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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_387/2010, 5A_405/2010 
 
Urteil vom 14. September 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ (Ehemann), 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei, 
Beschwerdeführer im Verfahren 5A_387/2010, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Forrer, 
Beschwerdegegnerin im Verfahren 5A_387/2010, 
 
und 
 
Y.________ (Ehefrau), vgt., 
Beschwerdeführerin im Verfahren 5A_405/2010, 
 
gegen 
 
X.________ (Ehemann), vgt., 
Beschwerdegegner im Verfahren 5A_405/2010, 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (Güterrecht), 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. September 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (Ehemann), Jahrgang 1949, und Y.________ (Ehefrau), Jahrgang 1950, heirateten am xxxx 1973. Sie wurden Eltern zweier Töchter und eines Sohnes, geboren in den Jahren 1976, 1977 und 1980. Die Ehefrau, gelernte Damenschneiderin, führte den Haushalt der Familie und betreute die Kinder. Sie war während der Ehe teilzeitlich erwerbstätig und bildete sich weiter. Der Ehemann schloss ein Studium als diplomierter Architekt HTL ab. Sein Architekturbüro (Einzelfirma) überführte er 1985 in die X.________ Architektur AG, deren sämtliche Namenaktien in seinem Besitz sind. Die Ehegatten trennten sich am 1. Mai 2002. Die Ehefrau arbeitet als Bankangestellte mit einem Pensum von 60 % (seit 1. Juni 2007). Der Ehemann hat seine Berufsausübung in den letzten Jahren herabgesetzt und ist heute zur Hauptsache als Verwalter für zwei Stockwerkeigentümergemeinschaften und der Liegenschaften seiner Firma tätig. 
 
B. 
Am 26. Oktober 2007 ersuchte die Ehefrau um Scheidung, der der Ehemann zustimmte. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens wurde dem Ehemann verboten, ohne vorgängiges schriftliches Einverständnis der Ehefrau über die Aktien der X.________ Architektur AG sowie über die Liegenschaften Nrn. 3786 und 692, Grundbuch B.________, und Nr. 420, Grundbuch G.________, zu verfügen (Entscheide vom 9. Juni und vom 17. Juli 2008). 
 
C. 
Das Bezirksgericht B.________ schied die Ehe der Parteien und regelte die Scheidungsfolgen (Urteil vom 31. Oktober 2008). Die Scheidung, der Verzicht der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt verbunden mit der Feststellung einer Unterdeckung, die Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge und die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung über Kunstgegenstände in ein separates Verfahren wurden am 15. Mai 2009 rechtskräftig. 
 
D. 
Streitig blieben in der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Zuweisung einer im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Liegenschaft (Ferienhaus in F.________) und die Bewertung der auf die X.________ Architektur AG lautenden Namenaktien: 
 
D.a Das Bezirksgericht wies die Liegenschaft Y.________ zu Alleineigentum zu. Es erfasste die X.________ Architektur AG als reine Immobiliengesellschaft, stellte auf deren Substanzwert ab und bezifferte den güterrechtlichen Anspruch von Y.________ auf Fr. 441'199.50 per Ende 2009 (Urteil vom 31. Oktober 2008). 
D.b Gegen das bezirksgerichtliche Urteil legte X.________ Berufung ein. Die Parteien schlossen am 27. Februar / 8. März 2009 eine Vereinbarung, die dem Obergericht eingereicht wurde. Darin sahen die Parteien vor, (1.) dass die X.________ Architektur AG ein Einfamilienhaus an die eine Tochter der Parteien zum Steuerwert von Fr. 595'000.-- verkauft, (2.) dass die Tochter zu Gunsten ihres Vaters den im Ehescheidungsverfahren unbestrittenen Ausgleichsanspruch von Fr. 233'000.-- an ihre Mutter überweist und (3.) dass zur Berechnung der güterrechtlichen Beteiligungsforderung von Y.________ der Steuerwert von Fr. 595'000.-- verwendet wird. 
D.c Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte die Zuweisung des Ferienhauses in das Alleineigentum von Y.________. Es ermittelte den Verkehrswert der X.________ Architektur AG anhand des Substanz- und des Ertragswertes und legte die Güterrechtsforderung von Y.________ auf Fr. 374'938.-- per 30. Juni 2010 fest, abzüglich der erfolgten Zahlung von Fr. 233'000.--. Das Obergericht bestätigte den erstinstanzlichen Kostenspruch, wonach die Gerichtsgebühren und Expertisekosten von insgesamt Fr. 9'905.20 im Betrag von Fr. 7'500.-- X.________ und mit Fr. 2'405.20 Y.________ auferlegt wurden und X.________ an die Parteikosten von Y.________ Fr. 22'000.-- nebst 7.6 % Mehrwertsteuer zu bezahlen hatte. Für das Berufungsverfahren wurden die Gerichtskosten hälftig geteilt und die Parteikosten wettgeschlagen (Urteil vom 1. September 2009). 
 
E. 
Gegen das obergerichtliche Urteil haben beide Parteien je Beschwerde erhoben: 
E.a X.________ (Beschwerdeführer) beantragt dem Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Mai 2010, das Ferienhaus seinem Alleineigentum zuzuweisen, die von ihm geschuldete Ausgleichszahlung auf Fr. 102'986.50 zu bestimmen, sämtliche Kosten und Entschädigungen Y.________ aufzuerlegen, eventuell die Sache an die Vorinstanzen zur Neuprüfung zurückzuweisen und subeventuell ihm eine angemessene Frist zur Bezahlung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung anzusetzen (Verfahren 5A_387/2010). 
E.b Y.________ (Beschwerdeführerin) beantragt dem Bundesgericht mit Eingabe vom 26. Mai 2010, den Beschwerdeführer zu verpflichten, ihr Fr. 413'199.50 per Rechtskraft zu bezahlen, abzüglich der bereits erfolgten Zahlung von Fr. 233'000.--, und als Folge davon die zweitinstanzliche Verfahrensgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihr eine angemessene Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren zuzusprechen, eventuell die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 5A_405/2010). 
E.c In den Beschwerdeverfahren sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Streitig ist unter den Parteien die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120 i.V.m. Art. 196 ff. ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert mit Fr. 249'213.-- den gesetzlichen Mindestbetrag übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die teilweise Gutheissung der kantonalen Berufung und die neue güterrechtliche Auseinandersetzung durch das Obergericht ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG), betrifft die Parteien in ihren rechtlich geschützten Interessen (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die von beiden Parteien fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobenen Beschwerden kann eingetreten werden, wobei formelle Einzelfragen im Sachzusammenhang zu erörtern sind. Aufgrund des Sachverhalts und der von beiden Seiten angefochtenen Punkte rechtfertigt es sich, die zwei Beschwerden zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP). 
 
2. 
Beide Ehegatten hatten im kantonalen Verfahren je die Zuweisung des in ihrem Miteigentum stehenden Ferienhauses zum Anrechnungswert von Fr. 72'000.-- verlangt. Die kantonalen Gerichte haben die Liegenschaft der Beschwerdeführerin zugewiesen (E. 2 S. 4 ff. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Beweisführungsanspruchs nach Art. 8 ZGB, Verletzungen von Art. 205 Abs. 2 und von Art. 651 Abs. 2 ZGB sowie Verstösse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Er erneuert seinen Antrag, das Ferienhaus in F.________ sei zum Anrechnungswert von Fr. 72'000.-- in sein Alleineigentum zu übertragen (S. 3 ff. der Beschwerdeschrift). 
 
2.1 Wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufgelöst (Art. 204 ZGB), nimmt jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden (Art. 205 Abs. 1 ZGB). Miteigentum der Ehegatten an Vermögenswerten ist nach sachenrechtlichen Grundsätzen aufzuheben. Im Streitfall wird die gemeinschaftliche Sache nach gerichtlicher Anordnung entweder körperlich geteilt oder versteigert (Art. 651 Abs. 2 ZGB). Ergänzend sieht Art. 205 Abs. 2 ZGB vor, dass der Ehegatte, der ein überwiegendes Interesse nachweist, den gemeinschaftlichen Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen erhalten kann. Ein überwiegendes Interesse ist dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte, aus welchen Gründen auch immer, eine besonders enge Beziehung zur streitigen Sache nachweist. Das Gericht hat aufgrund der konkreten Sachlage eine Interessenabwägung vorzunehmen und seine Entscheidung nach Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB; BGE 119 II 197 E. 2 S. 198 f.). 
 
2.2 Aus der Aufstellung der Parteien über ihre jeweiligen Leistungen für die Liegenschaft hat das Obergericht geschlossen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Liegenschaft ab 1998 bis Ende 2004 erlahmt sei und dass der Beschwerdeführer erst in den Jahren 2005 bis 2008 dort wieder allein oder mit den Kindern Ferien verbracht und im Haus Arbeiten ausgeführt habe. Die Beschwerdeführerin sei im Gegenzug ohne grossen Unterbruch für das Haus tätig gewesen und habe auch oft ihre Ferien dort verbracht. Die erhöhte Besuchsfrequenz der Beschwerdeführerin deute auf eine stärkere Verbundenheit hin. Für eine Zuweisung des Ferienhauses an die Beschwerdeführerin spreche auch, dass ihr andernfalls keine Liegenschaft zukomme, während der Beschwerdeführer selbst nach dem Verkauf der Liegenschaft an die Tochter über zwei Liegenschaften und dabei an seinem Wohnort am nahegelegenen E.________see über eine Liegenschaft mit grossem Erholungswert verfüge. Die Liegenschaft in F.________ sei deshalb der Beschwerdeführerin zuzuweisen (E. 2c S. 5 f. des angefochtenen Urteils). 
 
2.3 Die obergerichtliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe eine engere Beziehung zur Liegenschaft in F.________ als er selber, versucht der Beschwerdeführer durch neue Beweismittel zu widerlegen. Er rügt eine Verletzung seines Beweisführungsanspruchs. 
2.3.1 Im Miteigentum des Ehegatten stehende Vermögenswerte weist das Gericht nicht von Amtes wegen einem der beiden Ehegatten zu Alleineigentum zu. Vorausgesetzt ist ein Antrag und der Nachweis eines überwiegenden Interesses (BGE 119 II 197 E. 2 S. 198). Einen Antrag auf Zuweisung hat auch der Beschwerdeführer gestellt. Sein Beweisführungsanspruch kann nur verletzt sein, wenn er mit Beweisanträgen, die nach Form und Inhalt den kantonalen Vorschriften genügen, für rechtserhebliche Sachvorbringen nicht zugelassen wurde (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299). Dass er entsprechende Tatsachenbehauptungen aufgestellt und prozesskonform dazu Beweis angeboten hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er meint, die Gründe für sein erlahmtes Interesse am Ferienhaus hätten nur schon mit einer informatorischen Befragung geklärt werden können. Dass er auch einen Antrag auf informatorische Befragung form- und fristgerecht im kantonalen Verfahren gestellt hat, macht der Beschwerdeführer dabei selbst nicht geltend. Es ist deshalb weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern sein Beweisführungsanspruch verletzt sein könnte. 
2.3.2 Der Nachweis des überwiegenden Interesses ist entscheidend für die ungeteilte Zuweisung im Sinne von Art. 205 Abs. 2 ZGB. Bereits das Bezirksgericht hat festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Darstellung in den letzten Jahren nicht mehr um das Ferienhaus gekümmert habe und auch nicht mehr darum habe kümmern können (E. 5.4.2 S. 18). Die daran anschliessende obergerichtliche Feststellung, das Interesse des Beschwerdeführers an der Liegenschaft in F.________ sei ab 1998 bis Ende 2004 erlahmt, kann deshalb nicht Anlass für das Vorbringen neuer Beweisurkunden gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG geben. Grund und Gelegenheit zur Einreichung der heute erstmals vorgelegten E-Mail-Schreiben vom 7. Mai und vom 25. August 2009 hätte in Anbetracht der bezirksgerichtlichen Urteilserwägungen vielmehr bereits vor Obergericht bestanden (vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). 
2.3.3 Alle weiteren neu eingereichten E-Mail-Schreiben wurden nach dem 1. September 2009 ausgetauscht und damit erst nach Ausfällung des angefochtenen Urteils vom 1. September 2009 erstellt. Sie können deshalb von vornherein nicht als ausnahmsweise zulässige neue Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG gelten (vgl. BGE 133 IV 342 E. 2 S. 344; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229). 
 
2.4 Aufgrund der insoweit verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts (Art. 105 Abs. 1 BGG) kann die angefochtene Interessenabwägung nicht beanstandet werden. Dass sein Interesse am Ferienhaus erlahmt ist, erklärt der Beschwerdeführer heute mit den damaligen Eheproblemen. Dasselbe kann aber auch für die Beschwerdeführerin gelten, die gleichwohl ohne grossen Unterbruch für die Liegenschaft in F.________ tätig geblieben ist und weiterhin dort ihre Ferien verbracht hat. Daraus auf eine stärkere Verbundenheit und eine engere Beziehung der Beschwerdeführerin zum Ferienhaus zu schliessen, verletzt kein Bundesrecht. Ob es auch auf die Verfügbarkeit von Liegenschaften mit Erholungswert ankommt, wie das das Obergericht angenommen hat, kann dahingestellt bleiben. In ihrer Hauptbegründung ist die Interessenabwägung und damit die Zuweisung der Ferienwohnung in das Alleineigentum der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. 
 
2.5 Bestehen nach dem Gesagten sachliche Gründe für die Zuweisung der Liegenschaft in das Alleineigentum der Beschwerdeführerin, sind der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuweisung an ihn selber wie auch die Rüge rechtsungleicher Behandlung unbegründet (Art. 8 BV; vgl. BGE 134 I 257 E. 3.1 S. 260 f.). Neben der frei zu prüfenden Anwendung von Art. 205 Abs. 2 ZGB besteht für die Beurteilung der Rüge willkürlicher Rechtsanwendung schon begrifflich kein Raum (Art. 9 BV; vgl. BGE 133 III 462 E. 4.4.1 S. 470). Der Anrechnungswert von Fr. 72'000.-- für das Ferienhaus in F.________ ist unangefochten. 
 
3. 
Zur Errungenschaft des Beschwerdeführers gehören sämtliche 100 Namenaktien der X.________ Architektur AG. Die Ermittlung des Unternehmenswertes ist streitig. Keine der Parteien hat im kantonalen Verfahren eine gutachterliche Bewertung der Namenaktien beantragt. Das Obergericht hat auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens verzichtet und das Unternehmen anhand der Berechnung der Steuerverwaltung bewertet (E. 4c/dd S. 9). Es hat den Substanzwert, den Ertragswert und den Unternehmenswert festgelegt (E. 4d und E. 4e S. 9 ff. des angefochtenen Urteils). 
 
3.1 Eingeholt wurde eine gutachterliche Verkehrswertschätzung der Liegenschaften im Eigentum der X.________ Architektur AG. Sie hat Fr. 400'000.-- für das Wohnhaus in G.________, Fr. 210'000.-- für die Eigentumswohnung in B.________ und Fr. 665'000.-- für das Einfamilienhaus in B.________ ergeben (act. 35.1-3 und act. 42 der bezirksgerichtlichen Akten). Das Einfamilienhaus wurde während des Verfahrens zum Steuerwert verkauft. Gemäss Vereinbarung der Parteien soll der Steuerwert von Fr. 595'000.-- in der güterrechtlichen Auseinandersetzung verwendet werden (Bst. D/b hiervor). Einwände des Beschwerdeführers gegen das Gutachten hat das Obergericht verworfen. Unter Berücksichtigung der Prozessvereinbarung hat der Liegenschaftswert insgesamt 1.205 Mio. Fr. betragen (E. 4d/bb S. 10 des angefochtenen Urteils). 
 
3.2 Den Substanzwert der X.________ Architektur AG hat das Obergericht gestützt auf die Bilanz per 31. Dezember 2006 ermittelt (act. 6.7 der bezirksgerichtlichen Akten). Es hat zum Eigenkapital (= Fr. 295'235.--: Aktienkapital + Reserven ./. Verlustvortrag) die stillen Reserven (= Fr. 546'750.--: Verkehrswerte ./. Buchwerte der Liegenschaften) hinzugerechnet (= Fr. 841'985.--) und davon latente Steuern im Umfang von 20 % der stillen Reserven (= Fr. 109'350.--) in Abzug gebracht, was gerundet einen Substanzwert von Fr. 732'650.-- ergeben hat (E. 4d/cc S. 11 des angefochtenen Urteils). 
 
3.3 Den Ertragswert der X.________ Architektur AG hat das Obergericht auf Fr. 41'935.19 bestimmt (E. 4e S. 11 des angefochtenen Urteils). 
 
3.4 Den Unternehmenswert der X.________ Architektur AG hat das Obergericht im Gegensatz zum Bezirksgericht nicht dem Substanzwert gleichstellen wollen. Es ist davon ausgegangen, bei der X.________ Architektur AG handle es sich nicht um eine Immobiliengesellschaft, deren Verkehrswert dem Substanzwert entspreche. Die X.________ Architektur AG habe selbst im Geschäftsjahr 2006 neben einem Liegenschaftsgewinn auch Honorareinnahmen verbucht. Solange aber noch Honorareinnahmen verbucht würden, könne nicht von einer reinen Immobiliengesellschaft gesprochen werden (E. 4c/bb S. 8 des angefochtenen Urteils). Den massiven Einbruch des Honorarertrags ab dem Jahr 2000 hat der Beschwerdeführer mit den Eheproblemen begründet, die sich depressionsähnlich ausgewirkt hätten. Das Obergericht hat ihm geglaubt und angenommen, mit der Scheidung und der Stabilisierung der Verhältnisse sei in Zukunft auch wieder mit erhöhten Honorareinnahmen zu rechnen, die im Rahmen der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen seien. Zur Gewichtung von Substanz- und Ertragswert hat das Obergericht festgehalten, auf Grund des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen der Substanz und dem durch den Beschwerdeführer erwirtschafteten Ertrag könne die gängige Formel "(Substanzwert + [2 x Ertragswert]) : 3" nicht angewendet werden. Vielmehr sei der Substanzwert von Fr. 732'650.-- achtfach und der Ertragswert von Fr. 41'930.-- einfach zu gewichten, was einen Unternehmenswert der X.________ Architektur AG von rund Fr. 655'903.-- ergebe (E. 4e S. 11 f. des angefochtenen Urteils). 
 
3.5 In einer Vergleichsrechnung ist das Obergericht zum selben Ergebnis gelangt. Es hat angenommen, zur Ermittlung des Fortführungswertes des Unternehmens sei das nicht betriebsnotwendige Vermögen rechnerisch auszuscheiden, separat zum Liquidationswert zu bewerten und gesondert zum Gesamtwert zu zählen. Der Liquidationswert der an die Tochter verkauften Wohnliegenschaft als auszuscheidendes nicht betriebsnotwendiges Vermögen betrage ungefähr Fr. 440'000.-- (E. 4c/aa S. 7 f.). Nach Ausscheidung der Liegenschaft aus der Bilanz verbleibe ein Substanzwert der X.________ Architektur AG von Fr. 552'000.-- (E. 4d/cc S. 11). Werde nach der sog. Schweizer Methode der Substanzwert von Fr. 552'000.-- einfach und der Ertragswert von Fr. 41'930.-- doppelt gewichtet, betrage der Wert des Betriebsvermögens rund Fr. 212'000.--, was zuzüglich des Liquidationswertes des nicht betriebsnotwendigen Vermögens von ungefähr Fr. 440'000.-- einen Unternehmenswert der X.________ Architektur AG von rund Fr. 652'000.-- ergebe (E. 4e S. 11 des angefochtenen Urteils). 
 
4. 
Die angefochtene Unternehmensbewertung stützt sich in tatsächlicher Hinsicht auf die Angaben und Berechnungen der Steuerverwaltung, auf die Bilanz per Ende 2006 und auf das Gerichtsgutachten über den Wert der Liegenschaften im Eigentum der X.________ Architektur AG. Beide Parteien erheben Rügen gegen den Ausgangspunkt und die Grundlagen der Bewertung. 
 
4.1 Für die Wertbestimmung sieht Art. 211 ZGB vor, dass die Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen sind. Vermögensgegenstand im Sinne des Gesetzes können Unternehmen sein, die als rechtlich finanzielle Einheit bewertet werden, und Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre. Ausgangspunkt der Bewertung ist die Frage, ob das Unternehmen weitergeführt wird oder nicht. Je nach Antwort ist der Fortführungswert oder der Liquidationswert zu ermitteln. Letzternfalls ist der Jahresabschluss, der normalerweise auf Fortführungswerten und damit Preisen des Beschaffungsmarktes (abzüglich notwendige Abschreibungen) beruht, auf Liquidationswerte, d.h. auf Preise des Veräusserungsmarktes umzustellen. Der Fortführungswert wird in der Regel aufgrund einer zukunftsbezogenen Ertragsbewertung verbunden mit einer aktuellen Substanzbewertung bestimmt (vgl. BGE 136 III 209 E. 6.2.1 und E. 6.2.2 S. 215 f. mit Hinweisen). 
 
4.2 Das Obergericht hat die Ausgangslage zutreffend dargestellt und die unterschiedliche Bewertung im Falle der Liquidation gegenüber der Fortführung des Unternehmens aufgezeigt (E. 4b S. 7). Es ist davon ausgegangen, das Unternehmen werde in Zukunft weitergeführt (E. 4e S. 11 des angefochtenen Urteils). Es hat auf die Bilanz abgestellt, in der sich keine Anhaltspunkte für eine Liquidation finden (act. 6.7 der bezirksgerichtlichen Akten), und hat die gutachterliche Schätzung der Liegenschaften übernommen, die den unter normalen Umständen und ohne Rücksicht auf persönliche Verhältnisse erzielbaren Verkaufspreis wiedergibt (act. 35.1-3). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (S. 18 f. Ziff. 3.3) sind die obergerichtlichen Ausführungen nachvollziehbar und widerspruchsfrei. 
 
4.3 Der Beschwerdeführer rügt, der Gerichtsgutachter sei zu Unrecht von Preisen ausgegangen, die im Falle von Veräusserungen auf mittlere bis längere Sicht erzielt werden könnten. Massgebend seien Zerschlagungswerte, d.h. Preise, die bei einer kurzfristigen Veräusserung erzielbar und deshalb zwangsläufig tiefer seien. Die gutachterliche Schätzung sei insoweit nach unten zu korrigieren (S. 6 f. der Beschwerdeschrift). Die Überlegung trifft zu, wenn der Eigentümerehegatte nicht an der Nutzung, sondern am Verkauf des zu bewertenden Vermögensgegenstandes interessiert oder der Verkauf zur Zahlung der Beteiligungsforderung ohnehin unausweichlich ist. Diesfalls sind Zerschlagungswerte, d.h. bei kurzfristiger Veräusserung erzielbare Werte, also Liquidations- oder Occasionswerte, massgebend. Eine andere Bewertung hat hingegen zu erfolgen, wenn davon auszugehen ist, dass der Eigentümerehegatte den Vermögensgegenstand voraussichtlich über längere Zeit nicht veräussern wird oder dass der Vermögensgegenstand - wie hier - zu einem Unternehmen gehört, das fortgeführt und nicht liquidiert wird. Zu bewerten ist in diesen Fällen der Nutzen, den der Vermögensgegenstand mit seinem Ertrag und/oder seiner Substanz für das Unternehmen bzw. den Eigentümer längerfristig hat. Die Bewertung der Liegenschaften mit Blick auf einen unter normalen Umständen und ohne Rücksicht auf persönliche Verhältnisse erzielbaren Verkaufspreis verletzt deshalb kein Bundesrecht (vgl. BGE 125 III 1 E. 5c S. 7 mit Hinweis insbesondere auf DRUEY, Die Bewertung von Vermögensobjekten im ehelichen Güterrecht und im Erbrecht, FS Hegnauer, Bern 1986, S. 15 ff., S. 26 Ziffer 5 und S. 31; für Unternehmen: DRUEY, a.a.O., S. 28 ff. Ziffer 7). 
 
4.4 Der Beschwerdeführer zweifelt an den Liegenschaftsbewertungen des Gerichtsgutachters und hält - wie bereits im kantonalen Verfahren - nur die Schätzung der Steuerbehörden für zuverlässig (S. 7 f. der Beschwerdeschrift). Während das Bundesgericht den Bewertungsmassstab frei prüfen kann (z.B. E. 4.3 soeben), ist die Schätzung des tatsächlichen Wertes im Beschwerdeverfahren verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 125 III 1 E. 5a S. 6). Ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen (Art. 97 Abs. 1 BGG) erhebt der Beschwerdeführer keine. Mit der obergerichtlichen Begründung, weshalb die steuerrechtlichen Schätzwerte nicht beweiskräftig sind (E. 4d/aa S. 9 f.) und inwiefern die - heute teilweise wiederholten - Einwände unbegründet sind (E. 4d/bb S. 10 des angefochtenen Urteils), setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62 und 138 E. 2.1 S. 143). Das Obergericht durfte deshalb auf die gutachterliche Bewertung der Liegenschaften abstellen. 
 
4.5 Zur Ermittlung des Substanzwertes hat sich das Obergericht auf die im Recht liegende Bilanz per Ende 2006 gestützt. Die Jahresrechnung mit Bilanz der X.________ Architektur AG per 31. Dezember 2009, die der Beschwerdeführer am 23. April 2010 abgezeichnet hat und dem Bundesgericht einreicht (Beschwerde-Beilage Nr. 4), kann nicht als ausnahmsweise zulässiges neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG berücksichtigt werden, da sie erst nach Ausfällung des angefochtenen Urteils vom 1. September 2009 erstellt wurde (vgl. BGE 133 IV 342 E. 2 S. 344; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229). Auszugehen ist von der Bilanz per Ende 2006, auf die das Obergericht abgestellt hat. 
 
4.6 Gegen die Annahme des Obergerichts, künftig sei wieder mit erhöhten Honorarerträgen zu rechnen, wendet die Beschwerdeführerin ein, die X.________ Architektur AG sei weder operativ tätig, noch werde sie im Zuge der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers fortgeführt werden. Dessen Behauptung vor Obergericht, der ab dem Jahre 2000 zu verzeichnende massive Einbruch des Honorarertrags stehe im Zusammenhang mit den Eheproblemen, mit der Scheidung und der Stabilisierung der Verhältnisse sei in Zukunft aber wieder mit höheren Honorarerträgen zu rechnen, sei durch nichts bewiesen bzw. frei erfunden (S. 12 Ziff. 3.1b/cc und S. 18 f. Ziff. 3.3 der Beschwerdeschrift). Die gegenteilige Annahme des Obergerichts über die künftige Entwicklung der Erwerbstätigkeit kann sich auf die Erfahrungstatsache stützen, dass Eheleute nach der Trennung manchmal in einen anhaltend depressiven Zustand fallen und dass Männer zur Verwahrlosung neigen und ihre Arbeitsstellen aufgeben (vgl. VETTERLI, FamKomm Scheidung, 2005, N. 32 zu Art. 176 ZGB). Dass die Erwerbstätigkeit mit der Bereinigung der Lebensverhältnisse durch die Scheidung wieder ansteigen wird, hat auch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt angenommen. Sie hat zwar auf Unterhalt verzichtet, im Hinblick auf eine spätere Urteilsabänderung aber beantragt, aufgrund der konkreten Absicht des Beschwerdeführers, künftig mit seiner Aktiengesellschaft einen höheren Ertrag zu erzielen, sei festzustellen, dass keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente habe festgesetzt werden können. Das Bezirksgericht hat dem Antrag entsprochen und nur wegen des Unterhaltsverzichts davon abgesehen, dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (E. 2.1 S. 3 und E. 4.3.2 S. 16 des bezirksgerichtlichen Urteils). Die obergerichtliche Annahme, künftig würden die Honorareinnahmen der X.________ Architektur AG wieder ansteigen, lässt sich deshalb auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien und auf die Lebenserfahrung stützen, so dass ein Beweisverfahren dazu nicht erforderlich war (BGE 112 II 172 E. I/2c S. 181). 
 
4.7 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der Bewertung der X.________ Architektur AG Fortführungswerte zugrunde zu legen sind und dass die Ermittlung des Wertes der Liegenschaften (1.205 Mio. Fr.), des Substanzwertes (Fr. 732'650.--) und des Ertragswertes (Fr. 41'935.19) nicht beanstandet werden kann. Soweit sich die Beschwerden der Parteien gegen die Grundlagen der Unternehmensbewertung richten, sind sie unbegründet. 
 
5. 
Die angefochtene Unternehmensbewertung beruht auf der Gewichtung von Substanz- und Ertragswert, wobei der Substanzwert achtfach und der Ertragswert einfach gerechnet wurde. Der Unternehmenswert beträgt danach rund Fr. 655'903.--. Beide Parteien erheben Rügen gegen Bewertungsmethode und Gewichtung. 
 
5.1 Ein Geschäftsbetrieb oder ein kaufmännisches Gewerbe ist nach anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zu bewerten. In der Betriebswirtschaftslehre werden vermögenswert-, gewinn- und marktorientierte Bewertungsmethoden unterschieden. Jede Art der Bewertung, namentlich aber die rein gewinnorientierte Bewertung, hat zu beachten, dass im Ehegüterrecht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - der Liquidationswert als Wertuntergrenze gilt. Massgebend ist eine objektive Bewertung und deshalb auch ein gegebenenfalls über dem Ertragswert liegender Liquidationswert ungeachtet der Frage, ob das Unternehmen tatsächlich liquidiert oder weitergeführt wird (vgl. BGE 136 III 209 E. 6.2.2-6.2.4 S. 215 ff.). 
 
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, entgegen der Auffassung des Obergerichts (E. 4c/bb S. 8) sei die X.________ Architektur AG eine reine Immobiliengesellschaft und deshalb ausschliesslich nach ihrem Substanzwert zu bewerten; der Ertragswert könne keine Rolle spielen (S. 10 ff. Ziff. 3.1b/bb-cc der Beschwerdeschrift). 
5.2.1 Aus steuerrechtlicher Sicht liegt eine Immobiliengesellschaft vor, wenn der Zweck der Gesellschaft ausschliesslich oder mindestens zur Hauptsache darin besteht, Grundstücke, d.h. Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke oder Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 655 ZGB), zu erwerben, zu verwalten, zu nutzen und zu veräussern. Üblicherweise müssen die Aktiven mindestens zu zwei Drittel aus Liegenschaften bestehen und muss der Gewinn mindestens zu zwei Drittel aus Liegenschaften stammen. Bildet dagegen der Grundbesitz bloss die sachliche Grundlage für einen Fabrikations-, Handels- oder sonstigen Geschäftsbetrieb, liegt keine Immobilien-, sondern eine Betriebsgesellschaft vor (vgl. BGE 104 Ia 251 E. 3a S. 253; Urteil 2C_641/2009 vom 21. Januar 2010 E. 5.1, in: Steuer Revue / Revue fiscale, 65/2010 S. 578). Das Kreisschreiben Nr. 28 vom 21. August 2006 "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" der Schweizerischen Steuerkonferenz sieht in Ziff. 50 vor, dass als Unternehmenswert der Immobiliengesellschaft der Substanzwert gilt (vgl. BGE 135 III 513 E. 3.4.3 S. 517). Der Charakter einer Immobiliengesellschaft wird, wie das die Beschwerde- führerin zutreffend hervorhebt, nicht dadurch aufgehoben, dass die Gesellschaft die Liegenschaften vermietet. Vermieten ist eine reine Ausübung des Grundeigentums (vgl. Wolfgang Maute / Jakob Rütsche, Die Übertragung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, in: Der Schweizer Treuhänder, ST 63/1989 S. 264 ff., S. 265 bei Anm. 8). 
5.2.2 Gegenüber der im Hinblick auf den besonderen steuerrecht-lichen Regelungszweck erweiterten Begriffsbestimmung versteht das Privatrecht unter einer Immobiliengesellschaft eine Gesellschaft mit dem ausschliesslichen Zweck des Erwerbs eines bestimmten Grundstücks oder ausnahmsweise mehrerer bestimmter Grundstücke (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 62 N. 114 S. 974) oder - nach anderer Umschreibung - eine Gesellschaft, die einzig deswegen gegründet wird und/oder fortbesteht, damit das Eigentum an einem bestimmten Grundstück oder an mehreren bestimmten Grundstücken einem formell selbstständigen Rechtssubjekt zustehen und durch dieses ausgeübt werden kann. Besteht die Tätigkeit einzig in der Liegenschaftsverwaltung (Gebäudeunterhalt oder Vermietung), handelt es sich im Regelfall gleichwohl um eine Immobiliengesellschaft (Peter Jäggi, Die Immobilien-Aktiengesellschaft, ZBGR 55/1974 S. 321 ff., S. 323 und S. 327). 
5.2.3 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin besteht der statutarische Zweck der X.________ Architektur AG in erster Linie in der Führung eines Architekturbüros. Die Firma kann von ihrem Zweck her somit nicht als reine Immobiliengesellschaft erfasst werden. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, abzustellen sei auf die tatsächlichen Verhältnisse, wonach die Gesellschaft seit 2004 operativ nicht mehr tätig sei und nur mehr als Immobiliengesellschaft fortbestehe. Das Gegenteil ist der Fall. Für das Bundesgericht steht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen nicht bloss Liegenschaftserträge, sondern in beschränktem Umfang auch Honorarerträge erwirtschaftet hat (E. 3.4 hiervor). Die obergerichtliche Annahme, der Beschwerdeführer werde in Zukunft wieder höhere Honorareinnahmen erzielen, und zwar nach seiner Darstellung aus operativer Tätigkeit (vgl. S. 6 des Protokolls der Berufungsverhandlung), kann nicht beanstandet werden (E. 4.6 hiervor). In Anbetracht dessen verletzt es kein Bundesrecht, dass das Obergericht auch den Ertragswert berücksichtigt und nicht wie bei reinen Immobiliengesellschaften üblich ausschliesslich auf den Substanzwert abgestellt hat. Seine Vorgehensweise folgt zudem der neueren Entwicklung, den Fortführungswert eines Unternehmens überwiegend oder gänzlich nach dessen Ertragswert zu bestimmen (vgl. BGE 136 III 209 E. 6.2.3 S. 216 f. mit Hinweisen; für Methodenpluralismus und kritisch gegenüber einer Überbetonung des Substanzwertes: MARKUS VISCHER, Schaden und Minderwert im Gewährleistungsrecht beim Unternehmenskauf, SJZ 106/2010 S. 129 ff., S. 133). 
 
5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der ermittelte Wert des Unternehmens (Fr. 655'903.--) unterschreite dessen Liquidationswert als Wertuntergrenze. Sie belegt ihre Behauptung mit einer Berechnung anhand der gutachterlichen Liegenschaftswerte und der Bilanz (S. 14 f. Ziff. 3.1b/ee S. 14 f. der Beschwerdeschrift). Der rechtliche Einwand wird vor Bundesgericht erstmals erhoben und kann mangels tatsächlicher Feststellungen zum Liquidationswert der X.________ Architektur AG nicht geprüft werden (vgl. BGE 134 III 643 E. 5.3.2 S. 651; 135 I 91 E. 2.1 S. 93). Bei den in der Bilanz festgehaltenen Werten und bei den Liegenschaftswerten gemäss Gerichtsgutachten handelt es sich entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht um Liquidationswerte, sondern um Fortführungswerte (E. 4.1 und E. 4.3 hiervor). Ihre Berechnung wird zudem dadurch verfälscht, dass sie die latenten Steuern auf den Buchwerten der Liegenschaften statt auf den stillen Reserven berechnet (vgl. Wegleitung, a.a.O., Ziff. 38). Die Bilanz kann auch nicht als Liquidationsbilanz beurteilt werden, zumal die Werthaltigkeit der Forderungen der Firma gegen den Beschwerdeführer nicht erstellt ist (anders in BGE 136 III 209 E. 6.4.3 S. 221). Wird die Berechnung der Beschwerdeführerin anhand der Liegenschaftswerte bereinigt, zeigt die Gegenüberstellung, dass der obergerichtlich ermittelte Unternehmenswert von Fr. 655'903.-- den "Liquidationswert" der Beschwerdeführerin um rund 10 % unterschreitet. Die obergerichtliche Unternehmensbewertung liegt damit im Schwankungsbereich, den der Gerichtsgutachter für seine Schätzung angegeben hat (act. 42: +/- 10 % des effektiven Verkaufspreises). Unter diesem Blickwinkel kann nicht gesagt werden, die obergerichtliche Unternehmensbewertung verletze den Grundsatz, wonach im Ehegüterrecht der Liquidationswert als Wertuntergrenze jeder Bewertung gelte. 
 
5.4 Die Beschwerdeführerin (S. 13 Ziff. 3.1b/dd und S. 16 f. Ziff. 3.2) und der Beschwerdeführer (S. 5 f.) rügen, die obergerichtliche Gewichtung von Substanzwert und Ertragswert sei nicht nachvollziehbar und bundesrechtswidrig. Das Obergericht hat den Substanzwert achtfach und den Ertragswert einfach gewichtet, um dem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der verfügbaren Substanz und dem durch den Beschwerdeführer erwirtschafteten Ertrag Rechnung zu tragen (E. 4e S. 11 f. des angefochtenen Urteils). Die Begründung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 135 III 513 E. 3.6.5 S. 520) und erscheint auch nicht als bundesrechtswidrig, musste das Obergericht bei der Gewichtung doch den Grundsatz beachten, dass der Liquidationswert als Wertuntergrenze nicht unterschritten wird. Wie die Beschwerdeführerin behauptet und die überschlagsmässige Rechnung in E. 5.3 zeigt, hätte das Obergericht mit einer stärkeren Gewichtung des Ertragswertes gegen diesen Grundsatz verstossen. Unter diesen Umständen erweist sich die Gewichtung des Substanzwertes im Verhältnis zum Ertragswert als folgerichtig. 
 
5.5 Insgesamt kann die obergerichtliche Unternehmensbewertung nicht beanstandet werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Rügen des Beschwerdeführers (S. 6) gegen die Vergleichsrechnung des Obergerichts (E. 3.5 hiervor) einzugehen. Viele Fragen, die die Parteien heute vor Bundesgericht aufwerfen, rühren daher, dass sie eine Begutachtung des Unternehmenswertes formell nicht beantragt haben und das Obergericht deshalb auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens unangefochten verzichten durfte. Beide Parteien haben damit eine - weitergehend als in einem Gutachten - auf Ermessen beruhende Unternehmensbewertung in Kauf genommen. Soweit sie neben Verletzungen von Art. 211 ZGB die Missachtung von Verfassungsbestimmungen anrufen, namentlich von Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 9 BV (Willkürverbot), kann auf das in E. 2.5 Gesagte verwiesen werden. Die Beschwerden gegen die Unternehmensbewertung und damit gegen die Festsetzung der güterrechtlichen Beteiligungsforderung der Beschwerdeführerin müssen insgesamt abgewiesen werden, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
6. 
Für den Fall, dass es bei einer güterrechtlichen Beteiligungsforderung der Beschwerdeführerin von Fr. 374'938.--, abzüglich der bereits erfolgten Zahlung von Fr. 233'000.-- bleibt, beantragt der Beschwerdeführer, ihm eine angemessene Frist zur Bezahlung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung anzusetzen. Er bestreitet die Feststellung des Obergerichts, es stünden ihm genügend liquide Mittel zur Verfügung, um die Restforderung der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2010 zu bezahlen (S. 7 f. der Beschwerdeschrift). 
 
6.1 Bringt die sofortige Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils den verpflichteten Ehegatten in ernstliche Schwierigkeiten, so kann er gemäss Art. 218 Abs. 1 ZGB verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden. Zum Beleg seiner Zahlungsschwierigkeiten beruft sich der Beschwerdeführer auf die Jahresrechnung der X.________ Architektur AG per 31. Dezember 2009, die indessen als unzulässiges neues Beweismittel nicht berücksichtigt werden kann (E. 4.5 hiervor). Er macht geltend, er verfüge entgegen der obergerichtlichen Feststellung nicht über genügend Liquidität, um die Restforderung der Beschwerdeführerin aus Güterrecht zu bezahlen. Er habe bei der X.________ Architektur AG vielmehr ein Darlehen aufnehmen müssen (S. 7 der Beschwerdeschrift). 
 
6.2 Der Beschwerdeführer besitzt sämtliche Namenaktien der X.________ Architektur AG und ist deren Alleineigentümer. Er hat entschieden, dass der Erlös aus dem Verkauf einer Liegenschaft der Firma zur Bezahlung der Güterrechtsforderung der Beschwerdeführerin von Fr. 233'000.-- verwendet und im Betrag von Fr. 212'000.-- auf ein Sperrkonto einbezahlt wird, das die Begleichung der Restforderung der Beschwerdeführerin aus Güterrecht bezweckt. Dass der Beschwerdeführer seine Privatschulden durch die Firma tilgen lässt, macht ihn zwar formalrechtlich zum Schuldner seiner Firma. Wirtschaftlich jedoch ändert sich nichts, da der Beschwerdeführer der Alleininhaber der Firma ist und in seiner Person Schuldner- und Gläubigerschaft zusammenfallen. Insoweit durfte das Obergericht davon ausgehen, dem Beschwerdeführer stünden genügend Mittel zur Verfügung, um die Restforderung der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2010 zu begleichen (E. 6b S. 14 des angefochtenen Urteils). 
 
6.3 Dass das Obergericht dem Beschwerdeführer keine Zahlungsfrist eingeräumt hat, kann nach dem Gesagten nicht beanstandet werden. Da die güterrechtliche Auseinandersetzung durch das Gericht in einem Gestaltungsurteil erfolgt und der Beschwerde somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG), ist die inzwischen abgelaufene ordentliche Zahlungsfrist, die das Obergericht auf rund zwei Monate bemessen hat, von Amtes wegen neu festzusetzen. 
 
7. 
Eine Verletzung von Art. 8 f. und Art. 29 Abs. 1 BV sowie von Art. 13 EMRK erblickt der Beschwerdeführer in der Verlegung der kantonalen Gerichts- und Parteikosten (S. 8 ff. Ziff. 3 der Beschwerdeschrift). Er beantragt, Dispositiv-Ziffer 4 des obergerichtlichen Urteils in "Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin" abzuändern (Ziff. 3 der Beschwerdebegehren). Das Obergericht ist davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe erstinstanzlich zu rund 62 % und zweitinstanzlich zu rund 73 % obsiegt. Es hat die Gerichts- und Parteikosten anteilsmässig verlegt (E. 7 S. 14 ff. des angefochtenen Urteils). 
 
7.1 Das Bundesgericht darf nicht über die Parteibegehren hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht deshalb Begehren in der Sache und namentlich bei Geldforderungen auch bezifferte Begehren zu stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Die Grundsätze gelten auch für die selbstständige Anfechtung der kantonalen Regelung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es sind bezifferte Beschwerdebegehren zu stellen (für die Gerichtskosten: Urteil 4A_43/2008 vom 4. März 2008 E. 2, in: Praxis 97/2008 Nr. 121 S. 757 f.; für die Parteikosten: Urteil 5A_34/2009 vom 26. Mai 2009 E. 11.3). 
 
7.2 Das Begehren "Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin" ist zwar zulässig, wird aber von der Begründung nicht getragen. Der Beschwerdeführer geht selber von einem teilweisen Unterliegen und Obsiegen beider Parteien aus und rügt lediglich das obergerichtlich festgestellte Verhältnis des am Prozesserfolg gemessenen Obsiegens und Unterliegens als verfassungswidrig (S. 8 ff. der Beschwerdeschrift). Bei dieser Ausgangslage hätte der Beschwerdeführer die auf die Parteien entfallenden Anteile an Gerichts- und Parteikosten in einem Rechtsbegehren beziffern können und müssen. Die Bezifferung anhand der Ausführungen in der Beschwerdeschrift vorzunehmen, ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer teilweise von anderen Zahlen ausgeht als das Obergericht, ohne dessen Annahmen als verfassungswidrig zu rügen. Er verschweigt dem Bundesgericht in seiner Darstellung (S. 8), dass das Obergericht für die Gewichtung des Obsiegens und Unterliegens die Anträge des Beschwerdeführers um den Wert des zur Zuweisung beantragten Ferienhauses (Fr. 72'000.--) von Fr. 233'757.-- auf Fr. 161'757.-- gekürzt hat (E. 7c S. 15 des angefochtenen Urteils). Werden dieser Antrag von Fr. 161'757.-- und das Begehren der Beschwerdeführerin von Fr. 547'266.-- mit dem Prozesserfolg von Fr. 374'938.-- verglichen, zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren betragsmässig und prozentual erfolgreicher gewesen ist als der Beschwerdeführer mit seinem Zugeständnis. Im Übrigen genügt der Beschwerdeführer den formellen Anforderungen nicht, indem er dem Bundesgericht seine eigene Verlegung der Gerichts- und Parteikosten vorstellt (S. 9 f.). Zu begründen ist auch hier die Verfassungswidrigkeit im Ergebnis (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219), namentlich in Streitigkeiten aus Familienrecht, wo das Gericht die Kosten anders als nach dem Erfolgsprinzip verlegen kann (§ 75 Abs. 3 ZPO/TG). 
 
7.3 Insgesamt kann auf die Begehren des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen, nicht eingetreten werden. 
 
8. 
Aus den dargelegten Gründen müssen die vereinigten Beschwerden abgewiesen werden, soweit auf sie einzutreten ist. Die Parteien werden damit je kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 5A_387/2010 und 5A_405/2010 werden vereinigt. 
 
2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Dispositiv-Ziffer 3b des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. September 2009 wird von Amtes wegen geändert wie folgt: 
 
Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten Fr. 374'938.-- per 31. Dezember 2010 zu bezahlen, abzüglich der bereits erfolgten Zahlung von Fr. 233'000.--. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. September 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl von Roten