Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_242/2020  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Leuenberger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. Januar 2020 (51/2018/83/B). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ erstattete am 4. April 2016 und am 20. Mai 2016 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Strafanzeige gegen ihren Ehemann B.________ wegen mehrfacher versuchter Nötigung und konstituierte sich als Privatklägerin. 
Mit Strafbefehl vom 8. September 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft B.________ wegen mehrfacher versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 70.- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 800.-. Die Verfahrens kosten wurden B.________ auferlegt, eine Prozessentschädigung wurde nicht zugesprochen. 
Gegen den Strafbefehl erhob B.________ Einsprache. Nach ergänzter Untersuchung bestätigte die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2017 den Schuldspruch, reduzierte aber die Tagessatzhöhe auf Fr. 60.- und die Busse auf Fr. 700.-. Sie auferlegte die Verfah renskosten B.________ und sprach wiederum keine Prozessentschädigung zu. 
 
B.  
Gegen den Strafbefehl vom 8. Dezember 2017 erhob A.________ Einsprache wegen fehlender Zusprechung einer Prozessentschädigung. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Kantonsgericht Schaffhausen zur Durch führung des Hauptverfahrens. 
Das Kantonsgericht trat mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 auf den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung nicht ein. 
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 21. Januar 2020 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. Januar 2020 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an die Vorinstanz zurück zuweisen. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben und der Kanton Schaffhausen sei zu verpflichten, sie für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen. 
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen sowie B.________ lassen sich vernehmen und stellen jeweils den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.________ abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG aufgeführte Liste der beschwerdeberechtigten Personen ist nicht abschliessend (BGE 133 IV 228 E. 2.3 S. 230).  
Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann eine Partei die Verletzung ihrer Rechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rü gen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche recht lich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5). 
 
1.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch der Privatklägerschaft auf eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Strafbefehlsverfahren. Die Parteikosten sind untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107), weshalb die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig ist (BGE 135 IV 43 E. 1.1.1 S. 45 f.; Urteile 6B_981/2017 vom 7. Februar 2018 E. 1; 6B_524/2017 vom 22. November 2017 E. 1; 6B_549/2015 vom 16. März 2016 E. 1). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung, da die Vorinstanz ihrem Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Strafbefehlsverfahren nicht stattgegeben hat. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Verfahrensgarantien wie z.B. das rechtliche Gehör rügt, kann ihre Beschwerdelegitimation sodann auch mit Blick auf die Star-Praxis (vgl. E. 1.1 hiervor) bejaht werden. Der Auffassung des Beschwerdegegners 2, wonach es der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation fehle, kann damit nicht gefolgt werden.  
 
2.  
Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden; ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundes gericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383 mit Hinweis). Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 136; Urteile 6B_589/2019 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; 6B_1339/2019 vom 1. April 2020 E. 1; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin hält zwar fest, die Sachlage würde es dem Bundesgericht erlauben, ihr die beantragte Parteientschädigung zuzusprechen, stellt aber keinen materiellen Antrag, sondern verlangt lediglich die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung. Der Beschwerdebegründung lässt sich indes entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Prozessentschädigung für den Aufwand ihres Verteidigers im Strafbefehlsverfahren in der Höhe von Fr. 2'711.20 erreichen möch te. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren. Die Beschwerde ist damit zulässig. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, eine Verletzung des Fairnessgebots, eine formelle Rechtsverweigerung, eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs sowie Verstösse gegen das Rechtsmissbrauchsverbot und gegen das Willkürverbot.  
Dabei bringt sie zusammengefasst vor, sie habe den ersten Strafbefehl vom 8. September 2017 nicht angefochten, da ihr bewusst gewesen sei, dass der Beschwerdegegner 2 diesen nicht akzeptieren und Einsprache dagegen erheben werde. Dass sie ihren Anspruch auf eine Prozessentschädigung durch die Nichtanfechtung des ersten Strafbefehls verwirkt habe, könne - wie die Vorinstanz zu Recht festhalte - nicht gesagt werden. Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdegegner 2 nach dessen Einsprache gegen den ersten Strafbefehl am 21. November 2017 erneut einvernommen. Im Anschluss an diese Einvernahme habe ihr Rechtsvertreter die Staatsanwältin ge fragt, ob und wie das Verfahren weitergehe, worauf diese geantwortet habe, dass darüber noch orientiert werde. Da der Beschwerdegegner 2 die ihm zur Last gelegten Vorwürfe weiterhin bestritten habe, sei sie als Anzeigerin davon ausgegangen, dass sie ebenfalls noch zur Sache befragt werden würde. Am 8. Dezember 2017 habe die Staatsanwaltschaft jedoch völlig überraschend und entgegen ihrer Zusicherung, noch über den weiteren Verfahrenslauf zu orientieren, einen zweiten Strafbefehl erlassen, ohne darin über ihre Entschädigungsansprüche zu befinden. Durch dieses Vorgehen sei sie der Möglichkeit beraubt worden, ihre Prozessentschädigung einzubringen, zu beziffern und zu begründen. 
Die Vorinstanz habe sich in ihren Erwägungen nicht ansatzweise zu der in keinem Verfahrensstadium bestrittenen Sachdarstellung geäussert, wonach die Staatsanwältin ihrem Rechtsvertreter versprochen habe, ihn über die weiteren Verfahrensschritte zu orientieren. Ebenso wenig sei die Vorinstanz auf ihre diesbezüglich erhobenen Rügen der Verletzung des Fairnessgebots, der Missachtung der richterlichen Fragepflicht, des Verstosses gegen Treu und Glauben, der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechtsmissbrauchs eingegangen. Indem die Vorinstanz diese Rügen mit keinem Wort behandle, verletze sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und handle willkürlich. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO habe sie Anspruch auf Entschädigung für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Rechtsvertretung. Die Vorinstanz habe ihr diese Entschädigung gleich wie die Staatsanwaltschaft und die erste Instanz verweigert und damit Bundesrecht verletzt. 
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe in ihren Strafanzeigen vom 4. April 2016 und 20. Mai 2016 den Strafantrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten" gestellt. Die Staatsanwaltschaft habe im ersten Strafbefehl vom 8. September 2017 fälschlicherweise nicht über die Entschädigung entschieden. Dieser Strafbefehl sei zwar einzig vom Beschwerdegegner 2 angefochten worden. Aus der Nichtanfechtung dieses ersten Strafbefehls dürfe der Beschwerdeführerin jedoch kein Nachteil erwachsen, da sich die Anfechtung des Beschwerdegegners 2 auf den ganzen Strafbefehl ausgewirkt habe. Indessen sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf Zusprechung einer Prozessentschädigung im Untersuchungsverfahren weder substantiiert noch belegt habe. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stelle, dass sie keine Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Ansprüche erhalten habe, sei zwar festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin vor Erlass des zweiten Strafbefehls vom 8. Dezember 2017 nicht aufgefordert habe, ihre Entschädigungsansprüche zu beziffern. Dies sei unter den gegebenen Umständen jedoch nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten gewesen sei und zudem den ersten Strafbefehl, der auch schon keinen Entscheid über die Entschädigung erhalten habe, nicht angefochten habe. Zum Einwand der Beschwerdeführerin und den damit erhobenen Rügen, die Staatsanwältin habe zugesichert, ihren Rechtsvertreter über den weiteren Gang des Verfahrens zu orientieren, äussert sich die Vorinstanz nicht.  
 
3.3. Der Beschwerdegegner 2 führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei nicht aktenkundig und werde bestritten, dass die Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt habe, über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu orientieren. Die Beschwerdeführerin habe genügend Gelegenheiten gehabt, ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Da sie dies unterlassen habe, sei es folgerichtig, wenn ihr die Staatsanwaltschaft keine Entschädigung zuspreche.  
 
3.4. Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. g StPO enthält der Strafbefehl die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Bestimmungen des zehnten Titels der StPO über die Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung gelten gemäss Art. 416 StPO für alle Verfahren, mithin auch für das Strafbefehlsverfahren. Die Staatsanwaltschaft muss im Strafbefehl somit über die Entschädigungsansprüche der Parteien im Sinne von Art. 429 ff. StPO befinden (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107).  
Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO räumt der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein, wenn sie obsie gt. Sie obsiegt, wenn es im Falle der Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (BGE 139 IV 102 E. 4.3 S. 108; Urteil 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.2). 
Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, d.h. die Privatklägerschaft muss sich aktiv um ihren Anspruch bemühen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Behörde die Privatklägerschaft jedoch sowohl auf ihr Recht, eine Entschädigung gestützt auf Art. 433 StPO zu beantragen, als auch auf ihre Pflicht, eine beantragte Prozessentschädigung zu beziffern und zu belegen, hinweisen (Urteile 6B_928/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.3; 6B_1345/2016 vom 30. November 2017 E. 7.1; 6B_1210/2017 vom 10. April 2018 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
3.5.  
 
3.5.1. Die Vorinstanz hält dafür, vorliegend sei nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin nicht explizit zur Bezifferung der Entschädigungsforderung aufgefordert habe. Bei ihrer Argumentation verkennt sie, dass die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft nicht vorwirft, diese hätte sie bzw. ihren Rechtsvertreter darauf hinweisen müssen, dass eine beantragte Entschädigungsforderung zu beziffern sei. Vielmehr wirft die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft vor, sie über den Abschluss der Untersuchung nicht orientiert und ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter so verunmöglicht zu haben, die Forderung zu beziffern und zu begründen.  
 
3.5.2. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Strafanzeigen vom 4. April 2016 und 20. Mai 2016 wegen mehrfacher versuchter Nötigung ihren Strafantrag jeweils "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten" (d.h. des Beschwerdegegners 2) und damit einen Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt. Am 8. September 2017 erliess die Staatsanwaltschaft den ersten Strafbefehl. Gestützt auf die vom Beschwerdegegner 2 dagegen erhobene Einsprache ergänzte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung und führte mit dem Beschwerdegegner 2 am 21. November 2017 eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme durch. In dieser bestritt der Beschwerdegegner 2 nach wie vor die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Nur zweieinhalb Wochen später, nämlich am 8. Dezember 2017, erliess die Staatsanwaltschaft den zweiten Strafbefehl, in welchem der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zugesprochen wurde. Die Staatsanwaltschaft hat vor Erlass des zweiten Strafbefehls die Beschwerdeführerin weder aufgefordert, die von ihr beantragte Prozessentschädigung zu beziffern und zu belegen, noch hat sie über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung orientiert. Mit diesem Vorgehen hat sie der Beschwerdeführerin die Gelegenheit genommen, ihre Entschädigungsforderungen für die notwendigen Aufwendungen im Strafbefehlsverfahren vor Erlass des Strafbefehls zu belegen und zu beziffern. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf die im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Rechtsvertretung nicht laufend nach jeder anwaltlichen Tätigkeit, sondern als Ganzes vor Abschluss des Strafverfahrens geltend zu machen ist. Dies setzt voraus, dass die Privatklägerschaft, welche einen Antrag auf Entschädigung gestellt hat, über den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens orientiert wird. Nur dann weiss sie, dass das Strafverfahren vor dem Abschluss steht und sie ihren während der Strafuntersuchung entstandenen Gesamtaufwand für die anwaltliche Rechtsvertretung zu beziffern und zu belegen hat. Ferner verhält es sich vorliegend auch nicht so, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aufgrund der gegebenen Umstände hätte erkennen müssen, dass das Strafverfahren nach der Einvernahme des Beschwerdegegners 2 unmittelbar vor dem Abschluss stand. Im Gegenteil: Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, musste aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdegegner 2 die Vorwürfe der versuchten Nötigung nach wie vor bestritten hat, nicht damit gerechnet werden, dass das Strafverfahren ohne weitere Beweisabnahmen mit einem Strafbefehl abgeschlossen wird. Des Weiteren kann im Umstand, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin (aus welchen Gründen auch immer) gegen den ersten Strafbefehl selbst keine Einsprache erhoben hat, kein Verzicht auf die in der Strafanzeige beantragte Entschädigung erkannt werden (vgl. Urteil 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4). Indem die Vorinstanz davon ausgeht, die Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin weder zur Bezifferung der beantragten Entschädigung anhalten, noch sie über den bevorstehenden Verfahrensabschluss orientieren müssen, und sie insofern das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und den erstinstanzlichen Entscheid schützt, verletzt sie Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als begründet und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin und die vom Beschwerdegegner 2 dagegen vorgebrachten Einwände einzugehen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). 
Der Beschwerdegegner 2 wird als unterliegende Partei kostenpflichtig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er die hälftigen Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Schaffhausen sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Schaffhausen und der Beschwerdegegner 2 haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.- dem Beschwerdegegner 2 auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Schaffhausen und der Beschwerdegegner 2 haben der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer