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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_256/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. November 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Arbeitsfähigkeit, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 15. Februar 2017 (IV 2016/92). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (Jg. 1956) zog sich am 1. September 2000 anlässlich eines Verkehrsunfalles unter anderem eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Wegen anhaltender Beschwerden meldete sie sich im April 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei und lehnte nach zusätzlichen eigenen Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art - vorwiegend gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) vom 7. Februar 2008 - das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. Juni 2010 mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens ab. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob diese Verfügung mit Entscheid vom 14. August 2012 auf und sprach A.________ für die Zeit ab 1. September 2001 eine ganze, ab 1. Januar 2006 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Dezember 2007 noch eine Viertelsrente zu. Diesen Entscheid hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde der IV-Stelle - soweit es darauf eintrat - mit Urteil vom 18. September 2013 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das kantonale Gericht leitete die Sache in der Folge an die IV-Stelle weiter, welche eine Begutachtung durch Dr. med B.________, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, veranlasste. Gestützt auf das darüber erstattete Gutachten vom 1. Mai 2015 lehnte sie das Leistungsbegehren für die Zeit ab 1. Dezember 2007 mit Verfügung vom 15. Februar 2016 ab. Dies, nachdem sie zuvor mit zwei Verfügungen vom 4. Juni 2014 für die Zeit ab 1. September 2001 eine ganze und für die Zeit ab 1. Januar 2006 eine halbe Invalidenrente betragsmässig festgelegt hatte. 
 
B.   
Die gegen die Leistungsverweigerung ab 1. Dezember 2007 erhobene Beschwerde wies das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 15. Februar 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens beantragen, damit gestützt darauf neu über den Anspruch verfügt werde. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
1.2. Bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen, die zur Beurteilung des streitigen Rentenanspruches beigezogen werden müssen, und der dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen wird auf die in dieser Angelegenheit bereits ergangenen Entscheide der Vorinstanz vom 14. August 2012 (IV 2010/283) und 15. Februar 2017 (IV 2016/92) sowie auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_662/2012 vom 18. September 2013 verwiesen.  
 
2.  
 
2.1. Mit Urteil 8C_662/2012 vom 18. September 2013 hat das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, weil im MEDAS-Gutachten vom 7. Februar 2008 nicht aufgezeigt werde, inwiefern die verminderte Belastbarkeit das Leistungspotential der Versicherten noch erheblich schmälern sollte. Das Abstellen des kantonalen Gerichts auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung im MEDAS-Gutachten beruhe deshalb für die Zeit ab 9. August 2007 auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht verlangte von der Vorinstanz, mittels präzisierender Fragestellungen die für eine zuverlässige Beurteilung noch erforderlichen Aufschlüsse erhältlich zu machen.  
 
2.2. Die IV-Stelle, an welche die Vorinstanz diese Anweisung weitergeleitet hatte, holte daraufhin ein Gutachten des Dr. med. B.________ vom 1. Mai 2015 ein. Danach befand sie, aufgrund dieser psychiatrischen Abklärung sei davon auszugehen, dass spätestens ab 9. August 2007 kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Es würden lediglich eine Neurasthenie und akzentuierte Persönlichkeitszüge beschrieben ohne wesentliche Funktionseinschränkungen. Aus medizinischer Sicht liege kein psychiatrischer Gesundheitsschaden mit andauernden Funktionsdefiziten vor, die sich wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Dem Einwand der Beschwerdeführerin gegen den entsprechenden Vorbescheid begegnete die IV-Stelle mit dem Hinweis darauf, dass auch nach Ansicht des zuständigen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) beim Gutachten des Dr. med. B.________ vom 1. Mai 2015 die "Gütekriterien", welche an eine Expertise gestellt werden, vollumfänglich erfüllt seien, sodass darauf abgestellt werde. Das Rentenbegehren wurde daher am 15. Februar 2016 für die Zeit ab 1. Dezember 2007 verfügungsweise abgelehnt.  
 
2.3. Das kantonale Gericht schliesslich ist auf Beschwerde hin zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht im Dezember 2007 für eine leidensadaptierte Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei, während sich schon aus der Expertise der MEDAS vom 7. Februar 2008 ergeben habe, dass auch somatischerseits bei einer angepassten Betätigung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. Mit dieser Begründung wurde die ablehnende Verfügung vom 15. Februar 2016 geschützt.  
 
3.   
 
3.1. Das Bundesgericht hat im damaligen Verfahren 8C_662/2012 aufgrund der Begründung der seinerzeit von der IV-Stelle erhobenen Beschwerde erkannt, dass einzig die Leistungsberechtigung der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Dezember 2007 rechtsgenüglich angefochten worden war. Die von der Vorinstanz im damals angefochtenen Entscheid vom 14. August 2014 zugesprochenen Rentenansprüche für die Zeit ab 1. September 2001 bis Ende 2005 (ganze Rente) und ab 1. Januar 2006 bis Ende November 2007 (halbe Rente) prüfte das Bundesgericht daher nicht näher, sondern trat auf das von der IV-Stelle ergriffene Rechtsmittel insoweit nicht ein, da der dort auf integrale Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides lautende Antrag nicht begründet worden war. Mit der vorinstanzlichen Rentenzusprache ab 1. September 2001 bis Ende 2005 und ab 1. Januar 2006 bis Ende November 2007 hatte es somit in jenem Verfahren sein Bewenden (Urteil 8C_662/2012 vom 18. September 2013 E. 2.2).  
 
3.2. Die IV-Stelle hat in der Folge die mit vorinstanzlichem Entscheid vom 14. August 2014 zugesprochenen und mit bundesgerichtlichem Urteil 8C_662/2012 vom 18. September 2013 - ungeprüft - belassenen Rentenbetreffnisse ab 1. September 2001 bis 30. November 2007 (ganze und halbe Rente) in zwei Verfügungen vom 4. Juni 2014 betragsmässig festgesetzt. Diese beiden Verfügungen sind - wie die Vorinstanz festhält - zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen, womit auch im heutigen Verfahren einzig der Rentenanspruch ab 1. Dezember 2007 zur Diskussion steht.  
 
4.   
 
4.1. Im vorliegenden Verfahren beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das kantonale Gericht auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 1. Mai 2015 abgestellt hat, welches sie als nicht beweistauglich erachtet. Ihre Ausführungen erwecken den Anschein, ihre Beschwerde richte sich direkt gegen die Expertise des Dr. med. B.________. Klarzustellen ist daher, dass Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht einzig der angefochtene kantonale Entscheid vom 15. Februar 2017 sein kann, nicht aber ein diesem zugrunde liegender fachärztlicher Untersuchungsbericht.  
 
4.2. Vom Bundesgericht mit Urteil 8C_662/2012 vom 18. September 2013 dazu angehalten, hat die Vorinstanz - resp. die von dieser damit beauftragte IV-Stelle - eine vertiefte Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in die Wege geleitet. Mit dem zu diesem Zweck angegangenen Dr. med. B.________ ist - entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift - eine Gutachterstelle bestimmt worden, welche die diesbezüglichen Anforderungen der Rechtsprechung vollumfänglich erfüllt. Als unabhängiger Experte in den Fachbereichen Psychiatrie und Neurologie hat Dr. med. B.________ nach seinen umfassenden persönlichen Untersuchungen die ihm von der IV-Stelle unterbreiteten Fragen wie auch die von der Beschwerdeführerin gestellten Zusatzfragen aufgrund objektiver Beurteilung zuverlässig beantworten können. Es besteht kein Grund, die Beweiskraft seines Gutachtens in Frage zu stellen.  
 
4.3. Aufgabe der Verwaltung und des darauf angerufenen kantonalen Gerichts war es, die Ausführungen des Dr. med. B.________ pflichtgemäss einer rechtskonformen Würdigung zu unterziehen. Die Vorinstanz hat sich mit seiner Expertise vom 1. Mai 2015 denn auch intensiv auseinandergesetzt, hat diese mit Angaben früher mit der Sache befasster Fachärzte - namentlich des Psychiaters Dr. med. C.________ von der MEDAS - vergleichen können und ist zu nachvollziehbaren, auch das Bundesgericht überzeugenden Ergebnissen gelangt, welche es im angefochtenen Entscheid vom 15. Februar 2017 mit einleuchtender Begründung aufgezeigt hat. Im letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist das Bundesgericht aufgrund der ihm im Invalidenversicherungsbereich gesetzlich zugestandenen Überprüfungsbefugnis (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (E. 1 hiervor). Dazu zählt nach der Rechtsprechung auch die Würdigung medizinischer Unterlagen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; in BGE 135 V 254 nicht publizierte E. 4.1 des Urteils 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164; Urteil 9C_481/2015 vom 16. Februar 2016 E. 1). Wie etwa die Wertung von Indizien und fallbezogene Wahrscheinlichkeitsüberlegungen betrifft diese Tatfragen, welche das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und allenfalls auf Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Für eine erfolgreiche Anfechtung genügt es nicht, der vorinstanzlichen Ansicht die eigene, als richtig befundene Betrachtungsweise gegenüberzustellen und vom Bundesgericht zu erwarten, dass es sich für die eine oder die andere Interpretation ärztlicher Dokumente entscheidet. Auch die einfache Infragestellung ärztlicherseits gewonnener Erkenntnisse oder die blosse Äusserung von Zweifeln an der Richtigkeit vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen vermögen an der Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts zu ändern (Urteil 8C_76/2017 vom 27. März 2017 E. 1; vgl. auch die Hinweise in Urteil 8C_431/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 1.2). Vom Bundesgericht kann keine neue umfassende und freie Prüfung der zusammengetragenen medizinischen Dokumentation verlangt werden, hat es doch einzig aufgrund der erhobenen Rügen zu prüfen, ob vorinstanzliche Feststellungen sachverhaltlicher Art offensichtlich unrichtig oder allenfalls gar bundesrechtswidrig sind. Aus diesem Grund kann der umfangreichen Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten des Dr. med. B.________ und ihren zahlreichen dagegen gerichteten - teils schwer verständlich formulierten - Einwendungen kein Erfolg beschieden sein.  
 
4.4. So ist etwa dem Umstand, dass Dr. med. B.________ in seiner Expertise vom 1. Mai 2015 einleitend vorausgeschickt haben soll, es sei ihm möglich, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin besser zu beurteilen als alle anderen, früher mit der Angelegenheit befassten Spezialisten - was wiederum als Zeichen einer anmassenden, überheblichen Voreingenommenheit gerügt wird - im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Ein Ablehnungs- oder gar ein Ausstandsgrund gegenüber Dr. med. B.________ ist darin nicht zu erblicken. Ebenso wenig kann dem kantonalen Gericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, wenn es auf von vornherein unhaltbare Vorbringen oder unbedeutende, nicht entscheidwesentliche Behauptungen nicht näher eingegangen ist. Nicht in allen Teilen übereinstimmende Befunderhebungen und Diagnosestellungen verschiedener Ärzte allein lassen nicht auf offensichtliche Unrichtigkeit des Abstellens auf die eine davon schliessen. Solchen Differenzen kann in aller Regel im Rahmen der Beweiswürdigung begegnet werden, was im hier zu beurteilenden Fall in nicht zu beanstandender Weise denn auch geschehen ist. Insgesamt hält der vorinstanzliche Entscheid vom 15. Februar 2017 einer bundesgerichtlichen Überprüfung in jeder Hinsicht stand.  
 
5.   
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Die Gerichtskosten sind diesem Verfahrensausgang entsprechend von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. November 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl