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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_477/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. September 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Denys, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt André Keller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Art. 70 Abs. 1 GSchG); Strafzumessung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 19. März 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ brachte am 3. Januar 2011 auf zwei Parzellen in A.________ stickstoffhaltige Jauche aus. 
 
 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte X.________ mit Strafbefehl wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.-- sowie einer Busse von Fr. 500.--. 
 
B.  
 
 Auf Einsprache von X.________ hin sprach ihn das Bezirksgericht Zofingen von der Anklage frei. Die Staatsanwaltschaft meldete gegen dieses Urteil Berufung an. 
 
 Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.--. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.-- zu verurteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Feststellung sei unrichtig, wonach er die Jauche auf ein gefrorenes Feld ausgebracht habe und diese im gefrorenen Boden nicht habe versickern können, womit die konkrete Gefahr einer Auswaschung bestanden habe. Die Vorinstanz stütze sich auf den Polizeirapport sowie den Bericht der Fachstelle Umwelt der Kantonspolizei Aargau, die fälschlicherweise davon ausgegangen seien, dass die Jauche auf gefrorenen Boden ausgeführt worden sei. Die vorinstanzliche Feststellung, es seien weder Hinweise ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan, die auf die mangelhafte Beurteilung der Lage durch die Fachstelle schliessen liessen, sei offensichtlich unrichtig. Die Vorinstanz setze sich nicht mit den Aussagen der Zeugen Y.________ und Z.________ auseinander, die bestätigten, dass der Boden der Felder am 3. Januar 2011 nicht gefroren war. 
 
1.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 6 GSchG wird bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Vorausgesetzt ist eine konkrete Gefahr, eine - selbst erhöhte - abstrakte Gefahr genügt nicht. Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (vgl. Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, BBl 1987 II 1109 Ziff. 322.1; Urteile 6B_642/2008 vom 9. Januar 2009 E. 3 und 6S.520/2001 vom 27. September 2002 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV; SR 814.81) hält in ihrem Anhang 2.6 die notwendigen Anforderungen an den Umgang mit Dünger fest (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.2.4.1 S. 188). Stickstoffhaltige Dünger dürfen - sofern keine besondere Bedürfnisse des Pflanzenbaus vorliegen - nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können (Ziff. 3.2.1 Abs. 1 ChemRRV). Bei Tagesmitteltemperaturen unter 5° Celsius können die Pflanzen keinen Nährstoff aufnehmen bzw. benötigen diesen nicht. Entscheidend sind die langfristigen Witterungsverhältnisse (vgl. Urteil 6S.362/1997 vom 26. August 1997 E. 1b und E. 4a/aa). Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist (Ziff. 3.2.1 Abs. 2 ChemRRV; vgl. Merkblatt 96, kantonale Akten, act. 54 ff.).  
 
1.3. Die Rügen gehen grösstenteils an der Sache vorbei. Die Vorinstanz lässt offen, ob der Boden gefroren war, als der Beschwerdeführer am 3. Januar 2011 die Jauche austrug (Urteil S. 8). Sie verfällt nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf die Berichte der Polizei sowie das Temperaturdiagramm davon ausgeht, der Boden sei spätestens nach dem Jaucheaustrag gefroren und habe aufgrund der tiefen Temperaturen die Jauche nicht aufnehmen können (Urteil S. 7). Dies wird zusätzlich durch das Temperaturdiagramm bestätigt, das dem Bericht des Departements Bau, Verkehr und Umwelt beiliegt (kantonale Akten, Bericht Departement Bau, Verkehr und Umwelt). Danach lagen die Tagesmitteltemperaturen in B.________ und Umgebung in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis 5. Januar 2011 durchschnittlich unter dem Gefrierpunkt. Mit einer Ausnahme stieg die Temperatur nie über 5° Celsius, der negative Spitzenwert betrug minus 8° Celsius. Am 3. Januar 2011 lag die Tagesmitteltemperatur bei minus 4° Celsius.  
 
 Der Beschwerdeführer argumentiert mit Zeugenangaben, der Boden sei am 3. Januar 2011 nicht gefroren gewesen. Da jedoch die langfristigen Witterungsverhältnisse massgebend sind, durfte die Vorinstanz die Aussagen unberücksichtigt lassen, ohne in Willkür zu verfallen. 
 
 Rein appellatorisch ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus dem Temperaturdiagramm von B.________ könne nicht gefolgert werden, der Boden sei bereits am 3. Januar 2011 gefroren gewesen, da es sich um eine standortfremde Messung handle. Er zeigt nicht auf, dass bzw. inwiefern das Klima im wenige Kilometer entfernten A.________ massgeblich anders war. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe durch den Jaucheaustrag am 3. Januar 2011 keine konkrete Gefahr der Verunreinigung des Wassers geschaffen. Der Boden sei nicht gefroren gewesen und habe den Flüssiganteil der Jauche aufnehmen können. Dieser sei bis am 5. Januar 2011 in der Humusschicht des Bodens gefroren. Ab dem 6. Januar 2011 seien die Temperaturen sehr stark angestiegen und die Pflanzen hätten die frei werdenden Nährstoffe problemlos aufnehmen können. Der Festanteil der Jauche könne physikalisch zu keiner Jahreszeit versickern. 
 
 Indem der Beschwerdeführer die Jauche ausbrachte, obwohl die Tagesmitteltemperaturen in den Tagen zuvor um den Gefrierpunkt gelegen hatten, hat er eine konkrete Verunreinigungsgefahr geschaffen. Da die Pflanzen keinen Nährstoff aufnehmen konnten, bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Stoffe beim nächsten Niederschlag ausgewaschen und ins Grundwasser gelangen würden. 
 
3.  
 
 In subjektiver Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nicht eventualvorsätzlich gehandelt. 
 
 Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (zum Willkürbegriff vgl. BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen). 
 
 Die Vorinstanz stellt fest, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass der Boden spätestens nach dem Jaucheaustrag gefrieren würde. Nach der Lektüre des Merkblatts Nr. 96 des Departements Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau, habe er gewusst, dass der gefrorene respektive der gefrierende Boden die Jauche nicht würde aufnehmen können, und er durch den Austrag die Gefahr der Auswaschung schaffen würde. Damit habe er zumindest in Kauf genommen, durch sein Verhalten eine konkrete Verunreinigungsgefahr zu schaffen (Urteil S. 8). 
 
 Der Beschwerdeführer wiederholt, da der Boden am 3. Januar 2011 nicht gefroren gewesen sei, habe er den Flüssiganteil der Jauche aufnehmen können. Es habe keine Gefahr einer Auswaschung bestanden und er habe eine solche auch nicht in Kauf genommen. Damit widerspricht der Beschwerdeführer dem festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür zu rügen bzw. darzutun (Art. 9 BV). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz sei deutlich über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgegangen, ohne dies zu begründen. Sie gehe mit der Staatsanwaltschaft von einem leichten Verschulden aus, senke die Busse gegenüber dem Strafbefehl von Fr. 500.-- auf Fr. 400.--, erhöhe jedoch die Anzahl Tagessätze von 15 auf 50, was nicht schuldangemessen sei. 
 
 Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen). Die Vorinstanz begründet einleuchtend, weshalb das Verschulden des Beschwerdeführers "noch knapp leicht" wiegt (Urteil S. 9 f.). Der Strafrahmen von Art. 70 Abs. 1 GSchG geht von Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Vorinstanz bleibt im Rahmen ihres Ermessens, wenn sie für das leichte Verschulden des Beschwerdeführers eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen festlegt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). Sie braucht nicht ausdrücklich zu begründen, weshalb sie über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgeht, was zulässig ist (vgl. Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Die Rüge ist unbegründet. 
 
5.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres