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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.84/2004 /mks 
 
Urteil vom 9. Juni 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Senti, 
 
gegen 
 
B.________ AG, 
Beklage und Berufungsbeklagte 1, vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller, 
A.C.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte 2, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Dörflinger, 
 
Gegenstand 
Auftrag; Zession, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.C.________ war als Buchhalter in der Einzelfirma seiner Ehefrau A.C.________ (Beklagte 2) angestellt, die als gelernte Herrenschneiderin Nähaufträge von Kunden aus der Schweiz und Österreich entgegennahm. Zu den Kunden der Einzelfirma der Beklagten 2 gehörte auch die B.________ AG (Beklagte 1). S.C.________, welcher überdies Inhaber der "C.________ Produktions GmbH" war, erwarb in den Jahren 1996/97 von einem Kunden die A.________ AG (Klägerin). Für die Nähaufträge der Beklagten 1 erfolgte die Rechnungsstellung ab September 1998 über die Klägerin bzw. S.C.________, der auch für die Abwicklung der Zollformalitäten sorgte. Im Sommer 2000 kam es zum Zerwürfnis der Eheleute C.________, was zur Ehescheidung im Juli 2001 und zu zahlreichen Streitigkeiten sowie Gerichtsverfahren führte. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 teilte die Beklagte 2 der Beklagten 1 mit, dass die Rechnungsstellung ab sofort nicht mehr durch die Klägerin erfolge und die Zahlungen für die erbrachten Näharbeiten künftig auf das Konto der Einzelunternehmung der Beklagten 2 zu überweisen seien. Am 15. November 2000 trafen die Beklagte 2 und S.C.________ (namens der Klägerin) folgende Vereinbarung: 
 
"Forderungsabtretung (Gewinnminderung der Firma A.C.________). Frau A.C.________ tritt alle noch offenen Forderungen und die, die bis zum 31.12.2000 entstehen, an die C.________ GmbH ab. (...) Als Gegenleistung erhält Frau A.C.________ den einmaligen Betrag von ATS 900'000.-- neunhunderttausend. (...) Zur Sicherstellung überträgt Herr C.________ die Forderungen der A.________ AG an die Firma B.________ an Frau C.________ und zwar alle Rechnungen ab 1.9.2000." 
 
Nachdem die Beklagte 1 mehrere Rechnungsbeträge an die Beklagte 2 überwiesen hatte, liess die Klägerin bzw. S.C.________ am 18. Juni 2001 die Forderungsabtretung wegen Willensmängeln anfechten. 
 
B. 
In der Folge verlangte die Klägerin von der Beklagten 2 vergeblich die Rückzahlung der von der Beklagten 1 überwiesenen Rechnungsbeträge. Am 26. Oktober 2001 klagte sie gegen die beiden Beklagten auf Zahlung von Fr. 108'292.55 zuzüglich Zins. Mit Urteil vom 6. März 2002 wies das Bezirksgericht Bischofszell die Klage gegen die Beklagte 1 ab und trat auf die Klage gegen die Beklagte 2 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Dagegen erhob die Klägerin erfolglos Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Das Obergericht kam zum Schluss, dass es an der Konnexität der beiden Klagen fehle, womit die Voraussetzungen für die Begründung eines besonderen Gerichtsstands nach Art. 6 Ziff. 1 LugÜ nicht gegeben seien; der in Österreich wohnhaften Beklagten 2 könne deshalb ihr ordentlicher Wohnsitzgerichtsstand nicht entzogen werden; auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Klage gegen die Beklagte 1 wies das Gericht ab. Es erkannte, dass der Klägerin kein Anspruch auf Leistung der umstrittenen Rechnungsbeträge gegenüber der Beklagten 1 zustehe; denn die Beklagte 1 sei durch die Zahlungen an die Beklagte 2 ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen; aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 15. November 2000 sei sie berechtigt und verpflichtet gewesen, mit befreiender Wirkung nur noch an die Beklagte 2 zu leisten. 
C. 
Gegen das obergerichtliche Urteil vom 5. Dezember 2002 erhebt die Klägerin eidgenössische Berufung. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin Fr. 108'292.55 nebst Zins zu bezahlen; eventuell sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1. Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als wahr und vollständig zugrunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge frist- und formgerecht unterbreitet wurden (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c). Unzulässig sind deshalb Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist im Berufungsverfahren ebenfalls ausgeschlossen (BGE 127 III 73 E. 6a). Unbeachtlich sind sodann blosse Verweise auf die im kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsschriften (BGE 126 III 198 E. 1 d). 
 
1.2. Die Klägerin verweist hinsichtlich der angeblichen Ungültigkeit der Abtretungsvereinbarung vollumfänglich auf die Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren und versäumt es, den behaupteten Willensmangel auch nur im Geringsten zu substanziieren. Sie ist damit nicht zu hören. 
 
Auch im Zusammenhang mit dem behaupteten gemeinsamen und zielgerichteten Handeln der beiden Beklagten verweist die Klägerin in unzulässiger Weise weitgehend auf die Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf eine im Berufungsverfahren unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Es ist nicht ersichtlich, welche vorinstanzlichen Erwägungen sie beanstandet und inwiefern dadurch eine Verletzung von Bundesrecht erfolgt sein soll (Art. 55 Abs. 1 lit c OG). Soweit die Klägerin, über die (unbestrittenermassen) enge geschäftliche Zusammenarbeit der beiden Beklagten hinaus, ein auf eine Schädigung der Klägerin gerichtetes gemeinschaftliches Handeln behauptet, findet dies im angefochtenen Urteil keine Stütze. Ebenso wenig vermag die Klägerin eine nach Art. 41 OR unerlaubte Handlung der Beklagten 1 nachzuweisen. Insbesondere verkennt sie, dass der behauptete (nicht substanziierte) Verstoss gegen Treu und Glauben allein keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR begründet (BGE 123 III 306 E. 4a). Im Zusammenhang mit der gerügten sittenwidrigen Schädigung unterlässt sie es, darzulegen, welches Verhalten der Beklagten 1 als Verleitung oder Beihilfe zum Vertragsbruch zu deuten wäre. 
1.3. Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung verleiht der beweisbelasteten Partei das Recht, für bundesrechtliche Ansprüche zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden, wenn die zu beweisende Tatsache erheblich und das Beweismittel tauglich ist und wenn die Beweisanträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 129 III 18 E. 2.6 mit Verweisen). Die Beweiswürdigung wird dagegen von Art. 8 ZGB nicht geregelt und diese Bestimmung schliesst insbesondere auch die antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus (BGE 122 III 219 E. 3c.). Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht von der beantragten Einvernahme der Beklagten 2 abgesehen, wodurch ihr der Nachweis abgeschnitten worden sei, dass die Beklagte 2 auf die Erfüllung der Abtretungsvereinbarung insgesamt verzichtete. Die Klägerin verkennt damit die Tragweite von Art. 8 ZGB. Sie übersieht, dass die Vorinstanz zu einem Beweisergebnis gelangt und nicht auf Beweislosigkeit geschlossen hat. Damit hat sie entgegen der Auffassung der Klägerin Art. 8 ZGB nicht verletzt (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291). 
2. 
Die Vorinstanz hat die Klage gegen die Beklagte 1 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass diese aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 15. November 2000 mit befreiender Wirkung an die Beklagte 2 leisten durfte. Die Klägerin beanstandet diesen Schluss. 
2.1 Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Auslegung privater Willenserklärungen ist in erster Linie das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien massgebend. Lässt sich ein subjektiv übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist die Erklärung objektiviert zu interpretieren, d.h. so wie sie vom jeweiligen Empfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 130 III 66 E. 3.2 mit Verweisen; 129 III 702 E. 2.4). Während nach konstanter Praxis der tatsächliche Parteiwille beweisfähige Tatfrage bildet, kann der objektivierte Bedeutungsgehalt als Rechtsfrage beurteilt werden und ist somit im Rahmen der Berufung frei zu prüfen (BGE 128 III 419 E. 2.2). 
2.2 In der Abtretungsvereinbarung vom 15. November 2000 wird zunächst vorgesehen, dass die Beklagte 2 der C.________ GmbH bestimmte Forderungen abtritt (Inhaber der C.________ GmbH war S.C.________, damaliger Ehemann der Beklagten 2 und Inhaber der Klägerin). Als Gegenleistung an die Beklagte 2 wird die Zahlung ATS 900'000.-- vereinbart. Zur Sicherstellung dieser Zahlung zediert sodann Herr C.________ alle Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte 1 aus Rechnungen mit Datum ab 1. September 2000 an die Beklagte 2. 
 
Die Abtretung ist ein Verfügungsvertrag, der einen Wechsel der Gläubigerstellung unmittelbar bewirkt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, 7. Aufl., N 3552). Durch diesen Vertrag hat der Zedent über die an den Zessionar abgetretene Forderung verfügt (Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, 2000, S. 273). Mit Abschluss der Abtretungsvereinbarung gingen daher die im letzten Satz der Vereinbarung genannten Forderungen von der Klägerin auf die Beklagte 2 über. Aufgrund des letzten Satzes stellt die Vereinbarung eine Sicherungszession dar. Dabei wird eine Forderung (hier die Schuld von ATS 900'000.--) gesichert mit der Vereinbarung, dass sich der Zessionar (hier die Beklagte 2) aus den vom Zedenten (hier die Klägerin) abgetretenen Forderungen befriedigen kann, wenn die Erfüllung der gesicherten Forderungen ausbleibt (Dietsche, SJZ 93/1997 S. 339; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, op.cit., S. 134). Die Sicherungszession wirkt sich im Aussenverhältnis wie eine gewöhnliche Abtretung aus (Dietsche, op.cit., S. 338). Der Zessionar ist Dritten gegenüber unbeschränkter Inhaber der Forderung und kann über sie verfügen (Girsberger, Basler Kommentar, N 44 zu Art. 164 OR). Sofern sich der Zessionar als Träger einer formgerechten Abtretungsurkunde ausweist, verlangt die Verkehrssicherheit, dass der auf den Gläubigerwechsel vertrauende Schuldner (hier die Beklagte 1) mit befreiender Wirkung an den Zessionar leisten darf (Guhl/Koller/ Schnyder/Druey, op.cit., S. 266). Aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 15. November 2000 durfte somit die Beklagte 1 mit befreiender Wirkung an die Beklagte 2 leisten. 
2.3 Die Vorinstanz hat in zutreffender Auslegung der Vereinbarung geschlossen, die im letzten Satz vorgesehene Zession habe den Sinn gehabt, dass die Beklagte 2 die fraglichen Rechnungen einkassieren durfte bzw. dass die Beklagte 1 diese an die Beklagte 2 bezahlen konnte, ohne Gefahr zu laufen, von der Klägerin im Nachhinein erneut belangt zu werden. Bei der objektivierten Vertragsauslegung ist als Vertragswille anzusehen, was vernünftige Parteien durch die Verwendung der fraglichen Worte ausgedrückt und folglich gewollt haben würden (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 8. Aufl. 2003, N 1201, 1235; BGE 129 III 118 E. 2.5). Die getroffene Absicherung erscheint mit der Vorinstanz aufgrund der Streitigkeiten zwischen den Eheleuten C.________ mehr als verständlich. 
Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass durch die Zession die Sicherung der fraglichen Forderungen beabsichtigt war. Indessen bringt sie vor, dass die Beklagte 1 nicht gutgläubig gewesen sei, weshalb sie sich durch die Zahlungen an die Beklagte 2 auch nicht gültig habe befreien können. Die Klägerin beruft sich dabei auf Art. 168 OR. Ist streitig, wem eine Forderung zusteht, so kann nach dieser Bestimmung der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien (Abs. 1). Zahlt der Schuldner, obwohl er vom Streit Kenntnis hat, so tut er es auf eigene Gefahr (Abs. 2), d.h. er muss damit rechnen, ein zweites Mal leisten zu müssen, wenn sich später herausstellt, dass er an den Falschen geleistet hat (Girsberger, Basler Kommentar, N 6 zu Art. 168 OR). 
 
Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe es aufgrund der Probleme zwischen den Eheleuten mehr als verständlich erachtet, dass sich die Beklagte 1 gegen die Gefahr einer Doppelzahlung habe absichern wollen; damit sei auch erwiesen und von der Vorinstanz anerkannt, dass die Beklagte 1 von der (angeblichen) fehlenden Zustimmung von S.C.________ bzw. der Klägerin Kenntnis gehabt habe, womit ihre Bösgläubigkeit erwiesen sei. Dieser Schluss ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin verkennt, dass Bösgläubigkeit das Vorhandensein eines Rechtsmangels voraussetzt (BGE 99 II 131 E. 6d). Indessen ist die behauptete Ungültigkeit der Abtretungsvereinbarung nicht erstellt (E. 1.2). Ausserdem ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, dass ein Prätendentenstreit im Sinne von Art. 168 OR zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 bestand bzw. dass dieser der Beklagten 1 bekannt war (Guhl/Koller/Schnyder/Druey, op.cit., S. 274; Girsberger, Basler Kommentar, N 6 zu Art. 168 OR). Die Klägerin macht denn auch nicht geltend, sie habe der Beklagten 1 mitgeteilt, dass der Forderungsübergang streitig sei. Vielmehr behauptet sie, die Beklagte 1 habe um die Streitigkeiten zwischen der Beklagten 2 und ihrem Gatten gewusst. Aus dem (angeblichen) Wissen der Beklagten 1 um die Ehestreitigkeiten kann jedoch nicht auf die Kenntnis der behaupteten fehlenden Zustimmung der Klägerin geschlossen werden. Die vorgebrachte Vermutung, dass die Beklagte 1 bereits vor Abschluss der Abtretungsvereinbarung sich möglicherweise einer nachträglichen Forderung seitens der Klägerin bewusst gewesen sei, ändert daran nichts; denn die Sicherungszession bezweckte gerade die Absicherung dieses Risikos. 
 
Nach den vorinstanzlichen Erwägungen hat die Beklagte 1 im Vertrauen auf die ihr angezeigte Forderungsabtretung die Zahlungen an die Beklagte 2 geleistet, wozu sie aufgrund der Abtretungsvereinbarung berechtigt und verpflichtet gewesen sei. Damit hat die Vorinstanz den guten Glauben der Beklagten 1 in bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. 
2.4 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde einzig eine Rate in Höhe von ATS 100'000.-- per 30. November 2000 von S.C.________ (bzw. der C.________ GmbH) an die Beklagte 2 geleistet. Dadurch trat der Sicherungsfall ein, fehlten doch der Beklagten 2 ATS 800'000.--. Zu deren Erhältlichmachung löste sie die abgetretenen Forderungen mit Rechnungsdatum ab 1. September 2000 gegenüber der Beklagten 1 ein. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte 1 sei schadenersatzpflichtig, weil sie nicht zur Zahlung an die Beklagte 2 berechtigt gewesen sei. Sie bringt vor, S.C.________ könne die Nichtleistung der geschuldeten ATS 900'000.-- nicht vorgeworfen werden, da er nach Abschluss der Abtretungsvereinbarung die Bezahlung von ATS 300'000.-- angeboten habe, woraufhin die Beklagte 2 aber nur ATS 100'000.-- angenommen habe. 
 
Die Klägerin übersieht, dass sich durch die Sicherungsabrede der Zessionar (Beklagte 2) gegenüber dem Zedenten (Klägerin) zwar verpflichtet, bei Einziehung und Verwertung der Forderung bestimmte Regeln einzuhalten (hier die Abrede, dass die Beklagte 2 die sicherungshalber zedierten Forderungen erst bei Nichterfüllung ihrer Forderung über ATS 900'000.-- einziehen dürfe). Dieser einschränkenden Abrede kommt nach allgemeiner Ansicht aber nur obligatorische Wirkung zu (Wiegand, ZBJV 116/1980 S. 560 f.; Dietsche, op.cit., S. 338; Girsberger, Basler Kommentar, N 44 zu Art. 164 OR). Sie betrifft daher einzig das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar, d.h. die Klägerin und die Beklagte 2. Verstösst der Zessionar gegen die Sicherungsabrede, so kann der Zedent obligatorische Schadenersatzansprüche einzig gegen den Zessionar erheben, nicht aber gegen den Schuldner (Guhl/Koller/Schnyder/Druey, op.cit., S. 135). Der Beklagten 1 kann somit als Schuldnerin der angebliche Verstoss gegen die Sicherungsabrede seitens der Beklagten 2 nicht entgegengehalten werden. 
 
Im Übrigen sticht die in diesem Zusammenhang beanstandete Verletzung von Art. 69 Abs. 1 OR durch die Vorinstanz ohnehin ins Leere. Zwar sieht diese Bestimmung vor, dass der Gläubiger (hier die Beklagte 2) eine Teilzahlung nicht anzunehmen braucht, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass der Gläubiger vor Eintritt der Fälligkeit eine Teilleistung anzunehmen hat. Da Art. 69 OR die Interessen des Gläubigers zu schützen bezweckt (Weber, Berner Kommentar, N 45 zu Art. 69 OR; Leu, Basler Kommentar, N 2 Art. 69 OR), steht es diesem vielmehr auch vor Fälligkeitseintritt frei, eine Teilzahlung zu verweigern. 
3. 
Die Klägerin rügt, die Vorinstanz wäre gemäss Art. 6 Ziff. 1 LugÜ für die Beurteilung der Klage gegen die in Österreich wohnhafte Beklagte 2 zuständig gewesen. 
3.1 Art. 6 Ziff. 1 LugÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; SR 0.275.11) enthält eine Zuständigkeitsbestimmung für die passive Streitgenossenschaft: Wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, auch vor dem Gericht belangt werden, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat. Diese vom Grundsatz der Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten abweichende Bestimmung ist restriktiv zu handhaben (Schwander, Das Lugano-Übereinkommen, SGIR Bd. 2, 1990, S. 79; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Auflage, Heidelberg 2002, S. 178). Nach Lehre und Rechtsprechung muss zwischen den Klagen eine so enge Beziehung bestehen (sog. Konnexität), dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist (Schwander, op.cit., S. 79; Kropholler, op.cit., S. 177 f.; Entscheid des EuGH vom 27. September 1988, Nr. 189/87, Kalfelis c. Schröder, RIW 1988, 902 ff.; vgl. zu Art. 7 GestG auch BGE 129 III 80 E. 2.2). 
3.2 Auf die Klage gegen die Beklagte 2 trat die Vorinstanz nicht ein. Sie verneinte die Konnexität der eingeklagten Ansprüche mit der bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Begründung, dass die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte 1 auf ein (angebliches) Vertragsverhältnis, jenen gegen die Beklagte 2 hingegen auf eine behauptete unerlaubte Handlung stützte. Die Klägerin hält dem entgegen, dass die erforderliche Konnexität der Klagen unter anderem bei Vorliegen einer einfachen Streitgenossenschaft gegeben sei und eine Streitgenossenschaft insbesondere bei solidarischer Haftung der ins Recht gefassten Beklagten bestehe. Indessen übersieht sie, dass vorliegend mangels Passivlegitimation der Beklagten 1 keine solidarische Haftung zwischen dieser und der Beklagten 2 vorliegt, womit auch keine Konnexität zwischen den beiden Klagen besteht. Die Zuständigkeit des Gerichts kann zwar grundsätzlich nicht von der Begründetheit des eingeklagten Anspruches abhängig gemacht werden; denn die Zuständigkeit bildet eine Prozessvoraussetzung, über deren Vorhandensein beim Beginn des Prozesses zu entscheiden ist und nicht erst nach Feststellung des der Klage zugrunde liegenden Sachverhalts (BGE 119 II 66 E. 2a; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, S. 106). Nach der Rechtsprechung (BGE 91 I 121 E. 5) ist jedoch von diesem Grundsatz dann eine Ausnahme zu machen, wenn sich die materielle Unbegründetheit eines geltend gemachten Klageanspruchs (hier gegenüber der Beklagten 1) ohne weiteres aus den Akten ergibt und der massgebende Sachverhalt unbestritten ist (hier die von der Klägerin anerkannte Sicherungszession; vgl. oben E. 2.2). Unter solchen Umständen rechtfertigt es sich bereits aus prozessökonomischen Gründen, bei der Beurteilung der Zuständigkeit auf die materielle Rechtslage abzustellen (BGE 119 II 66 E. 2a). 
 
Die Rüge, die Vorinstanz hätte ihre Zuständigkeit zur Behandlung der Klage gegen die Beklagte 2 bejahen müssen, ist unbegründet. Die Vorinstanz ist auf diese Klage zu Recht nicht eingetreten, womit sämtliche in der Berufung gegenüber der Beklagten 2 erhobenen Ansprüche und Einwendungen von vornherein unbeachtlich sind. 
4. 
Nach dem Ausgeführten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr der Klägerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat den anwaltlich vertretenen Beklagten überdies ihre jeweiligen Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Gebühr und Parteientschädigung bemessen sich nach dem Streitwert. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagten 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Juni 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: