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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.39/2003 
6S.457/2002/pai 
 
Urteil vom 7. August 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Giovannone. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat 
Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4021 Basel, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Strafverfahren; rechtliches Gehör, willkürliche Beweiswürdigung), 
gewerbsmässiger Betrug, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 20. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 27. September 2001 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt X.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs zu 2 ¼ Jahren Gefängnis. X.________ hatte in den Jahren 1992 bis 1998 zehn Personen aus seinem Bekanntenkreis durch Angabe von wahrheitswidrigen Verwendungszwecken veranlasst, ihm ein Darlehen zu gewähren. Aufgrund seiner völlig desolaten finanziellen Situation, die er vor seinen Geldgebern verheimlichte, war ihm klar gewesen, dass ihm die vollständige oder gar rechtzeitige Rückzahlung der Gelder nie möglich sein würde. In einem Fall sprach das Strafgericht X.________ frei. Sämtliche Forderungen der Geschädigten verwies es auf den Zivilweg. 
 
Auf Appellation von X.________ bestätigte der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt das angefochtene Urteil vollumfänglich. 
B. 
X.________ ficht das Urteil des Appellationsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt mit beiden Rechtsmitteln die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung an das Appellationsgericht zur Neubeurteilung. Überdies ersucht er im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie in beiden Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
C. 
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 hat der Kassationshof der Nichtigkeitsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 6). 
 
Mit Eingabe vom 3. April 2003 hat das Appellationsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet und die Abweisung der beiden Rechtsmittel beantragt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Gerichten mehrfach Willkür bei der Feststellung des Sachverhalts sowie die Verletzung ihrer Begründungspflicht vor. 
1.1 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen oder wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 166 E. 2a; 124 I 247 E. 5). Da das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur Rügen prüft, die genügend klar und detailliert erhoben werden (BGE 122 I 70 E. 1c; 118 Ia 184 E. 2), hat der Beschwerdeführer, der Willkür geltend macht, im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich ist. 
1.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörde, die Sache zu prüfen und ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 126 I 97 E. 2b). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, es würden ihm diverse Sachverhalte vorgeworfen, die sich wesentlich voneinander unterschieden. Aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör müssten die kantonalen Behörden in jedem Einzelfall darlegen, worin die Täuschung und die Arglist bestanden hätten. Indem sie dies unterliessen, würden sie ihre Begründungspflicht verletzen (Beschwerde Ziff. 4). 
2.1 Zum Fall der Geschädigten A.________ führen die kantonalen Instanzen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe ihr im Hinblick auf ihr zweites Darlehen erzählt, er wolle einen Grosshandel mit Teppichen aufziehen, habe das Geld dann aber für seine persönlichen Bedürfnisse verwendet. Dadurch sei A.________ hinsichtlich der Verwendung des Darlehens getäuscht worden. Sie sei in ihn verliebt gewesen und habe sich Hoffnungen auf eine gemeinsame Zukunft gemacht. Aufgrund ihrer Liebe zu ihm habe der Beschwerdeführer vorausgesehen, dass sie ihm vertrauen würde. Sie habe weder seine Angaben noch seine Solvenz überprüft und ihm das Darlehen übergeben (Urteil des Strafgerichts S. 4 ff., S. 28 f. und S. 35). 
 
Die kantonalen Instanzen haben aufgrund dieser Feststellungen eine arglistige Täuschung der Darlehensgeberin A.________ angenommen. Inwiefern sie damit ihre Begründungspflicht verletzt haben sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. 
2.2 Wie im Fall der Geschädigten A.________ gibt das Strafgericht, auf dessen Urteil das Appellationsgericht verweist (S. 7 Mitte), für jedes einzelne Opfer detailliert an, durch welche falschen Angaben es vom Beschwerdeführer zur Darlehensgewährung veranlasst worden war und aus welchen Gründen es von einer Überprüfung dieser Angaben sowie der Solvenz des Beschwerdeführers absah (S. 4 ff., 28 ff. und 35 ff.). Mit diesen Feststellungen ist ohne weiteres in jedem Einzelfall nachvollziehbar, auf welcher tatsächlichen Grundlage die kantonalen Instanzen eine arglistige Täuschung angenommen haben. Die Rüge des Beschwerdeführers, die kantonalen Gerichte hätten hinsichtlich des Tatbestandselementes der arglistigen Täuschung ihre Begründungspflicht verletzt, ist demnach in all diesen Punkten völlig haltlos. 
2.3 Im Fall B.________ macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der vorgetäuschte Verwendungszweck müsse präziser umschrieben werden (Beschwerde Ziff. 6.3). Gemäss den Feststellungen der kantonalen Instanzen versprach der Beschwerdeführer dem Geschädigten die Investition der Gelder in gewinnträchtige Geschäfte, obwohl er niemals über eine solche Gewinnmöglichkeit verfügte, sondern von Anfang an beabsichtigte, Geld für seine persönlichen Bedürfnisse erhältlich zu machen (Urteil des Strafgerichts S. 13 f. und S. 31). Aus rechtlicher Sicht ist allein wesentlich, ob die gegenüber dem Geschädigten gemachten Angaben richtig oder falsch waren. Die angeführten - unbestrittenen - Feststellungen erlauben ohne weiteres zu überprüfen, ob die in Aussicht gestellte Verwendung der tatsächlich beabsichtigten entspricht. Auch hier liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 
2.4 Die Rüge der ungenügenden Begründung läuft weitgehend auf die Kritik hinaus, die festgestellten Tatsachen vermöchten die Annahme der Arglist nicht zu rechtfertigen. Ob mit den festgestellten Tatsachen das Tatbestandselement der arglistigen Täuschung wirklich erfüllt wird, ist eine Rechtsfrage, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen ist. Im Verfahren der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde ist darauf nicht einzutreten (Art. 269 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 84 Abs. 2 OG). 
2.5 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, A.________ habe ihm das Darlehen nicht wegen des vorgetäuschten Verwendungszwecks, sondern aus Liebe gegeben. Sie selber habe als Ursache für die Darlehensgewährung ihre Liebe zu ihm angegeben (act. 183). Die Liebe sei - auch seinerseits - echt gewesen, weshalb es an einer für die Hingabe des Darlehens ursächlichen Täuschung fehle (Beschwerde Ziff. 6.1). Ähnliches bringt er in Bezug auf die Geschädigte C.________ vor (Beschwerde Ziff. 6.5). 
 
Die Aussage der Geschädigten A.________, wonach die Liebe zum Beschwerdeführer ausschlaggebend gewesen sei, erfolgte als Antwort auf die Frage, weshalb sie auf seine Erklärungen (über den Verwendungszweck) und auf seine Solvenz vertraut habe (act. 183). Es ist deshalb keineswegs willkürlich, wenn die kantonalen Instanzen davon ausgehen, dass der vorgetäuschte Verwendungszweck für die Darlehenshingabe ursächlich war, in der Liebe demgegenüber den Grund für das Vertrauen der Geschädigten in den Beschwerdeführer sehen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber nicht behauptet, die in ihn verliebten Geschädigten hätten ihm das Darlehen in jedem Fall und unabhängig vom Verwendungszweck gegeben. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht im Fall A.________ geltend, es werde nicht behauptet, dass er keinen Grosshandel mit Teppichen aufziehen wollte. Es fehle deshalb an Feststellungen, welche eine Täuschung begründen könnten. 
 
Das Strafgericht geht klar davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht hatte, das von der Geschädigten A.________ geliehene Geld in einen Teppichgrosshandel zu investieren (Urteil des Strafgerichts S. 4; S. 28 und S. 35). Darauf, ob der Beschwerdeführer im Sinne eines Wunschtraumes, den er offenbar bis heute nicht aufgegeben hat (Urteil des Strafgerichts S. 45), einen Teppichgrosshandel aufziehen wollte, kann es unter diesen Umständen nicht ankommen. 
4. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationsgericht des Weiteren vor, es habe willkürlich angenommen, eine Liebesbeziehung bzw. eine Freundschaft halte eine Darlehensgeberin in jedem Fall von der Überprüfung der finanziellen Situation des Darlehensnehmers ab (Beschwerde Ziff. 5a). Dies sei im Einzelfall zwar durchaus möglich. Es sei aber auch denkbar, dass die grosse Vertrautheit in einer Liebesbeziehung dazu führe, dass die Partner alles, auch jedes finanzielle Problem, miteinander besprächen (Beschwerde Ziff. 6.2). Ausserdem werde in den kantonalen Urteilen nicht dargelegt, dass innerhalb der Freundschaften ein Machtgefälle oder ähnliches bestanden hätte. Dadurch werde die Begründungspflicht verletzt (Beschwerde Ziff. 5a). 
4.1 Das Appellationsgericht hat die vom Beschwerdeführer behauptete Annahme, eine Liebesbeziehung bzw. eine Freundschaft halte in jedem Fall von der Überprüfung einer falschen Angabe ab, in dieser allgemeinen Form nicht getroffen. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers stösst insoweit ins Leere. 
4.2 Gestützt auf die detaillierte Prüfung jedes Einzelfalles durch das Strafgericht nimmt das Appellationsgericht hingegen an, der Beschwerdeführer habe damit gerechnet, dass die Geschädigten ihm aufgrund ihrer nahen Beziehungen vertrauten, und sie hätten dies auch tatsächlich getan. Es sei dem Beschwerdeführer immer gelungen, seine Besorgnis erregende finanzielle Situation vor ihnen zu verbergen (angefochtenes Urteil S. 6, 7 und 8). 
 
Dass das Vertrauensverhältnis zwischen Freunden oder Geliebten unter Umständen auch dazu führen kann, dass offen über finanzielle Probleme geredet wird, ist auf dem Hintergrund dieser Feststellungen eine rein theoretische Möglichkeit und vermag diese nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer weder behauptet, dass er den Geschädigten von seinen finanziellen Problemen erzählt habe, noch dass sie sich danach erkundigt oder davon Kenntnis gehabt hätten. 
5. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK geltend, da die Belastungszeugin D.________ nicht formell als Zeugin einvernommen worden sei. Dem Recht auf Einvernahme der Belastungszeugen komme gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK absoluter Charakter zu. Der Beschuldigte müsse einmal während des Verfahrens die Gelegenheit haben, der Belastungszeugin Fragen zu stellen. Dies sei vorliegend nicht geschehen, obwohl er die Aussagen der Zeugin bestritten habe. 
5.1 Die Verwendung von Aussagen, die im Vorverfahren gemacht worden sind, ist als solche nicht unvereinbar mit den Garantien von Art. 6 EMRK, sofern die Rechte der Verteidigung respektiert worden sind. In der Regel erfordern diese Rechte, dass der Beschuldigte eine angemessene und ausreichende Gelegenheit erhält, einen Belastungszeugen zu widerlegen und zu befragen. Diese Gelegenheit kann ihm entweder zum Zeitpunkt, in dem dieser seine Aussagen macht, eingeräumt werden oder in einem späteren Verfahrensstadium. Das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, untersteht nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts dem (kantonalen) Verfahrensrecht. Entsprechende Gesuche um Zeugenbefragungen sind daher den Behörden formgerecht einzureichen. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich keinen Vorwurf machen, gewisse Zeugen nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6b S. 132 f. und E. 6c/bb mit weiteren Hinweisen). 
5.2 Dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren rechtzeitig und formgerecht um die gerichtliche Einvernahme der Zeugin D.________ ersucht hätte, ist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Ein solcher Antrag fehlt namentlich auch in seiner Appellationsbegründung (act. 893 - 898). Der Vorwurf der Verletzung von Art. 6 EMRK ist somit unbegründet. 
6. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
7. 
Gegen den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs wendet der Beschwerdeführer allein ein, es fehle in den ihm vorgeworfenen Fällen an der Arglist: Den Geschädigten wäre zuzumuten gewesen, seine Angaben wie auch seine finanzielle Situation zu überprüfen, auch wenn sie zu ihm in einer Liebesbeziehung oder in einem Freundschaftsverhältnis standen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, diese von sich aus über seine finanzielle Situation aufzuklären. 
7.1 Wegen Betruges ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 148 Abs. 1 aStGB, Art. 146 Abs. 1 StGB). 
 
Der Täter kann das Opfer durch einfache falsche Angaben täuschen. Dies gilt jedoch nur als arglistig, wenn die Überprüfung der Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a). Ebenso ist die alleinige Vortäuschung des Erfüllungswillens nicht in jedem Fall arglistig, sondern nur, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit unzumutbar oder unmöglich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfüllungswillen des Täters gezogen werden können (BGE 118 IV 359 E. 2). 
7.2 Der Beschwerdeführer täuschte alle Geschädigten über den Verwendungszweck der Darlehen: Er stellte ihnen gewinnträchtige Investitionen in fremde oder in seine eigenen Geschäfte in Aussicht, benutzte die Gelder jedoch für seinen persönlichen Lebensunterhalt bzw. zur Überbrückung finanzieller Engpässe (angefochtenes Urteil S. 8 oben). Im Hinblick auf die Arglist gehen die kantonalen Instanzen davon aus, dass er die Darlehen gezielt bei Intimpartnerinnen, Freunden und guten Bekannten aufnahm, bei welchen er damit rechnen konnte und auch damit rechnete, dass sie ihm vertrauen und auf eine Überprüfung seiner Angaben sowie seiner Solvenz verzichten würden. Der Beschwerdeführer wahrte ihnen gegenüber sorgsam die Fassade eines seriösen und erfolgreichen Handwerkers mit gut laufendem Geschäft und vollen Auftragsbüchern. Aus seinem gesamten Auftreten, dem gelegentlichen Hang zur Grossspurigkeit und seinem allgemein genussorientierten Lebensstil schlossen die Geschädigten auf einen gesunden wirtschaftlichen Hintergrund. Es gelang ihm immer, seine Besorgnis erregende finanzielle Situation nach aussen geheim zu halten. Selbst Personen, die ihm sehr nahe standen, wussten nichts von seiner enormen Schuldenlast (angefochtenes Urteil S. 6 f.). 
7.3 Auf Ausführungen in der Beschwerde, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, ist nicht einzutreten; sie sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). An den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt ist der Kassationshof im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). 
7.4 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift schliessen die kantonalen Instanzen nicht einfach automatisch von einer wie auch immer gearteten Freundschaft bzw. Liebesbeziehung auf ein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (Beschwerde Ziff. 4 S. 4 oben). Sie untersuchen die wesentlichen Umstände vielmehr in jedem einzelnen Fall. Auf die pauschale Kritik des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzugehen. Weitere Ausführungen rechtfertigen sich lediglich im Fall der Täuschung von A.________ und von E.________, wo der Beschwerdeführer die Annahme eines besonderen Vertrauensverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung konkret als bundesrechtswidrig rügt. 
7.4.1 Gemäss den Feststellungen der kantonalen Instanzen hatte A.________ ihren Arbeitsort in der Strasse, in welcher der Beschwerdeführer wohnte. Nachdem er sie kennen gelernt hatte, besuchte er sie regelmässig an ihrem Arbeitsort, und schliesslich trafen sich die beiden fast täglich. Die angenehmen Umgangsformen des Beschwerdeführers und seine Grosszügigkeit imponierten A.________ und sie verliebte sich in ihn. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt. Indem er ihr wiederholt gemeinsame Ferien in Aussicht stellte und ihr erklärte, sie sei die beste Frau für ihn, machte er ihr immer wieder Hoffnungen auf eine gemeinsame Zukunft (Urteil des Strafgerichts S. 4, 35). 
7.4.2 Bezüglich des Geschädigten E.________ ist erstellt, dass er den Beschwerdeführer durch den gemeinsamen Bekannten F.________ kennen gelernt hatte und dass sich die drei regelmässig an Familienfesten (inklusive Weihnachten) und anderen Anlässen trafen, worauf sich zwischen E.________ und dem Beschwerdeführer eine Freundschaft entwickelte. Bei der Gewährung des Darlehens wusste E.________, dass der gemeinsame Bekannte F.________, der den Beschwerdeführer schon lange kannte, diesem ebenfalls für denselben Verwendungszweck Geld anvertraut hatte (Urteil des Strafgerichts S. 10, 30). 
7.4.3 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es fehlten in den kantonalen Urteilen Ausführungen über die Intensität der Beziehungen, ist unbegründet. Die festgestellten Umstände lassen vielmehr in beiden Fällen auf enge persönliche Beziehungen zwischen dem Täuschenden und der bzw. dem Getäuschten schliessen. Der Beschwerdeführer geht selber davon aus, dass man in solchen Vertrauensverhältnissen über finanzielle Probleme eigentlich offen spricht. Da er jedoch sorgsam seine Fassade aufrecht erhielt, konnte er damit rechnen, dass die Geschädigten nicht ahnten, in welcher finanziellen Situation er sich befand, und dass er sie dermassen hinters Licht führen würde. Wenn die kantonalen Instanzen unter diesen Umständen ein besonderes Vertrauensverhältnis bejahen, dessen Ausnützung das Kriterium der Arglist erfüllt, ist dies aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden. 
7.5 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 7) unterstellen ihm die kantonalen Instanzen keine Aufklärungspflicht bezüglich seiner finanziellen Situation. Aus den dargelegten Umständen schliessen sie aber zu Recht, dass die Geschädigten keinen Grund hatten, an der Solvenz des Beschwerdeführers und damit auch an dem von ihm angegebenen Verwendungszweck für die Darlehen zu zweifeln, und dass der Beschwerdeführer deshalb nicht mit Nachfragen rechnen musste (angefochtenes Urteil S. 8). Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers ist demnach unbegründet. 
7.6 Sieht der Täuschende voraus, dass der Getäuschte aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses auf die Überprüfung der falschen Angaben verzichten wird, so kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Getäuschten eine Überprüfung zuzumuten gewesen wäre. Zur Bejahung der Arglist bei falschen Angaben genügt es, dass eine der in Erwägung 7.2 aufgezählten Voraussetzungen erfüllt ist (Trechsel, Schweizerisches StGB, 2. Auflage 1997, N. 7 zu Art. 146; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht BT I, 5. Auflage 1995, § 15 N. 17 S. 320, Arzt, Basler Kommentar zum StGB II 2003, N. 56 zu Art. 146). Die Kritik des Beschwerdeführers, in den kantonalen Urteilen fehlten Ausführungen über die Zumutbarkeit bzw. die Möglichkeit einer Überprüfung (Beschwerde, Ziff. 4 S. 3 unten, Ziff. 6 in fine), stösst demnach ins Leere. 
7.7 In verschiedenen Fällen hat der Beschwerdeführer an die Darlehensgeber Teilrückzahlungen oder Zahlungen von Darlehenszinsen geleistet. Die kantonalen Urteile zeigen auf, wie er dadurch Zweifel an seiner Redlichkeit und Solvenz zu zerstreuen und Hoffnungen auf noch bessere Gewinnchancen zu schüren verstand. In keinem dieser Fälle schliessen die kantonalen Instanzen jedoch von den späteren Zahlungen auf die Arglist der Täuschung, mit welcher der Beschwerdeführer den Getäuschten zur Gewährung des ersten Darlehens veranlasst hatte. In den kantonalen Urteilen wird im Gegenteil besondere Sorgfalt darauf verwendet, in diesen Fällen das Element der Arglist jeweils für die erste Zahlung gesondert nachzuweisen. Die vertrauensverstärkende Wirkung der Teilzahlungen wird allein im Hinblick darauf hervorgehoben, dass die Geschädigten die Darlehen trotz Fälligkeit stehen liessen, bzw. dass sie dem Beschwerdeführer nachträglich noch weitere Darlehen gewährten. Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 5) ist demnach haltlos. 
8. 
Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung von Art. 13 StGB geltend (Beschwerde Ziff. 8). Gemäss dem Bericht von Dr. med. S.________ sei bei ihm von einer unterdurchschnittlichen Intelligenz (Intelligenzquotient von knapp über 80), einem kritiklosen Verhalten sowie einem verminderten Selbstwertgefühl auszugehen. Aus diesen Gründen sei ein Gutachten über seine Zurechnungsfähigkeit einzuholen. 
8.1 Gemäss Art. 13 StGB ist die Untersuchung eines Beschuldigten anzuordnen, wenn Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit bestehen. Dies gilt nicht nur, wenn der Richter tatsächlich Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit hegt, sondern auch, wenn er nach den Umständen des Falles Zweifel haben sollte (BGE 119 IV 120 E. 2a). Auszugehen ist vom normalen Menschen, doch ist der Begriff nicht eng zu fassen. Der Betroffene muss demnach in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 6c mit Hinweis auf BGE 116 IV 273 E. 4b S. 276). Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar schaffen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (6S.828/1997 vom 17. Februar1998 E. 2c). 
8.2 Massgebend ist die Geistesverfassung des Beschwerdeführers zur Zeit der Tat. Entgegen seiner Auffassung (Beschwerde Ziff. 8 S. 6 oben) können aus dem Tatablauf durchaus Schlüsse auf die Geistesverfassung des Täters gezogen werden. Wie das Appellationsgericht zu Recht feststellt, ergibt sich aus dem Tatablauf und den einzelnen Delikten sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nichts, was gegen eine uneingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen würde. Die Auffassung des Appellationsgerichts, wonach eine gewisse Geltungssucht einem grossen Teil der gewerbsmässigen Betrüger vom Stil des Beschwerdeführers eigen sei und die beim Beschwerdeführer vorhandene deshalb nicht vom Durchschnitt seiner Verbrechensgenossen abweiche, ist nicht zu beanstanden. Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer jahrelang zielgerichtet, raffiniert und der jeweiligen Situation angepasst Freunde und Bekannte hinters Licht geführt hat, weist keineswegs auf eine unterdurchschnittliche Intelligenz und auch nicht auf eine angeblich beschränkte verbale Kompetenz hin (angefochtenes Urteil S. 3 f.). Dies zu beurteilen ist der Richter - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - durchaus auch ohne Gutachten im Stande. Dass die inkriminierten Taten im Widerspruch zu seiner Persönlichkeit stehen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Für Zweifel im Sinne von Art. 13 StGB besteht demnach kein Anlass, weshalb der Verzicht des Appellationsgerichts auf Einholung eines Gutachtens nicht gegen Bundesrecht verstösst. 
9. 
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt der angefochtene Entscheid Art. 63 StGB. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere sei bei der Strafzumessung insbesondere die Intensität des verbrecherischen Willens zu beurteilen. Da er weder falsche Urkunden verwendet noch eigentliche Lügengebäude errichtet und auch niemandem falsche Auskunft über seine finanzielle Situation erteilt habe, könne nicht von einer grossen kriminellen Energie gesprochen werden. Obwohl zehn Fälle vorlägen, seien die ganzen Tatabläufe sehr einfach und ohne Raffinesse. Es werde ihm nicht vorgeworfen, jemanden mehrfach bedrängt zu haben, er habe auch seine Vermögenssituation nicht bewusst grossartig dargestellt. Seine kriminelle Energie sei dermassen bescheiden, dass die Strafe deutlich reduziert werden müsse (Beschwerde Ziff. 9). 
9.1 Der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB verfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Für die massgeblichen Faktoren, die nach ständiger Praxis des Bundesgerichts im Rahmen der "Tatkomponente" und der "Täterkomponente" zu beachten sind, kann auf BGE 129 IV 6 E. 6.1 verwiesen werden. 
 
Bei der Beurteilung des Verschuldens und der Strafzumessung steht dem Sachgericht ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wo das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschreitet, von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgeht oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht lässt bzw. in Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens falsch gewichtet (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 mit Hinweisen). 
9.2 Das Strafgericht, auf dessen Ausführungen das Appellationsgericht verweist, geht von einem schweren Tatverschulden aus und begründet dies wie folgt: 
 
Von 1992 bis 1998 habe der Beschwerdeführer bei zehn Personen aus seinem Bekanntenkreis unzählige Darlehen im Betrag von insgesamt Fr. 1,2 Mio erhältlich gemacht, wovon Fr. 700'000.-- heute noch nicht zurückbezahlt seien. Er habe den Geschädigten sorgsam seine miserable finanzielle Situation verschwiegen. Seine gesamte Lebensführung sei konsequent darauf ausgerichtet gewesen, dass ihm weiterhin namhafte Darlehen zur Verfügung gestellt würden. Mit Hilfe der Darlehen habe er nicht nur seinen Lebensunterhalt bestritten, sondern diejenigen Gläubiger, die er nicht weiter vertrösten konnte, befriedigt. Nach Aussen habe er sich dank geschicktem Agieren, teils aber auch mit unverschämten Lügengeschichten den Anstrich eines seriösen, solventen und vertrauenswürdigen Handwerkers gegeben. Ganz bewusst habe er ausschliesslich Personen um Darlehen angegangen, mit denen ihn ein enges freundschaftliches oder zumindest kollegiales Verhältnis verband. Er habe ihnen nicht nur glänzende Gewinnmöglichkeiten in Aussicht gestellt, sondern in zahlreichen Fällen ihre Hoffnungen auf eine gemeinsame Zukunft, sei es im privaten oder im beruflichen Bereich, genährt. Dass er das ihm entgegengebrachte Vertrauen zielgerichtet und ohne Bedenken ausgenutzt habe, belaste ihn schwer. Die Geschädigten hätten ihm oft ihre letzten Vermögensreserven geliehen oder sich das Geld sogar ihrerseits ausleihen müssen (Urteil des Strafgerichts S. 41 ff.). 
9.3 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen vom verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ist darauf im Rahmen des Verfahrens der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 269 Abs. 1 BStP). 
9.4 Das Strafgericht prüft die für das Tatverschulden wesentlichen Aspekte umfassend. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich allesamt auf Taten bzw. Tatumstände, die theoretisch möglich gewesen wären, die er sich jedoch gerade nicht hat zu Schulden kommen lassen. Was der Täter nicht getan hat und ihm deshalb auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, ist bei der Strafzumessung nicht wesentlich. Von Bedeutung wären solche Umstände höchstens, wenn der kantonale Richter sie dem Täter zu Unrecht unterstellt hätte und dieser sich dagegen wehren wollte. Das ist vorliegend nicht der Fall. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer demzufolge keine Verletzung des Bundesrechts darzutun. Die Gefängnisstrafe von 2 ¼ Jahren erscheint unter Berücksichtigung der angeführten Tat- und Täterkomponenten (Urteil des Strafgerichts S. 43 ff.) insgesamt als bundesrechtskonform. Somit liegt keine Verletzung von Art. 63 StGB vor. 
10. 
Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
III. Kosten 
11. 
Nach dem Gesagten sind die beiden Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da seine Anträge als von Anfang an aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. August 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: