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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_426/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. April 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, 
Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Michael Kramer und Dr. Sibylle Pestalozzi-Früh, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Balz Gross, Dr. Stefanie Pfisterer und Andrea Truffer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Interne Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Schweizerischen Handelskammer mit Sitz in Zürich vom 30. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die B.________ AG (Schiedsbeklagte und Beschwerdeführerin) ist ein schweizerisches Rohstoff-Unternehmen mit Sitz in U.________.  
Die A.________ AG (Schiedsklägerin und Beschwerdegegnerin) ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in V.________, welche die Gewinnung, die Verarbeitung und den Handel von Rohstoffen, insbesondere von Kupfer aus W.________, bezweckt. 
Die C.________ (im Folgenden: C.________) ist die Betreiberin einer Kupfer-Mine in X.________ (W.________). 
 
A.b. Seit den 1990er-Jahren erwarb B.________ regelmässig Kupferkonzentrat direkt von C.________. Trotz finanziellen und technischen Schwierigkeiten in den Jahren 1999 und 2000 konnte C.________ die Kupferlieferungen aufrecht erhalten. B.________ war indessen an stabileren und gleichmässigeren Lieferungen interessiert und auch daran, dass die Abläufe bei der Mine in X.________ verbessert werden. Vor diesem Hintergrund traten B.________ und A.________ miteinander in Kontakt, um die Zukunft der Mine zu diskutieren.  
Am 26. Februar 2003 unterzeichneten B.________ und A.________ ein "Memorandum of Understanding ", gemäss dessen Ziff. 2.2 und 2.3 die Parteien den Abschluss folgender Vereinbarungen planten: Einerseits sollte A.________ von C.________ die gesamte Kupferkonzentrat-Produktion kaufen; andererseits sollte A.________ das von C.________ gekaufte Kupferkonzentrat an B.________ weiterverkaufen. 
Ebenfalls am 26. Februar 2003 schlossen B.________ und A.________ einen Liefervertrag bezüglich des gesamten von der X.________ Mine in den Jahren 2004-2013 produzierten Kupferkonzentrats ("A.________-B.________-Agreement "). 
Am 8. Juli 2003 schlossen A.________ und C.________ einen Vertrag betreffend die Lieferung des gesamten von der X.________ Mine in den Jahren 2004-2015 produzierten Kupferkonzentrats ("A.________-C.________-Agreement "). Die beiden Verträge, also das "A.________-B.________-Agreement " und das "A.________-C.________-Agreement", wurden zusammen als "Back-to-Back-Agreements" bezeichnet. 
 
A.c. Im November 2003 fand in W.________ die sog. Rosenrevolution statt, infolge derer die Regierung von W.________ abtreten musste. Zu dieser Zeit basierten die Lieferungen von C.________ an B.________ auf direkten Lieferverträgen mit C.________. Die "Back-to-Back Agreements" sollten erst anfangs 2004 in Kraft treten.  
In der Folge kam es aber nicht zur Umsetzung der "Back-to-Back Agreements ". Vielmehr regelten A.________ und B.________ ihre Vertragsbeziehungen zu Beginn des Jahres 2004 neu mit einem "Assignment Agreement " und einem "Agency Agreement" (zusammen: "AA Agreements"). Unter dem "Assignment Agreement" zedierte A.________ sämtliche Kupferlieferungsansprüche, die während der Laufzeit des "Assignment Agreements" fällig würden, an B.________. Im "Agency Agreement" verpflichtete sich B.________, A.________ als Gegenleistung für die Abtretung der Lieferansprüche eine "Assignment Fee" sowie eine "Agency Fee" zu bezahlen. Die beiden Verträge wurden am 5. Februar 2004 in Zürich unterzeichnet und hätten per 1. März 2004 in Kraft treten sollen. 
Am 19. Februar 2004, also zwei Wochen nach der Unterzeichnung der "AA Agreements ", handelte B.________ eine Verlängerung seiner direkten Lieferverträge mit C.________ bis Ende 2004 aus. 
Am 26. Mai 2004 verlangte A.________ von B.________ die Zahlung der Assignment Fee und Agency Fee für die Kupferkonzentrat-Lieferungen von C.________ an B.________ für die Monate März, April und Mai 2004. 
 
A.d. Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 erklärte B.________ der A.________, dass dieser keine Forderungen aus den "AA Agreements" zustünden, da diese Verträge gar nie wirksam geworden seien. Eventualiter kündigte B.________ die "AA Agreements".  
Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 bestritt A.________ alle von B.________ in deren Schreiben vom 8. Juni 2004 aufgeworfenen Punkte. 
Am 31. März 2011 reichte A.________ beim Betreibungsamt Zürich ein Betreibungsbegehren gegen die B.________ über Fr. 96'297'600.-- ein. 
 
B.  
 
B.a. Am 26. April 2011 leitete A.________ bei der Zürcher Handelskammer gestützt auf die Schiedsklauseln im "Assignment Agreement" bzw. im "Agency Agreement" ein Schiedsverfahren gegen B.________ ein mit folgenden Anträgen:  
 
"1.       The Arbitral Tribunal shall order Respondent to pay to Claimant 
       USD 106'000'000, plus interest of 5% p.a. from the date of average              maturity; 
2.       The Arbitral Tribunal shall order Respondent 
       a. to bear all costs of the arbitration proceedings, including the costs and       expenses of the Zurich Chamber of Commerce and of the arbitrators; and 
       b.       to compensate Claimant for all costs incurred in the Arbitration inclu              ding attorneys fee, cost of lost executive time and experts' costs." 
 
Mit Schiedsspruch vom 19. Februar 2014 verurteilte das Schiedsgericht die B.________ zur Zahlung von Assignment und Agency Fees für die Monate März 2004 bis Dezember 2008 im Umfang von total USD 26'462'387.-- nebst Zins zu 5% seit dem 31. Januar 2012. 
 
B.b. Diesen Schiedsspruch fochten beide Parteien mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht an.  
Mit Urteil 4A_190/2014 vom 19. November 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von B.________ gut und hob den Schiedsspruch vom 19. Februar 2014 auf. Die Beschwerde von A.________ schrieb das Bundesgericht als gegenstandslos ab. 
 
B.c. Mit Schiedsspruch vom 30. Juni 2015 verurteilte das Schiedsgericht die B.________ erneut zur Zahlung von Assignment und Agency Fees für die Monate März 2004 bis Dezember 2008 im Umfang von total USD 26'462'387.-- nebst Zins zu 5% seit dem 31. Januar 2012.  
Mit Eingabe vom 31. Juli 2015 ersuchte die B.________ das Schiedsgericht gestützt auf Art. 388 Abs. 1 lit. a ZPO um Berichtigung eines Rechnungsfehlers im Schiedsspruch. 
Mit Berichtigungsentscheid vom 30. September 2015 berichtigte das Schiedsgericht den Beginn des Zinsenlaufs und setzte diesen auf den 1. September 2012 (statt 31. Januar 2012) fest. Im Übrigen liess es den Schiedsspruch vom 30. Juni 2015 unangetastet. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. August 2015 beantragt die B.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 30. Juni 2015 und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.  
Die A.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. Das Schiedsgericht verzichtete auf Vernehmlassung. 
Am 15. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. 
Am 2. November 2015 reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein. 
 
C.b. Ebenfalls am 2. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Berichtigungsentscheid des Schiedsgerichts vom 30. September 2015 ein.  
Mit Eingaben vom 25. bzw. 26. November 2015 beantragten die Parteien dem Bundesgericht, es sei das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Berichtigungsentscheid bis zu einem allfälligen Beschwerderückzug zu sistieren. 
Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2015 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen. 
Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2015 wurde der Beschwerde vom 31. August 2015 gegen den Schiedsentscheid und der Beschwerde vom 2. November 2015 gegen den Berichtigungsentscheid die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2015 Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Berichtigungsentscheid, eventuell Abweisung. Das Schiedsgericht verzichtete auf Vernehmlassung. 
Die Parteien reichten auch im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den Berichtigungsentscheid Replik und Duplik ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 249 E. 1 S. 250; 137 III 417 E. 1). 
 
1.1. Der angefochtene Schiedsentscheid vom 30. Juni 2015 ist in einem Schiedsverfahren ergangen, auf das die Bestimmungen über die interne Schiedsgerichtsbarkeit (3. Teil ZPO) anzuwenden sind: vgl. das bereits zu diesem Verfahren ergangene Urteil 4A_190/2014 vom 19. November 2014 E. 3.1. Mit diesem Urteil hat das Bundesgericht einen ersten Schiedsentscheid vom 19. Februar 2014 aufgehoben. Beim nunmehr angefochtenen Schiedsentscheid vom 30. Juni 2015 handelt es sich um einen Entscheid, der infolge der Aufhebung des ersten Schiedsentscheids gestützt auf Art. 395 Abs. 2 ZPO neu auszufällen war. Auch dabei handelt es sich wiederum um einen Endschiedsspruch, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 389 und 392 lit. a ZPO, Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Demgegenüber ist der vom 30. September 2015 datierende Schiedsentscheid auf ein Berichtigungsgesuch nach Art. 388 ZPO hin ergangen. Dabei handelt es sich - auch nach übereinstimmender Auffassung der Parteien sowie des Schiedsgerichts selbst - nicht um einen neuen Schiedsspruch, sondern um einen Berichtigungsentscheid, der Bestandteil des ursprünglichen Schiedsentscheids vom 30. Juni 2015 bildet (zu Begriff und Rechtsnatur eines Berichtigungsentscheids einlässlich BGE 131 III 164 E. 1.1). Gegen einen Berichtigungsentscheid ist die Beschwerde nur hinsichtlich der damit erfolgten Berichtigung zulässig (BGE 131 III 164 E. 1.2.3) und dies nur insoweit, als mit der Berichtigung das Dispositiv des ursprünglichen Entscheids inhaltlich zum Nachteil einer Partei abgeändert wurde (BGE 116 II 86 E. 3). Dies ergibt sich auch aus Art. 388 Abs. 3 ZPO: Danach hemmt ein Berichtigungsgesuch die Rechtsmittelfristen (gegen den ursprünglichen Entscheid) nicht. Wird aber eine Partei durch den Ausgang des Berichtigungsverfahrens beschwert, so läuft für sie (nur)  bezüglich dieses Punktes die Rechtsmittelfrist von neuem.  
 
1.2.2. Im Berichtigungsentscheid hat das Schiedsgericht den Beginn des Zinsenlaufs zugunsten der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2012 auf den 1. September 2012 verlegt und damit dem Berichtigungsbegehren vollumfänglich entsprochen. Die Beschwerdeführerin ist damit durch den Ausgang des Berichtigungsverfahrens nicht beschwert, womit sich ihre Beschwerde vom 2. November 2015 gegen den Berichtigungsentscheid als unzulässig erweist. Darauf ist nicht einzutreten. Im Folgenden ist einzig die Beschwerde vom 31. August 2015 zu behandeln.  
 
2.  
 
2.1. Das Schiedsgericht hat im ersten Schiedsspruch vom 19. Februar 2014 festgestellt, dass die "AA Agreements", aus denen die Schiedsklägerin ihre Ansprüche gegenüber der Schiedsbeklagten ableitet, in den Ziffern 3 bzw. 10 folgende Kündigungsmöglichkeit vorsehen:  
 
"This agreement is entered into for an indefinite period of time and may be terminated any time by each party giving the other party sixty days prior notice of termination in writing upon the end of a calendar month." 
 
In freier Übersetzung: 
 
"Dieser Vertrag wird für eine unbestimmte Dauer eingegangen und kann von jeder Partei jederzeit durch schriftliche Mitteilung unter Einhaltung einer 60- tägigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalendermonats beendet werden." 
 
Weiter enthalten beide "AA Agreements" sog. "non-concealment"-Klauseln mit folgendem Wortlaut: 
 
"[each party to the agreement] represents and warrants to the other parties: [...] It has not concealed from the other party any financial or other information it is aware of that could materially affect the intent of the other party to enter into this Agreement". 
 
In freier Übersetzung: 
 
"[Jede Vertragspartei] sichert der anderen Partei zu und garantiert: [...] Sie hat vor der anderen Partei keine finanziellen oder anderen Informationen verheimlicht, deren sie sich bewusst war und welche die Absicht der anderen Partei, diesen Vertrag einzugehen, wesentlich beeinflussen konnten." 
 
Ziff. 9 des "Assignment Agreements " lautet sodann wie folgt: 
 
"In the event that, the Assignee and C.________ wish to amend, alter, modify or terminate the C.________ Contract or to provide for a new set-up or concept relating to the production and delivery of copper concentrates, the Assignor shall upon request by Assignee amend, alter, modify or terminate the C.________ Contract accordingly, provided such request is commercially reasonable for both parties." 
 
In freier Übersetzung: 
 
"Für den Fall, dass der Zessionar [B.________] und C.________ den C.________ Vertrag zu ergänzen, abzuändern, zu modifizieren oder zu beenden wünschen oder ein neues set-up oder Konzept bezüglich der Produktion oder Lieferungen des Kupferkonzentrats wünschen, soll der Zedent [A.________] auf Ersuchen des Zessionars [B.________] den C.________ Vertrag entsprechend ergänzen, ändern, modifizieren oder beenden, sofern dieses Ersuchen für beide Parteien wirtschaftlich vernünftig ist." 
 
Das Schiedsgericht hielt sodann fest, dass die Schiedsbeklagte die Schiedsklägerin nicht über die Verlängerung der direkten Lieferverträge mit C.________ am 19. Februar 2004 in Kenntnis gesetzt habe. Nach Auffassung des Schiedsgerichts musste der Schiedsbeklagten aber bewusst gewesen sein, dass die Verlängerung des direkten Liefervertrags mit C.________ die vertraglichen Beziehungen zwischen der Schiedsbeklagten und der Schiedsklägerin fundamental veränderte, da damit die Position der Schiedsbeklagten als Zessionarin der Lieferungsansprüche in Frage gestellt worden sei. Mit der Verlängerung der direkten Lieferverträge mit C.________ habe die Schiedsbeklagte daher die "non-concealment "-Klauseln in den "AA Agreements " sowie Ziff. 9 des "Assignment Agreements" verletzt. Darüberhinaus habe das einseitige Handeln der Schiedsbeklagten den Sinn und Zweck der "AA Agreements" in treuwidriger Weise vereitelt. 
Aus diesem Grund sei die am 8. Juni 2004 ausgesprochene Kündigung der "AA Agreements " durch die Schiedsbeklagte ungültig, denn in einer Situation des Vertragsbruchs sei die Schiedsbeklagte gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben "gehemmt " ("estopped"), das Kündigungsrecht mit einer Frist von 60 Tagen auszuüben. Die Kündigungsfrist müsse vielmehr danach bestimmt werden, was die Parteien für den Fall vorgesehen hätten, dass die in den "AA Agreements" stipulierte Kündigungsklausel nicht zur Anwendung gelangt. Dabei sei auf die Regelung des (durch die "AA Agreements" abgelösten) "A.________-B.________-Agreements" abzustellen, welches in Art. 3 eine erste Kündigungsmöglichkeit nach einer anfänglichen festen Vertragsdauer von 5 Jahren vorsehe. Die Schiedsklägerin habe damit gegenüber der Schiedsbeklagten einen Anspruch auf jene "Fees", die sie unter den "AA Agreements" während 5 Jahren erhalten hätte. 
 
2.2. Dagegen rügte die Schiedsbeklagte im Beschwerdeverfahren 4A_190/2014 vor Bundesgericht unter anderem, dass es im schweizerischen Recht keine Bestimmung gebe, wonach bei einer Vertragsverletzung ein Kündigungsrecht verloren gehe. Gemäss dem eindeutigen Wortlaut der "AA Agreements" könne kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Parteien auf eine einseitige Kündigungsmöglichkeit mit 60 Tagen Kündigungsfrist geeinigt hätten. Die Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung dieses Kündigungsrechts seien nicht gegeben. Jede Kündigung könne für eine Partei, gegenüber der die Kündigung ausgesprochen wird, eine gewisse Härte darstellen. Diese Härte begründe jedoch keinen Rechtsmissbrauch. Die gegenteilige Auffassung des Schiedsgerichts stelle eine offensichtliche Verletzung des Rechts i.S. von Art. 393 lit. e ZPO dar.  
 
2.3. Mit dieser Rüge drang die Schiedsbeklagte durch. Das Bundesgericht hielt im Urteil 4A_190/2014 vom 19. November 2014 fest, dass das Schiedsgericht in der Verlängerung der direkten Lieferverträge mit C.________ eine Verletzung der "AA Agreements" durch die Schiedsbeklagte gesehen und mit ebendieser Vertragsverletzung seine Auffassung begründet habe, dass die Ausübung des in den "AA Agreements" vorgesehenen Kündigungsrechts missbräuchlich sei (E. 4.7.1). Diese Begründung hält gemäss Bundesgericht vor dem Verbot willkürlicher Rechtsanwendung aus folgenden Gründen nicht stand: Zunächst habe das Schiedsgericht nicht ansatzweise eine Erklärung dafür geliefert, inwiefern die Ausübung des Kündigungsrechts aufgrund des vorgängigen Verstosses gegen die "non-concealment"-Klausel sowie Ziff. 9 des "Assignment Agreements" in eine der anerkannten Fallgruppen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens fallen soll. Abgesehen davon sei aber auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Vertragsverletzung zur Konsequenz haben soll, dass der Verletzer den verletzten Vertrag nicht mehr kündigen darf; dies selbst dann, wenn mit der Vertragsverletzung der "Sinn und Zweck" des Vertrags in "treuwidriger Weise" vereitelt worden sein sollte. In einer Vertragsverletzung und einer anschliessenden Kündigung des Vertrages gemäss den vertraglich vorgesehenen Bedingungen liege kein widersprüchliches Verhalten; es erscheine im Gegenteil vielmehr gerade als konsistent, wenn eine Partei den Vertrag, an den sie sich nicht halten wolle, ordnungsgemäss kündige (E. 4.7.2).  
 
3.   
Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht habe im vorliegend angefochtenen zweiten Schiedsspruch vom 30. Juni 2015 offensichtlich Recht verletzt (Art. 393 lit. e ZPO), indem es die Erwägungen des Urteils 4A_190/2014 vom 19. November 2014 missachtet habe. Entgegen der Auffassung des Schiedsgerichts liege kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihres Kündigungsrechts vor. 
 
3.1. Wenn das Bundesgericht einen Schiedsspruch aufhebt, entscheidet das Schiedsgericht gemäss Art. 395 Abs. 2 ZPO nach Massgabe der Erwägungen im Rückweisungsentscheid neu. Bei dieser Bindung an die Erwägungen des Rückweisungsentscheids handelt es sich um einen prozessualen Grundsatz, der bereits unter dem Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (aKSG; AS 1969 S. 1093) galt (BGE 112 Ia 166 E. 3e S. 172; zuletzt Urteil 4A_628/2011 vom 30. Mai 2012 E. 3.2.1) und überhaupt für alle Rückweisungsentscheide des Bundesgerichts gilt (BGE 135 III 334 E. 2). Von der Bindung ist dabei namentlich die  rechtliche Beurteilungerfasst, mit der das Bundesgericht die Rückweisung begründet hat (BGE 125 III 421 E. 2a). Die Vorinstanz hat ihrem neuen Entscheid mithin die rechtliche Beurteilung im Rückweisungsentscheid zugrunde zu legen (Urteil 4A_236/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2) und keinen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen. Es ist ihr verwehrt, den Rechtsstreit unter  rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich  abgelehnt worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 m.H.). Missachtet das Schiedsgericht die Bindung an den Rückweisungsentscheid, liegt eine offensichtliche Verletzung des Rechts im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO vor (Urteil 4A_628/2011 vom 30. Mai 2012 E. 3.2.1).  
 
3.2. Das Schiedsgericht hat im hier angefochtenen zweiten Schiedsspruch vom 30. Juni 2015 noch einmal gleich entschieden wie im aufgehobenen ersten Schiedsspruch vom 19. Februar 2014. Die beiden Urteilsdispositive sind - bis auf den berichtigten Beginn des Zinsenlaufs - identisch. Auch inhaltlich ist das Schiedsgericht zu den gleichen Schlussfolgerungen wie im ersten Entscheid gelangt, dies unter Zugrundelegung der über weite Strecken wortwörtlich gleich lautenden Erwägungen.  
Das Schiedsgericht hat einzig jene Erwägungen, die das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid als willkürlich bezeichnet hat, um einige Überlegungen angereichert: So enthält der zweite Schiedsspruch auf den S. 38 - 44 (Rz. 190 - 212) nunmehr eine Begründung dafür, weshalb die Berufung auf das Kündigungsrecht gemäss den Ziffern 3 und 10 der "AA Agreements " rechtsmissbräuchlich sein soll. Nach Auffassung des Schiedsgerichts liege ein Anwendungsfall eines widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin (  venire contra factum proprium) vor. Dieses widersprüchliche Verhalten bestehe darin, dass die Beschwerdeführerin die "AA Agreements" aus einer "Position der Stärke" ("dominant position") heraus verhandelt und am 5. Februar 2004 unterzeichnet habe, dann aber nur zwei Wochen nach der Unterzeichnung und ohne Anzeige an die Beschwerdegegnerin die direkten Lieferverträge mit C.________ verlängert habe (was eine Verletzung der "AA Agreements" bedeute), um dann die Verträge mit der Beschwerdegegnerin nach einer ersten Zahlungsaufforderung zu kündigen (Rz. 196). Auf den Punkt gebracht sieht das Schiedsgericht das rechtsmissbräuchliche Verhalten also wie schon im ersten Schiedsspruch darin, dass die Beschwerdeführerin zunächst durch Verlängerung der Lieferverträge mit C.________ die "AA Agreements" verletzt habe, um diese dann in der Folge zu kündigen. Damit habe die Beschwerdeführerin "legitime Erwartungen" ("legitimate expectations") der Beschwerdegegnerin enttäuscht.  
Dazu Rz. 197 des hier angefochtenen zweiten Schiedsspruchs: 
 
"Clearly, the conduct of B.________ by first violating the AA Agreements (by extension of the C.________ Agreement) and the subsequent attempted termination of the AA Agreements is not compatible with its stated good faith in conclusion of the AA Agreements in the first place." 
 
Sowie Rz. 198: 
 
"Indeed, the Arbitral Tribunal considers that by extending the C.________ Agreement, B.________ acted contrary to the legitimate expectations of GC as to the promise of a continuing relationship under the AA Agreements." 
 
Und schliesslich Rz. 207: 
 
"The Arbitral Tribunal considers that GC could not expect that (...) [B.________] would within two weeks [nach Vertragsunterzeichnung] thwart the purpose and spirit of the AA by breaching the AA Agreements in secretely extending its direct contractual relationship with C.________ (...), thereafter deny any payment under the AA Agreements, and attempt to terminate them under their short termination period (...)." 
 
Dem fügte das Schiedsgericht einige Überlegungen hinzu, weshalb die Gründe, auf die sich die Beschwerdeführerin in ihrem Kündigungsschreiben vom 8. Juni 2004 bezogen hatte, nämlich dass die Beschwerdegegnerin seit den Ereignissen im Februar 2004 nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Vertrag zu erfüllen, "ungültig" seien. 
Dass die vertraglichen Voraussetzungen für die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Beschwerdeführerin nicht gegeben wären bzw. die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam wäre, macht das Schiedsgericht im hier angefochtenen zweiten Schiedsspruch wie schon im ersten Schiedsspruch nicht geltend. Es begründet die Unwirksamkeit der Kündigung innert der in den Ziffern 3 und 10 der " AA Agreements" vorgesehenen Frist von 60 Tagen einzig gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB
 
3.3. Damit verletzt das Schiedsgericht den Grundsatz der Bindung an die Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, wie er in Art. 395 Abs. 2 ZPO ausdrücklich kodifiziert ist: Ohne auch nur ansatzweise auf die verbindlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid Bezug zu nehmen, stützt das Schiedsgericht seinen zweiten Schiedsspruch inhaltlich noch einmal auf die gleiche Argumentation, die es bereits dem aufgehobenen ersten Schiedsspruch zugrunde gelegt hat: Anders als in diesem begnügt sich das Schiedsgericht im zweiten Entscheid zwar nicht mehr mit ein paar wenigen Hinweisen darauf, dass die Beschwerdeführerin "by the rules of good faith" "estopped" sei, sich auf das in den "AA Agreements" vorgesehene Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen zu berufen. Vielmehr versucht das Schiedsgericht, das angeblich rechtsmissbräuchliche Verhalten in die Fallgruppe des  venire contra factum propriumeinzuordnen. Damit berücksichtigt es die bundesgerichtliche Kritik aber nur dem Schein nach. Denn die Begründung dafür, weshalb die Ausübung des Kündigungsrechts ein widersprüchliches Verhalten i.S. von Art. 2 Abs. 2 ZGB darstellen soll, entspricht genau jener Argumentation, die das Bundesgericht im Rückweisungsurteil vom 14. November 2014 verworfen hat und die das Schiedsgericht seinem neuen Entscheid folglich nicht mehr zugrunde legen durfte. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die (angebliche) Verletzung der "AA Agreements" durch Verlängerung der direkten Lieferverträge mit C.________ und die anschliessende Kündigung gestützt auf das vertraglich vorgesehene Kündigungsrecht gerade kein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdeführerin darstelle; vielmehr erscheint es als konsistentes Verhalten, wenn die Beschwerdeführerin die Verträge ordnungsgemäss kündige, an die sie sich nicht mehr halten wolle. Genau damit, also dass die Beschwerdeführerin die Verträge mit der Beschwerdegegnerin nicht mehr habe weiterführen wollen und stattdessen die direkten Lieferverträge mit C.________ verlängert und somit die "AA Agreements" verletzt habe, begründet das Schiedsgericht nun aber erneut seine Auffassung, weshalb die Ausübung des Kündigungsrechts missbräuchlich sei. Damit missachtet das Schiedsgericht die bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsurteil, die es nicht nur mit keinem Wort erwähnt, sondern geradewegs zu ignorieren scheint. Entgegen seinen Ausführungen in den Rz. 196 - 198 und 207 des angefochtenen Schiedsentscheids schiebt das Schiedsgericht in Rz. 211 zwar nach, ein Rechtsmissbrauch liege auch "unabhängig von der Verletzung der AA Agreements durch B.________" ("irrespective of B.________'s breach of the AA Agreements") vor, weil die Vorbringen, mit denen die Beschwerdeführerin die Ausübung des Kündigungsrechts begründet hatte, "rechtlich ungültig" ("legally invalid") seien. Dies steht aber in einem offenkundigen Widerspruch zur Feststellung in Rz. 200, wonach es sich beim Kündigungsrecht nach den "AA Agreements" eben um ein "discretionary right of termination" handle, also um ein Kündigungsrecht, das beliebig ausgeübt werden kann, ohne dass hierfür "gültige" Gründe angeführt werden müssten. Es bleibt daher dabei, dass das Schiedsgericht den angeblichen Rechtsmissbrauch letztlich wie bereits im ersten Schiedsspruch in der Verletzung der "AA Agreements" sieht und damit eine Argumentation verfolgt, die das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil ausdrücklich verworfen hat. Damit liegt eine offensichtliche Rechtsverletzung i.S. von Art. 393 lit. e ZPO vor.  
 
4.   
Die Beschwerde erweist sich als begründet und der angefochtene zweite Schiedsspruch vom 30. Juni 2015 ist aufzuheben. 
Das Schiedsgericht wird gemäss Art. 395 Abs. 2 ZPO einen neuen Schiedsspruch auszufällen haben, wobei es sich an die Erwägungen sowohl des vorliegenden als auch des ersten Rückweisungsentscheids zu halten haben wird. Es ist namentlich gehalten, seine neue Urteilsbegründung nicht auf die Argumentation abzustützen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin ein  venire contra factum proprium darstelle, welches die Ausübung des Kündigungsrechts gemäss den Ziffern 3 und 10 der "AA Agreements" als rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse.  
Damit ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde gegen den zweiten Schiedsspruch vom 30. Juni 2015 vollumfänglich durchgedrungen, während sie mit ihrer Beschwerde gegen den Berichtigungsentscheid vom 30. September 2015 unterlegen ist. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Gerichtskosten zu teilen und auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Beschwerde gegen den Berichtigungsentscheid sei nur deshalb notwendig geworden, weil unklar gewesen sei, ob es sich beim Entscheid des Schiedsgerichts vom 30. September 2015 um einen Berichtigungsentscheid oder um einen selbständigen Schiedsentscheid gehandelt habe. Die aus dieser Unklarheit bzw. Unsicherheit resultierenden Kosten und Aufwendungen seien nicht auf die Beschwerdeführerin allein abzuwälzen. Dem ist aber entgegen zu halten, dass es sich bei dem auf Berichtigungsgesuch hin ergangenen Entscheid vom 30. September 2015 um nichts anderes als einen Berichtigungsentscheid handeln konnte, war doch das Schiedsgericht nach dem Erlass seines Endschiedsspruchs vom 30. Juni 2015 gar nicht mehr zur Ausfällung eines weiteren, selbständigen Schiedsspruchs zuständig (  functus officio; vgl. dazu Urteil 4A_14/2012 vom 2. Mai 2012 E. 3.1.1). Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten hinsichtlich der unzulässigen Beschwerde gegen den Berichtigungsentscheid der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und damit die Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren 4A_426/2015 insgesamt auf die Parteien aufzuteilen und die Parteikosten wettzuschlagen.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde vom 2. November 2015 wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Beschwerde vom 31. August 2015 wird gutgeheissen und der Schiedsspruch vom 30. Juni 2015 wird aufgehoben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- werden den Parteien je hälftig auferlegt. 
 
4.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Schweizerischen Handelskammer mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni