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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_388/2018  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Muschietti, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Janett, 
 
gegen  
 
Einfache Gesellschaft E.________, 
bestehend aus F.________ AG und G.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gemeinde Trimmis, Galbutz 2, 7203 Trimmis, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Pally. 
 
Gegenstand 
Baueinsprache; Ausstandsbegehren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 19. Juni 2018 (R 17 84 und R 17 85). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Urteil vom 12. Mai 2015 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine bei ihm erhobene Beschwerde im Zusammenhang mit der Errichtung einer Erschliessungsstrasse auf der Parzelle Nr. 660 für die Parzellen Nrn. 663 und 664 in der Gemeinde Trimmis teilweise gut. Es erwog im Wesentlichen, die Zufahrtsstrasse hätte vorweg zwingend in den Generellen Erschliessungsplan aufgenommen werden müssen, hob die Baubewilligung des Gemeindevorstands Trimmis auf und wies die Sache an die Gemeinde zurück zur Neubeurteilung des Baugesuchs nach Vorliegen des geänderten Generellen Erschliessungsplans. Mit Urteil 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 wies das Bundesgericht eine dagegen von der Gemeinde Trimmis eingereichte Beschwerde ab.  
 
A.b. Am 26. Juni 2017 reichte die einfache Gesellschaft E.________ ein Gesuch um Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 660 in der Wohnzone W2 am Amselweg in der Gemeinde Trimmis ein. Dagegen erhoben unter anderem A.________ und B.________, C.________ sowie D.________ als Eigentümer der Parzellen Nrn. 661, 655 und 656 in Trimmis, die den Amselweg säumen, Einsprache. Am 6. Juni 2017 wies die Baukommission der Gemeinde Trimmis die Einsprache ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 3'571.75 zu einem Zehntel anderen Einsprechern und zu neun Zehnteln, ausmachend Fr. 3'214.60, A.________ und B.________ sowie C.________ und D.________. Gleichzeitig erteilte sie die Baubewilligung.  
 
A.c. Dagegen erhoben die vier genannten Einsprecher Beschwerde beim Gemeindevorstand Trimmis und beantragten die Aufhebung des Bau- und Einspracheentscheids sowie die Abweisung des Baugesuchs. Zudem verlangten sie den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Gemeindevorstands, unter Einschluss des Gemeindepräsidenten, sowie des Rechtsberaters der Gemeinde wegen Befangenheit, im Wesentlichen weil sich der Gemeindevorstand weigere, die Parzelle Nr. 660 in die Ortsplanungsrevision einzubeziehen und sich damit der Anordnung des früheren Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Mai 2015 widersetze.  
Mit Zwischenentscheid vom 14. August 2017 wies der Gemeindevorstand das Ausstandsgesuch ab und auferlegte die entsprechende Spruchgebühr von Fr. 3'164.-- den Beschwerdeführern unter Solidarhaft. Im weiteren Verfahren zog der Gemeindevorstand ein im Rahmen der Ortsplanungsrevision erstelltes Verkehrsgutachten von H.________ bei, wozu sich alle Verfahrensbeteiligten äussern konnten. Am 11. September 2017 wies der Gemeindevorstand die Beschwerde gegen die Baubewilligung und den Einspracheentscheid der Baukommission ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Spruchgebühr von Fr. 3'353.-- unter Solidarhaft. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der geltende Generelle Erschliessungsplan reiche bis zur Grenze der Parzelle Nr. 660, womit diese erschlossen und baureif sei. 
 
B.   
Am 12. Oktober 2017 reichten A.________ und B.________, C.________ sowie D.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zwei separate Beschwerden gegen den Zwischenentscheid vom 14. August 2017 über das Ausstandsgesuch einerseits und den Hauptentscheid vom 11. September 2017 in der Sache andererseits ein. Am 16. Oktober 2017 vereinigte der Instruktionsrichter am Verwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren. Im Verlauf des Schriftenwechsels ersuchten die vier Beschwerdeführer zusätzlich den Ausstand von H.________ als Verfasser des Verkehrsgutachtens. Mit Urteil vom 19. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerden ab, trat auf das neue Ausstandsgesuch hinsichtlich des Gutachters nicht ein und auferlegte den Beschwerdeführern Verfahrenskosten von Fr. 5'694.--. 
 
C.   
A.________ und B.________, C.________ sowie D.________ führen beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie stellen Antrag auf Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. Juni 2018 und auf Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz. Überdies ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen eine Verletzung der Ausstandsbestimmungen der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention, einen Verstoss gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie eine willkürliche Anwendung des Raumplanungsrechts und eine bundesrechtswidrige Kostenauflage geltend. 
Die Gemeinde Trimmis und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die einfache Gesellschaft E.________ liess sich nicht vernehmen. 
In ihrer Replik vom 22. Oktober 2018 machen A.________ und B.________, C.________ sowie D.________ geltend, die Beschwerde habe als anerkannt zu gelten und sei ohne weiteres gutzuheissen, nachdem die einfache Gesellschaft E.________ darauf verzichtet habe, die mit der Beschwerde gestellten Anträge zu bestreiten. 
 
D.   
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. September 2018 erteilte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baubewilligung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff. BGG offen.  
 
1.2. Die Beschwerdeführer sind als Nachbarn, Einsprecher und direkte Adressaten des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann, von hier nicht interessierenden weiteren Tatbeständen abgesehen, die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts (Art. 95 lit. a BGG) gerügt werden. Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann im Wesentlichen nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht bzw. gegen die verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze. Das Bundesgericht prüft kantonales Recht somit nur auf Bundesrechtsverletzung, namentlich Willkür hin.  
 
1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, behandelt aber grundsätzlich nur in der Beschwerdeschrift behauptete und ausreichend begründete Rechtsverletzungen, wobei angebliche Grundrechtsverletzungen besonders substanziiert werden müssen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.6. Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (sog. Novenverbot).  
 
2.   
Die Beschwerdeführer machen in ihrer Replik geltend, ihre Anträge seien von der Bauherrin als eigentlicher Gegenpartei nicht bestritten worden, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund gutzuheissen sei. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich jedoch nicht um einen zivilrechtlichen Prozess, der allein der Dispositionsmaxime der privaten Parteien unterliegt und einzig deren Interessen folgt. Auch wenn sich die Bauherrin nicht am bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt hat, bleibt der Rechtsstreit zwischen der Gemeinde und den Beschwerdeführern bestehen und sind darin nicht nur die betroffenen privaten Interessen, sondern auch die einschlägigen öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Soweit die Behörden einen Rechtsstandpunkt vertreten, der sich mit den Interessen einer Partei, hier der Bauherrin, deckt, bleibt es dieser unbenommen, sich nicht am Verfahren zu beteiligen. Damit verliert sie möglicherweise prozessuale Parteirechte. In der Sache verändert sich ihre Rechtsposition dadurch aber nicht. Demnach ist die Rechtslage uneingeschränkt zu prüfen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Willkür gemäss Art. 9 BV bei der Anwendung des entsprechenden kantonalen Verfahrensrechts im Zusammenhang mit dem von ihnen verlangten Ausstand verschiedener am Verfahren beteiligter Personen.  
 
3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson aus objektiver Sicht Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. Für nichtgerichtliche Behörden - wie hier für die Mitglieder des Gemeindevorstandes - gelangen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK allerdings nicht zur Anwendung. Die Anrufung dieser Bestimmungen durch die Beschwerdeführer geht mithin fehl, was ihnen allerdings nicht schadet, machen sie doch in der Sache ihren behaupteten Ausstandsanspruch gegenüber dem Gemeindevorstand ausreichend geltend. Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung wird für Exekutivbehörden durch Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern geht es darum, dass sich die für einen Entscheid zuständigen Personen in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Exekutivbehörden sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1 und 5.2 S. 328 ff., mit Hinweisen). Für beigezogene Gutachter gelten schliesslich grundsätzlich die gleichen Ausstandsregeln wie für die Mitglieder des Entscheidgremiums, denen sie als Experten berichten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_896/2017 vom 27. April 2018 E. 4.2, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 183 Abs. 3 StPO [Strafprozess] und Art. 183 Abs. 2 ZPO [Zivilprozess]).  
 
3.3. Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Mitglieder des Gemeindevorstandes in corpore in den Ausstand hätten treten müssen. Sie werfen dem Gemeindevorstand vor, er weigere sich zu Unrecht, das frühere Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Mai 2015 umzusetzen. Damit machen sie keine einzelnen Ausstandsgründe geltend, sondern leiten aus dem ihnen missliebigen Entscheid der Behörde einen Ablehnungsgrund ab, indem sie einen Widerspruch zum früheren Urteil des Verwaltungsgerichts erkennen wollen. Ob ein solcher vorliegt, ist indessen gerade die zu beurteilende Rechtsfrage. Wäre sie zu bejahen, würde dies zur materiellen Gutheissung der vorliegenden Beschwerde führen und die Ausstandsfrage würde gegenstandslos. Daraus lässt sich aber genauso wenig wie aus dem Umstand, dass der Gemeindevorstand im früheren Fall bereits mit einer ähnlich gelagerten Streitsache befasst war und sein Entscheid vom Verwaltungsgericht korrigiert werden musste, ein Ablehnungsgrund ableiten. Das würde grundsätzlich sogar gelten, wenn der Gemeinderat mit einer entsprechenden ausdrücklichen Begründung vom damaligen Urteil des Verwaltungsgerichts abweichen würde, trifft aber erst recht zu, wenn er einen solchen Widerspruch wie hier gar nicht beabsichtigt. Einzig offensichtliche Renitenz gegenüber den übergeordneten Instanzen könnte allenfalls zu einer Ausstandspflicht führen. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend aber offenbleiben, da nicht einmal nachvollziehbar belegt ist und es keine entsprechenden Hinweise gibt, dass sich der Gemeindevorstand überhaupt in Widerspruch, sofern ein solcher überhaupt bestehen sollte (dazu hinten E. 4), zum früheren Urteil des Verwaltungsgerichts setzen wollte. Inwiefern die Beschwerdeführer gegenüber dem Rechtsberater der Gemeinde einen Ausstandsanspruch hätten, legen sie ohnehin nicht ausreichend dar (vgl. vorne E. 1.4).  
 
3.4. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, der Gemeindevorstand habe nicht selbst über das gegen seine Mitglieder gerichtete Ausstandsgesuch befinden dürfen. Sie beanstanden, dass alle fünf ordentlichen Gemeindevorstandsmitglieder den Ausstandsentscheid gefällt und damit in eigener Sache über das Ausstandsgesuch entschieden hätten. Dadurch habe die Vorinstanz insbesondere das einschlägige kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewandt. Weil sie die gleiche Rüge schon vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht hätten und sich dieses nicht dazu geäussert habe, sei zudem ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.  
 
3.4.1. Das Verwaltungsgericht ging dazu unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass der Gemeindevorstand als Kollegialbehörde gesamthaft über das Ausstandsbegehren befinden durfte, weil die gestellten Ablehnungsgesuche unzulässig gewesen seien. Das kantonale Verfahrensrecht enthalte keine Regelung für Ausstandsbegehren, die sich gegen eine ganze Behörde richteten. Eine Behörde dürfe nicht als Ganzes abgelehnt werden, wenn keine Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder geltend gemacht würden, was hier zutreffe.  
 
3.4.2. Nach Art. 6b Abs. 2 des Gesetzes vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG; BR 370.100) wird das Ausstandsverfahren durch die Stellvertretung geführt, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund den Vorsitz einer Behörde betrifft. Gemäss Art. 6c Abs. 1 VRG ist über den Ausstand in Abwesenheit der betroffenen Person zu entscheiden. Eine Bestimmung über die Zuständigkeit bei einem gegen eine Gesamtbehörde erhobenen Ausstandsgesuch enthält das bündnerische Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht.  
 
3.4.3. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 167 E. 2.1 S. 168; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; je mit Hinweisen).  
Gemäss der Rechtsprechung zur konkreten Frage der Zuständigkeit für gegen Gesamtbehörden gerichtete Ausstandsgesuche kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind. Dies trifft insbesondere, aber nicht ausschliesslich, zu, wenn ein Behördenmitglied einzig wegen seiner früheren Mitwirkung an einem anderen Verfahren in der Sache des Gesuchstellers als befangen abgelehnt wird oder wenn ihm die erforderliche Unabhängigkeit lediglich deshalb abgesprochen wird, weil es der gleichen Behörde angehört, die schon früher in der Sache des Gesuchstellers entschieden hat (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2C_8/2007 vom 27. September 2007 E. 2.4 und 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7). Dass diese Rechtsprechung für den Kanton Graubünden, der keine spezifische Regelung für gegen Gesamtbehörden gerichtete Ausstandsbegehren kennt, nicht anwendbar wäre, ist nicht ersichtlich. 
 
3.4.4. Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Ablehnungsgründe von vorneherein nicht geeignet, eine Ausstandspflicht zu begründen. Mit seinem Entscheid beabsichtigte der Gemeindevorstand gar nicht, sich in Widerspruch zum früheren Urteil des Verwaltungsgerichts zu setzen. Der Vorwurf der Beschwerdeführer läuft damit im Ergebnis darauf hinaus, der Gemeindevorstand habe das damalige Urteil des Verwaltungsgerichts falsch verstanden, was eine blosse Rechtsverletzung darstellen würde und offensichtlich kein Ausstandsgrund sein kann. Damit erweist sich das Ausstandsbegehren als unzulässig und ist der angefochtene Entscheid nach der einschlägigen Rechtsprechung auch nicht mit Blick auf das kantonale Recht, das den strittigen Punkt gerade nicht regelt, unhaltbar bzw. willkürlich, soweit das Verwaltungsgericht es nicht als rechtswidrig erkannt hat, dass der Gemeindevorstand selbst über das gegen seine Mitglieder gerichtete Ausstandsbegehren entschieden hatte. Überdies führte das Verwaltungsgericht ausdrücklich und unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, das Ausstandsgesuch sei vom Gemeindevorstand zu Recht als Kollegialbehörde abgewiesen worden. Damit drückte es deutlich aus, dass der Gemeindevorstand selbst entscheiden durfte. Indem die Vorinstanz damit die Rüge der Beschwerdeführer, der Gemeindevorstand habe die anwendbaren Verfahrensvorschriften verletzt, zumindest implizit behandelte, verweigerte sie den Beschwerdeführern insofern auch nicht das rechtliche Gehör.  
 
3.5. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, das Verwaltungsgericht habe die Ausstandspflicht des externen Verkehrsgutachters verkannt. Dieser wohne selbst in Trimmis und habe ein eigenes Interesse in der vorliegenden Streitsache, wovon die Beschwerdeführer erst aufgrund einer Handelsregisterpublikation vom Oktober 2017 Kenntnis erhalten hätten. Die Gemeinde wendet zunächst ein, die Beschwerdeführer äusserten sich nur dazu, weshalb diese Rüge entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht verwirkt sei, nicht jedoch dazu, dass dieses das Ausstandsbegehren auch inhaltlich als unbegründet beurteilt habe. Es fehle daher mangels Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Eventualbegründung an einer zulässigen Rüge. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. In der Sache erachtet die Gemeinde das Ausstandsbegehren als verspätet und auch inhaltlich unberechtigt.  
 
3.5.1. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336 mit Hinweisen). Das gilt insbesondere für Ausstandsbegehren (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.).  
 
3.5.2. Am 23. August 2017 informierte die Gemeinde die Beschwerdeführer, sie habe im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision "Teilrevision Amselweg" ein Verkehrsgutachten von H.________ erstellen lassen und der Gemeindevorstand beabsichtige, dieses Gutachten im hängigen Beschwerdeverfahren beizuziehen; zugleich erhielten die Beschwerdeführer eine zehntägige Frist zur Stellungnahme. Am 13. September 2017 ergingen die Beschwerdeentscheide des Gemeindevorstands und am 12. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Erst in ihrer Replik an die Vorinstanz vom 12. Januar 2018 erhoben sie eine Ausstandseinrede gegenüber dem Gutachter H.________. Damals behaupteten die Beschwerdeführer nicht, dass ihnen der Wohnsitz des Gutachters in Trimmis vor der Handelsregisterpublikation vom Oktober 2017 nicht bekannt gewesen sei, weshalb sie das Ausstandsgesuch nicht schon früher gestellt hätten. Eine solche Argumentation trugen sie auch nicht in ihrer Triplik vom 6. Februar 2018 vor, nachdem die Gemeinde in ihrer Duplik vom 26. Januar 2018 ausdrücklich die Verspätung des Ausstandsgesuchs geltend gemacht hatte. Dass sie sich nun erstmals vor Bundesgericht auf den Handelsregistereintrag vom Oktober 2017 berufen, läuft mithin auf die unzulässige Anrufung eines Novums hinaus (vgl. vorne E. 1.6). Im Übrigen erscheint der heutige Standpunkt der Beschwerdeführer unglaubwürdig und ist angesichts der eigenen früheren Argumentation nicht nachvollziehbar. Das gilt insbesondere für die Behauptung, sie hätten nicht wissen können, um wen es sich beim Gutachter handle, da es im Kanton Graubünden mehrere Personen gleichen Namens gäbe. Auch dies hätten sie bereits in ihrer Replik und Triplik vor der Vorinstanz vortragen können und müssen.  
 
3.5.3. Es verletzt demnach Bundesrecht nicht, wenn das Verwaltungsgericht nicht beanstandete, dass der Gemeindevorstand das Ausstandsgesuch gegen den Verkehrsgutachter als verspätet beurteilt hatte. Damit kann dahingestellt bleiben, ob dieses Ausstandsbegehren inhaltlich berechtigt gewesen wäre.  
 
4.  
 
4.1. In der Sache werfen die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Willkür bei der Anwendung des kantonalen Rechts vor, weil es sich mit der Bestätigung des Beschwerdeentscheids des Gemeindevorstands zu seinem früheren Urteil vom 12. Mai 2015 in Widerspruch gesetzt habe. Damals habe das Verwaltungsgericht nämlich entschieden, für eine Überbauung von Parzelle Nr. 660 müsse zuerst der Generelle Erschliessungsplan geändert werden, was im Übrigen vom Bundesgericht in der Folge geschützt worden sei. Es sei unhaltbar, die gleiche Parzelle nunmehr vom Erfordernis der Erschliessungsplanung auszunehmen. Konkret rügen die Beschwerdeführer dabei einen krassen und damit willkürlichen Verstoss gegen Art. 48 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100).  
 
4.2. Nach Art. 48 Abs. 6 KRG entfalten Beschlüsse über den Erlass oder die Änderung der Grundordnung, wozu der Generelle Erschliessungsplang zählt (vgl. Art. 48 Abs. 1 KRG), bis zur Genehmigung der Vorlage die Wirkung einer kommunalen Planungszone. Gemäss Art. 21 Abs. 2 KRG darf in der Planungszone nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte; insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen.  
 
4.3. Das Verwaltungsgericht ging im hier angefochtenen Urteil in E. 6.1 davon aus, dass der Amselweg bis direkt zur Bauparzelle Nr. 660 führe und diese mithin über den im geltenden Generellen Erschliessungsplan enthaltenen und bestehenden Amselweg bereits erschlossen sei. Für die südlich davon liegenden Parzellen Nrn. 663 und 664 fehle es bisher hingegen an einer Erschliessung. Denkbar seien zwei Varianten, entweder durch Verlängerung des Amselwegs über die Parzelle Nr. 660 von Norden her oder von Süden her über eine neue Zufahrtsstrasse (durch den Ausbau eines bestehenden Landwirtschafts-, Wald- und Fusswegs im Gebiet "Ober Gässli"). Beide Varianten würden durch das hier zu beurteilende Bauprojekt nicht präjudiziert, weil die Anbindung der noch zu erschliessenden Grundstücke über den Amselweg privatrechtlich durch entsprechende Grunddienstbarkeiten abgesichert sei bzw. die Parzelle Nr. 660 bei einer Erschliessung von Süden her gar nicht beansprucht werde. Diese Feststellungen der Vorinstanz entsprechen den Akten und sind daher nicht zu beanstanden (vgl. vorne E. 1.5). Auch in seinem Urteil 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 hielt das Bundesgericht im Sachverhaltsbeschrieb fest, der Amselweg reiche (nur) bis an die Parzelle Nr. 660. Beim damals zu beurteilenden Baugesuch handelte es sich zwar um ein solches, bei dem es gemäss dem entsprechenden Beschrieb um den "Neubau der Zufahrtsstrasse zu den Parzellen 660, 663 und 664 ab Amselweg" ging. Das Verwaltungsgericht führte in der Begründung seines damaligen Urteils vom 12. Mai 2015 in E. 4c aber zutreffend aus, dass der Amselweg im bestehenden Generellen Erschliessungsplan als Erschliessungs-, Quartier- und Privatstrasse aufgeführt werde, es jedoch unterblieben sei, den Erschliessungsplan im Gebiet zwischen dem Ende des Amselwegs und dem Bereich "Ober Gässli" anzupassen. Inhaltlich ging es damals mithin einzig um die fehlende Erschliessung der Parzellen Nrn. 663 und 664, wie sich klar aus der genannten zentralen Erwägung ergibt. Die Parzelle Nr. 660 wurde beim Beschrieb des Streitgegenstands nur deshalb mitgenannt, weil darauf die mögliche Verlängerung des Amselwegs zur Diskussion stand, wofür der Generelle Erschliessungsplan anzupassen war. Dass das Grundstück Nr. 660 bereits erschlossen und dies im Generellen Erschliessungsplan rechtskräftig vorgesehen war, wurde dadurch jedoch nicht in Frage gestellt. Indem das Verwaltungsgericht urteilte, vor Erteilung einer Baubewilligung für die neu geplante Zufahrtsstrasse brauche es eine Änderung des Erschliessungsplans und die damalige Streitsache deswegen an die Gemeinde zurückwies, konnte sich dies daher einzig auf die Erschliessung der Parzellen Nrn. 663 und 664 und nicht des Grundstücks Nr. 660 beziehen.  
 
4.4. Demnach ist es nicht willkürlich und stellt insbesondere keinen Widerspruch zum früheren Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2015 dar, wenn dieses im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 19. Juni 2018 zusammen mit der Gemeinde davon ausging, die Bauparzelle Nr. 660 sei tatsächlich und rechtsgültig erschlossen.  
 
5.  
 
5.1. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, dass ihnen die Gemeinde Trimmis gestützt auf Art. 96 Abs. 2 KRG Kosten im Betrag von Fr. 10'088.75 auferlegt habe. Sie sehen darin einen Widerspruch zur in BGE 143 II 467 publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung.  
 
5.2. Gemäss BGE 143 II 467 dürfen die Kosten des Einspracheverfahrens dem Einsprecher in Umsetzung der Grundsätze von Art. 4 und 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) grundsätzlich nicht auferlegt werden. Eine Ausnahme davon gilt einzig bei offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung, die einer widerrechtlichen Handlung entspricht. Die Kostenlosigkeit des Einspracheverfahrens ergibt sich aus Bundesrecht und kann vom kantonalen Recht nicht abgeändert werden. Was das Verwaltungsgericht und die Gemeinde dagegen unter Berufung auf das kantonale Recht vorbringen, dringt daher nicht durch. BGE 143 II 467 war dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Übrigen bekannt. Die Kostenlosigkeit für den Einsprecher gilt jedoch nur für das Einspracheverfahren selbst, nicht hingegen für allfällige daran anschliessende Verwaltungs- oder Gerichtsbeschwerdeverfahren. Insoweit gelten die Kostenregelungen der einschlägigen Verfahrensgesetzgebung.  
 
5.3. Zu Recht wird von keiner Seite geltend gemacht, die Beschwerdeführer hätten offensichtlich missbräuchlich Einsprache erhoben. Es verletzt demnach Bundesrecht, dass das Verwaltungsgericht die Entscheide seiner unteren Instanzen insoweit bestätigt hat, als den Beschwerdeführern für das erstinstanzliche Baueinspracheverfahren vor der Baukommission der Gemeinde Trimmis Kosten von Fr. 3'214.60 auferlegt worden waren. Soweit das Verwaltungsgericht den Entscheid des Gemeindevorstands, für die beiden zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Kosten aufzuerlegen, geschützt und für den drittinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Prozess selbst Kosten zu Lasten der Beschwerdeführer gesprochen hat, besteht indessen kein Widerspruch zu BGE 143 II 467. Dass dadurch Bundesrecht auf andere Weise verletzt worden sei sollte, behaupten die Beschwerdeführer nicht und legen dies jedenfalls nicht substanziiert dar, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. vorne E. 1.4). Insbesondere rügen sie im Unterschied zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vor dem Bundesgericht nicht ausreichend, dass es (bundes) rechtswidrig wäre, ihnen auch Kosten für die kommunale Rechtsberatung in Rechnung zu stellen. Hingegen ist für die Kostenverlegung im Beschwerde- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden jeweils teilweise, nämlich hinsichtlich des Kostenentscheids im erstinstanzlichen Einspracheverfahren, obsiegt hätten. Das Verwaltungsgericht hat auf dieser Grundlage die Verlegung der Kosten und Entschädigungen für alle drei kommunalen und kantonalen Instanzen neu festzulegen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Dabei wird es insbesondere darüber zu befinden haben, ob die den Beschwerdeführern zu Unrecht belasteten Kosten im erstinstanzlichen Einspracheverfahren vor der Baukommission der Bauherrschaft zu überbinden oder von der Gemeinde zu übernehmen sind und in welchem Umfang wegen des Kostenpunkts von einem Obsiegen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Gemeindevorstand bzw. im verwaltungsgerichtlichen Prozess auszugehen ist.  
 
6.   
Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet und ist insoweit aufzuheben, als das Verwaltungsgericht die Kostenentscheide seiner Vorinstanzen bestätigt und selbst Kosten verlegt hat. Die Streitsache ist insofern an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind den hauptsächlich unterliegenden Beschwerdeführern unter Solidarhaft angemessen reduzierte Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren aufzuerlegen. Da sich die Beschwerdegegnerin nicht am bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt hat, ist davon abzusehen, sie ergänzend mit Kosten zu belasten, zumal die fehlerhafte Kostenverlegung ihr nicht anzulasten ist. Gemeinde und Kanton bleiben kostenfrei (vgl. Art. 66 BGG). Den Beschwerdeführern steht im Umfang ihres teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zu (vgl. Art. 68 BGG). Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, diese der Gemeinde, die für den erstinstanzlichen Kostenentscheid verantwortlich ist, und nicht der Beschwerdegegnerin zu überbinden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. Juni 2018 wird insoweit, als damit die Kostenentscheide seiner unteren Instanzen bestätigt werden, sowie im eigenen Kostenpunkt aufgehoben. Die Streitsache wird insofern an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.  
 
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.  
 
2.   
Den Beschwerdeführern werden für das bundesgerichtliche Verfahren unter Solidarhaft reduzierte Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- auferlegt. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Die Gemeinde Trimmis hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Trimmis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax