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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.353/2003 /sta 
 
Urteil vom 7. Juli 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, zzt. in Sicherheitshaft, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9, Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV (Sicherheitshaft), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 2. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (geb. 1974) beging im August und September 1998 vier Überfälle auf willkürlich ausgesuchte Passanten, die er - teilweise mit einem Stein oder einer Gabel bewaffnet - angriff, niederschlug, in drei Fällen bestahl oder beraubte und jeweils erheblich (in einem Fall schwer) verletzte. 
 
Am 3. Juni 1999 bzw. 29. März 2000 stellte das Bezirksgericht Zürich die Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Raubes etc. infolge vollständiger Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt ein und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an. 
 
Am 25. Mai 1999 hatte das damalige Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zürich (heute: Amt für Justizvollzug) X.________ bereits rückwirkend ab 21. Dezember 1998 den vorzeitigen Antritt einer stationären Massnahme bewilligt. 
 
Am 18. Februar 2000 verfügte der Sonderdienst des Justizvollzugs in Anwendung von Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 und Art. 45 Ziff. 1 StGB die probeweise Entlassung von X.________ aus dem stationären Massnahmenvollzug. 
 
Am 18. Februar 2002 widerrief der Sonderdienst des Justizvollzugs die probeweise Entlassung, verfügte die Einweisung von X.________ in ein Bezirksgefängnis und liess ihn zur Verhaftung ausschreiben. Ein dagegen vom Vertreter von X.________ erhobener Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. März 2002 ab, soweit er die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung und die Aufhebung der vorsorglichen Einweisung in ein Bezirksgefängnis betraf. Am 21. April 2002 wurde X.________ in der Berner Reithalle aufgegriffen und am 28. Mai 2002 in die kantonale Psychiatrische Klinik Rheinau eingewiesen. Am 11. Juli 2002 verfügte der Sonderdienst nach Anhörung von X.________ und Prüfung seiner Vorbringen erneut den Widerruf der probeweisen Entlassung und wies ihn rückwirkend per 21. April 2002 zum stationären Massnahmenvollzug in die Klinik Rheinau ein. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. August 2002 ab. Hiegegen führte X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welche der Einzelrichter am 5. Februar 2003 abwies. Die von X.________ dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies der Kassationshof des Bundesgerichtes am 6. Juni 2003 ab, soweit er darauf eintrat (6A.24/2003). 
 
Mit Verfügung vom 17. April 2003 brach das Amt für Justizvollzug den Aufenthalt von X.________ in der Klinik Rheinau ab und versetzte ihn per 23. April 2003 zwecks weiterer Abklärungen in das Bezirksgefängnis Winterthur in Sicherheitshaft. 
 
Den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. Juni 2003 ab. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. Juni 2003 aufzuheben. 
C. 
Das Amt für Justizvollzug hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde. 
 
X.________ hat Bemerkungen zur Vernehmlassung des Amtes für Justizvollzug eingereicht. Er hält sinngemäss an seinem Antrag fest. 
D. 
X.________ stellte nach seiner Versetzung in Sicherheitshaft auch ein Haftentlassungsgesuch beim Haftrichteramt des Bezirksgerichts Zürich. Die zuständige Haftrichterin ist darauf mit Verfügung vom 15. Mai 2003 nicht eingetreten. Auch dagegen führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Diese wird in einem separaten Urteil behandelt (1P.352/2003). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Amt für Justizvollzug hat den Beschwerdeführer gestützt auf § 23 Abs. 1 und § 24 des Gesetzes des Kantons Zürich über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 30. Juni 1974 (Kantonales Straf- und Vollzugsgesetz; StVG/ZH) in Sicherheitshaft versetzt. Insoweit ist mangels Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht auch die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ausgeschlossen (vgl. Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichtes an den Kantonsrat 1997 Nr. 111; Beschluss des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 27. März 2002 in Sachen des Beschwerdeführers, E. 4 S. 9, Beschwerdebeilage 3). Die angefochtene Verfügung ist somit kantonal letztinstanzlich. Die Beschwerde ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 86 OG zulässig. 
 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, für seine Versetzung in das Gefängnis Winterthur in Sicherheitshaft fehle es an der gesetzlichen Grundlage. Der Freiheitsentzug in Sicherheitshaft sei damit widerrechtlich und die angefochtene Verfügung verletze Art. 31 Abs. 1 BV
2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. 
 
Eine schwere Einschränkung der persönlichen Freiheit bedarf der Grundlage in einem formellen Gesetz (BGE 127 I 6 E. 6 S. 18; 126 I 112 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Das Bundesgericht hat es in mehreren unveröffentlichten Urteilen, in denen die Rechtsgrundlage für Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr zu prüfen war, unter dem Gesichtspunkt der genügend bestimmten gesetzlichen Grundlage als ausreichend erachtet, dass dieser Haftgrund in den einschlägigen kantonalen Bestimmungen - die ihn nicht ausdrücklich aufführten - aufgrund einer nicht abschliessenden Aufzählung von anderen Haftgründen oder aufgrund der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe enthalten war (BGE 125 I 361 E. 4a mit Hinweisen). 
 
In BGE 125 I 361 ging es um den Haftgrund der Ausführungsgefahr gemäss § 58 Abs. 2 StPO/ZH. Danach ist die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte dringend verdächtigt wird, ein Verbrechen in strafbarer Weise versucht oder vorbereitet zu haben, und wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde die Tat ausführen. Zu beurteilten war der Fall eines inhaftierten Mannes, der Todesdrohungen gegen Familienangehörige ausgestossen hatte. Das Bundesgericht erwog, der angefochtenen Verfügung, mit der die Untersuchungshaft bestätigt worden war, lasse sich ein Vorwurf gegen den Beschwerdeführer nicht entnehmen, er habe ein Verbrechen in strafbarer Weise versucht oder vorbereitet. Sinn und Zweck von § 58 Abs. 2 StPO/ZH sei primär die Verhütung von Verbrechen. Dass der Haftrichter die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tötungsdrohungen dem Erfordernis der strafbaren Vorbereitungs- oder Versuchshandlung gemäss § 58 Abs. 2 StPO/ZH gleichgesetzt und damit diesen Haftgrund bejaht habe, entspreche Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung: Bei entsprechender konkreter Gefahr der Begehung von Verbrechen sollten diese durch die Haftanordnung verhindert werden. Die gesetzliche Regelung wäre nicht sachgerecht, wenn sie nicht erlaubte, in Fällen gleicher Gefahrenlage in gleicher Weise Haft anzuordnen, um Verbrechen zu verhindern. Die Vorschrift sei, auch wenn in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung von einer nicht abschliessenden Aufzählung der Anlasstaten in Art. 58 Abs. 2 StPO/ZH auszugehen sei, genügend bestimmt. Das Ziel der Regelung sei klar, weshalb es zulässig sei, sie - in den gebotenen engen Grenzen - auch bei nicht ausdrücklich erwähnten, aber in Bezug auf die Begründung der Gefahr der Ausführung eines Verbrechens in jeder Hinsicht vergleichbaren Anlasstaten anzuwenden. Dass der Haftrichter die Tötungsdrohungen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt würden, dem Erfordernis der strafbaren Vorbereitungs- oder Versuchshandlungen gemäss § 58 Abs. 2 StPO/ZH gleichgesetzt habe, halte danach vor dem Legalitätsprinzip stand. 
 
In BGE 128 I 184 befand das Bundesgericht, § 67 in Verbindung mit § 58 StPO/ZH bilde eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Sicherheitshaft im so genannten Nachverfahren. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, in dem sich das Gericht im Nachgang zu einen Urteil im Hinblick auf eine Massnahme oder auf den Vollzug einer aufgeschobenen Strafe nochmals mit der Sache zu befassen hat; das Nachverfahren wird beim Gericht durch eine entsprechende Eingabe der Vollzugsbehörde anhängig gemacht. Das Bundesgericht bestätigte damit einen unveröffentlichten Entscheid aus dem Jahre 1993. Dort hatte es ausgeführt, es treffe wohl zu, dass der Fall, in welchem beim Gericht ein Nachverfahren gemäss Art. 44 Ziff. 3 StGB hängig sei, in § 67 StPO/ZH nicht ausdrücklich erwähnt sei. Das bedeute jedoch nicht, dass sich die Haft in diesem Verfahrensstadium nicht auf § 67 StPO/ZH stützen liesse. Es sei kaum möglich, ein Gesetz so zu formulieren, dass es jeden möglichen Sachverhalt präzis erfasse. Es sei deshalb unvermeidlich, dass sich in Gesetzen mehr oder weniger allgemeine Umschreibungen finden, deren Auslegung der Praxis überlassen werden müsse. Wenn die kantonale Instanz § 67 StPO/ZH dahin interpretiere, dass diese Bestimmung auch jenen Fall erfasse, in welchem bei einem Gericht nach der Anklageerhebung im ursprünglichen Verfahren später ein Nachverfahren gemäss Art. 44 Ziff. 3 StGB hängig sei, so handle es sich um eine sinnvolle und vernünftige Auslegung. Es wäre stossend und liefe dem Sinn der Vorschrift über die Sicherheitshaft zuwider, wenn diese im Stadium des Nachverfahrens ausgeschlossen wäre, denn die Sicherheitshaft bilde auch in diesem Verfahrensabschnitt das Mittel, um die Person des Beschuldigten für den allfälligen Straf- oder Massnahmenvollzug sicherzustellen (BGE 128 I 184 E. 2.3.1 mit Hinweis). 
2.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, bei seiner Versetzung in Sicherheitshaft handle es sich um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit, weshalb dafür eine Grundlage in einem formellen Gesetz erforderlich sei. 
 
Ob dies zutrifft, ist zweifelhaft. Der Beschwerdeführer ist nicht aus der Freiheit in Sicherheitshaft versetzt worden. Er befand sich vielmehr in der Sicherheitsabteilung der psychiatrischen Klinik Rheinau und wurde in das Bezirksgefängnis Winterthur überführt, weil er sich in der Klinik der Therapie widersetzte. Die Verlegung nach Winterthur erfolgte, um den weiteren Verlauf der Massnahme zu klären. Die Alternative zur Sicherheitshaft bestand für den Beschwerdeführer somit nicht in der Freiheit, sondern im weiteren Verbleib in der Sicherheitsabteilung der Klinik. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selber eine Verlegung in das Gefängnis ausdrücklich wünschte (Schreiben des Amtes für Strafvollzug an den Anwalt des Beschwerdeführers vom 28. April 2003). Mit Blick darauf ist fraglich, ob die Überführung in das Bezirksgefängnis Winterthur einen schweren Eingriff darstellte. 
 
Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn für die Versetzung in Sicherheitshaft besteht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers eine Grundlage im formellen Gesetz. Gemäss § 20 StVG/ZH vollzieht die Vollzugsbehörde Urteile und Einstellungsverfügungen, in denen Massnahmen nach Art. 42-44 StGB angeordnet sind. Nach § 23 Abs. 1 StVG/ZH ist eine freiheitsentziehende Massnahme sofort zu vollziehen, wenn Fluchtgefahr oder eine erhebliche Gefährdung des Massnahmezweckes oder der Öffentlichkeit besteht. Sind die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 gegeben, so kann nach § 24 StVG/ZH die Vollzugsbehörde den Verurteilten vor der Einweisung in eine Vollzugsanstalt in Sicherheitshaft setzen. Diese Bestimmungen sind namentlich auf den Fall zugeschnitten, in dem bei einem Verurteilten, bei dem Fluchtgefahr oder eine Gefährdung der Öffentlichkeit besteht, die Einweisung in den stationären Massnahmenvollzug nicht sofort vollzogen werden kann. Hier darf der Verurteilte nicht auf freien Fuss gesetzt werden und kann die Vollzugsbehörde einstweilen die Versetzung in Sicherheitshaft anordnen. Zwar ist § 24 StVG/ZH in erster Linie anwendbar, wenn sich der Verurteilte noch nie im Massnahmenvollzug befand und dafür zunächst eine geeignete Anstalt gesucht werden muss. Die Situation ist jedoch keine wesentlich andere, wenn der Verurteilte bereits im Massnahmenvollzug war, die betreffende Anstalt ihn aber mangels Zugänglichkeit für eine Therapie zur Verfügung stellt und die Vollzugsbehörde damit gezwungen ist, für den Betroffenen eine andere Anstalt zu suchen. Auch hier kommt, soweit Fluchtgefahr oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht, eine Entlassung nicht in Betracht. Nach seinem Sinn und Zweck ist § 24 StVG/ZH auch in dieser Konstellation anwendbar. Der Wortlaut von § 24 StVG/ZH steht im Übrigen dieser Auslegung nicht entgegen. Die Bestimmung spricht von der Versetzung in Sicherheitshaft "vor der Einweisung in eine Vollzugsanstalt". Wenn die Vollzugsbehörde in einem Fall wie hier den Betroffenen aus einer Klinik heraus in Sicherheitshaft überführt, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu klären und ein andere Anstalt zu suchen, so befindet er sich ebenfalls "vor der Einweisung in eine (neue) Vollzugsanstalt". 
 
Für die Versetzung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft besteht somit die Grundlage im formellen Gesetz. Ob sich - wie die Direktion der Justiz und des Innern in Ergänzung zur Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 17. April 2003 annimmt - die Sicherheitshaft überdies auf § 71 der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2001 hätte stützen lassen, kann offen bleiben. 
 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV). Die Direktion der Justiz und des Innern unterstelle, das Amt für Justizvollzug habe für ihn eine andere Massnahmenanstalt gesucht, aber nicht gefunden, und ihn somit übergangsmässig in Sicherheitshaft überführt, bis eine andere Massnahmenanstalt gefunden sei. Diese Annahme sei willkürlich und aktenwidrig. In Wirklichkeit solle der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft warten, bis das Bundesgericht über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug entschieden habe. 
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb es zur Annahme der Widerrechtlichkeit der Sicherheitshaft führen solle, wenn sein Vorbringen zuträfe. Die Rüge genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Im Übrigen erhebt sie der Beschwerdeführer wider Treu und Glauben. Wenn es nämlich so gewesen sein sollte, dass er in Sicherheitshaft zunächst das inzwischen am 6. Juni 2003 ergangene Urteil des Bundesgerichtes über den Widerruf der probeweisen Entlassung hätte abwarten müssen, hätte er sich das selber zuzuschreiben. Er widersetzte sich in der Klinik Rheinau einer Therapie und wünschte ausdrücklich, in das Gefängnis verlegt zu werden. Er kann nicht einerseits eine Therapie ablehnen und seine Überführung in das Gefängnis verlangen und sich anderseits darüber beklagen, dass er sich dort aufhalten müsse. Die Direktion der Justiz und des Innern hat Fluchtgefahr und eine Gefährdung der Öffentlichkeit bejaht. Dies stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Ist aber von Fluchtgefahr und einer Gefährdung der Öffentlichkeit auszugehen, hatte das Amt für Justizvollzug unter den gegebenen Umständen keine andere Wahl, als den Beschwerdeführer einstweilen in das Bezirksgefängnis zu überführen. Eine Freilassung kam nicht in Betracht. Hätte es - wie der Beschwerdeführer geltend macht - tatsächlich zunächst das am 6. Juni 2003 ergangene Urteil des Bundesgerichtes abwarten wollen, könnte ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden. Denn erst mit diesem Urteil des Bundesgerichtes steht der Widerruf der probeweisen Entlassung endgültig fest. Wie die Direktion der Justiz und des Innern in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwägt, wäre vor dem Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Juni 2003 eine Zwangsmedikation unverhältnismässig gewesen. Die Frage wird jetzt zu prüfen sein (so schon das Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Juni 2003 E. 3.3.3; zu den Voraussetzungen der Zwangsmedikation: BGE 127 IV 154). Ebenso wenig wäre vor dem Urteil vom 6. Juni 2003 die Einleitung des Nachverfahrens zweckmässig gewesen, da das dafür zuständige Gericht nicht über die allfällige Anordnung einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB befinden konnte, solange nicht feststand, ob das Bundesgericht die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bestätigen würde. 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, da er bis zum Urteil des Bundesgerichtes über den Widerruf der probeweisen Entlassung in Sicherheitshaft warten müsse, sei auch sein Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV verletzt. 
Die Rüge widerspricht ebenfalls Treu und Glauben. Es kann auf das oben Gesagte (E. 3.1) verwiesen werden. Es ist widersprüchlich, wenn sich der Beschwerdeführer einerseits jeder Therapie widersetzt und seine Verlegung in das Bezirksgefängnis verlangt und sich anderseits darüber beschwert, dass er sich dort aufhalten musste. Eine sinnvolle Planung des weiteren Vorgehens (dazu unten E. 3.3) ist erst möglich, nachdem mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Juni 2003 die Rechtslage in Bezug auf die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug geklärt ist. 
3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es verletze sein Recht auf persönliche Freiheit, wenn das Amt für Justizvollzug aufgrund der angefochtenen Verfügung mit einer schwierigen, monatelangen Suche nach einem neuen Therapieplatz beginnen sollte, während er sinn- und nutzlos in Sicherheitshaft warten müsste. Das Amt für Justizvollzug habe nun vielmehr den Vollzug der stationären Massnahme einzustellen und die Sache dem Gericht zu übergeben. Alles andere verletze Art. 10 Abs. 2 BV
 
Es kann offen bleiben, ob die Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet. Nachdem der Widerruf der probeweisen Entlassung mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Juni 2003 endgültig ist, besteht für die Vollzugsbehörde nun die Grundlage für die Festlegung des weiteren Vorgehens. Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, dass eine weitere Weigerung zur Medikamenteneinnahme notwendig zur Einstellung der Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB führen müsse. Sollte er weiterhin die Medikamenteneinnahme ablehnen, stellte sich zunächst die Frage der Zwangsmedikation. Erst wenn der Beschwerdeführer weiterhin die Medikamenteneinnahme verweigern und die Vollzugsbehörde eine Zwangsmedikation als unverhältnismässig erachten sollte, wäre die Einstellung der Massnahme zu prüfen. Zunächst wird die Vollzugsbehörde allerdings noch einmal zu versuchen haben, den Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Medikamenteneinnahme zu bewegen. Eine solche läge in seinem eigenen Interesse. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil vom 6. Juni 2003 dargelegt hat, waren nach einhelliger Meinung der medizinischen Fachpersonen die Gewaltdelikte des Beschwerdeführers unmittelbare Folge seiner im Jahre 1998 aufgetretenen geistigen Erkrankung. Die Gutachterin wies darauf hin, der Beschwerdeführer sei in akut psychotischem Zustand gefährlich und es bestünde die Gefahr weiterer Straftaten, wenn er seine Medikation nicht regelmässig einnehme und es, wie es bei dieser Krankheit wahrscheinlich sei, zu Rückfällen komme. Die Entwicklung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers zeigt, dass die berufliche und private Wiedereingliederung solange günstig verlief, als er unter medikamentöser Behandlung stand. Der von der psychiatrischen Klinik Wil beschriebene positive Therapieverlauf, der die probeweise Entlassung aus der stationären Massnahme ermöglichte, steht in engem Zusammenhang mit der Medikation. Eine langfristige medikamentöse (Basis-)Behandlung wurde sowohl von der Gutachterin als auch von den Psychiatrischen Kliniken Wil und Rheinau als unabdingbar erachtet. Dass einigermassen verlässliche Heilungsaussichten nur unter dieser Voraussetzung bestehen, wird dadurch erhärtet, dass die vom Beschwerdeführer in die Wege geleitete Psychotherapie ohne Medikation fehlgeschlagen ist und der diese Therapie durchführende Arzt schliesslich ebenfalls die Einweisung in eine Klinik und die Wiederaufnahme der medikamentösen Behandlung empfahl. Entscheidend für den Widerruf der probeweisen Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug war die von den behandelnden und begutachtenden Instanzen übereinstimmend formulierte Notwendigkeit einer medikamentösen Heilbehandlung und der Hinweis auf die Gefahr eines Rückfalls in die Krankheit und damit verbunden in allfällige erneute gewalttätige Übergriffe bei Absetzen der Medikation (Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Juni 2003 E. 3). 
 
Sollte die Vollzugsbehörde die Massnahme einstellen und dem zuständigen Gericht die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB beantragen, würde das im Übrigen nicht ohne Weiteres zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft führen. Vielmehr hätte der zuständige Richter darüber zu befinden, ob auch für die Dauer des Nachverfahrens in Anwendung von § 67 in Verbindung mit § 58 StPO/ZH Sicherheitshaft anzuordnen sei. 
 
Anzumerken bleibt, dass das Amt für Justizvollzug die hier skizzierten weiteren Schritte beförderlich durchzuführen haben wird, damit die Dauer der Sicherheitshaft möglichst kurz gehalten werden kann. 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer wäre damit an sich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist, wird auf die Erhebung von Kosten jedoch verzichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Amt für Justizvollzug und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Juli 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: