Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_671/2019
Urteil vom 11. März 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Unfallbegriff; unfallähnliche Körperschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 29. August 2019 (S 2018 141).
Sachverhalt:
A.
Die 1969 geborene A.________ war seit September 2016 bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. August 2017 schüttelte ihr eine Kollegin beim Verabschieden kräftig, ruckartig und mit Abknicken des Handgelenks die Hand, sodass sie unmittelbar darauf Schmerzen im rechten Handgelenk verspürte und deswegen in die Knie ging (Bagatellunfall-Meldung vom 26. September 2017 und Schadenmeldung vom 17. Dezember 2017). Eine bildgebende Abklärung des rechten Handgelenks mittels MRI vom 13. Dezember 2017 ergab einen breiten Riss im Discus triangularis im zentralen-radialen Abschnitt, eine leichte Signalalteration im Os triquetrum und vis à vis bzw. dorsal davon gelegen im Weichteilgewebe; die Veränderungen seien vereinbar mit einem TILT-Syndrom. Daneben fand sich eine Tenosynovitis der Extensor-carpi ulnaris-Sehne. Mit Verfügung vom 29. März 2018 und Einspracheentscheid vom 2. November 2018 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht ab, da weder ein Unfallgeschehen noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege.
B.
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 29. August 2019 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Suva zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen durch unabhängige Experten im Bereich der Handchirurgie, Radiologie und Neurologie an die Vorinstanz und subeventuell an die Suva zurückzuweisen.
Vorinstanz und Suva schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva vom 2. November 2018 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.
2.2. Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG; BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221; 134 V 72 E. 2.2 S. 74) korrekt dargelegt. Ebenso richtig wiedergegeben ist das Erfordernis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Darauf wird verwiesen.
2.3. Hervorzuheben ist, dass das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit dann erfüllt ist, wenn der äussere Faktor nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76). Es bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99, U 335/98 E. 2d mit Hinweisen). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118 mit Hinweisen).
2.4. Nach Art. 6 Abs. 2 UVG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung) wird der Unfallversicherer bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung grundsätzlich leistungspflichtig, solange er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Im Rahmen dieses Entlastungsbeweises ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis für die Abgrenzung von der Leistungspflicht des Krankenversicherers bedeutsam (Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.2.2.1 und 8.6, zur Publikation vorgesehen).
3.
3.1. Das kantonale Gericht verneinte die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und somit die Erfüllung des Unfallbegriffes mit der Begründung, selbst ein kräftiges Händeschütteln sei ein normaler Vorgang. Einzig die daraus resultierenden Auswirkungen seien hier als ungewöhnlich zu bezeichnen, der geschilderte Bewegungsablauf jedoch nicht. Etwas Programmwidriges wie ein Ausgleiten, Stolpern oder reflexartiges Abwehren eines Sturzes sei nicht geschehen. Die Ungewöhnlichkeit lasse sich auch nicht mit dem einhergehenden Druck der Hand oder der ruckartig ausgeführten Bewegung bejahen. Das Ereignis vom 23. August 2017 erfülle den Unfallbegriff daher mangels des unter anderem vorausgesetzten Elements der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht.
3.2. Hinsichtlich einer leistungsbegründenden unfallähnlichen Körperschädigung stützte sich das kantonale Gericht auf die Stellungnahmen der Kreisärztin Frau Dr. med. C.________, Fachärztin für Chirurgie, vom 17. Januar und 27. März 2018 sowie 5. April 2019. Danach liege im rechtsseitigen Handwurzelbereich keine eigentliche Verrenkung des Gelenks (Luxation) nach Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG vor. Weiter sei keine Bandläsion bzw. kein Sehnenriss im herkömmlichen Sinne gegeben, da der Discus triangularis Teil eines komplexen fibrösen Systems bilde, welcher im Übrigen nicht homolog zum Meniskus sei (vgl. SVR 2014 UV Nr. 21 S. 67, 8C_835/2013 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Nur möglicherweise vorhanden sei ferner ein (mit einer Ruptur des dorsalen Kapselbandapparates einhergehendes) TILT-Syndrom. Beim geltend gemachten Schaden handle es sich daher nicht um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV.
4.
4.1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren betont die Beschwerdeführerin, dass es sich um einen kräftigen, ruckartigen Händedruck mit einem starken Abknicken des Handgelenks kleinfingerwärts gehandelt habe. Liege ein derartiger Händedruck vor, sei dieser per se als ungewöhnlich zu qualifizieren, was die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht unberücksichtigt gelassen habe.
4.2. Den geschilderten Geschehensablauf zweifelte die Suva zu keinem Zeitpunkt an. Die Versicherte gab anlässlich der Bagatellunfall-Meldung am 26. September 2017 an, dass ihr eine Kollegin die Hand bei der Verabschiedung extrem fest zugedrückt habe. Auf dem zur Ergänzung zugeschickten Fragebogen führte sie am 17. Dezember 2017 aus, es sei ein kräftiger und ruckartiger Händedruck sowie ein starkes Abknicken kleinfingerwärts passiert; sie sei aus Schmerz in die Knie gegangen. Der behandelnde Handchirurg Dr. med. D.________ ging dementsprechend in seinem Bericht vom 5. März 2018 - ebenso wie der hinzugezogene Handchirurg Dr. med. E.________ im Bericht vom 18. April 2018 - von einer unerwarteten, forcierten Ulnarduktionsbewegung aus und diagnostizierte am 20. Dezember 2017 Restbeschwerden nach Distorsion der rechten Handwurzel. Die Schmerzen manifestierten sich im Handgelenk (carpometakarpale Schmerzen nach Trauma durch festen Händedruck rechts ulnar; vgl. Bericht des erstbehandelnden Dr. med. F.________ vom 13. Dezember 2017). Der Radiologe Dr. med. G.________, Klinik H.________, erwähnte ebenfalls einen massiven Händedruck mit ulnarer Abknickung (Bericht der Radiologie, Klinik H.________, vom 14. Dezember 2017; vgl. auch die Beurteilung der Suva-Kreisärztin Dr. med. C.________ vom 27. März 2018).
4.3. Mit dem umschriebenen Händedruck liegt zwar unstreitig ein benennbares (äusseres) Ereignis vor, welches zu den geschilderten Beschwerden an der rechten Hand führte. Medizinischerseits wurden keinerlei vom geltend gemachten Ereignis losgelöste Beschwerden angeführt. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen jedoch in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Ebenso wenig lässt sich aus der Wirkung auf eine Ungewöhnlichkeit schliessen (E. 2.3 hievor). Auch bei einem kräftigen Händedruck fehlt es daher mit der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin am Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors, zumal auch eine Ulnarduktionsbewegung (Abknicken im Handgelenk) regelmässig mit dem (mehr oder minder) kräftigen Händedruck einhergeht. Ein sinnfälliges Zusatzereignis, das die Ungewöhnlichkeit des Geschehens begründete, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu benennen. Der geschilderte Ablauf der Körperbewegung liegt im Rahmen dessen, was üblicherweise bei einem Handschlag stattfindet, weshalb die natürliche Körperbewegung nicht programmwidrig beeinflusst wurde. Handelt es sich damit um einen alltäglichen und üblichen Vorgang, mangelt es am ungewöhnlichen äusseren Faktor. Da sich die vier ersten Merkmale des Unfallbegriffs (äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit) auf das Ereignis selbst beziehen und zum fünften Tatbestandsmerkmal (Gesundheitsschaden oder Tod) geführt haben müssen, zielt sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, weil sie sich nicht hinreichend mit der Art der Schädigung auseinandergesetzt habe, ins Leere. Nachdem der erlittene Schaden unstreitig auf das stattgehabte Geschehen zurückzuführen ist, spielt die medizinische Einordnung desselben in diesem Kontext keine Rolle. Die Vorinstanz verneinte unter den gegebenen Umständen die Erfüllung des Unfallbegriffes im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG zu Recht.
5.
Damit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auch das Vorliegen einer leistungsbegründenden Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG verneint hat.
5.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren rügt, weil ihr die mit der Beschwerdeantwort der Suva vom 17. April 2019 neu eingereichte Stellungnahme der Frau Dr. med. C.________ vom 5. April 2019 nicht zugestellt worden sei, dringt sie damit nicht durch. Im Verfahren vor kantonalem Gericht behauptete die Beschwerdeführerin keine diesbezügliche Gehörsverletzung. Obwohl die Beschwerdegegnerin in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeantwort mehrfach auf diese Stellungnahme der Kreisärztin Bezug genommen hatte, verzichtete die Beschwerdeführerin auf ihr Replikrecht, wie die Vorinstanz festhielt. Der erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene verfahrensrechtliche Einwand ist damit verspätet, nachdem dieser bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren hätte vorgebracht werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69). In diesem Zusammenhang liegt zudem weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) noch des Grundsatzes der Waffengleichheit (Art. 6 EMRK) oder des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV resp. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. Ebenso wenig hat die Beschwerdegegnerin durch die Veranlassung einer Stellungnahme der Frau Dr. med. C.________, die sich auf die Beurteilung des behandelnden Dr. med. D.________ vom 24. April 2018 bezog, die ihr obliegenden Abklärungen in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in das Gerichtsverfahren verschoben. Die Kreisärztin bekräftigte damit einzig ihre bisherigen Äusserungen unter Einbezug der Darlegungen des Dr. med. D.________.
5.2. In Bezug auf den Riss im Discus triangularis wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass rechtsprechungsgemäss unter Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG (Meniskusrisse) nur eine entsprechende Verletzung am Knie zu subsumieren ist und eine analogieweise Ausdehnung des Begriffs des Meniskus auf andere Körperstellen von vergleichbarer Natur und mit gleicher Funktion ausser Betracht fällt (SVR 2014 UV Nr. 21 S. 67, 8C_835/2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Vorliegen einer Bandläsion im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d UVG verneinte das kantonale Gericht sodann in nicht zu beanstandender Weise unter Hinweis darauf, dass einzig der Riss im Discus triangularis ausgewiesen sei. Der Discus triangularis ist - gestützt auf die Darlegungen der Kreisärztin - lediglich Teil des ulnocarpalen Komplexes TFCC, jedoch selbst kein Bänderkomplex, weshalb dessen Einriss nicht unter eine Bandläsion nach Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG fällt. Ein TILT-Syndrom (Triquetrum, Impingement, Ligament, Tear) mit einer Ruptur der ulnaren Bandstrukturen sei hingegen, so das kantonale Gericht weiter, nicht überwiegend wahrscheinlich, wie Frau Dr. med. C.________ schlüssig dargelegt habe. Dr. med. D.________ hielt im Rahmen der erlittenen Distorsion der ulnaren Handwurzel einzig differenzialdiagnostisch ein TILT-Syndrom fest. Entgegen seiner Angabe im Bericht vom 11. Juli 2018 erachtete überdies der hinzugezogene Handchirurg Dr. med. E.________ im Bericht vom 18. April 2018 ein solches Syndrom nicht als wahrscheinlich, sondern er bezeichnete dieses vielmehr nur als mögliche Differenzialdiagnose, wobei der Geschehensablauf eher dagegen spreche. Weiter führte das kantonale Gericht bereits aus, dass Subluxationen (unvollständige Verrenkungen), Torsionen (Verdrehungen) oder Distorsionen (Verstauchungen) nicht unter die Gelenksverrenkungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG fallen (Urteil 8C_909/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2). Die neu ins Recht gelegten Dokumente (u.a. Berichte des Dr. med. D.________ vom 20. Mai 2019 und des Handchirurgen Dr. med. I.________, Hand- und Plastische Chirurgie, Spital J.________, vom 11. September 2019), soweit nicht ohnehin unzulässige Noven (Art. 99 BGG), vermögen am Umstand, dass damit keine Listenverletzung vorliegt, nichts zu ändern. Nach dem Gesagten kann vollumfänglich auf die kreisärztlichen Beurteilungen der Frau Dr. med. C.________ vom 17. Januar, 27. März 2018 und 5. April 2019 abgestellt werden, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auch nur geringe Zweifel daran begründeten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Der vorinstanzliche Entscheid hält vor Bundesrecht stand.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla