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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_763/2018  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Volksschulamt des Kantons Zürich, 
Walchestrasse 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 3. Oktober 2018 (VB.2018.00349). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1967 geborene A.________ vikariierte seit Mai 2005 regelmässig an der Zürcher Volksschule. Das Volksschulamt des Kantons Zürich informierte ihn am 30. November 2011 über verschiedene negative Rückmeldungen über seinen Unterricht und stellte ihm deswegen in Aussicht, künftig aktiv Berichte über die Vikariatseinsätze einzuholen und seine Zulassung als Vikar zu überprüfen, falls seine Klassenführung erneut Anlass zu Kritik oder gar zur Kündigung geben sollte. Nach weiteren Vorkommnissen und Gewährung der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, verfügte das Amt am 24. April 2017, ihn bis auf Weiteres an der Zürcher Volksschule nicht mehr als Vikar einzusetzen und sein Profil auf deren Stellenbörse dauerhaft zu sperren. 
Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 7. Mai 2018 in der Hauptsache ab. 
 
B.   
Das hernach von A.________ angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätige den Rekursentscheid am 3. Oktober 2018. 
 
C.   
Dagegen erhebt A.________ am 6. November 2018 beim Bundesgericht mit einer am Folgetag ergänzten Eingabe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung. 
Am 10. und 11. November 2018 reicht A.________ zwei weitere Eingaben ein. 
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss postamtlicher Bescheinigung am 9. Oktober 2018 persönlich ausgehändigt, womit die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44-48 BGG am 8. November 2018 abgelaufen ist. Die am 10. und 11. November 2018 eingereichten Schriftstücke können demnach keine Berücksichtigung mehr finden. Abgesehen davon enthalten sie nichts Entscheidwesentliches. 
 
2.   
Vikarinnen und Vikare sind im Kanton Zürich Stellvertretungen von abwesenden Lehrpersonen (§ 5 Abs. 2 LPG/ZH). Für sie gelten besondere Bestimmungen (§ 25 ff LPG/ZH; § 30 ff. LPVO/ZH). Für die Abordnung, das heisst das Einrichten eines Vikariats, ist das kantonale Volksschulamt zuständig (§ 29f Abs. 2 LPVO/ZH; § 38 Abs. 2 OG RR/ZH in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b und Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. a VOG RR/ZH). 
 
2.1. Das kantonale Gericht erachtet die gestützt auf diese Bestimmungen erlassene Verfügung des Volksschulamtes vom 24. April 2017 für rechtens, den Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht mehr als Vikar an der Zürcher Volksschule einzusetzen und sein Profil auf der (Vikariat-) Stellenbörse dauerhaft zu sperren.  
Dabei gelangte es nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung, dass der verfügte Ausschluss sowohl sachlich begründet als auch verhältnismässig sei, zumal dem Beschwerdeführer Lehrpersonentätigkeiten nach wie vor an Privatschulen uneingeschränkt und an öffentlichen Schulen im Rahmen einer Festanstellung möglich seien. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer bezeichnet den vorinstanzlichen Entscheid als in verschiedener Hinsicht als gegen die Bundesverfassung verstossend. Andere Rügen werden nicht vorgebracht.  
 
3.   
In Streit steht eine dem Gebiet der kantonal-öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse zurechenbare Angelegenheit. Solche sind vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, sofern es sich dabei um eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur mit einem Streitwert von mehr als Fr. 15'000.- handelt, oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG). Anderenfalls ist die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG entgegen zu nehmen. 
Ob der vorinstanzlich bestätigte Ausschluss des Beschwerdeführers von weiteren Vikariaten keinen Streitwert aufweist, wie von der Vorinstanz angenommen, und sich zudem keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellen, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn weil der Beschwerdeführer allein die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, macht es keinen Unterschied, ob die Eingaben unter dem Blickwinkel einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder einer subsidiären Verfassungsbeschwerde geprüft werden. Für solche Rügen besteht so oder anders die identisch qualifizierte Begründungspflicht. Das heisst, dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur soweit untersucht, als dies hinreichend klar gerügt und begründet ist (Art. 106 Abs. 2 [in Verbindung mit Art. 117] BGG). 
 
4.   
Nachfolgend ist auf die einzelnen Rügen näher einzugehen. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer sieht Art. 30 Abs. 1 BV durch die Vorinstanz verletzt, wonach jede bei einem Gericht um Recht ersuchende Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat.  
Inwiefern dieser Anspruch konkret verletzt sein soll, legt er nicht näher dar. Allein ein möglicherweise nicht in allen Teilen sprachlich sorgsam redigierter Entscheid lässt darauf genau so wenig schliessen wie der Umstand, dass im vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich Richterinnen und Richter mitgewirkt haben, die einer politischen Partei zugehörig sind 
 
4.2. Soweit er eine durch die Schulbehörde begangene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, kann auf das von der Vorinstanz dazu in E. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids Ausgeführte verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG), dem der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegensetzt. Zu ergänzen ist, dass es für die Gewährung des rechtlichen Gehörs ausreicht, dem Betroffenen vor Erlass der Verfügung die Möglichkeit zur Akteneinsicht mit anschliessender Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Dass Gegenteiliges der Fall gewesen sein soll, behauptet der Beschwerdeführer nicht.  
 
4.3. Der Rechtsmitteleinleger erblickt im verfügten Ausschluss von künftigen Vikariatseinsätzen die in Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit verletzt.  
Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Literatur dazu zutreffend erwogen, weder falle die Lehrtätigkeit an einer öffentlichen Schule unter den Schutz von Art. 27 BV noch verschaffe sie Anspruch auf Anstellung im öffentlichen Dienst (BGE 130 I 26 E. 4.1; Urteil 2C_165/2011 vom 24. Juni 2011 E. 3.4). Ebenso wenig kann von einem faktischen Berufsverbot die Rede sein, stehen dem Beschwerdeführer doch nach wie vor sämtliche Lehrtätigkeiten an einer Privatschule, im Bereich Privatunterricht und Erwachsenenbildung offen; auch ist eine Festanstellung an einer öffentlichen Schule nach wie vor möglich. Ebenso wenig ist einsichtig, weshalb der vom Beschwerdeführer angerufene § 24b Abs. 3 LPG/ZH, wonach einer Lehrperson die Zulassung zum Schuldienst im Kanton Zürich entzogen werden kann, keine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 BV für den verfügten Ausschluss von Vikariatseinsätzen sein soll, geht doch die verfügte Massnahme weniger weit als das, was im angesprochenen Paragraphen für zulässig bezeichnet wird. 
 
4.4. Der Beschwerdeführer bemängelt die fehlende Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von Vikariatseinsätzen zur Erreichung des damit verbundenen Zwecks. Mit gezielten Weiterbildungsmassnahmen, Supervision oder Coaching könne das angestrebte Ziel, nämlich das eines funktionierenden, qualitativ hochstehenden Schulbetriebs, ebenfalls erreicht werden.  
Das in Art. 5 Abs. 2 BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte Verhältnismässigkeitsgebot kann ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nicht selbstständig angerufen werden (BGE 134 I 153 E. 4.3 S. 158). Zusammen mit der Rüge der Verletzung des Willkürverbots kann nur geltend gemacht werden, der Ausschluss sei krass unangemessen (vgl. Urteil 8C_782/2018 vom 16. November 2018). Derartiges trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Abgesehen davon erscheinen weder die der Interessenabwägung zu Grunde liegenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in klarem Widerspruch zu der tatsächlichen Situation, noch erscheint das Ergebnis der Interessenabwägung schlechthin nicht vertretbar, was aber erforderlich wäre, damit von einem willkürlichen Entscheid die Rede sein könnte. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf das Weiterbildungsgesetz des Bundes (WeBiG) bezwecken will, verschliesst sich dem Bundesgericht, zumal sich darin keine Hinweise für einen Anspruch auf Weiterbildung finden. 
 
4.5. Weiter moniert der Beschwerdeführer unter Berufung auf zwei ebenfalls Vikariate betreffende andere Entscheide des kantonalen Gerichts eine gegen Art. 8 BV verstossende rechtsungleiche Behandlung.  
Eine weitgehend deckungsgleiche Situation schildert er indessen nicht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Behörde bei der Wahl der Vorgehensweise bei während Vikariatseinsätzen auftretenden Problemen ein relativ weiter Ermessensspielraum zusteht. So schreibt das kantonale Recht weder zwei formelle Verwarnungen noch die Gewährung eines Coachings an einer Schule vor, ehe der Ausschluss von weiteren Vikariatseinsätzen verfügt werden kann. Entscheidend ist, dass sich das Vorgehen als im Einzelfall sachgerecht erweist. Dies hat das kantonale Gericht bejaht, ohne dabei in Willkür verfallen zu sein. Dergestalt stösst die Rüge der Verletzung von Art. 8 BV ins Leere (vgl. BGE 139 II 49 E. 7 S. 61 f. und 126 V 390 E. 6 S. 392, je mit Hinweisen). Selbstverständlich steht es dem Beschwerdeführer frei, sich später wieder um eine Zulassung zum Vikariat zu bemühen. Ein Anspruch auf eine Anstellung bzw. eine Abordnung zu Vikariatseinsätzen besteht nach kantonal-gerichtlicher Auffassung (E. 4.2 des vorinstanzlichen Urteils mit Hinweisen) aber so oder anders nicht. 
 
4.6. Schliesslich braucht auf die Vorbringen im Zusammenhang mit der Erhebung des Kostenvorschusses durch die Vorinstanz nicht näher eingegangen zu werden, da es dem Beschwerdeführer offen gestanden hätte, um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen, insbesondere wenn er sich - wie letztinstanzlich behauptet - deswegen keinen Rechtsanwalt (mehr) leisten konnte. Sollte das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss noch nicht zurückerstattet haben, obwohl es die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen und nicht dem Beschwerdeführer auferlegt hat, wird es dies spätestens nach Erhalt dieses Urteils noch nachzuholen haben.  
 
5.   
Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig erscheinen lässt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. 
 
6.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Bildungsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juli 2019 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel