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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_124/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. August 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, 
Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, Verfahrenseinheit, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Einfuhr von und Handel mit Heroin. Parallel dazu sind bei der Staatsanwaltschaft separate konnexe Strafverfahren gegen diverse andere beschuldigte Personen hängig, denen unter anderem vorgeworfen wird, sie hätten beim Beschuldigten grosse Mengen Heroin gekauft bzw. bezogen oder sie hätten ihm Drogen geliefert. 
 
B.   
In mehreren Haftprüfungsverfahren und bei Befragungen machte die Staatsanwaltschaft zwischen Januar und November 2015 geltend, der Beschuldigte habe die untersuchten Straftaten gemeinsam mit anderen Personen begangen, allenfalls liege ein bandenmässiges Vor-gehen vor, und es bestehe Kollusionsgefahr unter den Mittätern und Teilnehmern. Ab 13. Januar 2015 beantragte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft mehrmals die Konfrontationseinvernahme von Mitbeschuldigten, die Einsicht in die Akten von getrennt geführten Verfahren bzw. die Vereinigung von konnexen Verfahren. Die Gesuche wurden von der Staatsanwaltschaft nicht förmlich (mittels anfechtbarer begründeter Zwischenverfügung) behandelt. 
 
C.   
Letztmals am 11. November 2015 beantragte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft die Vereinigung seines Verfahrens mit den Strafuntersuchungen gegen weitere Beschuldigte und machte geltend, das Nichteingehen der Staatsanwaltschaft auf seine Verfahrensanträge beschneide die Verteidigungsrechte massiv. 
 
D.   
Am 3. Dezember 2015 erhob der Beschuldigte Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde beim kantonalen Obergericht mit dem Hauptantrag, sein Strafverfahren sei mit denjenigen von zwei anderen Beschuldigten zu vereinigen. Im Eventualstandpunkt beantragte er die Vereinigung mit den Strafverfahren von fünf weiteren Beschuldigten. Mit Beschluss vom 23. Februar 2016 wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, die Beschwerde ab. 
 
E.   
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 29. März 2016 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Vereinigung seines Strafverfahrens mit parallel geführten Strafverfahren gegen sechs andere Beschuldigte. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 4. April 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer verzichtete am 13. April 2016 auf eine Replik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zwar schliesst der angefochtene Entscheid das Strafverfahren nicht ab. Bei Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung verlangt das Bundesgerichtsgesetz als Zulässigkeitserfordernis jedoch keinen zusätzlichen nicht wieder gutzumachenden drohenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ausserdem richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die verweigerte Vereinigung von getrennt geführten Strafverfahren, und es drohen dem Beschwerdeführer im Falle einer Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) massive prozessuale Rechtsnachteile (vgl. Urteil 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.3.2-1.3.3 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708; s.a. BGE 141 IV 220 E. 4.6 S. 230; 140 IV 172, dazu unten, E. 4.6). 
Es kann (auch im vorliegenden Fall) offen bleiben, ob es sich bei Verfahrenstrennungen ohnehin um Streitigkeiten betreffend die Zuständigkeit von Behörden handelt (Art. 92 Abs. 1 BGG; offen gelassen auch in den Urteilen 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 1.2 und 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.5.2). 
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 
 
2.   
Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen: Die Staatsanwaltschaft habe im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass "zu Beginn des Verfahrens" zwar ein "Tatverdacht auf bandenmässige Tatbegehung" (im Hinblick auf den Beschwerdeführer und weitere Beschuldigte) bestanden habe. Dieser Tatverdacht habe sich jedoch unterdessen nicht weiter erhärtet. Aktuell werde dem Beschwerdeführer der Verkauf von Heroin an drei separat Beschuldigte vorgeworfen sowie die Lieferung von Heroin an einen vierten separat Beschuldigten. 
Eine Rechtsverzögerung bei der förmlichen Behandlung der Anträge des Beschwerdeführers betreffend Konfrontationen, Akteneinsicht bzw. Verfahrensvereinigung sei nicht ersichtlich. Der Zeitablauf sei auf Überwachungen zurückzuführen, die geboten gewesen seien, um die Frage der Bandenmässigkeit bzw. Mittäterschaft und Teilnahme abzuklären, bzw. auf "ermittlungstaktische Gründe". Die Akteneinsichtsgesuche des Beschwerdeführers habe die Staatsanwaltschaft "als aktenkundig erklärt". Dass sie "nicht näher begründet" habe, weshalb sie auf die Anträge betreffend Verfahrensvereinigung (bzw. Durchführung von Konfrontationseinvernahmen) nicht einging, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. 
Auch eine formelle Rechtsverweigerung liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei in den getrennt zu führenden Verfahren (gegen die genannten vier Beschuldigten) als Drittperson zu betrachten. Anhaltspunkte, weshalb ihm ein schützenswertes Interesse zuzubilligen wäre, in die Akten dieser Verfahren Einsicht zu nehmen, liessen sich weder seinen Vorbringen entnehmen, noch den Untersuchungsakten. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht Folgendes geltend: Während der gesamten Strafuntersuchung sei ihm vorgeworfen worden, er habe qualifizierte Drogendelikte begangen und sei dabei mit diversen Mitbeschuldigten, darunter Familienangehörigen, in verschiedenen Konstellationen deliktisch aktiv gewesen. Die in einem konnexen Sachverhaltskomplex untereinander agierenden Beschuldigten seien während der Strafuntersuchung als Mittäter behandelt und koordinierten Überwachungsmassnahmen unterzogen worden. Dennoch sei ihm bisher, auch nach mehr als ein Jahr andauernder Untersuchungshaft, jegliche Einsicht in die separaten Untersuchungsakten der Mitbeschuldigten sowie die Teilnahme an deren Einvernahmen zu Unrecht verweigert worden. Damit drohe ihm auch ein empfindlicher Beweisverlust bezüglich allfälliger entlastender Beweismittel und Beweisanträge. Nach 14-monatiger Ermittlungsdauer habe sich die Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren erstmals auf den Standpunkt gestellt, es liege keine Mittäterschaft oder Teilnahme vor bzw. die Deliktsvorwürfe seien einzeln und separat zu untersuchen. Die Staatsanwaltschaft habe Mitte Dezember 2015 sogar den deliktischen Bezug zu Mitbeschuldigten in Abrede gestellt, bei denen sie noch Mitte Oktober 2015 (zur Begründung von Untersuchungshaft) eine Kollusionsgefahr mit dem Beschwerdeführer behauptet habe. 
Der Verteidigung sei nicht bekannt, ob der Staatsanwalt, der die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer führt, auch noch die Verfahrensleitung bei den diversen Mitbeschuldigten innehabe. Aufgrund der getrennten Verfahrensführung bestehe die Gefahr, dass divergierende Vorwürfe erhoben, entlastende Tatsachen nicht berücksichtigt und widersprüchliche Urteile gefällt würden. Sogar im separaten Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer hätten die verschiedenen polizeilichen Sachbearbeiter widersprüchliche Zuweisungen von Vorwürfen an ihn bzw. seine Mitbeschuldigten gemacht. Als einziger nachvollziehbarer Grund für die getrennte Verfahrensführung erscheine das Motiv, die gesetzlichen Parteirechte des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich auszuschalten. 
Mit seinem Hauptantrag, der Vereinigung von Strafverfahren, habe sich die Vorinstanz inhaltlich gar nicht nachvollziehbar befasst. Anstatt zu begründen, weshalb die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung (nach Art. 29-30 StPO) ihrer Ansicht nach erfüllt wären, habe sich die Vorinstanz mit der Erwägung begnügt, im Fall von getrennten Verfahren sei er, der Beschwerdeführer, als Drittperson zu behandeln, weshalb er keine Akteneinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO geniesse. Er rügt unter anderem eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowie (materiell) von Art. 29 StPO (Grundsatz der Verfahrenseinheit), von diversen Verteidigungsrechten (Akteneinsicht, Teilnahme an Beweiserhebungen usw.) und des Anspruches auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). 
 
4.  
 
4.1. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Sie beachten das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).  
 
4.2. Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen. Diese prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 109 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Akteneinsicht und andere Verfahrenseingaben. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 StPO). Beschwerden (nach Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs 2 lit. a StPO) wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Stellt die StPO-Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Ob eine solche Verweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).  
 
4.3. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO).  
 
4.4. Art. 29 StPO statuiert nach seiner ausdrücklichen Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldigter oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; 214 E. 3.2 S. 219; Urteil 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708; je mit Hinweisen).  
 
4.5. Wie das Bundesgericht schon vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) erwog, ist namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern eine Abtrennung des Verfahrens äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b S. 313; bestätigt in BGE 134 IV 328 E. 3.3 S. 334). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (Urteil 1B_11/ 2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2-2.3).  
 
4.6. Zu beachten ist schliesslich auch, dass eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen oder Anstifter) schwerwiegende Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der Betroffenen nach sich zieht:  
Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben auch das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 139 IV 25, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4 S. 227 ff.). 
Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230) kommt den Beschuldigten in  getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren  keine Parteistellung zu. Es besteht daher kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen und an den Einvernahmen der anderen beschuldigten Personen im eigenständigen Untersuchungs- oder Hauptverfahren (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Ebenso wenig hat der separat Beschuldigte in den abgetrennten Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht als Partei (Art. 101 Abs. 1 StPO). Er ist dort nötigenfalls als Auskunftsperson zu befragen bzw. als nicht verfahrensbeteiligter Dritter zu behandeln. Bei getrennt geführten Verfahren ist die Akteneinsicht an (nicht verfahrensbeteiligte) Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Diese massive Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176). Durch eine Verfahrenstrennung geht der beschuldigten Person (bezogen auf Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil sie insoweit keine Verletzung ihres Teilnahmerechtes geltend machen kann (Urteil 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.3.2 = Pra 2015 Nr. 89 S. 708). Schon angesichts dieser schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) ein strenger Massstab anzulegen.  
 
5.  
 
5.1. Zunächst ist zu prüfen, ob der Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung bzw. formelle Rechtsverweigerung vorzuhalten ist, indem sie (ab 7. Januar 2015) keine anfechtbaren förmlichen Verfügungen betreffend Vereinigung von konnexen Strafuntersuchungen bzw. Akteneinsicht erliess und sich erstmals im vorinstanzlichen Verfahren (mit Vernehmlassung vom 16. Dezember [Posteingang: 23. Dezember] 2015) zu den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen verbindlich äusserte.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe schon seit Januar 2015 und letztmals (vor der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde) am 11. November 2015 die Vereinigung sämtlicher konnexer Strafverfahren beantragt und darauf hingewiesen, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft die Verteidigungsrechte massiv beschneide. Auf seine entsprechenden Anträge sei diese nicht eingegangen. Dies wirke umso schwerer, als bei einer ungerechtfertigten Hinauszögerung bzw. Verweigerung der Parteirechte ein Beweisverlust bezüglich entlastender Beweismittel und Beweisanträge drohe.  
 
5.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz erfolgte am 8. Januar 2015 die erste Hafteinvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft. Am 13. Januar und 10. April 2015 hat sein Verteidiger den Antrag gestellt, es seien mögliche Beteiligte bzw. angebliche Mittäter zu befragen. Am 27. Mai und 3. Juli 2015 hat er erneut die konfrontationsweise Einvernahme von allfälligen Komplizen beantragt sowie Einsicht in die Untersuchungsakten von mutmasslichen Mittätern verlangt. Diese Gesuche und Eingaben habe die Staatsanwaltschaft (laut Vorinstanz) "offenbar telefonisch beantwortet". Am 7. September 2015 erneuerte der Verteidiger die gestellten Anträge; gleichzeitig forderte er die Staatsanwaltschaft auf, Konfrontationseinvernahmen anzusetzen oder zu bestätigen, dass keine Konfrontationseinvernahmen vorgesehen seien. Über diese Begehren hätten sich Staatsanwaltschaft und Verteidigung Mitte September 2015 per E-Mail ausgetauscht. Die Staatsanwaltschaft habe diverse Überwachungsmassnahmen durchgeführt. Dabei sei eruiert worden, "ob Verbindungen zwischen diversen Personen - darunter auch der Beschwerdeführer - vorhanden waren, d.h. ob die im Raum stehenden Vorwürfe allein oder aber (teilweise) in Mittäterschaft oder Gehilfenschaft ausgeübt worden waren".  
 
5.4. Eine Rechtsverzögerung sei nach Ansicht der Vorinstanz nicht ersichtlich. Weder sei zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Akteneinsichtsgesuche des Beschwerdeführers lediglich "als aktenkundig erklärte", sie aber nicht förmlich behandelte, noch, dass die Staatsanwaltschaft "nicht näher begründet" habe, weshalb sie auf die Anträge betreffend Verfahrensvereinigung nicht einging (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6-8, E. 4.1-4.3; S. 10, E. 5.3-5.4).  
 
5.5. Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (Urteile des Bundesgerichtes 1B_322/2015 vom 4. März 2016 E. 4; 1B_28/2016 vom 24. Februar 2016 E. 1.5).  
Bei der Prüfung, ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) vorliegt, ist den Umständen des Einzelfalles - in der Regel in einer Gesamtbetrachtung - Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität der Strafsache sowie das prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. mit Hinweisen). Auch Gesuche um Akteneinsicht oder Verfahrensvereinigung hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledigen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss ihr bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (Urteil 1B_19/ 2015 vom 18. März 2015 E. 4.2). Ob im Einzelfall eine Verfahrensverzögerung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). 
 
5.6. Nach den Feststellungen des Obergerichtes ist die Staatsanwaltschaft "zu Beginn des Verfahrens" vom Verdacht ausgegangen, dass der Beschwerdeführer und weitere beschuldigte Personen Mittäter oder Teilnehmer der untersuchten Drogendelikte gewesen bzw. "bandenmässig" vorgegangen seien (angefochtener Entscheid, S. 5 E. 2). Unbestritten ist auch, dass die Staatsanwaltschaft seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2015 Kollusionsgefahr mit diversen Mittätern geltend machte. Im Haftantrag vom 7. Januar 2015 und in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 31. März 2015 habe die Staatsanwaltschaft behauptet, der Beschwerdeführer habe Straftaten gemeinsam mit anderen Personen begangen. Auch das Zwangsmassnahmengericht bzw. die kantonale Haftbeschwerdeinstanz hätten Kollusionsgefahr bejaht. Das Obergericht habe noch in seinem Beschluss vom 18. August 2015 darauf hingewiesen, dass (wie vom Beschwerdeführer beantragt) Konfrontationseinvernahmen mit Mitbeschuldigten anstünden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 f., E. II/1).  
 
5.7. Der Beschwerdeführer legt (mit Hinweisen auf die Akten) sodann dar, die Staatsanwaltschaft habe ihm (anlässlich von Einvernahmen am 12. und 30. Juni, 14. Juli und 3. August 2015) vorgeworfen, er habe als "Komplize" einer Drogenbande annähernd 10 Kilogramm Heroin weitergegeben. Mitglieder der Drogenbande seien (unter anderen) vier Mitbeschuldigte gewesen. In Polizeiberichten vom 18./19. Juni 2015 sei ein Onkel des Beschwerdeführers als Anführer der Bande bezeichnet worden. Noch in ihrem Antrag vom 16. Oktober 2015 um Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers habe die Staatsanwaltschaft das Vorliegen von Kollusionsgefahr mit acht mitbeschuldigten Personen behauptet. Zwei Monate später, im vorinstanzlichen Verfahren, habe sie erstmals geltend gemacht, eine dieser mitbeschuldigten kollusionsgefährdeten Personen sei unterdessen "bereits angeklagt" worden, und es sei bei dieser "kein direkter deliktischer Bezug" zum Beschwerdeführer mehr erkennbar. Noch am 24. November 2015 sei ihm (anlässlich seiner Einvernahme) vorgehalten worden, er sei zusammen mit seinem Onkel und einem Cousin "arbeitsteilig im Drogenhandel tätig gewesen". Die Staatsanwaltschaft bestreitet diese Vorbringen nicht.  
 
5.8. Aufgrund der vorliegenden Akten hätte für die Staatsanwaltschaft schon zwischen Januar und November 2015 Anlass bestanden, dem wichtigen Grundsatz der Verfahrenseinheit Rechnung zu tragen und Verfahrensvereinigungen bei den mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern zumindest ins Auge zu fassen. Zwar machen die kantonalen Instanzen geltend, es hätten noch Überwachungen durchgeführt und ausgewertet werden müssen, um abzuklären, ob auch wirklich Mittäterschaft bzw. Teilnahme vorgelegen habe. Es erscheint jedoch zumindest inkonsequent, in den Haftprüfungsverfahren einerseits den dringenden Tatverdacht eines mittäterschaftlichen bzw. bandenmässigen Vorgehens während mehr als zehn Monaten zu behaupten, die sich daraus gemäss Gesetz ergebenden prozessualen Konsequenzen anderseits während knapp 12 Monaten nicht zu ziehen und (bis zur Eröffnung des vorinstanzlichen Verfahrens wegen Rechtsverzögerung) weder einen begründeten anfechtbaren Zwischenentscheid betreffend Verfahrensvereinigung bzw. -trennung zu fällen, noch eine förmliche Verfügung über die Akteneinsichtsgesuche des Beschwerdeführers. Gemäss Vorinstanz erklärte die Staatsanwaltschaft die Gesuche lediglich "als aktenkundig".  
 
5.9. Im vorliegenden Fall hätten unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes in Strafsachen (Art. 5 Abs. 1 StPO) gewichtige Gründe dafür sprechen müssen, mit förmlichen Zwischenentscheiden über die sich aufdrängende und vom Beschwerdeführer beantragte Vereinigung von konnexen Verfahren bzw. Akteneinsicht insgesamt fast ein Jahr lang zuzuwarten. Dies gilt umso mehr, als die getrennte Verfahrensführung bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern nur ausnahmsweise (nämlich bei besonderen "sachlichen Gründen") zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 30 StPO) und hier eine massive Beschneidung der Parteirechte von getrennt Beschuldigten über einen längeren Zeitraum hinweg drohte (vgl. dazu oben, E. 4.6). Die blosse Anordnung von Überwachungen zur Verifizierung, ob tatsächlich - wie von der Staatsanwaltschaft behauptet - Mittäterschaft bzw. Bandenmässigkeit vorlag, bzw. nicht näher erläuterte "ermittlungstaktische Gründe" rechtfertigten es nicht, die von Gesetzes wegen gebotenen Zwischenentscheide während zirka 12 Monaten hinauszuzögern.  
 
5.10. Im hier zu beurteilenden Fall ist bei gesamthafter Betrachtung kein ausreichender Grund dargetan, weshalb die Staatsanwaltschaft fast ein Jahr lang keine begründete anfechtbare Zwischenverfügung über die Frage der Vereinigung von konnexen Strafverfahren bzw. über die Akteneinsichtsgesuche erliess. Zur Wahrung seiner Parteirechte als Mitbeschuldigter blieb dem Beschwerdeführer im Dezember 2015 nichts anderes mehr erkennbar übrig, als eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Vorinstanz einzureichen. Die Abweisung dieser Beschwerde hält vor Art. 5 Abs. 1 StPO (Beschleunigungsgebot) und dem Anspruch auf Behandlung frist- und formgerecht gestellter Anträge (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 107 und Art. 109 Abs. 2 StPO) nicht stand. Die Beschwerde in Strafsachen ist insofern gutzuheissen.  
 
6.  
 
6.1. Weiter ist zu prüfen, ob der Vorinstanz in der Sache eine Rechtsverweigerung bzw. die Verletzung von materiellem Bundesrecht vorzuhalten ist, indem sie die fraglichen Verfahren (entgegen den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers) weiterhin getrennt führen lässt und auch ein Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers in sachkonnexe getrennte Verfahren nach wie vor verneint. Die Vorinstanz wies seine entsprechenden Anträge ab.  
 
6.2. Nach der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Abweichungen von diesem wichtigen strafprozessualen Grundsatz sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig (Art. 30 StPO), etwa, wenn ein mutmasslicher Mittäter über längere Zeit unauffindbar ist oder die Verjährung von einzelnen Straftaten droht. Bei getrennten Verfahren ist die Akteneinsicht an Dritte nur zu gewähren, wenn diese dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme zudem keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO; vgl. dazu oben, E. 4.3-4.6).  
 
6.3. Dass ein besonderer sachlicher Grund vorläge, der hier (im Sinne der dargelegten Gesetzgebung und Rechtsprechung) ausnahmsweise eine Abweichung vom Grundsatz der Verfahrenseinheit im Falle von Mittäterschaft oder Teilnahme zuliesse, wird im angefochtenen Entscheid nicht behauptet und wäre auch nicht ersichtlich. Die kantonalen Instanzen bestreiten den Verdacht von Mittäterschaft und Teilnahme. Sie machen neuerdings geltend, der ursprüngliche Tatverdacht bandenmässiger Drogendelikte durch den Beschwerdeführer und separat mitbeschuldigte Personen habe sich unterdessen "nicht weiter erhärtet". "Aktuell" werde dem Beschwerdeführer, der eigene Aussagen verweigert habe, "der Verkauf von Heroin" an drei separat Beschuldigte vorgeworfen sowie die "Lieferung von Heroin" an einen vierten separat Beschuldigten. Der Beschwerdeführer sei in den getrennt zu führenden Verfahren gegen diese Beschuldigten als Drittperson zu betrachten. Anhaltspunkte, weshalb ihm ein schützenswertes Interesse (im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO) zuzubilligen wäre, Einsicht in die Akten der betreffenden Verfahren zu nehmen, ergäben sich weder aus seinen Darlegungen, noch aus den Untersuchungsakten. Sein Vorbringen, den Akten separater Verfahren liessen sich allenfalls Aussagen entnehmen, die ihn entlasten könnten, sei "zu pauschal" gehalten.  
 
6.4. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, seine Vorbringen zur Frage der Mittäterschaft bzw. zu den möglichen gegenseitigen Beschuldigungen und Entlastungen seien spekulativ bzw. zu pauschal. Dieser Vorwurf stösst in der vorliegenden Konstellation ins Leere: Zum einen wurde dem Beschwerdeführer seit mehr als anderthalb Jahren die Einsicht in die Untersuchungsakten von Mitbeschuldigten und die Teilnahme an ihren Einvernahmen verweigert. Welche entlastenden Beweismittel und Beweisanträge sich aus einer Akteneinsicht oder Teilnahme an Beweiserhebungen ergeben könnten, kann er - mangels Wissen - zwangsläufig nicht darlegen. Zum andern erscheinen auch die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu den hier massgeblichen Tatfragen vage. Weder wird näher dargelegt, was dem Beschwerdeführer und den genannten vier Mitbeschuldigten konkret vorgeworfen wird, noch, was diese zugunsten oder zulasten des Beschwerdeführers ausgesagt haben. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb bei diesen vier Mitbeschuldigten eine Mittäterschaft oder Teilnahme (im Gesamtkontext des untersuchten arbeitsteiligen Drogenhandels) neuerdings ausgeschlossen sein sollte und weshalb der ebenfalls separat mitbeschuldigte Onkel des Beschwerdeführers (entgegen entsprechenden Polizeiberichten und früheren Darlegungen der kantonalen Strafbehörden) plötzlich nicht mehr als Mittäter, Anstifter oder zumindest Gehilfe des Beschwerdeführers in Frage kommt. Die Staatsanwaltschaft äussert sich in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2016 zu diesen Fragen nicht. Die betreffenden Lücken in der Darstellung des relevanten Sachverhalts können nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Mit der blossen Erwägung, bei getrennt geführten Verfahren richte sich die Akteneinsicht von Drittpersonen nach Art. 101 Abs. 3 StPO, setzt sich die Vorinstanz auch mit dem Hauptantrag des Beschwerdeführers (um Vereinigung von separat geführten konnexen Verfahren) nicht in erkennbarer Weise auseinander.  
 
6.5. Der Beschwerdeführer macht (mit entsprechenden Hinweisen auf die Untersuchungsakten) geltend, die kantonalen Strafbehörden hätten ihm während der gesamten Strafuntersuchung vorgeworfen, er habe qualifizierte Drogendelikte begangen und sei dabei arbeitsteilig mit diversen Mitbeschuldigten vorgegangen. Zu diesen hätten (unter anderen) sein Onkel und einer seiner Cousins gehört. Der Onkel sei in Polizeiberichten als Anführer der fraglichen Drogenhändlerbande bezeichnet worden. Alle Beschuldigten seien während der gesamten Strafuntersuchung als Mittäter und Bande behandelt und gemeinsam koordinierten Überwachungsmassnahmen unterzogen worden. Ihm, dem Beschwerdeführer, sei insbesondere vorgeworfen worden, er habe die von ihm angeblich weiterverkauften bzw. weitergelieferten Drogen von seinem Onkel bezogen. Die Vorwürfe an alle Beschuldigten stützten sich auf dieselben umfassenden Überwachungsmassnahmen. Die Erkenntnisse daraus würden divergierend und widersprüchlich interpretiert. Dies gelte namentlich für das allen Beschuldigten vorgehaltene Ergebnis einer Raumüberwachung oder für diverse Telefonabhörungsprotokolle. Je nach Interpretation des jeweiligen polizeilichen Sachbearbeiters seien mehrere Personenbezeichnungen einmal dem Beschwerdeführer zugeordnet worden, ein anderes Mal einem anderen Mitbeschuldigten. Dabei gehe es unter anderem um die Frage, welche Person Fr. 92'800.--, die angeblich aus Drogenhandel stammten, entgegengenommen habe. Die Staatsanwaltschaft bestreitet diese Vorbringen nicht.  
 
6.6. Im vorliegenden Fall von koordinierten sachkonnexen Strafuntersuchungen gegen diverse Ankäufer und Verkäufer von grossen Mengen Heroin, darunter mehrere Angehörige derselben Familie, besteht die Gefahr, dass sich die verschiedenen Beschuldigten als Mittäter und Teilnehmer gegenseitig die Hauptverantwortung zuschieben bzw. dass sie sich selber lediglich als untergeordnete Akteure im Rahmen von komplexen arbeitsteilig durchgeführten Drogengeschäften darstellen könnten. Die kantonalen Instanzen legen nicht nachvollziehbar dar, inwiefern hier weder dem Grundsatz der Verfahrenseinheit Nachachtung zu verschaffen ist, noch (wenigstens) ein Anspruch des Beschwerdeführers besteht auf (vollständige oder partielle) Einsicht in die Akten von separat geführten Verfahren. Da die Sachverhaltsfeststellungen diesbezüglich lückenhaft und unklar sind, ist die Sache zur Prüfung und Neubeurteilung (im Sinne der vorstehenden Erwägungen) an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die der Neubeurteilung zugrunde liegenden massgeblichen Untersuchungsakten werden den Verfahrensbeteiligten in geeigneter Weise zugänglich zu machen sein (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).  
 
7.   
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde (betreffend Verfahrenseinheit und Akteneinsicht) im Sinne der obigen Erwägungen. 
In der Rechtsverzögerungssache ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft (bei der Behandlung der Verfahrensanträge des Beschwerdeführers zwischen Januar und November 2015) das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). Das separate Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit hinfällig. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 
 
2.   
Der Beschluss vom 23. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Neubeurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde. 
 
3.   
Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich bei der Behandlung von Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers zwischen Januar und November 2015 das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 
 
4.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.   
Der Kanton Zürich, Staatsanwaltschaft II, hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Max Birkenmaier, eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster