lehre spricht sich allerdings mit prüfenswerten Argumenten (insbesondere unter den Gesichtspunkten des "fair trial" bzw. des Anspruches auf ausreichende Verteidigung) für die  ausnahmsweise Zulassung der Verteidigung beim Explorationsgespräch aus, sofern im Einzelfall  stichhaltige besondere Gründe dafür sprechen (vgl. z.B. Heer, BSK StPO, Art. 185 N. 36; Oberholzer, a.a.O., Rz. 823).  
Der Beschwerdeführer legt keine hinreichenden sachlichen Gründe dar, weshalb es sich im vorliegenden Fall von Grundrechts wegen -etwa zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs - ausnahmsweise aufdrängen würde, die Teilnahme- und Anwesenheitsrechte (im Sinne von Art. 147 und Art. 158 f. StPO) auf die Erstellung der fraglichen Expertise (Art. 185 StPO) auszudehnen. Er führt auch nicht näher aus, was sein Verteidiger bei der psychiatrischen Exploration denn konkret und unmittelbar "kontrollieren" sollte. Der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung, bei der forensisch-psychiatrischen Begutachtung gehe es "gerade nicht in erster Linie darum, den Gesundheitszustand der beschuldigten Person abzuklären", kann nicht gefolgt werden. Das Gleiche gilt für die unzutreffende Ansicht, dem Explorationsgespräch komme "praktisch die gleiche Stellung und Bedeutung zu wie den Einvernahmen der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft". 
Auch das Vorbringen seines Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Verfahren, der Beschwerdeführer habe beschränkte intellektuelle Fähigkeiten bzw. Mühe, sich richtig auszudrücken, rechtfertigt im vorliegenden Fall kein Abweichen von den gesetzlichen Regeln der strafprozessualen Begutachtung. Dabei ist auch der Gefahr Rechnung zu tragen, dass gesetzlich nicht vorgesehene direkte Einflussnahmen auf den psychiatrischen Expertisevorgang durch Personen, die nicht als Experten bestellt wurden (zumal durch medizinisch nicht sachkundige Personen), den Zweck einer fachgerechten forensischen Begutachtung beeinträchtigen oder gar vereiteln könnten (vgl. BGE 132 V 443 E. 3.5 S. 446 f.). 
Eine "parteiöffentliche" Exploration würde die psychiatrische Begutachtung im Übrigen noch zusätzlich stark komplizieren und erschweren. Insbesondere wäre unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) nur schwer zu begründen, weshalb ein entsprechendes "Teilnahmerecht" dann nicht auch allen übrigen Parteien einzuräumen wäre, etwa den Rechtsvertretern der Privatklägerschaft sowie von allfälligen Mitbeschuldigten. Dies wiederum würde zu schweren Konflikten mit dem Persönlichkeitsschutz und der Menschenwürde der psychiatrisch zu begutachtenden Person führen (vgl. BGE 132 V 443 E. 3.6 S. 447). Zudem wäre ein "Teilnahmerecht" konsequenterweise auch auf alle übrigen selbständigen Erhebungen des Gutachters (Art. 185 Abs. 4-5 StPO) auszudehnen. Solche Konsequenzen wären gerade auch im Strafverfahrensrecht sachlich nicht vertretbar. Die strafprozessuale Begutachtung und insbesondere die auftragspezifischen Sachverhaltsermittlungen des forensischen Gutachters erfolgen nach der klaren gesetzlichen Regelung weder parteiöffentlich, noch im Rahmen einer kontradiktorischen Parteiverhandlung: 
Im Falle einer förmlichen Einvernahme des Beschuldigten (durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichte) oder z.B. bei Augenscheinen der Strafbehörden wäre die Verteidigung durchaus berechtigt, bei der Beweiserhebung unmittelbar anwesend zu sein, die juristisch gesetzeskonforme Durchführung des Verhörs bzw. der Befragungen oder des Augenscheins zu kontrollieren und Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Art. 157-161 bzw. Art. 193 i.V.m. Art. 147 StPO). Nach einer gesetzeskonformen (kontradiktorischen) Ernennung und Instruktion der forensischen sachverständigen Person unter Teilnahme der Parteien (Art. 183-184 StPO) hat die Verteidigung auf materielle Begutachtungsvorgänge (Art. 185 StPO) durch die rechtsgültig ernannte medizinisch-psychiatrische Fachperson hingegen  bis zum Vorliegen der Expertise (Art. 187 StPO) keinen direkten Einfluss mehr zu nehmen: Der Verteidiger hat weder den fachlich-methodischen Ablauf der Expertise unmittelbar zu "kontrollieren", noch die Exploration des Beschuldigten durch die sachverständige Person mit eigenen Fragen direkt zu ergänzen bzw. zu beeinflussen. Die Durchführung einer fachkonformen medizinisch-psychiatrischen Begutachtung ist vielmehr die Aufgabe der forensischen sachverständigen Person (Art. 185 Abs. 1 und Abs. 4-5 StPO; vgl. Donatsch, ZHK StPO, Art. 185 N. 41; Heer, BSK StPO, Art. 185 N. 36; Schleiminger Mettler, BSK StPO, Art. 147 N. 5; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, Art. 185 N. 1 und 10; Thormann, CR-CPP, Art. 147 N. 8; Vuille, CR-CPP, Art. 185 N. 15).  
Nach Vorliegen des Gutachtens steht es den Parteien frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmen zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 188-189 und Art. 318 StPO; vgl. auch BGE 119 Ia 260 E. 6c S. 262; Urteile 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3.6; 1B_345/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.4; Donatsch, ZHK StPO, Art. 188 N. 1-8, Art. 189 N. 1 ff.; Heer, BSK StPO, Art. 188 N. 1-5, Art. 189 N. 1 ff.; Schleiminger Mettler, BSK StPO, Art. 147 N. 5; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, Art. 188 N. 1 f., Art. 189 N. 1-5;  dies., Handbuch, Rz. 949, 951 f.; Vuille, CR-CPP, Art. 188 N. 1-3, Art. 189 N. 1 ff.).  
Auf die materielle Begutachtung selbst haben die Parteien aber - über das Dargelegte hinaus - keinen direkten Einfluss zu nehmen. Der Beschwerdeführer legt nicht überzeugend dar, weshalb im vorliegenden Fall eine effiziente methodische und inhaltliche Kontrolle des (am 8. Mai 2017 in Auftrag gegebenen) psychiatrischen Ergänzungsgutachtens durch die Verteidigung auf diesem gesetzlich vorgesehenen Weg von vornherein nicht möglich erschiene. In diesem Zusammenhang ist weder eine Verletzung des Anspruches auf ein insgesamt faires Strafverfahren bzw. ausreichende Verteidigung ersichtlich (Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK), noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 107 StPO). Ein gesetzliches "Teilnahmerecht" der Verteidigung besteht hier nicht (s. oben, E. 3.7), weshalb auch nicht zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine spezifische Einschränkung von Teilnahmerechten erfüllt wären (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 147 und Art. 158 f. bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO; s.a. BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.11 S. 38-40). Aus Art. 130 StPO ergeben sich in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehenden Ansprüche des amtlich (und notwendig) verteidigten Beschwerdeführers. 
 
3.9. Somit besteht im vorliegenden Fall weder aufgrund der StPO noch gestützt auf die Grundrechte der Bundesverfassung und der EMRK ein Anspruch des Verteidigers auf Teilnahme an der psychiatrischen Exploration des Beschwerdeführers durch die forensische sachkundige Person.  
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der amtlich verteidigte und seit längerer Zeit strafprozessual inhaftierte Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen ausreichend dargetan sind, ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Kenad Melunovic wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster