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[AZA 1/2] 
6S.78/2001/kra 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
6. Dezember 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger 
und Gerichtsschreiber Näf. 
 
--------- 
 
In Sachen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Werner K. R e y, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, Basel, 
 
betreffend 
gewerbsmässigen Betrug, Urkundenfälschung etc. ; 
Grundsatz der Spezialität etc. ,hat sich ergeben: 
 
A.- Die Unternehmerkarriere von Werner K. Rey begann mit dem Kauf und dem späteren Verkauf der Bally, wodurch er die Mittel für den Aufbau seiner Firmengruppen erhielt. 
Wenige Jahre später erwarb er die Inspectorate (Schweiz) AG und die Inspectorate Düsseldorf. Neben seiner Beteiligung an Industrieunternehmen wie der Selve und der ACMV wollte er sich mit dem Erwerb der Inspectorate ein zweites Standbein im Dienstleistungssektor aufbauen. In der Folge wuchs das Firmenkonglomerat durch eine grosse Anzahl von Akquisitionen rasch an, und das Aktienkapital der Inspectorate erhöhte sich schon vor der Publikumsöffnung erheblich. 
Mit ihrem Gang an die Börse floss der Inspectorate weiteres Eigenkapital zu, was es Werner K. Rey ermöglichte, weitere Akquisitionen zu tätigen. Trotz der Publikumsöffnung behielt er die Mehrheit an der Inspectorate. 
Per Ende 1986 brachte er seine Anteile an der Inspectorate sowie diejenigen an der ACMV und der SCI in die Omni Holding AG ein. Dadurch entstand eine grosse Gesellschaft mit einem bald kaum mehr überblickbaren Geflecht von Tochtergesellschaften und einem Aktienkapital von 425 Millionen Franken, das sich in den folgenden Jahren ständig vergrösserte. Parallel dazu existierte eine Fülle von privaten Firmen von Werner K. Rey, die zum grossen Teil im Offshore-Bereich angesiedelt waren. Schliesslich brach das so genannte "Rey-Imperium" zusammen (angefochtenes Urteil S. 46). 
 
B.- Der Kassationshof des Kantons Bern sprach Werner K. Rey am 14. Juni 2000 frei 
 
- von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen im Dezember 1986 zum Nachteil der Merrill Lynch Capital Markets London, der Schweizerischen Volksbank, der Banque Cantonale Vaudoise und der Zürcher Kantonalbank, 
 
- von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen a) durch das Erstellen eines Schreibens vom 7. April 1986 und b) durch das Veranlassen der Erstellung einer falschen Gewinn- und Verlustrechnung der Inspectorate International S.A. für das Jahr 1985 im April 1986. 
 
Der Kassationshof des Kantons Bern sprach Werner K. Rey hingegen schuldig 
 
- des versuchten Betrugs (Art. 148 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) in Sachen Inspectorate, begangen im April 1986 zum Nachteil der Kantonalbank von Bern, 
 
- der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 aStGB), begangen durch das Veranlassen der Erstellung einer falschen Pro-forma-Bilanz und Erfolgsrechnung der Omni Holding AG per 30. September 1986 im November 1986, 
 
- des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB), mehrfach begangen, indem er zum Nachteil seiner Gläubiger sein Vermögen nach dem 4. September 1991 durch Verheimlichung verschiedener ihm zustehender Forderungen und Ansprüche zum Schein verminderte. 
 
Der Kassationshof des Kantons Bern verurteilte Werner K. Rey zu vier Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1545 Tagen. 
 
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Kassationshofes des Kantons Bern vom 14. Juni 2000 sei aufzuheben und die Strafsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Schuldigerklärung von Werner K. Rey vollumfänglich im Sinne des Überweisungsbeschlusses, d.h. in Abänderung bzw. zusätzlich zu den bisherigen Schuldsprüchen zur Verurteilung von Werner K. Rey wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs in den Fällen Inspectorate International S.A. und Omni Holding AG und wegen mehrfacher Urkundenfälschung in den beiden Fällen Inspectorate International S.A., sowie zur Neubemessung der Strafe, alles unter Kostenfolge. 
 
 
D.- Werner K. Rey beantragt in seiner Vernehmlassung vom 26. März 2001 die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Schuldspruch wegen Betrugsversuchs (Inspectorate) 
 
1.- a) Dem Beschwerdegegner wird im Überweisungsbeschluss gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen, begangen im Fall Inspectorate International S.A. (nachfolgend Inspectorate). 
 
Der Beschwerdegegner habe 
 
- zum einen am oder um den 26. März 1986 Hanspeter Fügli von Deloitte Haskins & Sells (nachfolgend DHS) arglistig getäuscht, indem im Jahresabschluss 1985 der Inspectorate wahrheitswidrig angegeben worden sei, dass die als Erträge ausgewiesenen Einkommen der Vernate S.A. 
und der Yaxian Company NV (bzw. Turnkey bzw. Petrobras; nachfolgend Petrobras, s. erstinstanzliches Urteil S. 102 Mitte) aus echten Geschäftsvorfällen mit unabhängigen Dritten stammten, die nicht mit der Inspectorate oder mit dem Beschwerdegegner verbunden seien, wodurch er Hanspeter Fügli dazu bestimmt habe, das Testat des Kontrollstellenberichts vom 26. März 1986 zu unterzeichnen; 
 
- und zum andern im oder um den Monat April 1986 Walter Flückiger von der Berner Kantonalbank (nachfolgend BEKB) arglistig getäuscht, indem wahrheitswidrig angegeben worden sei, dass die Inspectorate 1985 einen Reingewinn von Fr. 10'297'120.-- erzielt habe, dass dieser Reingewinn aus Geschäftsvorfällen mit von der Inspectorate oder dem Beschwerdegegner unabhängigen Dritten stamme und dass in der Gewinn- und Verlustrechnung der Inspectorate das Jahresergebnis 1985 nach Massgabe der anerkannten Grundsätze der Rechnungslegung richtig ausgewiesen worden sei, und dadurch Walter Flückiger zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser das Bankenkonsortium mit der BEKB als Syndikatsbank geschädigt habe, indem er eingewilligt habe, 125'000 neue Inhaberaktien der Inspectorate zu einem Preis von 125 Millionen Franken fest zu übernehmen (s. erstinstanzliches Urteil S. 99/100). 
 
Im Überweisungsbeschluss wird dem Beschwerdegegner damit nach der Auffassung der kantonalen Instanzen (s. angefochtenes Urteil S. 47 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 113) zumindest implizit vorgeworfen, er habe den mit Fr. 10'297'120.-- ausgewiesenen Reingewinn der Inspectorate für das Jahr 1985 dadurch manipuliert, dass er insgesamt Fr. 5,7 Mio. von seinen eigenen Konten in die Inspectorate habe fliessen lassen und dies durch die angeblich mit unabhängigen Dritten geschlossenen Geschäfte Vernate und Petrobras getarnt habe. Mit der in dieser Weise vorgelegten Jahresrechnung, versehen mit dem ertrogenen Testat der Kontrollstelle DHS, seien in der Folge die Verantwortlichen der BEKB getäuscht und veranlasst worden, am Going Public der Inspectorate mitzuwirken, wodurch die BEKB einen Vermögensschaden erlitten habe (angefochtenes Urteil S. 47). 
 
b) Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass es sich beim Vernate-Vertrag nicht um ein reales Geschäft, sondern um ein simuliertes Rechtsgeschäft gehandelt habe, mit welchem bezweckt worden sei, einen a-fonds-perdu Zuschuss über Fr. 2,5 Mio. an die Inspectorate zu verdecken, welchen der Beschwerdegegner als Alleinaktionär geleistet habe, um den Gewinn der Inspectorate per 1985 im Hinblick auf das spätestens für Frühjahr 1986 geplante Going Public zu erhöhen (angefochtenes Urteil S. 56). Die Vorinstanz hält fest, dass das Geschäft Petrobras demgegenüber einen realen Hintergrund gehabt habe (angefochtenes Urteil S. 56). Doch sei der Inspectorate am 31. Dezember 1985 aus dem Petrobras-Geschäft der ausgewiesene Betrag von US$ 1,6 Mio. (bzw. Fr. 3,2 Mio.) weder zugeflossen noch zugestanden. 
Durch eine kaum durchschaubare Fülle von Verträgen sei es dem Beschwerdegegner gelungen, den Zufluss von US$ 1,6 Mio. in die Inspectorate als Gewinn aus dem PetrobrasGeschäft darzustellen. Tatsächlich habe es sich dabei um einen verdeckten Aktionärszuschuss des Beschwerdegegners gehandelt mit dem Zweck, die Erfolgsrechnung per 1985 im Hinblick auf das spätestens für Frühjahr 1986 geplante Going Public zu verbessern (angefochtenes Urteil S. 66 f.). Die Vorinstanz erachtet es mit der ersten Instanz als erwiesen, dass Hanspeter Fügli von der Kontrollstelle DHS über den wahren Hintergrund der Geschäfte Vernate und Petrobras getäuscht worden sei und bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse den Kontrollstellenbericht nicht unterzeichnet hätte (angefochtenes Urteil S. 67). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wurde Walter Flückiger von der BEKB als Syndikatsbank (die 12'000 der 125'000 Aktien auf eigenes Risiko übernahm) bei den Verhandlungen über das Going Public unter anderem auch die Erfolgsrechnung 1985 der Inspectorate vorgelegt, die einen Reingewinn von Fr. 10,2 Mio. auswies und aus welcher nicht hervorging, dass dieser Reingewinn im Umfang von Fr. 5,7 Mio. durch Aktionärszuschüsse des Beschwerdegegners zu Stande gekommen und demnach nicht von der Inspectorate erwirtschaftet worden sei. Bei der Bestimmung des Emissionspreises hätten die von der Inspectorate vorgelegten Ertragszahlen 1985 für die Banken eine Rolle gespielt, wenn sie auch nicht im Vordergrund gestanden hätten. So habe denn auch Walter Flückiger als eine der für die Beteiligung der BEKB am Going Public verantwortlichen Personen die Zahlen der Erfolgsrechnung 1985 dem Entscheid für die BEKB zu Grunde gelegt. Er habe die Verhandlungen über den Emissionspreis geführt und massgeblichen Einfluss auf den Entscheid der BEKB gehabt, das Going Public der Inspectorate als federführende Bank durchzuführen. Er habe die BEKB schliesslich mit seiner Unterschrift unter den Syndikats- und Übernahmevertrag mitverpflichtet (angefochtenes Urteil S. 68 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 235 ff.). Die Vorinstanz verweist auf die Erwägung der ersten Instanz, dass heute nicht mehr feststellbar sei, ob die Aktien der Inspectorate, deren Börsenkurs bei einem Emissionspreis von Fr. 1'000.-- bis zur Fusion mit der ADIA nie unter Fr. 1'600.-- gefallen sei, unter der Annahme eines geringeren Ertrages für das Jahr 1985 nicht trotzdem Fr. 1'000.-- wert gewesen seien. Damit sei keine Differenz zwischen dem von der BEKB bezahlten Preis von Fr. 1'000.-- und dem objektiven Wert der Aktie nachweisbar und müsse daher von einer objektiven Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ausgegangen werden. Die Vorinstanz schliesst sich dieser Beurteilung an (angefochtener Entscheid S. 68 mit Hinweis auf erstinstanzliches Urteil S. 268 ff.). 
 
Die Vorinstanz lässt offen, ob Hanspeter Fügli von der Kontrollstelle DHS durch die Vorlage der manipulierten Erfolgsrechnung der Inspectorate für das Jahr 1985 arglistig getäuscht worden sei. Diese Frage müsse nicht entschieden werden, da Hanspeter Fügli keine Verfügungsgewalt über das Vermögen der am Going Public beteiligten Banken gehabt habe (angefochtenes Urteil S. 69). 
 
Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wurde Walter Flückiger von der BEKB durch die Vorlage der (in Bezug auf die Geschäfte Vernate und Petrobras) manipulierten Erfolgsrechnung der Inspectorate für das Jahr 1985 arglistig getäuscht. Infolge dieser Täuschung habe sich Flückiger in einem Irrtum über die finanzielle Lage der Inspectorate befunden. Auf Grund dieses Irrtums habe er durch Mitunterzeichnung der Verträge im April 1986 die BEKB zur Übernahme von 12'000 neuen Inhaberaktien der Inspectorate zum Preis von insgesamt Fr. 12 Mio. verpflichtet, mithin über das Vermögen der BEKB verfügt. 
Hingegen habe Flückiger entgegen der im Überweisungsbeschluss vertretenen Auffassung keine Verfügungsgewalt über das Vermögen der übrigen am Going Public beteiligten Banken gehabt und deren Entscheid, sich am Going Public zu beteiligen, nicht beeinflusst (angefochtenes Urteil S. 69 ff.). 
 
Gemäss den weiteren Ausführungen der Vorinstanz haben die Banken und damit auch die BEKB im Zusammenhang mit dem Going Public unstreitig aber nicht einen Verlust erlitten, sondern einen Gewinn erzielt. Die BEKB habe alle 12'000 Aktien, die sie zu einem Stückpreis von Fr. 1'000.-- erworben habe, zu diesem oder einem höheren Preis weiter- veräussern können. Allerdings genüge zur Erfüllung des Betrugstatbestands auch ein bloss vorübergehender Schaden. 
Es sei indessen nicht erstellt, dass die BEKB bloss einen tieferen Emissionspreis gezahlt hätte, wenn sie um die wahre, schlechtere Leistungsfähigkeit der Inspectorate gewusst hätte. Unter diesen Umständen sei von einer objektiven Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung auszugehen. 
Schliesslich sei das Vermögen der BEKB im relevanten Zeitraum in keinem Zeitpunkt in einem Masse gefährdet gewesen, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert gewesen und aus diesem Grunde ein Schaden anzunehmen sei. Eine relevante Vermögensgefährdung habe unter anderem deshalb nicht bestanden, weil die BEKB, handelnd für alle am Going Public beteiligten Banken, bis zur Abwicklung des Weiterverkaufs der Aktien Zugriff auf den gesamten an die Inspectorate überwiesenen Geldbetrag von Fr. 125 Mio. gehabt habe, welchen die Inspectorate vereinbarungsgemäss auf einem Sperrkonto bei der BEKB sicherheitshalber deponiert habe, so dass im Falle der Entdeckung der Manipulationen an der Erfolgsrechnung die Möglichkeit der Verrechnung bestanden habe. Ein allfälliger Imageschaden für die BEKB bei Aufdeckung des Schwindels sowie allfällige Forderungen von Aktienerwerbern gegen die BEKB seien insoweit aus verschiedenen Gründen unbeachtlich. 
 
Da somit kein relevanter Vermögensschaden eingetreten sei, falle eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen (gewerbsmässigen) Betrugs ausser Betracht (angefochtenes Urteil S. 73 ff.). 
 
Der Beschwerdegegner habe sich im Fall Inspectorate aber des versuchten Betrugs schuldig gemacht. Alle subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs im Sinne von Art. 148 aStGB seien erfüllt. Der (Eventual-)Vorsatz des Beschwerdegegners habe sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs bezogen, auch auf eine allfällige Vermögensschädigung, wobei es insoweit, wie die erste Instanz zutreffend ausgeführt habe, keine Rolle spiele, ob der Beschwerdegegner einen Schaden bei den Anlegern oder bei der Bank in Kauf genommen habe, liege doch in beiden Varianten ein strafbares Verhalten vor (angefochtenes Urteil S. 79 ff.). 
 
2.- Die Beschwerdeführerin rügt als erstes eine Verletzung des Grundsatzes der Spezialität. 
 
a) aa) Gemäss dem völkerrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Spezialität darf die ausgelieferte Person wegen Taten, die sie allenfalls vor der Auslieferung begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersuchenden Staat nicht strafrechtlich verfolgt werden (BGE 123 IV 42 E. 3b; 117 IV 222 E. 3a). Der Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsrecht hindert mithin den ersuchenden Staat, andere von der ausgelieferten Person vor der Auslieferung allenfalls begangene Taten zu verfolgen oder zu bestrafen als diejenigen, welche von der Auslieferungsbewilligung erfasst sind (BGE 117 IV 222 E. 3a, mit Hinweisen). 
 
Das Spezialitätsprinzip im Auslieferungsrecht bezweckt als allgemein anerkannter völkerrechtlicher Grundsatz den Schutz der Souveränität des ersuchten Staates. 
Ob sich die Strafverfolgung und Verurteilung der ausgelieferten Person im ersuchenden Staat im Rahmen der Tatsachen und Straftatbestände bewegt, für welche die Auslieferung bewilligt worden ist, bestimmt sich daher in erster Linie anhand des Auslieferungsentscheids des ersuchten Staates (BGE 123 IV 42 E. 3b). 
 
Das Spezialitätsprinzip bezweckt aber auch den Schutz der ausgelieferten Person im Rahmen ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren, aus dem sich ergibt, dass die ausgelieferte Person im ersuchenden Staat nur für diejenigen vor der Auslieferung allenfalls begangenen Taten verfolgt und verurteilt werden darf, für welche der ersuchte Staat die Auslieferung bewilligt hat. Daher kann die ausgelieferte Person gegen ihre Verurteilung in einer Bundesstrafsache durch ein letztinstanzliches kantonales Gericht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend machen, die Verurteilung verstosse gegen den Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsrecht (BGE 104 IV 77 E. 2b, mit Hinweisen, sowie die bereits zitierten Entscheide). 
 
Die kantonalen Instanzen haben den Grundsatz der Spezialität als Prozessvoraussetzung bzw. Prozesshindernis von Amtes wegen zu beachten. 
 
bb) Der Grundsatz der Spezialität ist auch in den vorliegend anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen geregelt. 
 
Der Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Grossbritannien vom 26. November 1880 (SR 0.353. 936.7) bestimmt in Artikel X: 
 
"Der gegenwärtige Vertrag ist auf Verbrechen und 
Vergehen anwendbar, welche vor seiner Unterzeichnung 
begangen worden sind. Die ausgelieferte Person darf 
jedoch wegen keines andern in dem andern Lande vor 
der Auslieferung begangenen Verbrechens oder Vergehens 
zur Beurteilung gezogen werden, als wegen 
desjenigen, für welches die Auslieferung gewährt 
worden ist.. " 
Mit Notenaustausch vom 9./14. September 1992 über die Anwendung des schweizerisch-britischen Auslieferungsvertrages vom 26. November 1880 zwischen der Schweiz und den Bahamas (SR 0.353. 916.4) haben die Bahamas und die Schweiz die Anwendbarkeit des Auslieferungsvertrags von 1880 und des Zusatzabkommens von 1934 zwischen der Schweiz und Grossbritannien auf die Bahamas bestätigt. 
 
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353. 1) regelt den Grundsatz der Spezialität in Art. 14. Danach darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen "Handlung" als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Abs. 1 lit. a), oder wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist. 
 
 
Das Spezialitätsprinzip ist in ähnlicher Weise auch in Art. 38 IRSG ("Bedingungen") geregelt. 
 
cc) Unter der "Handlung", für welche die Auslieferung bewilligt wird, ist nicht der gesetzliche Straftatbestand zu verstehen, sondern ein konkretes tatsächliches Vorkommnis, ein einheitlicher Lebensvorgang, innerhalb dessen der Verfolgte einen Straftatbestand erfüllt hat (bzw. erfüllt haben soll). Dies gilt auch, wenn im Auslieferungsvertrag, wie etwa in Artikel X des hier anwendbaren Auslieferungsvertrags zwischen der Schweiz und Grossbritannien, nicht von "Handlungen", sondern von "Verbrechen" und "Vergehen" die Rede ist; auch damit sind Handlungen im Sinne eines tatsächlichen Lebensvorgangs gemeint. Es kann indessen nicht verlangt werden, dass der Sachverhalt, für welchen die Auslieferung bewilligt worden ist, vollständig unverändert der Beurteilung zugrunde gelegt werden muss. Vielmehr ist es zulässig, etwa nachträglich entdeckte Nebenumstände mitzuberücksichtigen, solange feststeht, dass es sich um das gleiche Geschehen handelt (s. zum Ganzen Schultz, Das Schweizerische Auslieferungsrecht, 1953, S. 356, 361/362, 370; Vogler/Wilkitzki, Kommentar zum (deutschen) Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRG], § 11 N 14 f.). 
 
Nach der Ansicht einiger Autoren ist es auch zulässig, die Strafverfolgung im ersuchenden Staat auf nachträglich entdeckte Taten auszudehnen, die mit den Taten, für welche die Auslieferung bewilligt worden ist, ein "Gesamtdelikt" bilden, etwa in einem "Fortsetzungszusammenhang" stehen; Voraussetzung ist dabei unter anderem, dass im Auslieferungsersuchen auf die Deliktseinheit hingewiesen worden ist und sich die Auffassungen vom "Gesamtdelikt" bzw. vom "fortgesetzten Delikt" in den beiden Staaten ungefähr entsprechen (Schultz, a.a.O., S. 362; Vogler/Wilkitzki, a.a.O., § 11 N 20). 
 
In allen Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob der durch neue Umstände ergänzte Sachverhalt noch von der Auslieferungsbewilligung erfasst wird, ist der ersuchende Staat verpflichtet, den Sachverhalt unter Hinweis auf die neue Situation dem ersuchten Staat nochmals zur Prüfung vorzulegen (Schultz, a.a.O., S. 362; Vogler/Wilkitzki, a.a.O., § 11 N 21). 
 
dd) Das Spezialitätsprinzip verbietet nicht nur die Verfolgung der ausgelieferten Person wegen anderer, vor der Auslieferung allenfalls begangener Taten. Es will auch verhindern, dass solche Taten im Rahmen der Strafverfolgung wegen der Auslieferungstat irgendwie zu Ungunsten des Verfolgten berücksichtigt werden. Nach der herrschenden Auffassung ist es mit dem Spezialitätsprinzip nicht vereinbar, die Untersuchung, und sei es auch nur zur Unterstützung der Strafverfolgung wegen der Auslieferungstat, auf andere Taten auszudehnen (Schultz, a.a.O., S. 364; Vogler/Wilkitzki, a.a.O., § 11 N 27 ff. mit Hinweis auf eine teilweise abweichende Auffassung des deutschen Bundesgerichtshofes). 
 
b) Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und inwiefern die kantonalen Instanzen den bahamaischen Auslieferungsentscheid, soweit die Auslieferung hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs in Sachen Inspectorate betreffend, bzw. den darin zum Ausdruck gebrachten Willen der bahamaischen Behörden, wie er sich aus den Unterlagen ergibt, falsch interpretiert hätten (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 28 ff., erstinstanzlicher Entscheid S. 102 ff.). Daher ist hier nicht zu prüfen, inwiefern die Interpretation der massgeblichen Unterlagen und die daraus gezogene Schlussfolgerung betreffend den Willen der bahamaischen Auslieferungsbehörden eine Frage der Beweiswürdigung und damit eine Tatfrage und inwiefern sie, allenfalls soweit die Unterlagen nach dem Vertrauensgrundsatz interpretiert werden, eine Rechtsfrage betrifft. 
 
Demnach ist vorliegend davon auszugehen, dass der bahamaische Auslieferungsentscheid, soweit die Auslieferung wegen des Vorwurfs des Betrugs in Sachen Inspectorate betreffend, einzig die beiden Geschäfte "Vernate" und "Petrobras" bzw. die diesbezüglichen Manipulationen in der Erfolgsrechnung der Inspectorate für das Jahr 1985 erfasst. 
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (S. 8) selbst fest, "für die Auslieferung" seien insoweit die zwei Sachverhalte "Vernate" und "Petrobras" "ausgewählt" worden. "Beide Fälle" seien sowohl von der ersten Instanz als auch von der Vorinstanz "als arglistige Täuschungen" durch den Beschwerdegegner qualifiziert worden. 
 
c) Dem Beschwerdegegner wird vorgeworfen, er habe durch Vorlage einer inhaltlich unwahren Erfolgsrechnung der Inspectorate für das Jahr 1985 den Tatbestand des Betrugs erfüllt. Nach der Meinung der Beschwerdeführerin darf im Strafverfahren wegen Betrugs berücksichtigt werden, dass diese Erfolgsrechnung für das Jahr 1985 nicht nur in Bezug auf die beiden Geschäfte "Vernate" und "Petrobras", die im Auslieferungsverfahren ausdrücklich zur Sprache gekommen seien, sondern auch in Bezug auf verschiedene weitere (fiktive) Geschäfte manipuliert gewesen und daher zu korrigieren sei, woraus sich ergebe, dass die Inspectorate anstelle des in der Erfolgsrechnung 1985 ausgewiesenen Gewinns von Fr. 10'297'120.-- nicht immerhin einen Gewinn von rund Fr. 4,6 Mio. erwirtschaftet, sondern, gemäss dem Gutachten Thomas Stenz, einen Verlust von ca. Fr. 3,6 Mio. erlitten habe. Diese weiteren Geschäfte seien im vorliegenden Zusammenhang - so im Wesentlichen die Argumentation der Beschwerdeführerin - lediglich so genannte beweisrelevante Hilfstatsachen zum Beweis der Anschuldigung des Betrugs durch Vorlage einer unwahren Erfolgsrechnung, für welchen die Auslieferung bewilligt worden sei, und die Berücksichtigung von solchen Hilfstatsachen sei zulässig, auch wenn sie im Auslieferungsverfahren nicht zur Sprache gekommen seien. 
 
Die Einwände gehen weitgehend an der Sache vorbei und sind im Übrigen unbegründet. 
 
d) Zum Sachverhalt im Sinne des historischen Geschehens gehört bei einer betrugsrelevanten Täuschung durch Vorlage einer inhaltlich unwahren Erfolgsrechnung unter anderem auch, in welchen Punkten die Erfolgsrechnung manipuliert, in welchem Umfang sie somit unwahr war und in welchem Ausmass demnach sich das ausgewiesene Ergebnis vom tatsächlichen unterschied. Ob der Beschwerdegegner einerseits anstelle eines tatsächlich erwirtschafteten Gewinns von immerhin rund Fr. 4,6 Mio. durch Manipulationen der Erfolgsrechnung in zwei Punkten einen höheren Gewinn von angeblich rund Fr. 10,3 Mio. oder ob er andererseits einen Gewinn in dieser Höhe anstelle eines tatsächlich erlittenen Verlusts von rund Fr. 3,6 Mio. durch Manipulationen der Erfolgsrechnung in zahlreichen weiteren Punkten vorgetäuscht habe, ist sachverhältlich offensichtlich nicht dasselbe. Der erstgenannte Sachverhalt unterscheidet sich vom zweitgenannten erheblich. Die weiteren Geschäfte, aus denen nach der Meinung der Beschwerdeführerin entgegen der Darstellung in der Erfolgsrechnung in Tat und Wahrheit ebenfalls keine Gewinne erwirtschaftet worden seien, sind nicht erst nachträglich entdeckt worden. Vielmehr war das Gutachten von Thomas Stenz, wonach noch weitere Korrekturen vorzunehmen seien, den schweizerischen Behörden schon zur Zeit des Auslieferungsverfahrens bekannt. Dennoch haben die schweizerischen Behörden für das Auslieferungsverfahren die beiden Fälle "Vernate" und "Petrobras" ausgewählt. Die allfälligen weiteren Geschäfte sind auch nicht blosse Nebenumstände, deren Berücksichtigung das tatsächliche Geschehen, für welches die Auslieferung bewilligt worden ist, im Wesentlichen unverändert lässt. 
Wohl geht es stets um eine Täuschung durch Vorlage einer inhaltlich unwahren Erfolgsrechnung. Es ist aber ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt, ob die Erfolgsrechnung in zwei oder aber in zahlreichen weiteren Punkten nicht der Wahrheit entsprach und ob darin anstelle eines Gewinns von immerhin ca. Fr. 4,6 Mio. oder aber anstelle eines Verlusts von rund Fr. 3,6 Mio. ein Gewinn von ca. 
Fr. 10,3 Mio. ausgewiesen wurde. Dieser Unterschied kann nicht nur für die Strafzumessung, sondern unter Umständen auch hinsichtlich mehrerer Merkmale des Betrugstatbestands, so für die Arglist, den Kausalzusammenhang zwischen der Täuschung und der Vermögensverfügung sowie den Schaden, von Bedeutung sein. Indem die Beschwerdeführerin auf das Gutachten von Thomas Stenz und die darin über die Geschäfte "Vernate" und "Petrobras" hinaus vorgenommenen Korrekturen hinweist, ruft sie nicht lediglich ein Beweismittel zum Nachweis des ausgelieferten Sachverhalts an, sondern fordert sie die Verurteilung des Beschwerdegegners wegen eines wesentlich andern als des ausgelieferten Sachverhalts, der ihres Erachtens durch das Gutachten ebenfalls bewiesen wird. 
 
e) Die kantonalen Instanzen haben demnach in zutreffender Interpretation des Auslieferungsentscheids und der Unterlagen im Auslieferungsverfahren einerseits und in bundesrechtskonformer Anwendung des Spezialitätsprinzips andererseits erkannt, dass im Rahmen der Verfolgung des Beschwerdegegners wegen Betrugs in Sachen Inspectorate lediglich die beiden Geschäfte "Vernate" und "Petrobras" bzw. die diesbezügliche Täuschung zu berücksichtigen seien. 
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 
 
3.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Vermögensschaden verneint. Ein solcher sei auch eingetreten, wenn man die der BEKB vorgelegte Erfolgsrechnung der Inspectorate für das Jahr 1985 mit Rücksicht auf das Spezialitätsprinzip einzig in Bezug auf die Geschäfte "Vernate" und "Petrobras" korrigieren wollte. Die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden Begriff des Vermögensschadens beim Betrug ausgegangen. 
 
Zur Begründung weist die Beschwerdeführerin einleitend darauf hin, die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz stehe unter dem Titel "A.1.4 Auswirkungen der Scheingeschäfte Vernate und Petrobras auf das Going Public der Inspectorate". Damit bringe die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie von einer falschen Ausgangslage ausgehe. 
Beim Betrug in Sachen Inspectorate gehe es um die Festübernahme (Kaufvertrag) der Inspectorate-Aktien durch ein Bankensyndikat vor dem nachfolgenden Going Public. Dieser offensichtliche Irrtum sei die fatale Ursache für die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz. Nur so lasse sich nachvollziehen, warum die Vorinstanz bei einem letzten Endes gewöhnlichen Kaufvertrag das Vorliegen einer Vermögensgefährdung und nicht eines Vermögensschadens prüfe und schliesslich verneine (Nichtigkeitsbeschwerde S. 24/25). 
Mit der Unterzeichnung des Übernahmevertrags durch Walter Flückiger von der BEKB als Syndikatsbank am 17./18. April 1986 hätten die Konsortialbanken die Aktien der Inspectorate zum fest vereinbarten Preis von Fr. 125 Mio. gekauft. 
Entscheidend sei, welche Gegenleistung die Konsortialbanken für ihr Übernahmeversprechen zum Betrag von Fr. 125 Mio. von der Inspectorate erhalten hätten (Nichtigkeitsbeschwerde S. 27). Der Gerichtsexperte Kaspar Müller sei in seinem ersten Gutachten zum Schluss gekommen, dass die Bereitschaft der Banken, die Aktien zu einem Preis von Fr. 1'000.-- (mit einem Agio von Fr. 900.--) vor dem Going Public fest zu übernehmen, bei den ausgewiesenen Zahlen, d.h. Gewinnen für das Jahr 1985 von Fr. 10,3 Mio. im Einzelabschluss und von Fr. 13,6 Mio. im Konzernabschluss, nachvollziehbar sei. In seinem Zusatzgutachten, welches von der ersten Instanz angeordnet worden sei, habe der Experte Kaspar Müller ausgeführt, dass bei einem reduzierten Gewinn unter Berücksichtigung der Korrekturen betreffend die Geschäfte "Vernate" und "Petrobras" der Emissionspreis von Fr. 1'000.-- nicht hätte erzielt werden können, sondern bei ca. Fr. 500.-- bis Fr. 600.-- gelegen hätte. Wäre die Täuschung (betreffend "Vernate" und Petrobras") rechtzeitig erkannt worden, so wäre es zu keinem Going Public und zu keiner Festübernahme der Inspectorate-Aktien durch die Banken gekommen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 28). Es sei letztlich unerheblich, welcher objektive Wert den Inspectorate-Aktien noch zugekommen wäre, wenn man die arglistige Täuschung später erkannt hätte, abgesehen davon, dass eine solche Berechnung kaum möglich wäre. Ebenso sei unerheblich, dass das Going Public der Inspectorate ein "Erfolg" gewesen sei, da die Banken die von ihnen fest übernommenen Aktien mit Gewinn an das Börsenpublikum hätten weiterveräussern können und der Börsenkurs der Aktien in der Folge sogar noch angestiegen sei. Der Vermögensschaden - und damit der vollendete Betrug - sei dadurch nicht rückgängig gemacht, sondern ohne Wissen der Banken, welchen die Manipulationen auch noch nicht bekannt gewesen seien, an die Käufer der Aktien überwälzt worden (Nichtigkeitsbeschwerde S. 28). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es auch unerheblich, dass die BEKB bis zur vollständigen Liberierung der Aktien durch die Zeichner am 20. Mai 1986 einen Zugriff auf den Betrag von Fr. 125 Mio. 
gehabt habe, welcher von der Inspectorate nach Überweisung durch die Banken vereinbarungsgemäss sofort als Sicherheit auf ein Sperrkonto bei der BEKB überwiesen worden sei. 
 
Dieser Zugriff bzw. die Verrechnungsmöglichkeit bedeute nicht, dass die Banken an ihrem Vermögen weder (zumindest vorübergehend) geschädigt noch relevant gefährdet worden seien. Der Zugriff bzw. die Verrechnungsmöglichkeit habe lediglich zur Folge gehabt, dass die BEKB ihren Schaden leichter hätte wieder gutmachen können, als wenn das Geld bereits an die Inspectorate ausbezahlt worden wäre (Nichtigkeitsbeschwerde S. 29). Der Vermögensschaden sei bereits mit dem Abschluss des Übernahmevertrags zwischen der Inspectorate und der BEKB, handelnd für alle Konsortialbanken, am 17./18. April 1986 eingetreten. Unzutreffend sei auch das Argument der Vorinstanz, das Restrisiko einer Gefährdung des Vermögens der BEKB sei zu gering gewesen, als dass ihm im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Rückstellungen hätte Rechnung getragen werden müssen. 
Diese Auffassung beruhe offenbar, wie schon die diesbezüglichen Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid, auf der Überlegung, dass die Gefahr einer Aufdeckung der Täuschung bereits wenige Wochen nach der Buchprüfung durch die DHS sehr klein und nur theoretischer Natur gewesen sei. Dies sei jedoch unerheblich. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf BGE 120 IV 122 ff. 
sowie auf Schubarth (Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung, in: FS für Gauthier, Sonderband ZStrR 114/1996, S. 71 ff.). Abschliessend verweist die Beschwerdeführerin auf eine Bemerkung der Vorinstanz, wonach es nicht erstellt sei, dass die BEKB lediglich einen tieferen Emissionspreis bezahlt hätte, wenn sie um die wahre, schlechtere Leistungsfähigkeit der Inspectorate gewusst hätte, weshalb von einer objektiven Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung auszugehen sei. Mit dieser Bemerkung habe die Vorinstanz das für die Definition des Vermögensschadens im Sinne des Betrugstatbestands herangezogene Kriterium der objektiven Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung rechtlich falsch ausgelegt (Nichtigkeitsbeschwerde S. 32). 
 
a) aa) Somit ist zu prüfen, ob und inwieweit die Kantonalbank geschädigt worden ist. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Vermögensschaden unbestrittenermassen auch durch eine blosse Vermögensgefährdung eintreten kann. Eine strafrechtlich relevante Vermögensgefährdung liegt vor, wenn das Vermögen des Betroffenen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 121 IV 104 E. 2c; 123 IV 17 S. 22). Dies ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung der Gefährdung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. 
dazu Schubarth, a.a.O., S. 79). Jede über die allgemeinen Risiken hinausgehende Vermögensgefährdung führt dazu, dass ein Vermögen geringer zu bewerten ist, und bloss derart geringfügige Gefährdungen, die im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung vernachlässigt werden dürfen, stellen noch keinen strafrechtlich relevanten Vermögensschaden dar (Schubarth, a.a.O., S. 76). 
 
bb) Der Beschwerdegegner hat nach den Feststellungen der Vorinstanz den ausgewiesenen Reingewinn der Inspectorate manipuliert, indem er arglistig vorspiegelte, dieser betrage 10,2 Millionen Franken, obwohl er sich in Wirklichkeit nur auf 4,5 Millionen Franken belief. Die Beschwerdeführerin hat bei dieser Sachlage im kantonalen Verfahren offensichtlich zu Recht vorgebracht, die Kantonalbank habe mit den Aktien der Inspectorate keinen ihrer Zahlung entsprechenden Gegenwert erhalten; denn die Ertragslage der Inspectorate sei wesentlich schlechter gewesen, als dies durch den Beschwerdegegner vorgespiegelt worden sei (erstinstanzliches Urteil S. 267). Von einer "objektiven Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung" (angefochtener Entscheid S. 68 unten) kann nicht die Rede sein. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Aktienkurse massiv eingebrochen wären, wenn zu jenem Zeitpunkt schon bekannt geworden wäre, dass es dem Beschwerdegegner durch betrügerische Machenschaften gelungen war, den Reingewinn der Inspectorate um mehr als das Doppelte nach oben zu manipulieren. 
 
Unter diesen Umständen kann dem Schluss der kantonalen Richter nicht gefolgt werden, dass die Kantonalbank, wenn sie um die betrügerischen Machenschaften des Beschwerdegegners gewusst hätte, diesem dennoch denselben Emissionspreis bezahlt haben könnte (angefochtener Entscheid S. 77 unten). Es kann einer Bank im Gegenteil - wie die erste Instanz sinngemäss zu Recht festhält - bei einem Going Public nicht gleichgültig sein, ob sich ihr Geschäftspartner an die Bilanzierungsvorschriften des geltenden Rechts hält oder ob er in der Bilanz den Reingewinn durch betrügerische Machenschaften um mehr als das Doppelte nach oben manipuliert; daher muss davon ausgegangen werden, dass - wie die erste Instanz ebenfalls zu Recht festhält - die Kantonalbank den Übernahmevertrag von vornherein nicht abgeschlossen hätte, wenn ihr die betrügerischen Machenschaften des Beschwerdeführers bekannt gewesen wären (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 236). 
 
cc) Nachdem dem Beschwerdegegner die arglistige Täuschung der Kantonalbank gelungen war, übernahm diese 12'000 Aktien der Inspectorate zum vereinbarten Emissionspreis von 1'000 Franken und veräusserte sie zu diesem oder einem höheren Preis an die Anleger. Bis zum Zeitpunkt, als der Weiterverkauf der Aktien erfolgt und abgewickelt war, d.h. bis zum 20. Mai 1986, verfügte die Bank zudem über ein Depot der Inspectorate in Höhe des vollen Emissionsbetrages von 125 Millionen Franken, und es mag deshalb - wie die kantonalen Richter annehmen - bis zu diesem Zeitpunkt eine strafrechtlich relevante Vermögensgefährdung nicht vorgelegen haben. 
 
dd) Wie auch die Vorinstanz festhält, konnte aber nach dem 20. Mai 1986, als die Kantonalbank über keinerlei Sicherheiten mehr verfügte, eine Vermögensgefährdung unter anderem darin liegen, dass die Kantonalbank von den Käufern juristisch belangt worden wäre (angefochtener Entscheid S. 76 unten). Die Bank hat im kantonalen Verfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass sie auf Grund der Prospekthaftpflicht gemäss Art. 752 OR nachträglich hätte ins Recht gefasst werden können, da mit Vorliebe "deep pockets" die Zielscheibe derartiger Klagen seien (angefochtener Entscheid S. 78 unten). Bei der Prospekthaftung handelt es sich, wie die erste Instanz zu Recht festhält, um eine Verschuldenshaftung (erstinstanzliches Urteil S. 274), wobei gemäss Art. 752 OR jedes Verschulden, also auch leichte Fahrlässigkeit, genügt. Es ist deshalb ohne weiteres möglich, dass die Anleger bei einem Sinken der Aktienkurse gegen die Bank als "deep pocket" geklagt und ihr vorgeworfen hätten, sie habe die unwahren Angaben des Beschwerdegegners nicht mit der hinreichenden Sorgfalt geprüft und deshalb den bei den Anlegern eingetretenen Schaden fahrlässig (mit-)verursacht. Gegen solche Klagen hätte sich die Bank wehren müssen, und es ist alles andere als gewiss, dass diese Verfahren ohne weiteres zu Gunsten der Bank ausgegangen wären, zumal diese sich angesichts der gesetzlichen Regelung von Art. 752 OR und entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht einfach darauf hätte berufen können, gemäss Übernahmevertrag liege die Verantwortlichkeit für den Prospekt ausschliesslich bei der Inspectorate (angefochtener Entscheid S. 78 unten). Gesamthaft gesehen bestand für die Bank ein Prozessrisiko, welches deren Vermögen in eine nicht zu vernachlässigende Gefahr brachte. 
 
Auch die erste Instanz erachtet die Gefahr, dass die Kantonalbank entsprechende Prozesse hätte führen müssen, jedenfalls für den Fall nicht für unwahrscheinlich, dass die betrügerische Täuschung durch den Beschwerdegegner bereits kurz nach der Zeichnung der Aktien bekannt geworden wäre. Sie stuft jedoch die Möglichkeit, dass die Täuschung so schnell entdeckt worden wäre, als so klein ein, dass sie nur noch theoretischer Natur sei, was nicht ausreiche, um ihr mittels Rückstellungen Rechnung tragen zu müssen (erstinstanzliches Urteil S. 274 unten); nachdem die renommierte Buchprüfungsfirma DHS bei ihrer Revision der Jahresrechnung die Täuschung nicht entdeckt habe, sei kaum vorstellbar, wie ein aussenstehender Dritter die komplexen Täuschungsmanöver hätte durchschauen sollen (erstinstanzliches Urteil S. 272). Die erste Instanz hat jedoch an anderer Stelle festgestellt, dass der bei der Buchprüfungsfirma tätige Revisor Christian Maritz in einem Kommentar zur Jahresrechnung ausdrücklich auf "Erträge, die durch WKR (d.h. den Beschwerdegegner) direkt hineingepumpt wurden", hingewiesen hat (erstinstanzliches Urteil S. 184). Dieser Hinweis des Revisors wurde bei der Buchprüfungsfirma zwar nicht weiter ernst genommen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 190), aber er zeigt, dass ein frühzeitiges Auffliegen des Schwindels und damit "entsprechende Prozesse" grundsätzlich möglich gewesen wären. 
 
ee) Die Kantonalbank schädigte sich demnach durch die täuschungsbedingte Vermögensverfügung an ihrem Vermögen. 
Der Vermögensschaden liegt darin, dass die Bank dem Risiko ausgesetzt war, bei Auffliegen des Schwindels mit Schadenersatzansprüchen/Zivilklagen von Anlegern konfrontiert zu werden. 
 
b) Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner diesen Vermögensschaden der Kantonalbank in Kauf genommen und somit auch insoweit vorsätzlich gehandelt habe. 
 
aa) Die Vorinstanz hält fest, der Umstand, dass der Beschwerdegegner seine Aktionärszuschüsse durch fiktive Geschäfte getarnt habe, zeige, dass er den Vorsatz gehabt habe, die Verantwortlichen der DHS und der Syndikatsbanken über die Höhe des erwirtschafteten Ertrags der Inspectorate zu täuschen und die genannten Personen in einen entsprechenden Irrtum zu versetzen. Er sei sich dabei bewusst gewesen, dass aus der dermassen präsentierten Erfolgsrechnung (vor dem Hintergrund der in den Buchhaltungsunterlagen als real dargestellten Scheingeschäfte Vernate und Petrobras) ein zu hoher erwirtschafteter Ertrag hervorgegangen sei und dies für den Entscheid der Banken, beim Going Public mitzumachen, eine gewisse Bedeutung haben würde, so dass der Vorsatz auch in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensverfügung zu bejahen sei. Direkter Vorsatz oder gar Absicht, jemanden zu schädigen, könne dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden. Doch habe er damit rechnen müssen, dass seine Täuschung auffliegen könnte, was ein Sinken der Aktienkurse und entsprechende Vermögensschädigungen zur Folge gehabt hätte. Durch sein Handeln habe er eine solche Vermögensschädigung in Kauf genommen. Für die Bejahung des Vorsatzes spiele es keine Rolle, ob der Beschwerdegegner einen Schaden bei den Anlegern oder bei der Bank in Kauf genommen habe, würde doch bei beiden Varianten eine strafbare Verhaltensweise vorliegen; folglich sei Alternativvorsatz in Form von dolus eventualis gegeben (angefochtenes Urteil S. 80). 
 
bb) Aus diesen Erwägungen folgt ohne weiteres, dass der Beschwerdegegner eventualvorsätzlich zum Nachteil der Kantonalbank gehandelt und deren Schädigung in Kauf genommen hat. 
 
Unter diesen Umständen muss sich der Kassationshof mit der Konstruktion eines Alternativvorsatzes und den damit zusammenhängenden Problemen nicht befassen. 
 
c) Der Beschwerdegegner hat sich somit in diesem Punkt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur des versuchten, sondern des vollendeten Betrugs schuldig gemacht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher insoweit gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
4.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, der vom Beschwerdegegner getäuschte Walter Flückiger von der BEKB habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur über das Vermögen dieser Bank, sondern auch über das Vermögen der übrigen Konsortialbanken verfügt. Die Vorinstanz verkenne, dass Walter Flückiger als Stellvertreter des ganzen Bankenkonsortiums mit seiner Unterschrift unter den Übernahmevertrag nicht nur die BEKB, sondern auch die andern Konsortialbanken verpflichtet, d.h. über deren Vermögen verfügt habe. Daher stehe entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur ein "Deliktsbetrag" von Fr. 12 Mio. , welche die BEKB für die von ihr fest übernommenen 12'000 Inspectorate-Aktien bezahlt habe, sondern ein "Deliktsbetrag" von Fr. 125 Mio. , der von allen beteiligten Konsortialbanken insgesamt bezahlt worden sei, zur Diskussion (Nichtigkeitsbeschwerde S. 21 f.). 
 
Die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 70 ff.) sind zutreffend, und es kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. 
Zwar unterzeichnete Walter Flückiger den Übernahmevertrag nicht nur im Namen der BEKB, sondern auch im Namen der übrigen Konsortialbanken; doch hatte er, was entscheidend ist, auf deren Entschluss zur Mitwirkung, anders als auf den diesbezüglichen Entschluss der BEKB, keinen massgeblichen Einfluss. 
II. Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Sachen Inspectorate 
 
5.- a) Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner in Sachen Inspectorate zwei Urkundenfälschungen (Falschbeurkundungen) vor, angeblich begangen am 7. April 1986 (Turnkey-Bestätigung) sowie am oder um den 23. April 1986 (Gewinn- und Verlustrechnung der Inspectorate für das Jahr 1985). Die Vorinstanz sprach den Beschwerdegegner in beiden Fällen vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei (angefochtenes Urteil S. 84 ff.). Die Beschwerdeführerin ficht diese Freisprüche an (Nichtigkeitsbeschwerde S. 13 ff. und S. 16 ff.). 
 
b) Die Straftat der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) verjährt relativ in zehn und absolut in 15 Jahren (Art. 70 Abs. 2 und Art. 72 Ziff. 2 StGB). Die Verjährungsfrist begann vorliegend am 7. April 1986 bzw. am oder um den 23. April 1986 zu laufen. Sie lief auch nach der Ausfällung des den Beschwerdegegner insoweit freisprechenden angefochtenen Urteils und nach Einreichung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft am 24. Januar 2001 weiter (BGE 97 IV 153 E. 2; 106 IV 150 E. 2 in fine; 116 IV 80 E. 1). Demnach ist in Bezug auf die Vorwürfe der Urkundenfälschung betreffend TurnkeyBestätigung und betreffend Gewinn- und Verlustrechnung der Inspectorate für das Jahr 1985 am 7. April 2001 bzw. am oder um den 23. April 2001 die absolute Verfolgungsverjährung eingetreten. 
 
c) Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesen Punkten deshalb nicht einzutreten (BGE 116 IV 80 E. 2). 
III. Freispruch vom Vorwurf des Betrugs in Sachen Omni Holding 
 
6.- Dem Beschwerdegegner wird im Überweisungsbeschluss gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen, unter anderem begangen im Fall Omni Holding AG (nachfolgend Omni). 
 
Der Beschwerdegegner habe im oder um den Monat Dezember 1986 Mitarbeiter der Merrill Lynch Capital Markets, London, der Schweizerischen Volksbank, der Banque Cantonale Vaudoise und der Zürcher Kantonalbank arglistig getäuscht und dadurch bewirkt, dass diese Unternehmen (bzw. die Merrill Lynch Capital Markets als Kreditvermittlerin respektive "agent") sich mit Beträgen von Fr. 100 Mio. bzw. Fr. 25 Mio. resp. Fr. 10 Mio. bzw. Fr. 5 Mio. an einem Konsortialdarlehen von insgesamt Fr. 150 Mio. an die Omni beteiligten. 
 
Der Beschwerdegegner habe die genannten Unternehmen durch Vorlage eines Review Reports der Kontrollstelle DHS getäuscht, welcher unter anderem eine Zwischenbilanz und -erfolgsrechnung der Omni per 30. September 1986 enthalten habe, worin an Stelle des tatsächlich erlittenen Verlusts ein Gewinn ausgewiesen worden sei. 
 
Der Beschwerdegegner habe die Banque Cantonale Vaudoise und die Zürcher Kantonalbank zudem durch unwahre Angaben über die Gesamtaktiven der Omni getäuscht, indem das wichtigste Aktivum, die in die Omni eingebrachten Inspectorate-Aktien, zum Börsenkurs bewertet worden sei, der erheblich über dem inneren Wert gelegen habe (siehe zum Ganzen erstinstanzliches Urteil S. 289 ff., 387 ff.; angefochtener Entscheid S. 130 ff.). 
 
7.- Die Vertreter der Omni und der Eidgenössischen Steuerverwaltung einigten sich nach Diskussionen über verschiedene Varianten der Einbringung unter anderem der Inspectorate-Aktien des Beschwerdegegners in die Omni, die Bewertung dieser Aktien und die Auswirkungen auf die Verrechnungssteuer- und Emissionsabgabepflicht im Dezember 1986 darauf, dass der Beschwerdegegner unter anderem 333'500 Inhaberaktien zu nominal Fr. 100.-- der Inspectorate zu einem Kurs von Fr. 2'400.-- (ergebend Fr. 800'400'000.--) in die Omni einbringe (siehe erstinstanzliches Urteil S. 410; angefochtener Entscheid S. 130 f.). 
 
Unter Berücksichtigung dieser Bewertung der in die Omni eingebrachten Inspectorate-Aktien (mit Fr. 800'400'000.--) betrugen die Gesamtaktiven der Omni Fr. 975'065'350.--. Dieser Betrag wurde, neben andern Daten, gegenüber der Banque Cantonale Vaudoise und der Zürcher Kantonalbank zum Zwecke der Erlangung von Krediten von Fr. 10'000'000.-- bzw. Fr. 5'000'000.-- angegeben. 
 
a) Im kantonalen Strafverfahren war umstritten, ob die Angabe, dass die Gesamtaktiven der Omni Fr. 975'065'350.-- betrügen bzw. die eingebrachten Inspectorate-Aktien Fr. 800'400'000.-- wert seien, unwahr sei, ob mit andern Worten die Inspectorate-Aktien bei ihrer Einbringung in die Omni zum damaligen Börsenkurs von Fr. 2'400.-- bewertet werden durften. 
 
aa) Die Beschwerdeführerin machte im kantonalen Verfahren in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, die Inspectorate-Aktien hätten zu ihrem inneren Wert bewertet werden müssen, welcher weit unter dem damaligen Börsenkurs gelegen habe. 
 
bb) Die erste Instanz kam zum Schluss, es lägen durchaus Anhaltspunkte dafür vor, dass der damalige innere Wert der Inspectorate-Beteiligung dem Börsenwert entsprochen habe. Der innere Wert zum Zeitpunkt der Einbringung in die Omni lasse sich allerdings nicht genau festlegen, was auch durch die massiv divergierenden Gutachten Beyeler und Schellenberg belegt werde. Die Frage nach dem inneren Wert der Inspectorate-Beteiligung zum Zeitpunkt der Einbringung bedürfe allerdings gar keiner endgültigen Klärung, da gegenüber den Vertretern der beiden angeblich getäuschten Banken, d.h. der Banque Cantonale Vaudoise und der Zürcher Kantonalbank, offen gelegt worden sei, dass sich der Einbringungswert am Börsenkurs orientiere (erstinstanzliches Urteil S. 411 ff.). In ihrer rechtlichen Würdigung führte die erste Instanz aus, die allein gegenüber der Banque Cantonale Vaudoise und der Zürcher Kantonalbank unter anderem abgegebene Behauptung, dass die Gesamtaktiven der Omni einen Wert von Fr. 975'065'350.-- hätten, sei keine Täuschung im Sinne des Betrugstatbestands; denn die Verantwortlichen dieser beiden Banken hätten gewusst, wie sich diese Gesamtaktiven zusammensetzten und berechneten und dass der Substanzwert der Inspectorate-Aktien deutlich unter dem am Börsenkurs ausgerichteten Einbringungswert gelegen habe (erstinstanzliches Urteil S. 455 unter Hinweis auf die diesbezügliche Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Entscheid S. 413 ff.). 
 
cc) Die Vorinstanz gibt in ihren rechtlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 144 ff.) diese Auffassung der ersten Instanz wieder (angefochtener Entscheid S. 145 oben), ohne dazu ausdrücklich Stellung zu nehmen. 
Sie stimmt der Ansicht der ersten Instanz aber offenkundig zu. Denn sie kommt in ihren Ausführungen zur Beweiswürdigung (angefochtenes Urteil S. 129 ff.) mit der ersten Instanz zum Schluss, dass über den Wert der Gesamtaktiven der Omni gegenüber der Banque Cantonale Vaudoise und der Zürcher Kantonalbank nicht getäuscht worden sei (angefochtener Entscheid S. 136). 
 
b) Die übereinstimmende Auffassung der kantonalen Instanzen, die Angabe gegenüber der Banque Cantonale Vaudoise und der Zürcher Kantonalbank, dass die Gesamtaktiven der Omni Fr. 975'065'350.-- betrügen, sei keine Täuschung, beruht auf tatsächlichen Feststellungen, die für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich sind. Da demnach davon auszugehen ist, dass die beiden Banken durch die fragliche Angabe betreffend die Gesamtaktiven der Omni nicht getäuscht worden sind, fällt insoweit schon aus diesem Grunde eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Betrugs, angeblich begangen durch Erschleichung eines Darlehens unter der genannten falschen Angabe, ausser Betracht. 
 
8.- a) aa) Die erste Instanz hielt im weiteren fest, unstreitig habe die Omni den Kredit von Fr. 150 Mio. vereinbarungsgemäss nach der zweijährigen Laufzeit pünktlich am 23. Dezember 1988 an die Merrill Lynch als Kreditvermittlerin ("agent") zurückbezahlt. Somit sei den Teilnehmern am Konsortialkredit - u.a. der Banque Cantonale Vaudoise und der Zürcher Kantonalbank - kein Schaden entstanden. 
Damit bleibe die Frage, ob die Rückzahlung des Darlehens und somit das Vermögen der Kreditgeber gefährdet gewesen sei. Die erste Instanz hielt dazu im Wesentlichen unter Berufung auf das Gutachten des Gerichtsexperten Willy Beyeler sowie auf die Kreditbeurteilung durch die Schweizerische Volksbank fest, sämtliche Verbindlichkeiten und damit auch der fragliche Kredit von Fr. 150 Mio. wären selbst dann noch bei weitem gedeckt gewesen, wenn man von der für den Beschwerdegegner ungünstigsten und im Übrigen äusserst unwahrscheinlichen Annahme ausginge, dass der Börsenkurs der Inspectorate-Aktien bis auf den reinen Substanzwert heruntergefallen wäre. Somit sei erwiesen, dass die Rückzahlungsfähigkeit der Omni und damit das Vermögen der Kreditgeber nicht gefährdet gewesen sei. Dem Beschwerdegegner, der die finanziellen Verhältnisse der Omni zumindest in den Grundzügen gekannt habe, sei dies klar gewesen (erstinstanzliches Urteil S. 443 ff., 448 f.). 
 
bb) Die Vorinstanz teilt diese Auffassung und kommt zu den folgenden Schlüssen: Die kreditgebenden Banken (Syndikatsbanken) seien nicht an ihrem Vermögen geschädigt worden, und dieses sei auch zu keiner Zeit gefährdet gewesen; dem Beschwerdegegner sei bewusst gewesen, dass die Einlagen der am Kredit von Fr. 150 Mio. 
teilnehmenden Banken zu keiner Zeit gefährdet gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 143 f.). 
 
b) Die Feststellung der Vorinstanz, dem Beschwerdegegner sei bewusst gewesen, dass die Einlagen der am Kredit von Fr. 150 Mio. teilnehmenden Banken zu keiner Zeit gefährdet gewesen seien, ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich. 
 
9.- Dem Beschwerdegegner wird zur Last gelegt, er habe alle am Konsortialkredit beteiligten Unternehmen durch Vorlage eines Review Reports der Kontrollstelle DHS bzw. der darin enthaltenen Zwischenbilanz und -erfolgsrechnung der Omni per 30. September 1986 getäuscht, welche in verschiedenen Punkten unwahr gewesen sei, insbesondere indem an Stelle des in den ersten neun Monaten des Jahres 1986 tatsächlich erlittenen Verlusts von rund Fr. 8,8 Mio. 
(der namentlich aus Währungsumrechnungsverlusten sowie notwendig gewordenen Rückstellungen auf gewissen Forderungen resultierte) durch verschiedene Bereinigungen und Korrekturen (verdeckte Kapitalzuschüsse und fiktive Geschäfte) ein Gewinn von rund Fr. 2,27 Mio. ausgewiesen worden sei. 
 
Im kantonalen Verfahren war umstritten, welche Bedeutung dem Review Report bzw. einzelnen darin enthaltenen Angaben, insbesondere dem in der Zwischenbilanz und -erfolgsrechnung ausgewiesenen Reingewinn von rund Fr. 2,27 Mio. , für die Gewährung des Kredits von Fr. 150 Mio. zukam. 
 
a) Die erste Instanz hielt fest, aus den Aussagen der Vertreter der involvierten Banken gehe klar hervor, dass für diese nicht etwa der im Review Report ausgewiesene Reingewinn, sondern ganz andere Punkte, insbesondere die Beteiligungen der Omni und deren Eigenkapitalbasis, im Vordergrund gestanden hätten. Sie wies darauf hin, der Kreditvertrag erwähne den Review Report an keiner Stelle und enthalte mehrere Klauseln, aus denen geschlossen werden müsse, dass für die Kreditgeber ganz andere Kriterien als das Betriebsergebnis der Omni per 30. September 1986 im Vordergrund gestanden hätten. Die Erfolgsrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1986 sei auf Grund der grossen Restrukturierung der Omni ungeeignet für die Evaluation der zukünftigen Erfolgsaussichten und damit für die Bonitätsbeurteilung der Omni nicht relevant gewesen. Wichtigste Kreditgrundlage seien die Werthaltigkeit des ausgewiesenen Eigenkapitals sowie die zukünftigen Erfolgserwartungen der Omni gewesen, welche stark von den Erfolgsaussichten der Inspectorate abhängig gewesen seien. 
Das bis zum 30. September 1986 erzielte Betriebsergebnis der Omni sei für die Kreditgeber praktisch bedeutungslos gewesen. Auch wenn bekannt gewesen wäre, dass die Omni einen Verlust erlitten hatte, wäre der Kredit gewährt worden, wenn eine plausible Erklärung für den erlittenen Verlust vorgebracht worden wäre, die hier mit den Währungsverlusten auf dem US-Dollar vorgelegen habe (erstinstanzliches Urteil S. 444 ff.). Daher fehle es am erforderlichen Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung bzw. 
dem täuschungsbedingten Irrtum einerseits und der Vermögensverfügung (durch die Gewährung des Kredits) andererseits (erstinstanzliches Urteil S. 458). 
 
b) Die Vorinstanz schliesst sich dieser Auffassung an und hält ausdrücklich fest, die erste Instanz habe den Kausalzusammenhang zwischen arglistiger Täuschung einerseits und Vermögensdisposition andererseits zu Recht verneint (angefochtenes Urteil S. 147). 
 
c) Die Feststellung der Vorinstanz, es fehle am Kausal- bzw. Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung und der Vermögensverfügung, ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich. 
 
10.- a) Die Beschwerdeführerin erhob im Appellationsverfahren im Wesentlichen den Einwand, die Kreditforderung der Banken sei infolge erheblicher Gefährdung in ihrem Wert wesentlich vermindert gewesen, weshalb die am Konsortialkredit von Fr. 150 Mio. beteiligten Unternehmen (vorübergehend) geschädigt gewesen seien. Die Kreditforderung sei deshalb erheblich gefährdet gewesen, weil das Risiko bestanden habe, dass die betrügerischen Machenschaften des Beschwerdegegners noch während der Laufzeit des Kredits bekannt würden, was zur Folge gehabt hätte, dass die Inspectorate-Aktien sogar unter den Substanzwert dieser Gesellschaft und damit unter den minimalen inneren Wert auf einen Wert gesunken wären, bei dem die Kreditforderung nicht mehr gedeckt gewesen wäre. Wie gross dieses Risiko der Aufdeckung der Machenschaften gewesen sei, spiele keine Rolle, da andernfalls Betrug umso weniger anzunehmen wäre, je besser geschwindelt würde. 
 
b) aa) Die Vorinstanz hält fest, es verstiesse gegen den Anklagegrundsatz, ein solches Risiko eines Kurssturzes der Inspectorate-Aktien zu Lasten des Beschwerdegegners zu berücksichtigen, da davon in der Anklageschrift nicht die Rede sei (siehe angefochtenes Urteil S. 135). 
 
bb) Die Vorinstanz führt zudem aus, nach dem Beweisergebnis sei das Risiko, dass die Aktien der Inspectorate während der zweijährigen Laufzeit des Kredits unter den Substanzwert der Gesellschaft fallen würden und dadurch die Liquidität der Omni gefährdet worden wäre, äusserst gering gewesen. Im Übrigen unterscheide sich der vorliegende Fall von dem in BGE 120 IV 122 ff. beurteilten Sachverhalt "nicht nur insofern, als es hier nicht um die Emission von Aktien, sondern um die Gewährung eines Darlehens ging und aus diesem Grund - selbst bei Entdecken der betrügerischen Machenschaften des Angeschuldigten - der Börsenkurs der Aktien kaum gesunken wäre ..., sondern auch dadurch, dass die mutmasslichen Betrogenen ihre Einlagen nicht gestützt auf nachweislich unwahre Angaben, sondern auf eine - im damaligen Zeitpunkt - durchaus realistische Einschätzung des inneren Werts der Gesellschaft getätigt hatten" (angefochtenes Urteil S. 147 i.V.m. S. 133 ff.). 
 
c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorwurf des Betrugs in Sachen Omni müsse im Gesamtzusammenhang mit dem Vorwurf des Betrugs in Sachen Inspectorate gesehen und dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Der Beschwerdegegner habe im April/Mai 1986 "mittels täuschender Machenschaften" eine Festübernahme von neu emittierten Inspectorate-Aktien und ein anschliessendes Going Public erreicht. Er habe (spätestens) im Herbst 1986 geplant, seine Beteiligung unter anderem an der Inspectorate in die Omni einzubringen. Inzwischen habe seine Beteiligung an der Inspectorate "durch das betrügerisch vorbereitete Going Public" und den Umstand, dass die damaligen betrügerischen Machenschaften "noch unentdeckt" geblieben seien, einen enorm hohen Börsenwert erlangt. Zu diesem Börsenwert, nämlich zum aktuellen Börsenkurs von Fr. 2'400.-- pro Aktie, habe er seine 333'500 Inspectorate-Aktien in die Omni eingebracht, was eine Gesamtsumme von Fr. 800'400'000.-- ergeben habe. Komme man zum Schluss, dass die Festübernahme der Inspectorate-Aktien und die nachfolgende Publikumsöffnung im Frühjahr 1986 auf betrügerischen Machenschaften beruht habe, so ergebe sich daraus zwingend die strafrechtliche Konsequenz, dass der für die Bestimmung des Vermögensschadens entscheidende Wert der Inspectorate-Beteiligung auch Ende 1986 viel tiefer gewesen sei als der im angefochtenen Urteil (S. 135) angenommene tatsächliche bzw. hypothetische Börsenkurs von Fr. 2'825.-- resp. Fr. 500.-- pro Inspectorate-Aktie. 
Bei der gebotenen Berücksichtigung des Umstands, dass das damalige Going Public nur dank betrügerischer Machenschaften möglich gewesen sei, habe der Wert der Inspectorate-Aktien im Zeitpunkt der Einbringung in die Omni unter dem von der Vorinstanz angenommenen tiefstmöglichen Substanzwert gelegen und sei daher der Kredit von Fr. 150 Mio. entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht stets bei weitem durch die Aktiven der Omni gedeckt gewesen und daher eine als Vermögensschädigung zu qualifizierende Vermögensgefährdung im massgebenden Zeitpunkt der Kreditgewährung gegeben. Weil die Vorinstanz beim Vorwurf des Betrugs in Sachen Inspectorate auf Grund falscher rechtlicher Würdigung das Vorliegen eines Vermögensschadens verneine, orientiere sie sich in der Folge beim Vorwurf des Betrugs in Sachen Omni am Börsenkurs der Inspectorate und tue sie so, als ob es sich bei der Inspectorate im Dezember 1986 um eine ganz gewöhnliche (ehrliche) an der Börse kotierte Aktiengesellschaft gehandelt habe, deren Aktienkurs nur den normalen, allenfalls branchenbedingten Kursschwankungen unterworfen gewesen sei. Tatsächlich sei "die Börsenkotierung der Inspectorate nur aufgrund täuschender Machenschaften" des Beschwerdegegners erreicht worden. "Über diesen Umstand" seien die Konsortialbanken vom Beschwerdegegner "arglistig getäuscht" worden, weshalb keine Rede davon sein könne, dass die Banken ihre Einlagen gestützt auf eine durchaus realistische Einschätzung des inneren Werts der Omni getätigt hätten. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdegegner in ihren rechtlichen Erwägungen zum Vorwurf des Betrugs in Sachen Omni im angefochtenen Entscheid (S. 148) denn auch vor, "er habe damit rechnen müssen, dass seine beim Going Public der Inspectorate begangene Täuschung einmal auffliegen würde". Damit bringe die Vorinstanz implizit zum Ausdruck, der Beschwerdegegner habe gewusst und gewollt, dass sich die kreditgebenden Banken des tatsächlichen Risikos nicht bewusst gewesen seien bzw. dass er die Banken über die tatsächlichen, für sie wesentlichen Risikofaktoren arglistig getäuscht habe (Nichtigkeitsbeschwerde S. 33 - 40). 
 
d) Der Beschwerdegegner hat durch die Vorlage des Review Reports und der darin enthaltenen Zwischenbilanz und -erfolgsrechnung der Omni per 30. September 1986 im Dezember 1986 den am Konsortialkredit beteiligten Unternehmen weder ausdrücklich noch implizit vorgespiegelt, dass beim Going Public der Inspectorate im Frühjahr 1986 alles mit rechten Dingen zugegangen sei. Er hat seine damalige irreführende Behauptung gegenüber den an der Festübernahme der neu emittierten Inspectorate-Aktien beteiligten Banken, wonach die Inspectorate per Ende 1985 den ausgewiesenen Gewinn vollumfänglich durch reale Geschäfte erwirtschaftet habe, gegenüber den am Konsortialkredit vom Dezember 1986 beteiligten Unternehmen nicht wiederholt. Der Beschwerdegegner hat auch durch die Angabe gegenüber der Banque Cantonale Vaudoise und der Zürcher Kantonalbank, wonach die Aktiven der Omni per 30. September 1986 insgesamt Fr. 975'065'350.-- betrügen, weder ausdrücklich noch implizit irgendwelche Angaben über die Höhe des von der Inspectorate per Ende 1985 tatsächlich erwirtschafteten Gewinns gemacht. Den beiden Banken war klar, dass die Inspectorate-Aktien bei ihrer Einbringung in die Omni im Dezember 1986 zu ihrem damaligen Börsenkurs bewertet wurden und dass dieser Wert erheblich über dem Substanzwert lag. 
 
Dem Beschwerdegegner kann entgegen den Andeutungen in der Nichtigkeitsbeschwerde auch nicht Betrug durch pflichtwidriges Schweigen zur Last gelegt werden; denn es fehlte unter den gegebenen Umständen an einer hiefür erforderlichen strafrechtlich relevanten (Garanten-) Pflicht, die am Konsortialkredit beteiligten Banken darüber aufzuklären, dass einige Monate zuvor, im Hinblick auf das Going Public der Inspectorate-Aktien, den an der Festübernahme der neu emittierten Inspectorate-Aktien beteiligten Banken eine in Bezug auf die Höhe des tatsächlich erwirtschafteten Gewinns unwahre Gewinn- und Verlustrechnung der Inspectorate für das Jahr 1985 vorgelegt worden war. 
 
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss indessen nicht abschliessend entschieden werden; denn eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Betrugs, angeblich begangenen durch Unterdrückung bzw. Verschweigen der fraglichen Manipulationen, fällt jedenfalls aus nachstehenden Gründen ausser Betracht. 
e) Die Vorinstanz hält fest, auch wenn dem Beschwerdegegner vorzuwerfen sei, "er habe damit rechnen müssen, dass seine beim Going Public der Inspectorate begangene Täuschung einmal auffliegen würde", so könne ihm "nicht nachgewiesen werden, dass er sich vorstellte, diesfalls werde auch die Rückzahlbarkeit des 150 Mio. CHF-Kredits in Frage gestellt" (angefochtenes Urteil S. 148). 
Diese Feststellung, welche die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" getroffen hat, ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich. In Anbetracht der zitierten Feststellung kann dem Beschwerdegegner hinsichtlich der allfälligen Vermögensschädigung durch erhebliche Gefährdung des Kredits mangels ausreichender Aktiven nach der zutreffenden Auffassung der kantonalen Instanzen (siehe angefochtenes Urteil S. 148; erstinstanzlicher Entscheid S. 459) nicht (Eventual-)Vorsatz vorgeworfen werden. 
 
11.- Der Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf des Betrugs in Sachen Omni verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
IV. Gewerbsmässigkeit 
 
12.- Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe die Gewerbsmässigkeit beim Betrug zu Unrecht verneint. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesse die Annahme von Gewerbsmässigkeit selbst bei einem einzigen Betrug bzw. Betrugsversuch nicht aus. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich des neuen Rechts mit dem alten. Während Art. 148 Abs. 2 aStGB ein gewerbsmässiges "Betreiben" des Betrugs vorausgesetzt und eine vergleichsweise hohe Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus angedroht habe, werde in Art. 146 Abs. 2 StGB nur noch gewerbsmässiges "Handeln" vorausgesetzt und eine Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis angedroht. Der Beschwerdegegner habe den Betrugsversuch in Sachen Inspectorate durch ein lange vorbereitetes, raffiniertes System von Lügen (betr. die Geschäfte "Vernate" und "Petrobras") begangen und eine "immens hohe Deliktsumme" erzielt. Er habe mit grosser krimineller Energie gehandelt und seine erhebliche soziale Gefährlichkeit manifestiert. Dem Beschwerdegegner sei von Anfang an klar gewesen, dass er nach dem durch betrügerische Machenschaften erschlichenen Going Public der Inspectorate "nicht einfach 'normal' bzw. 
legal weiter geschäften konnte, sondern dafür besorgt sein musste, dass der Betrug Inspectorate nicht aufflog" (Nichtigkeitsbeschwerde S. 41). 
a) Fehlt im Original 
b) Die von der Beschwerdeführerin genannten Umstände begründen keine Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 116 IV 319; 119 IV 129 E. 3). Erforderlich ist mithin unter anderem, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat (BGE 119 IV 129 E. 3 S. 132 f.). Zur Änderung der Rechtsprechung besteht kein Anlass. 
 
Unerheblich ist, dass die für den gewerbsmässigen Betrug angedrohte Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus (gemäss Art. 148 Abs. 2 aStGB) auf drei Monate Gefängnis (gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB) herabgesetzt worden ist. 
Erstens ist der Beschwerdegegner in Anwendung des alten Rechts verurteilt worden, weil das neue Recht in Bezug auf den Grundtatbestand des Betrugs nicht milder ist. Zweitens ist auch unter dem Geltungsbereich des neuen Rechts am Erfordernis der mehrfachen Begehung der Tat festzuhalten. 
 
Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt. 
Der Beschwerdegegner hat einen einzigen Betrug begangen. 
 
c) Allerdings mag es Fälle geben, in denen schon ein einziger Betrug etwa wegen der Höhe des Schadens, der Zahl der Geschädigten und/oder der Art der Täuschung derart schwer wiegt, dass die im Gesetz (Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 148 Abs. 1 aStGB) für den Grundtatbestand des Betrugs angedrohte Höchststrafe von fünf Jahren Zuchthaus als zu niedrig erscheint und die Androhung einer höheren Höchststrafe von beispielsweise zehn Jahren Zuchthaus gerechtfertigt sein könnte, wie sie das Gesetz (Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 148 Abs. aStGB) für den gewerbsmässigen Betrug vorsieht. Das entsprechende Problem besteht bei der Veruntreuung (Art. 138 StGB). Es ist indessen Sache des Gesetzgebers, gegebenenfalls dafür einen qualifizierten Tatbestand vorzusehen (vgl. dazu § 263 Abs. 3 Ziff. 2 dStGB [besonders schwerer Fall des Betrugs] und § 266 Abs. 2 dStGB [entsprechende Regelung bei der Untreue]). 
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 
 
13.- Indem der Beschwerdegegner der Berner Kantonalbank eine unwahre Gewinn- und Verlustrechnung betreffend die Inspectorate vorlegte, hat er sich nicht nur des Betrugsversuchs, sondern des Betrugs schuldig gemacht (siehe E. 3). Insoweit ist die Nichtigkeitsbeschwerde daher gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In den übrigen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Der Beschwerdegegner unterliegt damit in einem Punkt und hat daher einen Teil der bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Er obsiegt in den übrigen Punkten; insoweit ist ihm eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 278 Abs. 3 BStP). Per Saldo wird ihm eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Dem Beschwerdegegner wird eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Kassationshof) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt 
 
_____________ 
Lausanne, 6. Dezember 2001 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: