Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_483/2016, 2C_484/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. November 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Barbara Brauchli Rohner, diplomierte Steuerexpertin und Bastian Thurneysen, Rechtsanwalt, Wenger & Vieli AG, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht. 
 
Gegenstand 
2C_483/2016  
Staats- und Gemeindesteuern; Steuerhoheit, 
 
2C_484/2016 
Direkte Bundessteuer; Steuerhoheit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. März 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die X.________ AG vertreibt Software für die rechnerunterstützte Fertigung ("CAD/CAM"; "computer-aided design/manufacturing"). Seit ihrer Gründung per 1. Juni 2010 hat sie ihren statutarischen Sitz in U.________/ FL. Alleinaktionär, einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer ist A.________, welcher bis Ende Oktober 2014 in V.________/ZH Wohnsitz hatte. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 26. März 2015 stellte das kantonale Steueramt Zürich fest, dass die X.________ AG ab dem 1. Juni 2010 bis 2014 der schweizerischen resp. zürcherischen Steuerhoheit unterstehe, da die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft in V.________/ZH stattgefunden habe. 
Die von der X.________ AG hiergegen eingereichten Rechtsmittel wurden kantonal letztinstanzlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2016 abgewiesen, mit der Präzisierung, dass die Steuerhoheit während der Zeitspanne vom 1. Juni 2010 bis zum  31. Oktober 2014 Streitgegenstand bilde.  
 
C.   
Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 führt die X.________ AG sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die X.________ AG für die betreffende Zeit nicht der zürcherischen bzw. schweizerischen Steuerhoheit unterliege. 
Das Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (betreffend die direkte Bundessteuer) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 25. August 2016 teilte das Bundesgericht der X.________ AG das Vernehmlassungsergebnis mit. Innert der hierfür angesetzten Frist erfolgte keine weitere, fakultative Eingabe der Beschwerdeführerin. 
Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 lehnte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein Gesuch der X.________ AG um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Formelles  
 
1.   
Die Vorinstanz hat die kantonalen Rechtsmittel betreffend die direkte Bundessteuer einerseits und die Staats- und Gemeindesteuern andererseits im selben Urteil behandelt. Auch die Beschwerdeführerin ficht dieses Urteil mit nur einer Rechtsschrift an. Das Bundesgericht eröffnet regelmässig zwei Verfahren, wenn sowohl die direkte Bundessteuer als auch die kantonalen Steuern streitig sind, um die Fälle aller Kantone einheitlich zu erfassen. Es behält sich aber vor, die beiden Verfahren zu vereinigen und nur ein einziges Urteil zu fällen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465), sofern es um denselben Sachverhalt geht und sich bundes- und kantonalrechtlich dieselben Rechtsfragen stellen. Dies ist hier der Fall, weswegen es sich rechtfertigt, die Verfahren 2C_483/2016 (betreffend die Staats- und Gemeindesteuern) und 2C_484/2016 (betreffend die direkte Bundessteuer) zu vereinigen. 
 
2.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; 140 I 90 E. 1 S. 92). 
 
2.1. Bestreitet eine Person die von einem veranlagenden Gemeinwesen beanspruchte Steuerhoheit, so muss grundsätzlich in einem Steuerdomizilentscheid rechtskräftig über die Steuerpflicht entschieden werden, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt werden darf (BGE 137 I 273 E.3.3.2). Gegen den kantonal letztinstanzlichen Steuerdomizilentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, bei dem es sich um einen Endentscheid handelt (Art. 90 BGG), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils legitimiert. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten (vgl. Art. 42 und Art. 100 BGG).  
 
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist daher weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 unten; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, was in der Beschwerde klar und substanziiert aufzuzeigen ist. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.; 140 IV 97 E. 1.4.1 S. 100).  
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
3.   
Gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sind juristische Personen auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet. Diese Bestimmung unterstellt somit nicht nur juristische Personen schweizerischen Rechts der unbeschränkten Steuerpflicht; sie erfasst vielmehr auch jene ausländischen juristischen Personen, die ihre Verwaltung in der Schweiz haben. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung liegt praxisgemäss dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die normalerweise am Sitz ausgeübte Geschäftsführung besorgt wird. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszweckes; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend. Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis durch Dritte ausgeübt wird. Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung einerseits von der blossen administrativen Verwaltung und anderseits von der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane, soweit sich diese auf die Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht entscheidend ist sodann der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre (Urteil 2C_1086/ 2012 resp. 2C_1087/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.1 und E. 2.2 m.w.H., publ. in: StE 2013 B 11.1 Nr. 24; RDAF 2013 II 500). 
 
4.   
Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin verfüge am statutarischen Sitz in Liechtenstein bloss über rudimentäre Infrastruktur in Form eines Büros mit 9 m 2 Fläche, für welches sie einen monatlichen Mietzins von Fr. 250.-- entrichte. A.________, der Geschäftsführer und Alleinaktionär der Beschwerdeführerin, bezeichne seine Geschäftstätigkeit als fast ausschliesslich büroextern; der liechtensteinische Vermieter, welcher am statutarischen Unternehmenssitz privat wohnhaft sei, nehme vor Ort die administrative Verwaltung vor. Einen regelmässigen Aufenthalt des Geschäftsführers in Liechtenstein erachtet das Verwaltungsgericht demgegenüber nicht als erstellt. Entscheidend sei, dass auch nach Darstellung der Beschwerdeführerin ein regelmässiges Tagesgeschäft im Fürstentum Liechtenstein kaum stattgefunden habe; der Geschäftsführer, A.________, habe sich vielmehr bei der Herstellerin der verkauften Software, den Wiederverkäufern oder auf Fachmessen aufgehalten. Auch der Umstand, dass A.________ jeden Winter mehrere Monate in Florida verbringe, lasse darauf schliessen, dass die wesentlichen Geschäftsentscheidungen nicht in Liechtenstein gefällt würden. Auch behaupte die Beschwerdeführerin mittlerweile nicht mehr, dass ihr liechtensteinischer Vermieter eigentliche Geschäftsführungsaufgaben für sie wahrgenommen habe oder dass sie neben A.________ weitere Mitarbeiter beschäftige. Im Zentrum der Geschäftstätigkeit der Unternehmung stünden unbestrittenermassen die per E-Mail erfolgenden Vertragsabschlüsse mit den Wiederverkäufern des von ihr vertriebenen Softwareprodukts, die Präsentationen an den verschiedenen Fachmessen und der Austausch mit der Softwareherstellerin in den USA. Ein geografischer Schwerpunkt der Geschäftsführung sei damit selbst nach Darstellung der Pflichtigen nicht auszumachen, jedenfalls nicht in Liechtenstein. Vielmehr drehe sich die gesamte Geschäftstätigkeit der Pflichtigen um die Person ihres alleinigen Geschäftsführers A.________. An dessen zürcherischem Wohnsitz befinde sich zudem auch der Sitz der Z.________ GmbH, welche die mit Abstand grösste Wiederverkäuferin der Beschwerdeführerin sei. Die Z.________ GmbH, eine ursprünglich vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gegründete Gesellschaft, sei wiederum eine Abspaltung der Y.________ GmbH, einer weiteren von A.________ kontrollierten Unternehmung, welche ihren Sitz während der hier interessierenden Zeitperiode ebenfalls am V.________er Wohnort des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin gehabt habe. Damit liege es nahe, dass dieser neben seinen diversen Ausseneinsätzen vornehmlich in seiner Wohnsitzgemeinde V.________/ZH für die Beschwerdeführerin tätig geworden sei. Soweit überhaupt ein Schwerpunkt der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin auszumachen sei, liege dieser somit ebenfalls am Wohnort ihres Geschäftsführers in V.________/ZH. Der Beschwerdeführerin würde nunmehr der Gegenbeweis obliegen. In diesem Zusammenhang sei sie mit Auflage vom 5. Januar 2015 zur Einreichung diverser Unterlagen, darunter beispielsweise Telefonabrechnungen aus Liechtenstein, aufgefordert worden. Dieser Auflage sei die Beschwerdeführerin indes nicht vollständig nachgekommen, da sie die eingeforderten Unterlagen entweder bereits eingereicht haben will, oder weil sie diese als für die Feststellung der Steuerhoheit irrelevant bezeichne. Die von der Beschwerdeführerin schlussendlich eingereichten Dokumente (Tank- und Konsumationsbelege, Kontenblätter und eine liechtensteinische Gewerbebewilligung) liessen keinen verlässlichen Schluss auf eine tatsächliche Anwesenheit und eine effektiv ausgeübte Geschäftstätigkeit des Geschäftsführers im Fürstentum Liechtenstein zu.  
 
5.   
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Umkehr der Beweislast vorgenommen: Es sei Sache der Steuerbehörde, den steuerbegründenden Umstand der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich zu beweisen. Diesen Beweis sehe das Verwaltungsgericht offenbar als erfüllt an. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz jedoch erstens fälschlicherweise das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als massgebend erachtet, zweitens habe sie dieses Beweismass falsch angewandt und drittens habe die kantonale Steuerbehörde den ihr obliegenden Hauptbeweis nicht erbracht, zumal die Beschwerdeführerin vielmehr bewiesen habe, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung am Sitz der Unternehmung in Liechtenstein liege. 
Es wäre erforderlich gewesen - so die Beschwerdeführerin weiter -, dass die Steuerbehörde für die von ihr behauptete tatsächliche Verwaltung in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich den  vollen  Beweiserbringt; für die Anwendung eines tieferen Beweismasses bestehe keine Grundlage. Selbst wenn man jedoch vom Beweismass der hohen bzw. überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehe, so habe die Vorinstanz dieses offensichtlich falsch angewandt, zumal sie lediglich aufgrund von allgemeinen Annahmen, behördlichen Vermutungen und blossen Plausibilitätsüberlegungen zum Schluss gelangt sei, der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit liege in der Schweiz. Mit diesem Vorgehen wende das Verwaltungsgericht effektiv das noch tiefere Beweismass der Glaubhaftmachung an.  
In Liechtenstein verfüge die Beschwerdeführerin immerhin über Büroräumlichkeiten, über eine aktive Festnetztelefonleitung sowie über eine liechtensteinische Gewerbebewilligung: Letztere werde nur erteilt, wenn sich der Geschäftsführer mindestens mit einem Arbeitspensum von 10 % tatsächlich in der liechtensteinischen Betriebsstätte betätige. Im Übrigen sei die Anwesenheit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in Liechtenstein auch anhand der eingereichten Tank- und Konsumationsbelege erstellt. Selbst falls vorliegend kein Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit in Liechtenstein erkannt werde, dürfe nicht automatisch auf den Wohnsitz des Geschäftsführers abgestellt werden; an diesen könne vielmehr nur dann angeknüpft werden, wenn die tatsächliche Verwaltung auch vom Wohnsitz aus vorgenommen worden sei. Da das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin jedoch nur in geringem Umfang ein eigentliches Tagesgeschäft erfordere, könne mitnichten davon gesprochen werden, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung in V.________/ZH liege. Schliesslich habe auch die Vorinstanz explizit festgehalten, dass ein geografischer Schwerpunkt der Geschäftstätigkeiten nicht auszumachen sei. Der erforderliche Beweis sei der Steuerverwaltung mithin nicht geglückt. 
Daran könne schlussendlich auch der Umstand nichts ändern, dass die Y.________ GmbH und die Z.________ GmbH ihren Sitz ebenfalls am Wohnort von A.________ in V.________/ZH haben. Die Y.________ GmbH sei zwar im Besitz von A.________, doch stehe sie in keiner Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin. Vielmehr sei es gerade notwendig gewesen, zwei unabhängige Gesellschaften zu führen, da diese jeweils sich konkurrenzierende Software vertreiben würden. Die Geschäftsführungshandlungen, welche A.________ in V.________ für die Y.________ GmbH vornehme, hätten nichts mit den Geschäftsführungshandlungen für die Beschwerdeführerin zu tun. Die Z.________ GmbH ihrerseits sei zwar die grösste Wiederverkäuferin der von der Beschwerdeführerin vertriebenen Software, ansonsten jedoch völlig unabhängig von A.________ und der Beschwerdeführerin. Die Tatsache, dass die Z.________ GmbH ihren Sitz am Wohnort von A.________ habe, sei rein historisch bedingt. Der Sitz eines einzelnen Kunden könne jedenfalls nicht als Indiz für eine tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in V.________/ZH gewertet werden. 
Da demzufolge kein örtlicher Schwerpunkt der tatsächlichen Verwaltung ausgemacht werden könne, sei es nichts als folgerichtig, sich am primären Anknüpfungspunkt, d.h. am statutarischen Sitz zu orientieren. 
 
6.  
 
6.1. Die Beweis  führungs last liegt aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Steuerbehörde (Art. 130 Abs. 1 DBG), doch untersteht die steuerpflichtige natürliche oder juristische Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 124 ff. DBG). Zu erbringen sind sämtliche Mitwirkungshandlungen, welche im Interesse einer vollständigen und richtigen Veranlagung geeignet, erforderlich und dem Pflichtigen zumutbar sind; die Entscheidung darüber, welche Auskünfte zu erteilen sind, liegt dabei grundsätzlich im Ermessen der Steuerbehörde (Urteil 2C_201/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.4 m.w.H.).  
Die gesammelten rechtserheblichen Tatsachen unterliegen sodann einer (freien) Beweiswürdigung durch die Veranlagungs- oder Gerichtsbehörde. Im bundesgerichtlichen Verfahren handelt es sich dabei um eine Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob die Behörde das treffende Beweismass hat walten lassen. Gemeinhin ist der Beweis im ordentlichen Verfahren erst erbracht, wenn die Behörde nach erfolgter Beweiswürdigung und anhand objektiver Gesichtspunkte vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist ("Regelbeweismass der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit"). Die erforderliche Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3 m.w.H., publ. in: StR 70 [2015] 811; ASA 84 S. 254; StE 2015 A 21.12 Nr. 16; RDAF 2016 II 110). 
Für den Fall, dass rechtserhebliche Tatsachen auch nach erfolgter Beweiswürdigung als unerwiesen zu gelten haben, stellt sich die Rechtsfrage nach der (objektiven) Beweislast (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327). Im Steuerrecht ist bei Beweislosigkeit gemäss der Normentheorie zu verfahren: Ihr zufolge trägt die Veranlagungsbehörde grundsätzlich die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden, die steuerpflichtige Person jene für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252). Vorbehalten bleiben Ausnahmen aufgrund der mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung, die namentlich im Bereich geldwerter Leistungen von Belang ist (Urteil 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4, a.a.O.). 
 
6.2. Gemäss dem Obenstehenden bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass die Steuerbehörde grundsätzlich den vollen Beweis dafür zu erbringen hat, dass die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft in V.________/ZH stattfindet. Gelingt dies nicht, so trägt die Steuerbehörde die Folgen der Beweislosigkeit, zumal es sich beim Beweisgegenstand offenkundig um eine steuerbegründende Tatsache handelt. Insofern obliegt es in der Tat nicht der Beschwerdeführerin, ihre steuerliche Zugehörigkeit zum Fürstentum Liechtenstein nachzuweisen, resp. zu belegen, dass die tatsächliche Verwaltung dort stattfindet. Allerdings dürfen und müssen zur Klärung der Frage, ob die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin effektiv im Kanton Zürich erfolgt, auch die Verhältnisse in Liechtenstein mitberücksichtigt werden: Es ist sehr wohl von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin an ihrem statutarischen Sitz über unternehmerische Infrastruktur verfügt, und wie oft sich der Geschäftsführer dort effektiv aufhält, um seinen Leitungsfunktionen nachzugehen. Je geringfügiger sich die Verbindung zum statutarischen Sitz erweist, desto wahrscheinlich ist die tatsächliche Verwaltung an einem anderen Ort.  
 
6.3. Die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die bescheidene Grösse und die tiefe Miete der Büroräumlichkeiten in Liechtenstein sind unbestritten und durch die Aktenlage erstellt. Ebenso wird nicht bestritten, dass kein eigentliches Tagesgeschäft der Beschwerdeführerin besteht und die anfallende Arbeit grösstenteils büroextern erledigt wird. Betreffend die Anwesenheit des Geschäftsführers in Liechtenstein verweist die Beschwerdeführerin wohl auf Tank- und Konsumationsquittungen bzw. auf eine liechtensteinische Gewerbebewilligung. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die wenigen eingereichten Quittungen, die im Fürstentum Liechtenstein ausgestellt wurden, keinen regelmässigen Aufenthalt von A.________ während der hier interessierenden Zeitspanne belegen. Gleiches gilt für die Gewerbebewilligung, zumal sich daraus nicht ergibt, dass die angebliche minimale Aufenthaltsdauer durch die liechtensteinischen Behörden auch tatsächlich kontrolliert und bestätigt worden ist. Weiter durfte die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung auch mitberücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihrer grundsätzlich umfassenden Mitwirkungspflicht (vgl. E. 6.1 hiervor) nur selektiv nachgekommen ist und namentlich die von der Steuerbehörde verlangten Verbindungsnachweise des Festnetzanschlusses in Liechtenstein nicht eingereicht hat. Den Akten lässt sich überdies entnehmen, dass A.________ anlässlich der Besprechung mit dem zuständigen Steuerkommissär vom 29. Mai 2014 erklärt hat, er habe die X.________ AG nur deswegen im Fürstentum Liechtenstein gegründet, weil er ein Autokennzeichen mit dem Kürzel "FL" haben wollte; es sei dies dieselbe Abkürzung wie sie für Florida üblich sei, wo er eine Wohnung besitze und üblicherweise den Winter verbringe (vgl. Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 26. März 2015 Ziff. 1; Protokoll des zuständigen Steuerkommissärs vom 29. Mai 2014).  
Aufgrund der genannten Umstände erweisen sich die geschäftlichen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zum statutarischen Sitz im Fürstentum Liechtenstein als äusserst geringfügig. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass eher der Eindruck eines reinen Briefkastendomizils entsteht. Jedenfalls unterscheidet sich die in Liechtenstein vorhandene Infrastruktur der Beschwerdeführerin nicht wesentlich von einem solchen. Bei dieser Ausgangslage erscheint das Vorgehen des Verwaltungsgerichts als sachgerecht, die persönliche und berufliche Situation des Alleinaktionärs, einzigen Verwaltungsrats und Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zur örtlichen Festlegung ihrer tatsächlichen Verwaltung mitheranzuziehen. Dass dem langjährigen Wohnort von A.________ und seiner Familie dabei ein besonderes Gewicht zukommt, ist naheliegend. Dies gilt umso mehr, als dort mit der Y.________ GmbH eine weitere von A.________ kontrollierte Gesellschaft domiziliert war, welche den Vertrieb von Software bezweckt. Dass die Y.________ GmbH nachträglich mit Beschluss der Generalversammlung vom 12. November 2014 (Handelsregistereintrag am 14. Januar 2015) aufgelöst und nach anschliessender Liquidation am 20. Oktober 2016 aus dem Handelsregister gelöscht wurde, ändert für die hier streitbetroffene Zeitspanne nichts. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4 hiervor), stellt die Vorinstanz ebenso fest, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin halte sich fast ausschliesslich büroextern auf Fachmessen, bei der amerikanischen Softwareherstellerin oder aber bei den Wiederverkäufern der Software auf, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Insofern ist es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - durchaus auch von Relevanz, dass ihre mit Abstand grösste Wiederverkäuferin, die ursprünglich von A.________ gegründete Z.________ GmbH, ebenfalls in V.________/ZH ansässig ist. 
Die obenstehenden Erwägungen berücksichtigend, durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen zum Schluss gelangen, die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in V.________/ZH sei erstellt. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht auch die Steuerpflicht der Unternehmung in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich kraft persönlicher Zugehörigkeit zu Recht bejaht, weswegen der angefochtene Entscheid jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 
 
III. Staats- und Gemeindesteuern  
 
7.   
Die Rechtslage bei den Staats- und Gemeindesteuern ist hinsichtlich der hier massgeblichen Vorschriften betreffend die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit identisch wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. § 55 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH] sowie Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]). 
Aus diesen Gründen gelten die vorstehenden Erwägungen für die direkte Bundessteuer auch bei den Staats- und Gemeindesteuern, weshalb auf das bereits Festgestellte verwiesen werden kann. 
 
IV. Kosten  
 
8.   
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern als unbegründet abzuweisen. 
Bei diesem Prozessausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_483/2016 und 2C_484/2016 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler