Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_290/2018
Urteil vom 11. Oktober 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Hug.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.B.________,
2. C.B.________,
3. D.B.________,
4. E.B.________,
5. F.B.________,
alle vertreten durch den Rechtsanwälte Dr. Marc Nater und Karin Graf,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Motorradunfall; Haftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 5. April 2018 (HG140117-O).
Sachverhalt:
A.
G.B.________ verunfallte am 9. Juni 2010 tödlich, als er auf der Gotthardstrasse Richtung Norden ein gemietetes Motorrad lenkte, welches bei der A.________ AG (Versicherung, Beklagte, Beschwerdeführerin) haftpflichtversichert war. Die Ehefrau (Klägerin/Beschwerdegegnerin 1) des Verstorbenen sowie deren gemeinsame vier Söhne (Kläger/ Beschwerdegegner 2-5) verlangten in der Folge Schadenersatz sowie Genugtuung von der Versicherung. Die Versicherung widersetzte sich und stellte sich auf den Standpunkt, dass ihre Haftung aufgrund eines schweren Selbstverschuldens des verstorbenen Motorradlenkers entfalle.
B.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 begehrten die Kläger im Wesentlichen im Rahmen einer Teilklage beim Handelsgericht des Kantons Zürich, (1.) es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 für Todesfall- und Bestattungskosten Fr. 28'696.80, für den Sachschaden Fr. 1'300.-- sowie eine angemessene Genugtuung, mindestens jedoch Fr. 65'000.--, jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit 9. Juni 2010, zu bezahlen. (2.) Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern 2-5 je eine angemessene Genugtuung, mindestens jedoch je Fr. 35'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 9. Juni 2010, zu bezahlen.
Nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels und nachdem sich die Parteien anlässlich einer Einigungsverhandlung nicht vergleichen konnten, liess das Handelsgericht des Kantons Zürich im Einverständnis mit den Parteien ein Obergutachten von Prof. Dr.-Ing. H.________ einholen. Sodann führte das Handelsgericht des Kantons Zürich einen zweiten Schriftenwechsel und eine weitere erfolglose Vergleichsverhandlung sowie die mündliche Hauptverhandlung durch.
Hiernach erachtete des Handelsgericht des Kantons Zürich das Verfahren als spruchreif und hiess mit Urteil vom 5. April 2015 die (Teil-) Klage grösstenteils gut, indem sie im Wesentlichen die Beklagte verpflichtete, der Klägerin 1 sowohl für Todesfall- und Bestattungskosten als auch für Sachschaden Fr. 27'242.82 nebst Zins sowie eine Genugtuung von Fr. 45'000.-- nebst Zins und den Klägern 2-5 jeweils eine Genugtuung von Fr. 22'500.-- nebst Zins zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Es ging davon aus, den Verunfallten treffe ein Selbstverschulden, welches jedoch leicht sei und die Beklagte nicht von ihrer Haftung befreie, sondern lediglich eine Haftungsreduktion von 10 % zur Folge habe.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen begehrt die Beklagte im Wesentlichen, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2018 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, unter dem Titel Todesfall- und Bestattungskosten sowie Sachschaden Fr. 10'089.90 zuzüglich Zins sowie unter dem Titel Genugtuung Fr. 16'666.70 der Klägerin 1 respektive jeweils Fr. 8'333.30 den Klägern 2-5 zu bezahlen.
Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Klage. Das Handelsgericht des Kantons Zürich reichte die Akten ein und verzichtete auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht in Handelssachen entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG), die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG) und ein Streitwert ist nicht verlangt (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) - einzutreten.
2.
2.1. Es ist unbestritten, dass G.B.________ am 9. Juni 2010 um ca. 13.45 Uhr in einer Linkskurve mit einem gemieteten Motorrad zu weit nach rechts gelangte, gegen einen rechts ausserhalb der Fahrbahn liegenden Felskopf prallte und noch auf der Unfallstelle verstarb. Die Beschwerdeführerin stellt auch nicht in Frage, dass sie als Haftpflichtversicherung für den Schaden einzustehen hat (Art. 64 Abs. 1 SVG), soweit sie sich nicht gestützt auf Art. 59 Abs. 1 SVG von der Haftung befreien kann. In diesem Zusammenhang beanstandet sie, dass die Vorinstanz das Verschulden des Verunglückten als leicht bewertete. Sie macht geltend, dem Motorradlenker sei vielmehr ein grobes Eigenverschulden an seinem tödlichen Unfall anzulasten, das sie gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG von einer Haftung befreie bzw. - so die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualstandpunkt - treffe ihn zumindest ein so schweres Verschulden, dass ihre Haftungsquote in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 SVG um zwei Drittel zu reduzieren sei.
2.2. Die Vorinstanz behandelte detailliert verschiedene Umstände betreffend ein allfälliges (grobes) Selbstverschulden. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war die Strecke bei der Unfallstelle mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert, wobei der Gutachter das Passieren der Kurve für einen geübten Fahrer mit bis zu 70 km/h als möglich erachtet habe. Da die Strasse am Unfalltag trocken und der Himmel leicht bewölkt gewesen sei, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, der Verunfallte sei geblendet worden, hätten geradezu optimale Bedingungen geherrscht. Überdies könne dem Verunfallten keine höhere gefahrene Geschwindigkeit sowie Kollisionsgeschwindigkeit als 63.5 km/h nachgewiesen werden. Die Vorinstanz schloss, unter diesen Umstände sei seine Geschwindigkeit als angemessen zu bewerten. Unter dem Titel "weitere verschuldensrelevante Umstände" warf die Vorinstanz dem Verunglückten sodann dennoch ein leichtes Selbstverschulden vor, da er angesichts seiner fehlenden Kenntnisse betreffend die befahrene Strecke und das Mietfahrzeug sowie der eingeschränkten Erfahrung bezüglich Lenkung eines Motorrads seine Geschwindigkeit beim Befahren der Kurve noch weiter hätte reduzieren müssen.
2.3. Der gegen diese Beurteilung des Verschuldens vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin ist insoweit nicht stichhaltig, als sie davon ausgeht, die Vorinstanz habe die Geschwindigkeit des Verunglückten nur angesichts äusserer Umstände und unter Verkennung der nicht genügend vorhandenen Fahrfähigkeit und Fahrpraxis sowie Ortsunkundigkeit des Verstorbenen als angemessen betrachtet. So widerspricht sich die Beschwerdeführerin selbst, insoweit sie diejenigen Erwägungen der Vorinstanz zitiert, in welchen sie die angeblich verkannten Elemente berücksichtigte. Namentlich erwog die Vorinstanz gemäss der Zitierung durch die Beschwerdeführerin, dass der Verstorbene verpflichtet gewesen wäre, seinen Fahrstil sämtlichen Umständen anzupassen, wie dem Befahren einer anspruchsvollen und ihm nicht bekannten Strecke mit einem ihm unbekannten Mietfahrzeug. Insbesondere hätte der Motorradlenker, der in den letzten 10 Jahren nicht im Besitz eines Motorrades war und während dieser Periode lediglich drei Mal ein Motorrad gemietet hatte, so zitiert die Beschwerdeführerin die Vorinstanz weiter, seine Geschwindigkeit in der Kurve (noch) mehr reduzieren müssen, um diese problemlos befahren zu können. Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit zu folgen, als die Vorinstanz diese Umstände grundsätzlich bereits im Rahmen ihrer Erwägungen betreffend die Angemessenheit der Geschwindigkeit hätte anführen sollen. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz indessen keine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 SVG bezüglich Anpassung der Geschwindigkeit vorgeworfen werden, wenn sie diesen Punkt stattdessen im Rahmen der Erwägungen betreffend "weitere verschuldensrelevante Umstände" berücksichtigte. Denn es ist im Ergebnis für den Entscheid unerheblich, an welcher Stelle die relevanten Kriterien in die Bewertung des Selbstverschuldens eingeflossen sind.
2.4. Die Vorinstanz verletzte auch insoweit kein Bundesrecht, als sie ein grobes - kausalitätsunterbrechendes und damit haftungsausschliessendes - Verschulden des Verunfallten verneinte, welches die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 59 Abs. 1 SVG von ihrer Haftung befreit hätte und schloss, dem Verunfallten sei nur ein leichtes Verschulden zuzuschreiben. Denn ihm kann einzig vorgeworfen werden, die fragliche Kurve mit einer Geschwindigkeit befahren zu haben, die wohl angesichts seiner mangelnden Kenntnisse der Strecke sowie eingeschränkter Erfahrung bezüglich des konkreten Mietfahrzeugs sowie des Motorradsports im Allgemeinen als leicht übersetzt zu bewerten ist. Da er bei festgestellten 63 km/h mit einer Geschwindigkeit (weit) unter der damals an der fraglichen Stelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fuhr und (nahezu) optimale Verhältnisse herrschten, ist das ihm insoweit vorwerfbare Eigenverschulden mit der Vorinstanz als leicht zu bewerten. Jedenfalls vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin an der Bundesrechtskonformität dieser Bewertung des Selbstverschuldens nichts zu ändern:
2.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei gemäss Urteil 4A_262/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.4.2.2 typisch, dass der Lenker bei einer Geschwindigkeit, die den Verhältnissen offensichtlich nicht angepasst ist, die Kontrolle verliere. Bestünden keine Hinweise auf andere Ursachen, sei der Anscheinsbeweis erbracht, dass der Verlust der Kontrolle einzig auf ein Fehlverhalten des Verunfallten zurückzuführen sei. Die Argumentation der Beschwerdeführerin greift zu kurz, da der Sachverhalt des erwähnten Urteils nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung ihres Einwands denn auch teilweise auf Tatsachenbehauptungen, die in den Feststellungen des angefochtenen Entscheids keine Stütze finden. Wenn sie vorbringt, es bestünden keine Hinweise auf andere Ursachen, da die vom Gutachter genannten typischen Unfallursachen ausschliesslich im Herrschaftsbereich des Verstorbenen liegen würden, verlässt sie den vorinstanzlichen Sachverhalt, ohne Willkür geltend zu machen, geschweige denn zu begründen, weshalb sie mit diesen Vorbringen nicht gehört werden kann. Nach den dem Urteil des Bundesgerichts zugrunde zu legenden Feststellungen im angefochtenen Urteil (Art. 105 Abs. 1 BGG) führt der Sachverständige zwar unter den möglichen Unfallursachen verschiedenste Fahrfehler einschliesslich einer zu schnellen Geschwindigkeit auf. Indessen nennt er auch andere typische Unfallursachen, die gänzlich oder zumindest teilweise ausserhalb des Herrschaftsbereichs des Verunglückten liegen, wie die Fahrdynamik des Motorrads, allfällige Bodenunebenheiten vor- oder im Kurvenbereich oder eine Korrektur der geplanten Fahrlinie durch ein unerwartetes Ereignis und schliesst, die konkrete Unfallursache könne nicht angegeben werden.
In dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 4A_262/2016 vom 10. Oktober 2016, in welchem ein Unfall in der Nacht und bei nasser Fahrbahn zu beurteilen war (E. A), kamen neben einer stark übersetzten Geschwindigkeit keine weiteren möglichen Unfallursachen in Frage, welche nicht ebenfalls als grobfahrlässiges Verhalten des Verunfallten zu werten gewesen wären (E. 4.4.2.2
in fine). In vorliegendem Fall ist gemäss den willkürfreien Feststellungen im angefochtenen Urteil hingegen nicht auszuschliessen, dass zur leicht übersetzten Geschwindigkeit des Motorradfahrers ausserhalb seines Herrschaftsbereichs liegende Elemente hinzukamen, welche den Unfall in mehr oder weniger massgeblicher Weise mitverursachten. Bei diesen weiteren Sachverhaltsvarianten, so erwog die Vorinstanz weiter, wäre das Selbstverschulden jeweils sehr unterschiedlich zu gewichten. Da der Anscheinsbeweis erst erbracht ist, wenn dem Verunglückten bei jedem alternativen Geschehensablauf ein grobes kausalitätsunterbrechendes Verschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG zukommen würde, erachtete die Vorinstanz diesen als gescheitert. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden; zumal die Kognition des Bundesgerichts betreffend das vorinstanzliche Ergebnis der Beweiswürdigung als Feststellung des Sachverhalts auf Willkür beschränkt ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Denn der Anscheinsbeweis führt nicht zur Reduktion des vorliegend geltenden ordentlichen Beweismasses und ist deshalb erst erbracht, wenn die Typizität des rechtserheblichen Geschehens nach allgemeiner Lebenserfahrung eine behauptete Tatsache als wahr erscheinen lässt, weil Abweichendes ausserhalb jeder vernünftigen Betrachtungsweise liegt (so bereits in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 4A_262/2016 vom 10. Oktober 2016 in E. 4.4.2.1 festgehalten; vgl. ferner Urteil 4A_546/2017 vom 26. Juni 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz angesichts (teilweise) ausser dem Herrschaftsbereich des Verunglückten liegenden möglichen Unfallursachen begründete Zweifel daran hatte, dass der Unfall einzig durch ein ihm anzulastendes grobes Fehlverhalten verursacht worden war, kann ihr jedenfalls keine Willkür vorgeworfen werden. Vor dem Hintergrund der Beweislosigkeit bezüglich eines Fehlverhaltens, das über die als leicht übersetzt zu bewertende Geschwindigkeit hinausgehen würde, ist auch die Rüge unbegründet, die Vorinstanz habe Art. 31 Abs. 1 SVG betreffend das Beherrschen des Fahrzeugs verkannt.
2.5. Gemäss Art. 59 Abs. 2 SVG bestimmt das Gericht in einem solchen Fall wie dem vorliegenden, in welchem das Verschulden zwar nicht als grob im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG einzustufen ist, jedoch dennoch beim Unfall mitgewirkt hat, die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände. Damit wird auf das gerichtliche Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB verwiesen. Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 141 III 97 E. 11.2; 138 III 443 E. 2.1.3, 669 E. 3.1 S. 671; Urteil 4A_54/2018 vom 11. Juli 2018 E. 3.1, 4.1).
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang insbesondere vor, die Vorinstanz habe soweit ersichtlich quotenerhöhend berücksichtigt, dass die geltend gemachten Beträge nur einen geringen Anteil am gesamten finanziellen Interesse der Beschwerdegegner ausmachen würden, aber aufgrund deren aussergewöhnlichen Betroffenheit grosse Bedeutung hätten. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend davon hin, dass eine quotenerhöhende Berücksichtigung dieses Umstandes in Lehre und Rechtsprechung keine Stütze finde. Es kann offen gelassen werden, ob die Vorinstanz diesen Umstand zu Unrecht quotenerhöhend berücksichtigte. Denn sie hat jedenfalls im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Haftungsquote der Beschwerdeführerin auf 90 % festsetzte. So zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern eine Reduktion ihrer Haftungsquote um nicht mehr als 10 % angesichts des lediglich leichten Verschuldens des Verunfallten offensichtlich unbillig oder in stossender Weise ungerecht wäre. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich; zumal ein sehr leichtes Selbstverschulden bei der Quotenzuteilung gar praktisch unbeachtet bleiben kann (BGE 132 III 249 E. 3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 4C.167/2000 vom 28. September 2000, in welchem die Reduktion der Genugtuung um 5 % aufgrund Mitverschuldens durch Nichttragens des Sicherheitsgurtes nicht beanstandet wurde [E. 5]). Die Vorinstanz übte ihr Ermessen zur Bestimmung der quotenmässigen Ersatzpflicht bundesrechtskonform aus. Da die Beschwerdeführerin schliesslich einzig die Quotenbestimmung rügt und die effektive Höhe der Kosten- und Genugtuung ausdrücklich nicht anfechtet, bleibt es auch in diesem Punkt beim vorinstanzlichen Urteil.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Hug