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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1354/2017  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gesundheitsamt Graubünden, Planaterrastrasse 16, 7001 Chur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte und gegen das Gesetz über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden; Einstellung, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 20. Oktober 2017 (SK1 15 43). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 12. März 2015 überwies das Gesundheitsamt Graubünden dem Bezirksgericht Plessur einen Strafbefehl gegen den Arzt X.________ vom 17. April 2014. Nach Aufforderung des Vorsitzenden des Bezirksgerichts zur Verbesserung reichte das Gesundheitsamt am 2. Juli 2015 einen ergänzten resp. berichtigten Strafbefehl ein. 
Das Bezirksgericht erklärte X.________ am 9. September 2015 der Widerhandlung gegen Art. 10 der Vollziehungsverordnung zum Betäubungsmittelgesetz (BetmG) des Kantons Graubünden (VVzBetmG/GR), der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 36 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (GesG/GR) sowie der Widerhandlung gegen Art. 3, 24 und 26 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 4'750.--. 
 
B.  
In teilweiser Gutheissung der Berufung von X.________ bestrafte ihn das Kantonsgericht von Graubünden am 20. Oktober 2017 wegen Widerhandlung gegen Art. 10 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VVzBetmG/GR, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 GesG/GR, Widerhandlung gegen Art. 3 HMG und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 26 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG mit einer Busse von Fr. 4'750.--. 
Das Kantonsgericht hält zusammengefasst folgenden Sachverhalt für erwiesen: 
Am 22. April 2013 hing an der öffentlich zugänglichen äusseren Klinke der nach innen geöffneten Tür des Dialyseraums der im 23. Geschoss eines Hochhauses in A.________ befindlichen Arztpraxis von X.________ eine unbeschriftete Plastiktragtasche. Darin befanden sich zehn unbeschriftete Packungen von drei verschiedenen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Es fehlten sämtliche relevanten Angaben (Patientenname, Dosierung, Abgabedatum und Angaben zum Abgabebetrieb) und es war keine zur Abgabe berechtigte Person anwesend. Unter den Medikamenten in der Plastiktragtasche befanden sich mehrere Minimalpackungen derselben Arzneimittel. X.________ hatte bereits von Januar 2012 bis Juni 2013 an vier Patienten insgesamt 18 Arzneimittelgrosspackungen und von März bis Juli 2013 an drei chronisch kranke Patienten in acht Fällen jeweils zwei Kleinstpackungen pro gestellter Diagnose abgegeben. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen Art. 3 HMG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 26 HMG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 GesG/GR freizusprechen. Er sei überdies von den Anklagevorwürfen der generellen Abgabe von Arzneimitteln ohne Beschriftung und ohne Aufsicht sowie vom Vorwurf des Arzneimitteltransports freizusprechen oder das Verfahren sei in diesen Punkten einzustellen. 
 
D.  
Das Kantonsgericht und das Gesundheitsamt verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 3 HMG und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 26 i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihm die Richtlinien der Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel der Kantonsapothekervereinigung Schweiz vom 14. September 2009 (nachstehend: "Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel") sowie die Arzneimittelpolitik des Zentralvorstands FMH vom 17. März 2004 (nachstehend: "Arzneimittelpolitik FMH") nicht zur Stellungnahme habe zukommen lassen. Gestützt auf diese Richtlinien könne keine strafrechtliche Verurteilung erfolgen, da sie keine Gesetzesnormen darstellten und keine eindeutige Rechtslage schüfen. Überdies müsse die Arzneimittelabgabe in Ausnahmefällen aufgrund von Ziff. 5 der Arzneimittelpolitik FMH nicht zwingend durch eine abgabeberechtigte Person bzw. eine von dieser direkt beaufsichtigte Hilfsperson erfolgen. Auch Art. 24 HMG lasse in begründeten Situationen Ausnahmen von den normalen Abläufen bei Arzneimittelabgaben zu. Ein solcher Ausnahmefall habe vorgelegen. Der Patient leide an einer schweren Krankheit, sei im öffentlichen Bereich tätig und weigere sich, eine Apotheke aufzusuchen. Dieser sei im Begriff gewesen, länger in die Ferien zu fahren und habe ausdrücklich verlangt, ihm die Arzneimittel an die Türklinke zu hängen, damit er die Praxisräume nicht betreten müsse. Es habe keine rechtlich relevante Gefahr bestanden. So sei die Wahrscheinlichkeit, dass jemand in einer Plastiktragtasche innerhalb einer Arztpraxis deponierte Arzneimittel an sich nehme, ausgesprochen klein. Kein erwachsener Mensch würde diese einnehmen. Es habe keine Passanten vor der Arztpraxis im 23. Stockwerk eines Hochhauses und die Plastiktragtasche habe sich stets im Blickfeld der Praxisassistentinnen befunden.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel würden aufgrund des Verweises in Art. 26 Abs. 1 HMG auf die anerkannten Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft Wirkung entfalten, zumal sie als Ausdruck der Usanz die zu beachtende Sorgfaltspflicht definierten (angefochtenes Urteil, E. II. 5.4.2 S. 28). Aus Ziff. 20.3.B2.b der Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel, aber auch aus Ziff. 5 der Arzneimittelpolitik FMH könne ohne Weiteres gefolgert werden, dass gemäss den anerkannten Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft eine Arzneimittelabgabe unmittelbar und direkt durch eine abgabeberechtigte Person bzw. eine von dieser direkt beaufsichtigte Hilfsperson zu erfolgen habe. Eine Abgabe von Arzneimitteln mittels einer an der Türklinke angebrachten Plastiktragtasche genüge diesen Anforderungen nicht, weshalb keine Art. 26 HMG entsprechende Abgabe erfolgt sei. Bei der Tatbestandsvariante von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG, die an Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG anknüpfe, sei entgegen des Wortlauts aufgrund der generellen Sorgfaltspflicht nach Art. 3 HMG zumindest eine abstrakte Gesundheitsgefährdung vorausgesetzt. Vorliegend sei die Praxistür, an welcher die Arzneimittel angebracht worden seien, über das Treppenhaus sowie über den Lift öffentlich und frei zugänglich gewesen. Dadurch sei die Gefahr geschaffen worden, dass eine nicht berechtigte Person die Arzneimittel behändigen könnte und diese selbst einnehme oder dazu weitergebe. Die Praxisassistentinnen hätten dies nicht ständig kontrollieren können und der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, diese hätten zu tun gehabt und sich zwischen dem Dialyse- und Praxisraum bewegt (angefochtenes Urteil, E. II. 4.3.1 f. S. 22 f.).  
 
1.3. Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO).  
Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist in Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, deretwegen jemand strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder schliesslich, wenn das Gericht eine Handlung unter eine Strafnorm subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (BGE 139 I 72 E. 8.2.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen). Aus dem Grundsatz der Legalität wird das Bestimmtheitsgebot abgeleitet ("nulla poena sine lege certa"). Eine Strafnorm muss hinreichend bestimmt sein. Welche Anforderungen daran zu stellen sind, hängt unter anderem von der Komplexität der Regelungsmaterie und der angedrohten Strafe ab (BGE 138 IV 13 E. 4.1 S. 20, mit Hinweisen). Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Einzelne sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1 S. 20; 119 IV 242 E. 1c S. 244; je mit Hinweisen). Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (BGE 141 IV 279 E. 1.3.3; 138 IV 13 E. 4.1). 
Nach Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG macht sich strafbar, wer die Tatbestände nach Art. 86 Abs. 1 erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird. Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG stellt die Verletzung von Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln unter Strafe. Die in Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG geregelte Tatbestandsvariante bezieht sich auf die generelle Sorgfaltspflicht nach Art. 3 HMG, welche zumindest eine abstrakte Gesundheitsgefährdung voraussetzt (Benedikt A. Suter, in: Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, N. 34 zu Art. 87 HMG). Wer mit Heilmitteln umgeht, muss gemäss Art. 3 HMG alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird. Diese Sorgfaltspflicht nach Art. 3 HMG wird für die Abgabe und Verschreibung von Arzneimitteln in Art. 26 HMG näher konkretisiert (Botschaft vom 1. März 1999 zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, BBl 1999 3487 Ziff. 22.02; Urs Jaisli, in: Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, N. 63 zu Art. 3 HMG). Nach Art. 26 Abs. 1 HMG müssen bei der Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln die anerkannten Regeln der medizinischen und der pharmazeutischen Wissenschaften beachtet werden. Was unter dem Begriff der anerkannten Regeln der medizinischen und der pharmazeutischen Wissenschaften zu verstehen ist, wird im Heilmittelgesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach besonderen Normen, die ein bestimmtes Verhalten gebieten. Dies gilt auch für allgemein anerkannte Verhaltensregeln, die von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen (vgl. BGE 143 IV 138 E. 2.1 S. 140; 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; 134 IV 255 E. 4.2.3 S. 262; 130 IV 7 E. 3.3 S. 11; je mit Hinweisen). Die Vorschriften des Heilmittelgesetzes dienen dazu, die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen (vgl. Art. 1 Abs. 1 HMG). Wird eine solche Vorschrift verletzt, ist von einer abstrakten Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier auszugehen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit möglichen Gesundheitsgefahren ist nicht erforderlich (vgl. Urteil 6B_444/2010 vom 16. September 2010 E. 4.2.3). 
 
1.4. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 zeigte die Vorinstanz den Parteien an, sich eine von der ersten Instanz abweichende rechtliche Würdigung des in Ziff. 1 gemäss ergänzter Anklageschrift vom 2. Juli 2015 vorgeworfenen Sachverhalts gestützt auf Art. 26 HMG vorzubehalten. Gleichzeitig forderte sie die Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. kant. Akten, act. D.18). Damit kam sie ihrer Pflicht laut Art. 344 i.V.m. Art. 379 StPO nach.  
Die überwiegende Anzahl der Ärzte in der Schweiz gehört dem Berufsverband FMH (Foederatio Medicorum Helveticorum) an (Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag, Arztrecht, 2016, S. 16). Nachdem die Vorinstanz ihn mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 ausdrücklich auf Art. 26 HMG hinwies, musste der Arzt und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer damit rechnen, dass sie weitere anerkannte Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften im Sinne dieser Norm als noch die erste Instanz heranziehen könnte, so etwa die Arzneimittelpolitik FMH. Ausserdem zog schon die erste Instanz bei ihrer rechtlichen Würdigung der Arzneimittelabgabe ohne Aufsicht und ohne Beschriftung die Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel heran, wenn auch nicht gestützt auf Art. 26 HMG (vgl. kant. Akten, act. 59, S. 14). Die Vorinstanz stellt primär auf diese Regeln ab und begründet ihren Entscheid nur subsidiär mit der im Vergleich mit diesen nicht weiter einschränkenden Regelung nach Ziff. 5 der Arzneimittelpolitik FMH (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 4.3.1 S. 21 f. und 5.4.2 S. 28). Die Vorinstanz war folglich und entgegen des zumindest impliziten Standpunkts des Beschwerdeführers nicht dazu verpflichtet, ihn zur Stellungnahme zur Arzneimittelpolitik FMH aufzufordern. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Weshalb sie ihm die Regeln der Guten Abgabepraxis und die Arzneimittelpolitik FMH hätte zukommen lassen müssen, begründet der Beschwerdeführer nicht. 
Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer entgegen dessen Auffassung weder gestützt auf die Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel noch auf die Arzneimittelpolitik FMH, sondern gestützt auf Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG. Zwar greift die Vorinstanz auf Ziff. 20.3.B2.b der Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel sowie subsidiär auf Ziff. 5 der Arzneimittelpolitik FMH zurück. Sie tut dies indessen lediglich, um das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt anhand der einschlägigen allgemein anerkannten Verhaltensregeln zu bestimmen. Art. 26 Abs. 1 HMG verweist betreffend die Sorgfaltspflicht bei der Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln ausdrücklich auf die anerkannten Regeln der medizinischen und der pharmazeutischen Wissenschaften. Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei den Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel und bei der Arzneimittelpolitik FMH um von Art. 26 Abs. 1 HMG erfasste Regeln handelt. Damit verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie anhand dieser Regeln das nach dem Heilmittelgesetz gebotene Verhalten präzisiert und sich zur strafrechtlichen Würdigung des fraglichen Verhaltens des Beschwerdeführers daran orientiert. Laut Ziff. 20.3.B2.b der Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel vom 14. September 2009 (Version 1) mit dem Titel "Abgabe in ärztlicher Privatapotheke" liegt die Verantwortung für die Abgabe sämtlicher Arzneimittel beim Arzt. Die Abgabe erfolgt durch den Arzt persönlich oder unter dessen direkter Aufsicht (Absatz 1). Ist kein Arzt in der Praxis anwesend, dürfen keine Heilmittel abgegeben werden (Absatz 2). Diese Vorgaben stellen ausreichend klare Referenzpunkte dar und sind so präzise formuliert, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten danach richten, resp. die Folgen seines Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen konnte. Die Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips oder des Bestimmtheitsgebots ist mithin unbegründet. 
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Ziff. 5 Satz 3 der Arzneimittelpolitik FMH geht sodann an der Sache vorbei. Demnach kann in Ausnahmefällen, innerhalb eines bestehenden Therapiekonzeptes und in Absprache mit dem Patienten, eine Abgabe durch Boten in Betracht gezogen werden. Vorliegend steht jedoch keine Abgabe durch Boten zur Diskussion. Die Arzneimittel wurden bloss an der Türklinke hinterlegt. Bei diesem unbestrittenen Sachverhalt ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers mit Art. 24 HMG, welcher im Ausnahmefall die Abgabe von Arzneimitteln durch Apothekerinnen und Apotheker ohne vorherige ärztliche Konsultation vorsieht, nicht stichhaltig. 
Weiter ist die vom Beschwerdeführer bestrittene abstrakte Gefahr schon durch die Verletzung der Vorschriften des Heilmittelgesetzes gegeben. Nichtsdestotrotz weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, die Kontrollmöglichkeit sei reduziert gewesen und eine falsche Person hätte die öffentlich zugänglichen Arzneimittel einnehmen können. Mit seinem Vorbringen, die Praxisassistentinnen hätten die Arzneimittel stets im Blick gehabt, argumentiert der Beschwerdeführer in widersprüchlicher Weise, da er nach seinem eigenen Standpunkt gerade verhindern wollte, dass diese seinen Patienten zu Gesicht bekamen (vgl. E. 2.1 hiernach). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht für die erfolgte Arzneimittelabgabe mittels an der Praxistür angebrachter Plastiktragtasche weiter den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen geltend. Er habe befürchten müssen, dass sein Patient keine Apotheke aufsuche und die Arzneimittel nicht einnehme. Der Patient habe weder den Angestellten einer Apotheke noch den weiblichen Praxisassistentinnen seine schwere Krankheit offenbaren wollen. Ob es für den Patienten zumutbar gewesen wäre, abzuwarten, bis der Beschwerdeführer in der Praxis eintraf, sei in keiner Weise abgeklärt worden. Der Patient habe sich jedenfalls auf dem Weg in seine Ferien befunden.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, es liege kein Rechtfertigungsgrund vor. Bereits die Tatsache, dass der Patient die Arzneimittel nicht abgeholt habe, verdeutliche eine fehlende unmittelbare konkrete Gefahr für dessen Gesundheit. Eine Abgabe mittels an die Tür gehängter Plastiktragtasche sei nicht notwendig und es sei dem Patienten zumutbar gewesen, die Arzneimittel über das Praxispersonal zu beziehen oder das Eintreffen des Beschwerdeführers abzuwarten. Im Falle einer unmittelbaren Gefahr hätten die Arzneimittel auch ohne vorgängige ärztliche Verschreibung über einen Apotheker bezogen werden können. Durch eine Apotheke hätte nach telefonischer Anmeldung eine diskrete Abgabe gewährleistet werden können (angefochtenes Urteil, E. II. 5.6.3 S. 30 und 6.4.2 S. 32).  
 
2.3. Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1 S. 226 mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen. Er macht nicht geltend, es habe entgegen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung eine unmittelbar konkrete Gefahr für die Gesundheit des Patienten bestanden. Er behauptet auch nicht, seine Tat wiege offenkundig weniger schwer als das Interesse seines Patienten, dessen Krankheit weder gegenüber dem Personal der Arztpraxis noch demjenigen einer Apotheke zu offenbaren oder sein Eintreffen abzuwarten. Ärzte und Apotheker sowie deren Hilfspersonen sind, u.a. gestützt auf Art. 321 StGB unter Strafandrohung, zur Geheimhaltung verpflichtet. Gegenüber diesen Personen eine Krankheit offenbaren zu müssen, liegt zudem in der Natur der Sache. Vor diesem Hintergrund kann die Vorinstanz einen Arzneimittelbezug über das Praxispersonal oder eine Apotheke ohne Weiteres als zumutbar erachten. Dass bei der erfolgten Methode der Arzneimittelübergabe lediglich der Beschwerdeführer und keine der Praxisangestellten über die Krankheit des Patienten informiert waren oder dies zumindest leicht möglich gewesen wäre, ist ohnehin nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein Abwarten des Eintreffens des Beschwerdeführers oder den diskreten Arzneimittelbezug nach telefonischer Anmeldung über eine Apotheke als für den Patienten zumutbar erachtet. Auch ein Ferienbeginn ist offensichtlich nicht höher zu gewichten als solche Möglichkeiten sorgfältiger Arzneimittelabgaben.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich überdies gegen den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 3 HMG i.V.m. Art. 26 und Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG infolge fehlender Beschriftung der Arzneimittel. Es sei willkürlich, auf die Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel abzustellen. Er habe mit seinem Patienten, bevor die Arzneimittel an der Türklinke bereitgestellt worden seien, eingehend telefoniert. Es handle sich um einen langjährigen Patienten, dessen Gesundheitszustand dem Beschwerdeführer bestens bekannt gewesen sei. Ebenso seien dem Patienten die Arzneimittel seit Jahren bekannt und vertraut gewesen. Damit sei der Verzicht auf die Beschriftung vertretbar und der Patientenschutz nicht gefährdet gewesen. Die vorinstanzliche Argumentation mittels Unachtsamkeit sei konstruiert, da infolge Unachtsamkeit auch ein beschriftetes Arzneimittel verwechselt werden könne. Es habe keine Gefahr für die Gesundheit des Patienten oder anderer Menschen bestanden.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, fehlende Hinweise auf Arzneimittelpackungen führten immer zu einer abstrakten Gefährdung von Menschen. Diese Gefährdung könne mitunter darin bestehen, dass der Patient aufgrund einer Verwechslung eine falsche Dosis einnehme, weil die Dosierungsangabe nicht unmittelbar ersichtlich sei und er sich über die Dosis irre, diese infolge Unachtsamkeit mit derjenigen eines anderen Arzneimittels verwechsle oder aber mangels aufgeführten Patientennamens eine falsche Person das Arzneimittel einnehme (angefochtenes Urteil, E. II. 5.4.3 S. 28 f.).  
 
3.3. Nach Ziff. 20.3.4.1 der Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel vom 14. September 2009 (Version 1; vgl. E. 1.4 hiervor) mit dem Titel "Beschriftung der abgegebenen Arzneimittel" müssen bei Abgabe in Originalpackungen auf den abgegebenen Arzneimitteln die Mindestangaben Name und Vorname des Patienten, Datum sowie Abgabebetrieb vorhanden sein. Gegebenenfalls sind auch Dosierungshinweise, Einnahmevorschriften und spezielle Lagerungsvorschriften anzugeben. Mit der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen erachtet die Vorinstanz implizit auch die Sorgfaltspflicht nach Art. 3 i.V.m. Art. 29 HMG verletzt und eine weitergehende Auseinandersetzung mit möglichen Gesundheitsgefahren erübrigt sich (E. 1.3 hiervor mit Hinweis). Wenn der Beschwerdeführer dessen ungeachtet geltend macht, aufgrund der Vertrautheit des Patienten mit den Arzneimitteln habe die fehlende Beschriftung für diesen zu keiner abstrakten Gefahr geführt, wiederholt er ferner lediglich seinen im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt. Diesen hat die Vorinstanz trotz fehlender Notwendigkeit geprüft und etwa mit Hinweisen auf die Verwechslungsgefahr schlüssig verworfen. Zwar trifft zu, dass infolge Unachtsamkeit selbst ein beschriftetes Arzneimittel verwechselt werden kann. Die Verwechslungsgefahr ist bei nicht vorhandener Beschriftung aber zweifelsohne grösser.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, auch für seine mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 GesG/GR lägen Rechtfertigungsgründe vor. Aufgrund des Gesundheitszustands der betroffenen Patienten sei es unzumutbar, von diesen zu verlangen, eine Apotheke aufzusuchen. Die Apotheken in A.________ seien über Mittag geschlossen. Die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie dem Gesundheitszustand und der psychischen Verfassung seiner Patienten die rechtliche Relevanz abspreche.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe am 22. April 2013 dem Patienten in der Plastiktragtasche mehrere Minimalpackungen abgegeben. Er habe zudem die Abgabe von insgesamt 18 Arzneimittelgrosspackungen an vier Patienten in der Zeit vom Januar 2012 bis Juni 2013 eingestanden. Auch sei in acht Fällen die Abgabe von jeweils zwei Kleinstpackungen pro gestellter Diagnose an drei chronisch kranke Patienten zwischen März 2013 bis Juli 2013 erstellt (angefochtenes Urteil, E. II. 6.1 S. 30, 8.1 S. 34 und 9.2 S. 38). Dafür lägen jeweils keine Rechtfertigungsgründe vor. Es habe keine unmittelbare und unabwendbare Gefahr für diese Patienten bestanden. Vielmehr sei es Patienten, die in der Lage seien, den Beschwerdeführer dreimal in der Woche aufzusuchen, zuzumuten, sich die Arzneimittel auf dem gesetzlichen Weg über eine Apotheke diskret zu besorgen oder besorgen zu lassen. Soweit die Patienten freiwillig darauf verzichten würden, notwendige Arzneimittel zu besorgen, falle eine Berufung des Beschwerdeführers auf die Wahrung berechtigter Interessen ausser Betracht (angefochtenes Urteil, E. II. 6.4.2 S. 32, 8.5 S. 36 und 9.4.2 S. 39).  
 
4.3. Gemäss Art. 36 Abs. 3 GesG/GR (in der bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung) ist ein Arzt ohne Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke berechtigt, während der Konsultation Arzneimittel anzuwenden (lit. a) oder nach der Konsultation pro Diagnose die kleinste Originalpackung eines Arzneimittels abzugeben (lit. b).  
Die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 I 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Eine Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft hingegen frei, ob die von der Vorinstanz angewandte kantonale Norm zu einer Verletzung von Bundesrecht führt (vgl. Art. 95 lit. a BGG; BGE 138 IV 13 E. 2). 
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen; Urteil 6B_936/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.2.2). 
 
4.4. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Auslegung oder Anwendung von Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 GesG/GR willkürlich sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtfertigungsgründe in ihren Erwägungen berücksichtigt (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 8.5 S. 36) und ausgeführt, solche lägen nicht vor. Sie erwägt nachvollziehbar, dass die Patienten sich die Arzneimittel über den gesetzlichen Weg über eine Apotheke zumindest (durch Drittpersonen) besorgen lassen könnten und zeigt damit wie bereits anlässlich ihrer Erwägungen zur Arzneimittelabgabe mittels an der Praxistür angebrachter Plastiktragtasche (vgl. E. 2.4 hiervor) ein zusätzliches zumutbares Alternativverhalten zur Tat des Beschwerdeführers auf. Ebenso überzeugend ist die Ansicht der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf die Wahrung berechtigter Interessen berufen, soweit dessen Patienten freiwillig auf Arzneimittelbesorgungen verzichteten. Dessen ungeachtet, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinandersetzt, sind sie nicht zu beanstanden.  
Auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet, soweit dieser überhaupt noch eigenständige Bedeutung zukommt. Mit ihren Erwägungen zu fehlenden Rechtfertigungsgründen setzt sich die Vorinstanz offensichtlich mit der diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers auseinander. Sie legt hinreichend dar, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrer Entscheidfindung leiten liess. Aus dem Umstand, dass sie nicht näher auf den Gesundheitszustand der einzelnen Patienten eingeht, lässt sich nicht schliessen, sie lasse die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers unberücksichtigt. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte ihn von den in der Anklage erhobenen Vorwürfen der generellen Arzneimittelabgabe ohne Beschriftung und Aufsicht sowie vom Vorwurf des Arzneimitteltransports zwischen A.________ und B.________ freisprechen oder das Verfahren diesbezüglich einstellen müssen. Der Staat habe für die durch das Versäumnis einer formellen Einstellungsverfügung entstandenen Kosten aufzukommen.  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, die Frage, ob das Gesundheitsamt Graubünden das Verfahren teilweise implizit eingestellt habe, könne offen gelassen werden. Eine teilweise implizite Verfahrenseinstellung wäre innert 10 Tagen schriftlich und begründet mittels Beschwerde anzufechten gewesen, was der Beschwerdeführer nicht getan habe. Seine Anträge, eine Einstellungsverfügung zu erlassen oder ihn in den entsprechenden Anklagepunkten freizusprechen, könnten im Berufungsverfahren deshalb nicht behandelt werden (angefochtenes Urteil, E. II. 2.2 f. S. 16 f.).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass das Verfahren in den vom Gesetz vorgesehen Formen, d.h. entweder mittels Anklage (Art. 324 ff. StPO), Einstellung (Art. 319 ff. StPO) oder Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO), durchgeführt und abgeschlossen wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO). Die Einstellung des Strafverfahrens muss durch eine beschwerdefähige, formelle Einstellungsverfügung erfolgen. Wenn die Staatsanwaltschaft durch Strafbefehl nur einen Teil der inkriminierten Taten ahndet, muss sie sowohl einen Strafbefehl als auch eine Einstellungsverfügung erlassen (BGE 138 IV 241 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. auch Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 319; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 2; Franz Riklin, StPO Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [...], 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Vorbem. Art. 1-11).  
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Nach Art. 320 Abs. 1 StPO richten sich Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung nach den Artikeln 80 und 81. Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt (Art. 80 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung, ob nach Abschluss der Untersuchung das Verfahren einzustellen (Art. 319 ff. StPO) oder Anklage zu erheben (Art. 324 ff. StPO) ist, obliegt der Staatsanwaltschaft und nicht den Gerichten (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1116 Ziff. 1.5.5 und 1272 Ziff. 2.6.4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; Urteil 6B_535/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.1). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 StPO). 
 
5.3.2. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO, wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2 S. 305; I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 578).  
 
5.4. Nach Einsprache des Beschwerdeführers überwies das Gesundheitsamt Graubünden am 12. März 2015 den Strafbefehl vom 17. April 2014 dem erstinstanzlichen Gericht. Nach Rückweisung dieses Strafbefehls durch den Vorsitzenden des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO reichte das Gesundheitsamt Graubünden den ergänzten resp. berichtigten Strafbefehl vom 2. Juli 2015 ein. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemäss Strafbefehl vom 17. April 2014 wird dem Beschwerdeführer u.a. vorgeworfen, verschiedene Arzneimittelgrosspackungen in erheblichem Umfang bezogen und abgegeben zu haben. Die Arzneimittel seien in der Regel alleinig durch das Praxispersonal ohne direkte Aufsicht des Beschwerdeführers und ohne die relevanten Angaben abgegeben worden. Zudem sei er geständig, Arzneimittel von A.________ nach B.________ transportiert zu haben. Inwiefern diese Transporte strafbar sein sollen, wird im Strafbefehl nicht dargelegt (vgl. kant. Akten, act. 1). Mit ergänztem resp. berichtigtem Strafbefehl vom 2. Juli 2015 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es seien am 22. April 2013 zehn unbeschriftete Packungen von drei verschiedenen Arzneimitteln in der an die Praxistür gehängten Plastiktragtasche vorgefunden worden. Weitere spezifische Arzneimittelabgaben ohne Beschriftung und Aufsicht werden dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Auch der Vorwurf des Arzneimitteltransports ist diesem Strafbefehl nicht zu entnehmen (vgl. kant. Akten, act. 11). Somit liegen dem Strafbefehl vom 17. April 2014 weitergehende Lebensvorgänge zugrunde als dem ergänzten resp. berichtigten Strafbefehl vom 2. Juli 2015.  
Indem die Vorinstanz mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe eine eventuelle implizite teilweise Verfahrenseinstellung nicht fristgerecht angefochten, nicht auf dessen Anträge eintritt, eine Einstellungsverfügung zu erlassen oder ihn von den betroffenen Anklagepunkten freizusprechen, verfällt sie in überspitzten Formalismus und verletzt Bundesrecht. Die Strafprozessordnung sieht für die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens die Form der schriftlichen und begründeten Verfügung mit Zustellung an die Parteien vor (Art. 320 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 StPO). Eine solche Verfügung erliess das Gesundheitsamt Graubünden vorliegend trotz der weitergehenden Lebensvorgänge im ersten Strafbefehl nicht. Ferner wies die erste Instanz in ihrer Vorladung zur Hauptverhandlung vom 17. Juli 2015 darauf hin, dass der Strafbefehl samt Verbesserung als Anklageschrift gelte (kant. Akten, act. 13, S. 1). Der Beschwerdeführer musste daher nicht von einer teilweisen Verfahrenseinstellung, sondern vielmehr von einer Anklage in allen Punkten ausgehen. Die Vorinstanz kann dem Beschwerdeführer folglich nicht vorhalten, nebst dem Rechtsbehelf der Einsprache gegen den Strafbefehl beim Gesundheitsamt Graubünden zusätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine nur möglicherweise implizit erfolgte teilweise Verfahrenseinstellung bei der Beschwerdeinstanz erhoben zu haben. Darüber hinaus hat das Bundesgericht entgegen der Ansicht der Vorinstanz in BGE 138 IV 241 E. 2.6 entschieden, die Privatklägerschaft habe Beschwerde gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO zu führen, wenn die Strafverfolgungsbehörde zu Unrecht und entgegen der durch die Strafprozessordnung vorgesehene Erledigungsform einen Strafbefehl mit implizit enthaltener Einstellung erlässt. Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zur Privatklägerschaft denn auch kein Interesse daran, gegen eine implizite Einstellung Beschwerde zu erheben. Er hat hingegen einen Anspruch darauf, dass spätestens durch das Gericht geklärt wird, wie die verschiedenen durch das Gesundheitsamt Graubünden untersuchten Lebenssachverhalte erledigt werden. Dies ist schon deshalb der Fall, weil die beschuldigte Person bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch grundsätzlich von der Kostentragungspflicht befreit wird. Die Vorinstanz wird in der Folge darüber entscheiden müssen, ob das Gesundheitsamt Graubünden das Verfahren betreffend die Vorwürfe der generellen Arzneimittelabgabe ohne Aufsicht und ohne die relevanten Angaben sowie den Arzneimitteltransport von A.________ nach B.________ implizit einstellte. Gelangt sie zur Auffassung, es sei keine implizite Verfahrenseinstellung erfolgt, wird die Vorinstanz das Verfahren anstelle des Gesundheitsamts Graubünden einzustellen oder den Beschwerdeführer von diesen Vorwürfen freizusprechen und das angefochtene Urteil im Kostenpunkt zu überprüfen haben. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich und eventualiter die vorinstanzliche Strafzumessung. Die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil sie sein Argument, es sei eine am 19. Oktober 2016 angestossene kantonale Gesetzesänderung strafmindernd zu berücksichtigen, ausser Acht lasse. Ausserdem sei durch seine Tat niemand zu Schaden gekommen. Er habe nicht aus pekuniären Beweggründen, sondern vielmehr auf Wunsch seiner Patienten und damit sinngemäss aus achtenswerten Beweggründen im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB gehandelt. Die Ausführung der Vorinstanz, es seien keine Strafmilderungsgründe ersichtlich, sei falsch.  
 
6.2. Die Vorinstanz erachtet das Verschulden des Beschwerdeführers als insgesamt leicht. Sie hält fest, es könne nicht von einer grossen Gefährdung von Menschen ausgegangen werden. In Anbetracht des hohen Einkommens des Beschwerdeführers dürften nicht pekuniäre Interessen im Vordergrund gestanden haben. Gleichwohl dürfe sein Verschulden nicht bagatellisiert werden. Die teilweise mehrfache Tatbegehung sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen wirkten sich strafschärfend aus und das teilweise, wenn auch im Einzelnen späte Geständnis strafmindernd. Strafmilderungsgründe seien nicht ersichtlich. Eine Busse in Höhe von Fr. 4'750.-- erscheine schuldangemessen. Diese falle hoch aus, was aber nicht auf das Verschulden, sondern auf das aussergewöhnlich hohe Einkommen des Beschwerdeführers sowie den gegenüber Art. 106 Abs. 1 StGB angehobenen Bussenrahmen nach Art. 87 Abs. 1 HMG von bis zu Fr. 50'000.-- zurückzuführen sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 12.4 S. 46).  
 
6.3. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).  
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; je mit Hinweisen). 
 
6.4. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht begründet, welche von ihm begangenen Delikte von seinen jeweiligen Vorbringen zur Strafzumessung betroffen sein sollen. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Strafzumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere war sie nicht verpflichtet, den Auftrag des Grossen Rates des Kantons Graubünden, der offenbar die Überprüfung der Beschränkung des Selbstdispensationsrechts der Ärzte im Kanton Graubünden zum Inhalt hat, zusätzlich zu berücksichtigen. Der diesbezügliche Auftrag an die Regierung des Kantons Graubünden wurde denn auch erst am 19. Oktober 2016 und damit über drei Jahre nach den vorliegend zu beurteilenden Arzneimittelabgaben durch den Beschwerdeführer erteilt. Demzufolge liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die Berufung des Beschwerdeführers auf achtenswerte Beweggründe im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB geht ebenso fehl. Ein achtenswerter Beweggrund ist in Patientenwünschen, Arzneimittel etwa ausschliesslich vom Arzt resp. noch vor dessen Eintreffen und unter keinen Umständen über die Apotheke zu erhalten, nicht zu erblicken. Einen Schaden oder ein finanzielles Tatmotiv wirft ihm die Vorinstanz weiter nicht vor, weshalb seine diesbezüglichen Rügen nicht nachvollziehbar sind. Ohnehin ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in Bezug auf die vorinstanzliche Strafzumessung zu seinen Gunsten ableiten möchte. Die Vorinstanz geht bereits von einem nur leichten Verschulden aus. Unter Berücksichtigung der Deliktsmehrheit, dass alleine schon der Tatbestand von Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG Haft oder eine Busse von bis zu Fr. 50'000.-- androht und nach Art. 106 Abs. 3 StGB auch die aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnisse des Täters, welche der Beschwerdeführer nicht bestreitet, zu berücksichtigen sind, liegt eine Busse von Fr. 4'750.-- ohne Weiteres innerhalb des weiten Ermessens der Vorinstanz.  
 
7.  
Das Urteil der Vorinstanz vom 20. Oktober 2017 ist teilweise aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig, während der Kanton Graubünden keine Kosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Kanton Graubünden ist keine Entschädigung zuzusprechen, er hat jedoch dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang dessen Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. Oktober 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Weber