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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.47/2005 /bnm 
 
Urteil vom 6. Juni 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
1. W.________, 
2. X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Anfechtung des Steigerungszuschlags, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 3. Februar 2005 (BE.2004.00048). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Konkursamt A.________ versteigerte am 7. Juli 2004 im Konkurs über die Y.________ AG in Liquidation im Auftrag des Konkursamtes C.________ die Liegenschaften GB D.________ Nr. 1 (Mehrfamilienhäuser Nrn. 2 und 3 mit Tiefgarage Nr. 4) und GB D.________ Nr. 5 (Einfamilienhaus Nr. 6). 
B. 
Gegen den Steigerungszuschlag erhoben unter anderen W.________ und X.________ Beschwerde. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass ihnen als Pfandgläubiger des Inhaberschuldbriefes lastend im 5. Rang auf GB D.________ Nrn. 1 und 5 keine besondere Steigerungsankündigung zugestellt worden sei; zudem sei der Hinweis auf die Möglichkeit eines Doppelaufrufes unterlassen worden. Die Versteigerung der Grundstücke sei daher ungültig. 
 
Mit Entscheid vom 28. Oktober 2004 wies das Bezirksgerichtspräsidium Baden als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere kantonale Aufsichtsbehörde wies die von unter anderen W.________ und X.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. Februar 2005 ebenfalls ab. 
C. 
W.________ und X.________ haben den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 14. März 2005 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragen im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sowie die Steigerungszuschläge vom 7. Juli 2004 seien aufzuheben. Weiter verlangen sie die Anweisung an das Konkursamt, keine Grundbuchanmeldung vorzunehmen, sowie aufschiebende Wirkung. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Das Konkursamt A.________ und der Ersteigerer Z.________ haben sich nicht vernehmen lassen. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
 
 
Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2005 wurde festgestellt, dass sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung in Anbetracht von Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 VZG erübrige. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Die Verweisung der Beschwerdeführer auf Vorbringen im kantonalen Verfahren genügt diesen Begründungsanforderungen nicht und ist unbeachtlich (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). 
1.2 Im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG können neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel nicht angebracht werden. Soweit sich die Beschwerdeführer auf neue Tatsachen und erstmals eingereichte Beweismittel (wie das Original des Inhaberschuldbriefes lastend im 5. Rang auf GB D.________ Nrn. 1 und 5) berufen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
2. 
2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführer hätten sich aufgrund ihrer Vorbringen, insbesondere des von V.________ verfassten Schreibens vom 15. Dezember 1993 nicht als Fahrnispfandgläubiger des Inhaberschuldbriefs vom 6. Januar 1992 im 5. Rang im Betrag von Fr. 100'000.-- ausgewiesen, zumal die Beschwerdeführer den Inhaberschuldbrief nicht vorgelegt hätten. Daher sei nicht zu beanstanden, wenn das Konkursamt den Beschwerdeführern keine Spezialanzeige gemäss Art. 257 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 71 KOV zugestellt habe. Sodann liege kein Fall vor, wonach ein Hinweis auf die Möglichkeit des Doppelaufrufes gemäss Art. 56 VZG hätte erfolgen müssen. Folglich sei die Versteigerung nicht zu beanstanden. 
2.2 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass der fragliche Schuldbrief an den Beschwerdeführer 2 verpfändet worden sei, was sich aus den Firmenakten und dem von V.________ verfassten Schreiben vom 15. Dezember 1993 ergebe. Der Beschwerdeführer 2 sei "Gläubiger und Pfandhalter für V.________" bzw. dessen Alleinerbin, die Beschwerdeführerin 1. Das Konkursamt und die kantonalen Aufsichtsbehörden hätten sich beim Beschwerdeführer 2 über den Verbleib des Titels erkundigen und diesen einfordern sollen. Weil das Konkursamt den Beschwerdeführern keine Spezialanzeige über die Versteigerung zugestellt habe, müsse die Steigerung aufgehoben werden. 
3. 
3.1 Die Verwertung im Konkurs kann durch Beschwerde (Art. 17 SchKG) gegen den Zuschlag angefochten werden (Art. 132a i.V.m. Art. 259 SchKG). Gegenstand des hier angefochtenen Beschwerdeentscheides ist die am 7. Juli 2004 durchgeführte öffentliche Versteigerung zweier Liegenschaften im Konkurs über Y.________ AG in Liquidation. Eine im Vorbereitungsverfahren begangene Gesetzwidrigkeit kann noch nach dem Zuschlag gerügt werden, wenn sie dem am Konkursverfahren Beteiligten (vgl. Bürgi, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 9 zu Art. 259 SchKG) nicht zur Kenntnis gekommen ist oder kommen konnte (vgl. Jaeger/Walder/ Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997, N. 7 zu Art. 132a SchKG). Vorliegend steht fest, dass den Beschwerdeführern die Steigerung nicht besonders angekündigt worden ist. Zu prüfen ist, ob die obere Aufsichtsbehörde - wie die Beschwerdeführer vorbringen - ihr Recht auf eine Spezialanzeige übergangen habe. 
3.1.1 Gemäss Art. 257 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 71 KOV erhalten im Konkurs nur die Grundpfandgläubiger und diejenigen Gläubiger, denen die Grundpfandtitel verpfändet sind, eine individuelle Mitteilung der Steigerung (Formular 8K; BGE 94 III 101 S. 102; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 47 Rz 18). Auskunft darüber, welches grundpfandgesicherte und faustpfandgesicherte Forderungen sind, gibt der Kollokationsplan einschliesslich Lastenverzeichnis (Art. 247 Abs. 1 und 2 SchKG; Amonn/ Walther, a.a.O., § 46 Rz 18 ff.). 
3.1.2 Die Beschwerdeführer berufen sich vergeblich darauf, ihre Gläubigereigenschaft hinreichend dargetan zu haben. Sie verkennen, dass alle Ansprüche gegenüber der Gemeinschuldnerin innert eines Monats nach erfolgtem Schuldenruf (Art. 232 Ziff. 2 SchKG) durch Konkurseingabe (Art. 244 SchKG) beim Konkursamt geltend zu machen sind (Hierholzer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 1 und 7 zu Art. 244 SchKG). Wenn sich die Beschwerdeführer auf ihre Gläubigereigenschaft berufen, haben sie dies folglich durch Konkurseingabe zu tun. Dass die Beschwerdeführer als Gläubiger von faustpfandgesicherten Forderungen kolloziert worden seien, behaupten sie selber nicht. Ebenso wenig sind sie im Lastenverzeichnis als Gläubiger einer grundpfandversicherten Forderung eingetragen. Im Beschwerdeverfahren gegen die vom requirierten Konkursamt A.________ durchgeführte Steigerung kann indessen nicht über Konkurseingaben entschieden werden, zumal hiefür nicht das zur Versteigerung requirierte Konkursamt A.________, sondern die requirierende Konkursverwaltung zuständig ist (Amonn/Walther, a.a.O., § 6 Rz 30). Nach Ablauf der Eingabefrist sind die Regeln über die verspätete Konkurseingabe massgebend (Art. 251 SchKG). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die obere Aufsichtsbehörde zum Ergebnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrer Gläubigereigenschaft seien nicht geeignet, den Steigerungszuschlag in Frage zu stellen. 
3.2 Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss einen Verfahrensfehler bei der - vom Konkursamt C.________ vorgenommenen - Erstellung des Kollokationsplanes rügen, gehen sie fehl. Die Nichtbehandlung einer eingegebenen oder von Amtes wegen aufzunehmenden Forderung (vgl. dazu Art. 246 SchKG; Hierholzer, a.a.O., N. 2 zu Art. 246 SchKG) ist mit Beschwerde gegen den Kollokationsplan zu rügen (Amonn/ Walther, a.a.O., § 46 Rz 42). 
3.3 Die Beschwerdeführer vermögen aus Art. 135 [sic!] SchKG sowie den zitierten Bundesgerichtsurteilen nichts für sich abzuleiten. Das eine Urteil (BGE 82 III 35) bezieht sich auf die Spezialanzeige (Art. 125 Abs. 3 SchKG) in der Verwertung von beweglichen Sachen in Betreibung auf Pfändung, währenddem es hier um die Verwertung von Grundstücken im Konkurs geht. Das andere Urteil (BGE 116 III 85 E. 2d S. 87) betrifft die Anzeige gemäss Art. 139 SchKG an die Beteiligten bei der Verwertung von Grundstücken in der Betreibung auf Pfändung (und Pfandverwertung; Art. 156 Abs. 1 SchKG). Diese Mitteilung bildet - mit der Aufforderung zur Anmeldung von Rechten am zu verwertenden Grundstück (Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) - den Auftakt zum Lastenbereinigungsverfahren. Dagegen findet im Konkurs - wie dargelegt (vgl. E. 3.1.1) - kein Lastenbereinigungsverfahren mehr statt, da das Nötige im Kollokationsverfahren vorgekehrt worden ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, § 59 Rz 10, S. 339). Aus diesem Grund wird in Art. 259 SchKG auch nicht auf die erwähnte Bestimmung verwiesen (vgl. Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 8 zu Art. 259 SchKG). Nach dem Dargelegten dringen die Beschwerdeführer mit ihren Rügen ingesamt nicht durch, und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Beschwerdegegner, dem Konkursamt Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juni 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: