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[AZA 3] 
1P.69/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
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10. Februar 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Haag. 
 
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In Sachen 
V erein Gruppe Hans-U. Jakob, Interessengemeinschaft zum Schutz von Elektrosmog-Betroffenen, Postfach, Schwarzenburg, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 
 
betreffend 
Verordnung über den Schutz vor 
nichtionisierender Strahlung (NISV), 
zieht das Bundesgericht in Erwägung: 
 
Der Bundesrat hat am 23. Dezember 1999 die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814. 710, AS 2000 213) erlassen und auf den 1. Februar 2000 in Kraft gesetzt (Art. 21 NISV). Mit Eingabe vom 31. Januar 2000 beanstandet die als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB konstituierte "Gruppe Hans-U. Jakob", Interessengemeinschaft zum Schutz von Elektrosmog-Betroffenen, die bundesrätliche Verordnung als verfassungs- und menschenrechtswidrig. 
Zudem behauptet der Verein, die Verordnung widerspreche den Anforderungen des Umweltschutzgesetzes des Bundes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814. 01) an den Schutz der Bevölkerung vor schädlicher nichtionisierender Strahlung. 
 
 
Der beschwerdeführende Verein ficht nicht eine gestützt auf die kritisierte Verordnung ergangene Verfügung an, sondern hält die Verordnung als solche für bundesrechtswidrig. 
Er verlangt damit eine abstrakte Normenkontrolle, welche dem Bundesgericht in Bezug auf eine bundesrätliche Verordnung verwehrt ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 97 ff. OG scheidet aus, weil als Anfechtungsobjekt keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorliegt (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, S. 279 Rz. 1462 ff., S. 186 Rz. 966 ff.). Auch ist gegen die Verordnung kein anderes Rechtsmittel der Bundesverwaltungsrechtspflege gegeben. Die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 OG schliesslich kann nur gegen kantonale Hoheits- akte, nicht aber gegen eine Verordnung des Bundesrates erhoben werden (vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. , Bern 1994, S. 106 ff.; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, a.a.O., S. 329 Rz. 1709). Die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat an dieser Rechtslage nichts geändert. 
 
 
Die hier beanstandete Verordnung kann somit mit keinem Rechtsmittel angefochten werden, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. Eine materielle Prüfung der Einwände des Beschwerdeführers könnte nur im Zusammenhang mit dem Erlass oder der Beurteilung einer auf die NISV gestützten Verfügung (Art. 5 VwVG) erfolgen (Art. 191 BV; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 1998 in URP 1999 S. 160 ff.). 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der beschwerdeführende Verein die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 10. Februar 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: