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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.47/2004 
6S.145/2004 /pai 
 
Urteil vom 6. Oktober 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Rawyler, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
6P.47/2004 
Art. 9, 29 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür, Beweiswürdigung), 
 
6S.145/2004 
Zurechnungsfähigkeit, Gewährung des bedingten Strafvollzugs, Widerruf; Anordnung einer Massnahme (einfache Körperverletzung), 
 
staatsrechtliche Beschwerde (6P.47/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.145/2004) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wollte am 4. Juni 2001 zusammen mit seiner Freundin A.________ und dem Bekannten B.________ zur Diebsbrunnenhütte im Buchbergwald bei Diessenhofen grillieren gehen. Die Grillstelle und Hütte waren jedoch bereits von der Geburtstagsgesellschaft C.________ besetzt. Nachdem den Neuankommenden das Grillieren offenbar nicht erlaubt worden war, soll X.________ die Feiernden beschimpft und C.________ tätlich angegriffen haben. Dieser erlitt eine Fraktur der Mittelhand und eine Schädelkontusion am Hinterkopf mit Verdacht auf Hirnerschütterung. 
 
Die bezirksgerichtliche Kommission Diessenhofen verurteilte X.________ am 18. März 2003 wegen Körperverletzung und Tätlichkeit zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von acht Wochen. Zudem widerrief sie den bedingten Strafvollzug für eine achtwöchige Gefängnisstrafe, welche sie am 5. Oktober 1999 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung ausgesprochen hatte. 
Auf Berufung von X.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Thurgau am 30. September 2003 das Strafverfahren wegen Tätlichkeit ein. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. 
B. 
Der Beschwerdeführer erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung. 
C. 
Das Obergericht ersucht in seinen Gegenbemerkungen um die Abweisung beider Beschwerden. Eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau wurde nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). 
 
Soweit der Beschwerdeführer rügt, Art. 32 BV und Art. 5 EMRK seien verletzt, weil das Obergericht das eingestellte Strafverfahren vom 21. Oktober 2001 wegen Drohung bei der Beurteilung der Strafzumessung gemäss Art. 63 StGB, der Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 41 Ziff.1 StGB sowie des Widerrufs gemäss Art. 41 Ziff. 3 StGB berücksichtigt habe, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn Vorbringen, welche wie hier eine konventions- bzw. verfassungswidrige Anwendung von Bundesstrafrecht zum Gegenstand haben, können nur mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zur Diskussion gestellt werden. 
2. 
Der Beschwerdeführer beanstandet, das Obergericht habe mit der Ablehnung seiner Beweisanträge nicht nur seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (recte Abs. 2) verletzt, sondern sei auch in Willkür verfallen. Indem es A.________ und B.________ nicht wie beantragt als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommen habe, sei ihm verwehrt worden, die Darstellung der Staatsanwaltschaft mittels Zeugenbeweis zu erschüttern. Ebenso wenig habe das Obergericht den Beizug der Akten betreffend das eingestellte Strafverfahren vom 21. Oktober 2001 wegen Drohung zugelassen. Er habe deshalb nicht aufzeigen können, dass Dritte eine starke Alkoholisierung seinerseits nicht ohne weiteres erkennen würden. 
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind (vgl. dazu BGE 119 Ia 136 E. 2d und 260 E. 6a). Das Beweisverfahren kann geschlossen werden, wenn die gestellten Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich untauglich sind oder wenn der Richter, ohne in Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 125 II 129 E. 5b; 124 I 208 E. 4a und 247 E. 5). 
2.2 Das Obergericht hat in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen, den aufgeführten Anträgen des Beschwerdeführers stattzugeben, und begründet, weshalb es die verlangten Vorkehren für die Beurteilung des konkreten Falles als unmassgeblich qualifizierte. Inwieweit diese Würdigung willkürlich sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass seine Beweisanträge vorliegend zu einem relevanten Erkenntnisgewinn geführt hätten. Die antizipierte Beweiswürdigung des Obergerichts ist demnach nicht zu beanstanden. Damit erweist sich auch der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers als nicht verletzt. Da die Rügen unbegründet sind, kann offen bleiben, ob sie den Substantiierungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt genügen. 
2.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Fairnessgebot gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV und Art. 6 EMRK anruft, legt er nicht dar, inwiefern dieses hier einen über den Anspruch auf rechtliches Gehör hinausgehenden Schutz gewähren soll. Auf die Rüge ist deshalb nicht einzutreten. 
3. 
Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt, und es liege Willkür in der Beweiswürdigung vor. Das Obergericht habe sowohl seine Aussagen als auch diejenigen von A.________ und B.________ in einer Art und Weise gewürdigt, die vor der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV nicht standhalte. Im Weiteren habe es dem Kurzbericht des Psychiatriezentrums Schaffhausen vom 22. Oktober 2002 in Verletzung von Art. 9 BV einen Beweiswert eingeräumt, der diesem nicht zukomme, und aus den ärztlichen Angaben Schlüsse gezogen, die nicht (mehr) zuträfen. 
3.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die daraus abgeleitete Maxime "in dubio pro reo", dass sich der Richter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Willkür in der Beweiswürdigung gemäss Art. 9 BV liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). 
3.2 Das Obergericht hat die Aussagen des Beschwerdeführers als auch diejenigen von A.________ und B.________ einer eingehenden Würdigung unterzogen. Es hat schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass und weshalb es seinem Entscheid nicht die Sachverhaltsvariante des Beschwerdeführers zugrunde legte. Ebenso hat es erörtert, warum es die Angaben von A.________ und B.________ zum Tatgeschehen für nicht glaubhaft hielt. Statt sich mit der sorgfältigen gerichtlichen Begründung inhaltlich auseinanderzusetzen, hat sich der Beschwerdeführer mit einer pauschalen Kritik am Beweisergebnis begnügt. Nicht anders verhält es sich mit seinem Einwand, das Obergericht habe den ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums Schaffhausen beweismässig und inhaltlich unzulänglich gewürdigt. Auch dieser Rüge geht jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ab. Da die Beschwerdeeingabe insoweit die Substantiierungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht erfüllt, kann auf das Rechtsmittel in diesem Umfang nicht eingetreten werden. 
4. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
5. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 13 StGB. Sein massiver Alkoholkonsum spiele im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Taten eine bedeutsame Rolle. Aufgrund der sich daraus ergebenden Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit hätte die Vorinstanz von Bundesrechts wegen ein Gutachten einholen müssen. 
5.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Pflicht zur Einholung eines Gutachtens und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 13 StGB korrekt wiedergegeben. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. 
 
5.2 Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer, welcher gemäss dem Bericht des Psychiatriezentrums Schaffhausen vom 22. Oktober 2002 an einer Alkoholabhängigkeit und an einer Anpassungsstörung leidet, im Vorfeld der ihm zur Last gelegten Tat einige Flaschen Bier konsumiert. Aufgrund der von ihm genossenen Alkoholmenge hat die Vorinstanz eine Blutalkoholkonzentration von weniger als zwei Gewichtspromille angenommen. Bei dieser Sachlage musste sie keine ernsthaften Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 StGB hegen (vgl. dazu BGE 122 IV 49 E. 1b). Davon ist selbst dann auszugehen, wenn dessen - unter Alkoholeinfluss verstärkt - vorhandene Schwierigkeit, aggressive Impulse zu kontrollieren, berücksichtigt wird. Denn nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit zu wecken. Der Täter muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (BGE 102 IV 225 E. 7). Davon kann hier aber nicht die Rede sein. Unter diesen Umständen musste die Vorinstanz keine Begutachtung des Beschwerdeführers anordnen. Wenn sie dennoch von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11 StGB ausgegangen ist, hat sie dies zu seinen Gunsten getan. Eine Bundesrechtsverletzung ist mithin zu verneinen und die Rüge daher unbegründet. 
6. 
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs verletze Bundesrecht. Die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung seiner Bewährungsaussichten von unmassgeblichen Gesichtspunkten leiten lassen. 
6.1 Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter eines Verurteilten erwarten lassen, er werde durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten. Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzugs in seiner bisherigen Rechtsprechung eingehend dargelegt (BGE 128 IV 193 E. 3a mit Hinweisen). 
6.2 Die Vorinstanz hat den wesentlichen Kriterien gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Rechnung getragen, ohne dass eine Ermessensverletzung vorliegt. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Folgendes bleibt immerhin zu erwähnen: Dass sie das eingestellte Strafverfahren vom 21. Oktober 2001 wegen Drohung im Rahmen der Prognosestellung berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn auch nicht abgeurteilte Vortaten, welche Schlüsse auf das Vorleben und den Charakter eines Täters zulassen, dürfen mit der erforderlichen Zurückhaltung bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten beachtet werden. Die Vorinstanz durfte auch die Alkoholproblematik zu Lasten des Beschwerdeführers würdigen, hat sich doch seine angebliche Bereitschaft, die Abhängigkeit behandeln zu lassen, bislang nicht manifestiert. Dass sie die voraussichtliche Wirkung der wegen Widerrufs des bedingten Strafaufschubs zu vollziehenden Strafe vom 5. Oktober 1999 nicht ausdrücklich in ihre Beurteilung miteinbezogen hat, fällt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ins Gewicht. Denn angesichts seiner Einsichtslosigkeit und der ungelösten Alkoholproblematik vermag der Vollzug der widerrufenen Freiheitsstrafe an der ungünstigen Prognose nichts zu ändern. 
7. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 41 Ziff. 3 StGB. Die Vorinstanz habe den Widerruf des bedingten Strafaufschubs angeordnet, obwohl ein leichter Fall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliege. 
7.1 Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB ist der bedingte Strafvollzug zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht; sofern begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter in leichten Fällen auf den Widerruf verzichten und statt dessen eine weniger einschneidende Massnahme anordnen (BGE 117 IV 97 E. 3c). 
7.2 Die Vorinstanz hat die Frage, ob begründete Aussicht auf Bewährung besteht, verneint. Sie hat dabei sämtliche relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt und überzeugend gewürdigt. Vor dem Hintergrund der erneuten einschlägigen Delinquenz des Beschwerdeführers und dessen fehlenden Therapiebereitschaft hat sie die abschreckende Wirkung der unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe für die neue Tat in Betracht gezogen und für unmassgeblich befunden. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Umstand nicht berücksichtigt, dass die neu auszufällende Strafe zu vollziehen sei, geht mithin fehl. 
7.3 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz sei in unzulässiger Weise nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ausgegangen, geht sein Einwand an der Sache vorbei. Da die Vorinstanz die begründete Aussicht auf Bewährung - die kumulative Voraussetzung für den Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs - zu Recht verneint hat, musste sie die Frage nach dem Vorliegen eines leichten Falles nicht prüfen. 
8. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte bei der Beurteilung der Frage, ob eine Massnahme nach Art. 44 StGB anzuordnen sei, ein Gutachten einholen müssen. Stattdessen habe sie auf den veralteten ärztlichen Bericht vom 22. Oktober 2002 abgestellt und seine Therapiewilligkeit, auf die es ohnehin nicht ankomme, zu Unrecht verneint. 
8.1 Ist der Täter trunksüchtig und steht die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang, so kann der Richter seine Einweisung in eine Trinkerheilanstalt oder, wenn nötig, in eine andere Heilanstalt anordnen, um die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen zu verhüten (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Richter holt, soweit erforderlich, ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Behandlung ein (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 
8.2 In Anlehnung an den Bericht des Psychiatriezentrums Schaffhausen vom 22. Oktober 2002 und unter Berufung auf die sich aus den Akten ergebende Einstellung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz erwogen, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 44 StGB ausser Betracht falle, da es dem Beschwerdeführer nach wie vor an einer auch nur minimalen Therapiewilligkeit fehle. Diese Beurteilung hält vor Bundesrecht stand. Denn ein Minimum an Willen, sich einer Therapie zu unterziehen, darf bei der Prüfung, ob eine Massnahme auszusprechen sei, vorausgesetzt werden (vgl. dazu 6S.69/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1.2). Anhaltspunkte, dass der noch nicht weit zurückliegende ärztliche Bericht in dieser Hinsicht inhaltlich überholt sein sollte, bestehen nicht und sind auch gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. 
9. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen. 
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 
10. 
Der Beschwerdeführer beantragt für beide Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 152 OG). Seine Gesuche sind abzuweisen, da die Beschwerden von Anfang an aussichtslos erschienen. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Oktober 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: