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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.261/2006 /mou 
 
Urteil vom 13. März 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________ (Ehefrau), 
Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, 
vertreten durch Advokat Marco Albrecht, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehemann), 
Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Advokat Daniel Levy, 
 
Gegenstand 
Ehescheidung; Unterhaltsbeitrag, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 15. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Parteien heirateten am 1. Juni 1989. Sie haben die gemeinsamen Kinder R.________, geb. 1988, und S.________, geb. 1989. Seit Oktober 1999 leben die Parteien getrennt. 
 
B. 
Am 27. Oktober 2003 reichte der Kläger die Scheidung ein, welcher die Beklagte im Scheidungspunkt zustimmte. 
 
Mit Urteil vom 20. September 2005 schied das Bezirksgericht Arlesheim die Ehe und regelte die Nebenfolgen. Dabei verfügte es u.a. Kinderalimente von je Fr. 1'000.-- sowie nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'650.-- bis Juni 2007, danach von Fr. 1'965.-- bis zur Pensionierung des Klägers und anschliessend von Fr. 500.--. 
 
Mit Bezug auf die vermögensrechtlichen Nebenfolgen erhoben beide Parteien Appellation. In seinem Urteil vom 15. August 2006 bestimmte das Kantonsgericht Basel-Landschaft den nachehelichen Unterhalt auf Fr. 1'650.--, solange der Kläger an eines oder beide Kinder Alimente zu entrichten hat, und danach bis zu seiner Pensionierung auf Fr. 1'000.--. 
 
C. 
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 13. Oktober 2006 Berufung eingereicht. Sie verlangt nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'650.--, solange der Kläger an eines oder beide Kinder Unterhaltsbeiträge zu entrichten hat, danach Fr. 1'965.-- bis zu seiner Pensionierung und anschliessend Fr. 500.-- pro Monat. Eventualiter verlangt sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
In seiner Anschlussberufung vom 15. Dezember 2006 verlangt der Kläger, von nachehelichem Unterhalt sei abzusehen und die Kinderalimente seien auf je Fr. 800.-- festzusetzen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Der Kläger macht in der Anschlussberufung unter anderem geltend, der Bonus und die Schichtzulage dürften bei der Berechnung seines Einkommens nicht berücksichtigt werden. Weil diese Frage Auswirkungen auch auf die Themen der Berufung hat, ist es zweckmässig, die Anschlussberufung vorweg zu behandeln. 
 
Mit seinen Behauptungen wendet sich der Kläger gegen den unumstrittenen Grundsatz, wonach für die Berechnung der Leistungsfähigkeit vom realen Nettoeinkommen auszugehen ist. Dazu gehören nicht nur effektiv bezahlte Gratifikationen bzw. Boni, sondern auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 01.31; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1997, N. 40 zu Art. 125 ZGB). 
 
Was den Bonus anbelangt, hat das Kantonsgericht erwogen, der bei der Bank Z.________ angestellte Kläger habe diesen in den letzten Jahren regelmässig erhalten. Nach dem Gesagten ist er somit zu berücksichtigen. 
 
Mit Bezug auf die Spesenentschädigung hat das Kantonsgericht erwogen, bei der Bedarfsberechnung würden für den Arbeitsweg Kosten von Fr. 600.-- berücksichtigt, welche die Benützung eines privaten Fahrzeuges infolge der Schichtarbeit zum grossen Teil abdeckten, und der Kläger vermöge nicht substanziiert darzulegen, welche darüber hinaus anfallenden Kosten die Fr. 874.-- betragende Schichtpauschale abdecke. Wenn der Kläger diesbezüglich ausführt, aufgrund unregelmässiger Arbeitszeiten müsse er teilweise zusätzliche Mahlzeiten auswärts einnehmen, versucht er, ein im angefochtenen Urteil nicht festgestelltes Sachverhaltselement einzuführen, was im Berufungsverfahren unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 63 Abs. 2 OG); wenn schon hätte er mit staatsrechtlicher Beschwerde vortragen müssen, das Kantonsgericht habe in willkürlicher Weise solche Auslagen nicht berücksichtigt. Keine Bundesrechtsverletzung ist sodann darzutun mit dem Argument, die Schichtpauschale würde weitere Unannehmlichkeiten wie die gestrichene Überstundenentschädigung abgelten: Insoweit deckt die Pauschale keine Auslagen ab, sondern eine Lohneinbusse. 
 
Massgeblich ist somit das kantonal festgestellte Jahresnettoeinkommen von Fr. 98'607.--. Ausgehend von diesem Betrag fällt das weitere Vorbringen des Klägers, die Kinderalimente von Fr. 1'000.-- pro Kind seien zu hoch, in sich zusammen, entsprechen diese doch rund 24% des Nettoeinkommens und damit von der Grössenordnung her einem Prozentsatz, den die Praxis bei zwei Kindern anwendet und von dem in der Anschlussberufung auch der Kläger ausgeht. 
 
3. 
Der Kläger bringt in der Anschlussberufung weiter vor, von nachehelichem Unterhalt sei mangels ehebedingter Nachteile abzusehen. Die Beklagte habe eine Ausbildung als Sportartikelverkäuferin absolviert und arbeite heute ebenfalls als Verkäuferin in der Lebensmittelbranche. Mit einem 50%-Pensum verdiene sie Fr. 1'850.-- pro Monat und seit dem 16. Altersjahr des jüngeren Kindes, also ab Juli 2005, hätte sie ihr Pensum praxisgemäss auf 100% ausdehnen müssen, womit sie ein Einkommen von mindestens Fr. 3'750.-- erzielen und damit mehr als ihr Existenzminimum von Fr. 3'472.-- abdecken könnte. Weder die Beklagte noch das Kantonsgericht würden nachweisen, dass ihr Einkommen als Sportartikelverkäuferin heute höher wäre, wenn sie nicht geheiratet hätte. 
 
Der Kläger übergeht, dass die Ehegatten nur bei der nicht lebensprägenden Ehe (kinderlose Kurzehe) so zu stellen sind, wie wenn diese nie geschlossen worden wäre (Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 48 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., Bern 1997, N. 05.121, sowie Ergänzungsband, N. 05.110). Hat die Ehe demgegenüber mehr als zehn Jahre gedauert oder sind aus ihr Kinder hervorgegangen und erscheint deshalb das Vertrauen des Ansprechers auf Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse als schutzwürdig, ist grundsätzlich von einer Lebensprägung auszugehen. Diesfalls ist für den gebührenden Unterhalt nicht am vorehelichen, sondern grundsätzlich am zuletzt gemeinsam gelebten Standard anzuknüpfen (Schwenzer, a.a.O., N. 48 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 05.125, sowie Ergänzungsband, N. 05.116). 
 
Vorliegend hat die Ehe 17 Jahre gedauert und sind aus ihr zwei Kinder hervorgegangen; abgesehen davon hat die Beklagte ihre Arbeitstätigkeit anlässlich der Heirat aufgegeben und haben die Parteien eine klassische Hausgattenehe geführt. Die Ehe war somit lebensprägend und die klägerischen Ausführungen stossen ins Leere. Auf die Frage der Höhe und der Dauer des grundsätzlich geschuldeten nachehelichen Unterhalts wird im Folgenden bei der Behandlung der Berufung zurückzukommen sein. 
 
4. 
Die Beklagte stellt in ihrer Berufung in verschiedener Hinsicht Rückweisungsanträge und legt ihren Ausführungen mehrere neue bzw. nicht festgestellte Sachverhaltselemente zugrunde. 
 
4.1 Sie bringt im Einzelnen vor, der nacheheliche Unterhalt der "zweiten Phase" (ab Wegfall des Kinderunterhalts bis zur Pensionierung des Klägers) von Fr. 1'000.-- diene, soweit das angefochtene Urteil richtig verstanden werde, dem Aufbau einer eigenen Vorsorge. Es fehlten aber die hierfür erforderlichen Abklärungen. So stehe nicht fest, ab wann ihr eine Vollzeitstelle zuzumuten sei. Sodann sei davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Bank wie der Bank Z.________ mit 60 Jahren pensioniert werde. Gehe man von dieser Annahme und weiter davon aus, dass sie ab dem Jahr 2010 eine Vollzeitstelle innehabe, so stünden ihr zum Ausbau der beruflichen Vorsorge nicht die vorinstanzlich angenommenen vierzehn, sondern bloss sechs Jahre zur Verfügung. Zur Klärung dieser Fragen dränge sich eine Rückweisung an die Vorinstanz auf. 
 
4.2 Das Kantonsgericht hat erwogen, beide Kinder hätten das sechzehnte Altersjahr überschritten, weshalb von dieser Seite einer Ausdehnung auf ein Vollzeitpensum nichts entgegenstehe. Auch die Tatsache, dass die Parteien seit Oktober 1999 getrennt lebten, spreche für die Zumutbarkeit, das Arbeitspensum aufzustocken. Im erstinstanzlichen Verfahren habe die Beklagte ein ärztliches Zeugnis vorgelegt, welches ihr eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Vor dem Kantonsgericht habe sie jedoch ausgeführt, sie arbeite inzwischen wieder zu 50 bis 60 Prozent und ihr Gesundheitszustand habe sich gebessert. Sodann seien keine ehebedingten gesundheitlichen Nachteile ersichtlich, weshalb die Erhöhung des Pensums auf eine Vollzeitstelle nach einer gewissen Übergangszeit zuzumuten sei. 
 
4.3 Aus den Erwägungen des Kantonsgerichts gehen umfassend die Gründe hervor, weshalb es die Ausdehnung auf eine Vollzeitstelle als zumutbar erachtet hat. Sodann ist klar, dass das Kantonsgericht von einer relativ raschen Ausdehnung ausgegangen ist, lässt doch die Ausdrucksweise der "gewissen Übergangszeit" auf eine Umstellungszeit von einigen Monaten schliessen. Inwiefern ihr die Ausdehnung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht nicht zuzumuten wäre, legt die Beklagte in der Berufung nicht dar, weshalb diese insofern unsubstanziiert bleibt. Der blosse Hinweis, sie habe im kantonalen Verfahren immer behauptet, zu einer Ausdehnung der Arbeitstätigkeit nicht in der Lage zu sein, reicht jedenfalls schon deshalb nicht aus aufzuzeigen, welcher Bundesrechtssatz und inwiefern dieser verletzt worden ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), weil die Begründung in der Berufungsschrift selbst enthalten sein muss und der blosse Verweis auf kantonale Akten ungenügend ist (BGE 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; 126 III 198 E. 1d S. 201). Eine Rückweisung betreffend die Fragen der Arbeitsfähigkeit und des Zeitraumes für die Ausdehnung der Arbeitstätigkeit ist somit entbehrlich. 
 
Nichts für ihren Standpunkt, die Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, kann die Beklagte sodann mit der Behauptung gewinnen, das Kantonsgericht habe nicht dargelegt, wie es auf den angenommenen erzielbaren Monatslohn von Fr. 3'626.-- gekommen sei, ist doch offensichtlich, dass es den unter Verweis auf die erstinstanzlichen Feststellungen genannten Ausgangsbetrag von Fr. 1'813.-- (Seite 8 oben) verdoppelt hat. Soweit die Beklagte sinngemäss vorbringen will, dieser Betrag sei zu hoch, wendet sie sich gegen die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen, die im Berufungsverfahren verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 OG) und wenn schon mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung hätten angefochten werden müssen. 
 
Was das angebliche Pensionsalter des Klägers von 60 Jahren anbelangt, versucht die Beklagte, ihren Ausführungen ein neues Sachverhaltselement zugrunde zu legen, was unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 63 Abs. 2 OG). Das Kantonsgericht hat keine dahingehenden Feststellungen getroffen und die Beklagte ist selbst davon ausgegangen, dass der Kläger nach der Scheidung noch während 15 Jahren arbeitstätig sein kann (Appellationsantwort, S. 7). 
 
4.4 Die Beklagte macht sodann geltend, das Kantonsgericht gehe offensichtlich davon aus, dass sie mit einer Verlängerung der "ersten Stufe" besser gestellt werde und deshalb in der "zweiten Stufe" eine Reduktion auf Fr. 1'000.-- hinzunehmen habe; in Tat und Wahrheit fahre sie aber mit der zweitinstanzlichen Lösung schlechter. 
 
Abgesehen davon, dass mit einem blossen Urteilsvergleich keine Bundesrechtsverletzung darzutun ist, übergeht die Beklagte, dass das Kantonsgericht im Gegensatz zur ersten Instanz berücksichtigt hat, dass der Kläger angesichts der aktuellen Situation an beide Kinder Mündigenunterhalt wird leisten müssen (das eine Kind besucht das Gymnasium, das andere die Fachmaturitätsschule). Es hat deshalb den nachehelichen Unterhalt auf einer anderen Basis als die erste Instanz berechnet, und es wird im Folgenden zu prüfen sein, ob das kantonsgerichtliche Urteil als solches vor Bundesrecht standhält. 
 
5. 
Auch ausgehend vom kantonal festgestellten Sachverhalt hält die Beklagte den für die "zweite Phase" zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- für zu tief. 
 
5.1 Die Beklagte macht im Einzelnen geltend, dass nach den kantonalen Erwägungen die Fr. 1'000.-- zum Ausbau ihrer Altersvorsorge gedacht seien, weshalb ihr für das tägliche Leben bei einem Existenzminimum von Fr. 3'472.-- nur gerade ein Überschuss von Fr. 154.-- verbleibe, während der Kläger nach Wegfall der Kinderalimente über freie Mittel von rund Fr. 4'500.-- verfüge. Eine derart krasse Differenz gehe nach fast 20-jähriger Ehe mit Kindern nicht an. 
 
5.2 Nach den verbindlichen kantonalen Sachverhaltsfeststellungen hat die Ehe 17 Jahre gedauert, sind aus ihr zwei Kinder hervorgegangen und hat die Beklagte ihre Arbeitstätigkeit zugunsten der Kindererziehung aufgegeben. Das Kantonsgericht hat daraus den zutreffenden Schluss gezogen, die Ehedauer und vor allem die Kindererziehung hätten die Lebenslage der Beklagten entschieden geprägt und verändert. Es hat sodann erwogen, dass sie 50 Jahre alt sei, was für eine nacheheliche Unterhaltspflicht des Klägers spreche. 
 
Für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages ist das Kantonsgericht auf der Seite des Klägers von einem Einkommen von Fr. 8'217.-- und einem Existenzminimum von Fr. 4'165.--, seitens der Beklagten von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 3'626.-- (Verdoppelung des realen Einkommens durch Ausdehnung der Arbeitstätigkeit von 50 auf 100 %) und einem Existenzminimum von Fr. 3'472.-- ausgegangen. 
 
5.3 Bei der lebensprägenden Ehe ist nach dem in E. 3 Gesagten für den gebührenden Unterhalt grundsätzlich am zuletzt gemeinsam gelebten Standard anzuknüpfen. Diesen hat das Kantonsgericht zwar nicht im eigentlichen Sinn festgestellt, aber aus den Zahlen, auf welche die Vorinstanz abgestellt hat, ist offensichtlich, dass die in einem Haushalt lebende vierköpfige Familie vor der Trennung einen weit über dem Existenzminimum liegenden Lebensstil pflegen konnte. Auf diesen Standard - welcher zusammen mit den scheidungsbedingten Mehrkosten den gebührenden Unterhalt ergibt - haben beide Ehegatten Anspruch, soweit es die finanziellen Mittel erlauben (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.). Dass dies vorliegend der Fall ist, steht angesichts des von der seinerzeit nicht erwerbstätigen Beklagten nunmehr zusätzlich zu generierenden Einkommens ausser Zweifel. 
 
Nun ist es wenig einsichtig, weshalb die Vorinstanz den nachehelichen Unterhalt auf den Zeitpunkt, ab welchem der Kläger bereits von der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern entbunden wird, herabsetzen und damit den Kläger zusätzlich entlasten will. Aus den verbindlich festgestellten Eckdaten zu Einkommen und Existenzminima wird klar, dass die Beklagte lediglich ein hypothetisches Einkommen in der Grössenordnung ihres Existenzminimums erzielen und damit den ehelichen Lebensstandard nicht erreichen können wird, während dem Kläger nach Wegfall der Kinderalimente ein Überschuss in der Grössenordnung von Fr. 4'000.-- verbleiben würde. 
 
Davon hat der Kläger nach dem angefochtenen Urteil zwar einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- an die Beklagte zu leisten. Dieser Betrag ist aber nach den Erwägungen des angefochtenen Urteils im Wesentlichen für den Ausbau ihrer Altersvorsorge zu verwenden, während diejenige des Klägers bereits aus den Abzügen vom Bruttoeinkommen finanziert ist, die zu dem für die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts massgeblichen Nettoeinkommen von Fr. 8'217.-- führen. Das heisst mit anderen Worten, dass der Beklagten in der "zweiten Phase" für ihr tägliches Leben nicht viel mehr als das Existenzminimum zur Verfügung stünde, während sich der Überschuss beim Kläger auf Fr. 3'000.-- belaufen würde. 
 
Dieses Ergebnis ist bei einer langjährigen Ehe mit Kindern und beruflichen Einschränkungen zwecks Kindererziehung nicht mit Bundesrecht vereinbar, umso weniger als es von der Vorinstanz an die Zufälligkeit geknüpft worden ist, wie lange die Ausbildung der Kinder dauert, und es deshalb unter Umständen schon sehr bald eintreten kann. Unter Würdigung aller Umstände erscheint vielmehr ein Unterhaltsbeitrag in der Grössenordnung von Fr. 2'000.-- als angemessen; die Ehegatten verfügen dann über ähnliche Überschüsse, wobei die Beklagte hieraus noch ihre berufliche Vorsorge zu äufnen hat. Der Beklagten ist somit für die "zweite Phase" der von ihr verlangte Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'965.-- zuzusprechen. 
 
5.4 Ist für die "zweite Phase" nachehelicher Unterhalt geschuldet, versteht sich von selbst, dass dies - entgegen den Anträgen in der Anschlussberufung - schon für die "erste Phase" der Fall ist. Den vom Kantonsgericht festgesetzten Betrag von Fr. 1'650.-- vermag der Kläger bei einem Einkommen von Fr. 8'217.--, einem Existenzminimum von Fr. 4'165.-- und Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'000.-- bzw. von Fr. 1'000.--, wenn nur noch ein Kind in Ausbildung ist, offensichtlich zu tragen. 
 
6. 
Mit Bezug auf die "dritte Phase" (nach der Pensionierung des Klägers) verlangt die Beklagte einen Unterhaltsbetrag von Fr. 500.-- mit der Begründung, infolge der Einkommensunterschiede der Parteien und der daraus resultierenden Differenz der Pensionskassenleistungen müsse ihr weiterhin ein Ausgleich zugesprochen werden. 
 
6.1 Die Beklagte scheint davon auszugehen, dass sie bei einer lebensprägenden Ehe einen Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung mit dem abgeschiedenen Ehegatten hat. Dies trifft indes in dieser absoluten Form nicht zu. Massgeblich sind vielmehr die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählten Faktoren, auf deren Basis der gebührende Unterhalt der Ehegatten und der hierfür vom leistungsfähigeren an den bedürftigeren Teil zu leistende angemessene Beitrag im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB zu berechnen sind. 
 
6.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Beklagte für die Zeit der Ehe im Rahmen des Vorsorgeausgleichs gemäss Art. 122 ZGB die Hälfte der Differenz zwischen den Austrittsleistungen erhält bzw. erhalten hat und sie zudem während noch rund 14 Jahren aus eigenem Einkommen und Teilen der Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'650.-- bzw. 1'965.-- ihr Vorsorgeguthaben wird äufnen können. Sie sollte damit auf ein ähnliches Rentenbetreffnis wie der Kläger kommen. 
Auf der Gegenseite ist zu berücksichtigen, dass die verfügbaren Mittel in aller Regel sinken, sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht, so dass der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstandard nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden kann. Die Praxis pflegt diesem Umstand denn auch dadurch Rechnung zu tragen, dass das Ende der Unterhaltspflicht zumeist an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird. 
 
6.3 Aufgrund des Gesagten erscheint es nicht als unbillig, wenn der nacheheliche Unterhalt auf die Zeit bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers begrenzt wird, und der angefochtene Entscheid hält deshalb jedenfalls unter Berücksichtigung des weiten kantonalen Ermessens bei der Festsetzung des angemessenen Unterhaltsbeitrages (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft, BBl 1996 I S. 115 f.), bei dessen Überprüfung das Bundesgericht sich eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (BGE 127 III 310 E. 3 S. 313 f.; 128 III 428 E. 4 S. 432; 129 III 380 E. 2 S. 382), vor Bundesrecht stand. 
 
7. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung dahingehend gutzuheissen ist, dass der Beklagten für die "zweite Phase" ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'965.-- statt von Fr. 1'000.-- zuzusprechen ist. Im Übrigen sind Berufung und Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Die Beklagte ist im Grundsatz vollständig und betragsmässig zum grossen Teil durchgedrungen, so dass sich keine Kostenausscheidung rechtfertigt und die Gerichtsgebühren für das Berufungs- sowie das Anschlussberufungsverfahren und die Parteikosten der Beklagten für das Berufungsverfahren dem Kläger aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
Die Liquidation der Kosten des kantonalen Prozesses entsprechend dem neuen Ausgang des Verfahrens ist durch das Kantonsgericht vorzunehmen (Art. 157 und 159 Abs. 6 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. August 2006 wird in diesbezüglicher Gutheissung der Berufung dahingehend modifiziert, dass der Kläger verpflichtet wird, der Beklagten ab Wegfall jeglichen Kinderunterhalts bis zu seiner ordentlich erfolgten Pensionierung einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'965.-- zu leisten. 
 
Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühren von je Fr. 2'000.-- für die Berufung und die Anschlussberufung werden dem Kläger auferlegt. 
 
3. 
Der Kläger hat die Beklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. März 2007 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: