Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_347/2021
Urteil vom 14. Oktober 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Livio D. Zanetti und Remo Schmidhauser,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2021 (AB.2020.00031).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1957 geborene A.________ war seit dem 1. Juli 2008 als Selbständigerwerbende (Branche: Illustrationen) im Nebenerwerb und auf ihr Gesuch vom 7. Mai 2009 ab 1. Juli 2009 als Selbständig erwerbende im Haupterwerb bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen und entrichtete in der Folge aufgrund des vom Steueramt gemeldeten Eigenkapitals und der Verluste Beiträge als Selbständigerwerbende.
A.b. Im Dezember 2016 teilte die Versicherte der Verwaltung mit, sie werde ihre Erwerbstätigkeit per 31. Dezember 2016 aufgeben. Da sie eine Erbschaft angetreten habe (Dezember 2014), bitte sie um die provisorische Rechnung der AHV-Beiträge. Sie habe in den Jahren 2015 und 2016 keine Einkünfte mit der beruflichen Tätigkeit erzielt. Daraufhin wurde die Versicherte aus der Kassenmitgliedschaft entlassen. Zudem erhob die Ausgleichskasse von A.________ Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2014 (Verfügungen vom 28. April 2017 und 12. Mai 2017) und Akontozahlungen als Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 bis 2017 (Verfügung vom 12. Mai 2017) bzw. Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2015 (Verfügung vom 29. Januar 2019). Dagegen legte die Versicherte jeweils Einsprache ein. Sie machte geltend, sie habe ein Atelier und sei als Künstlerin, Er wachsenenbildnerin, Artcoach, Leiterin von Firmenworkshops sowie im Kulturmanagement etc. in einem Pensum von über 50 % tätig. Sie habe bisher wenige und im Jahr 2016 nur einen Auftrag gehabt. Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache betreffend das Jahr 2014 gut und wies jene in Bezug auf das Jahr 2015 ab. Ferner schrieb sie das Verfahren hinsichtlich der Akontoverfügungen für die Jahre 2015 und 2016 als gegenstandslos geworden ab und hob die Akontoverfügung für das Jahr 2017 auf, da die Beitragspflicht noch nicht rechtsgenügend feststehe.
B.
A.________ erhob hinsichtlich der Beiträge für das Jahr 2015 Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. März 2021 abwies.
C.
A.________ lässt unter Einreichung von zahlreichen Unterlagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils seien die geschuldeten Beiträge für das Jahr 2015 auf Fr. 480.- zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 24.- festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 8C_333/2021 vom 22. Juli 2021 E. 1.2).
2.
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 28. Februar 2020 die Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige unterstellte.
2.2.
2.2.1. Die für die Beurteilung der streitigen Beiträge massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Urteil richtig wiedergegeben. Darauf wird grundsätzlich verwiesen.
2.2.2. An dieser Stelle zu erwähnen ist nochmals die Rechtsprechung zum Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV in Abgrenzung zur Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28
bis AHVV (SR 831.101). Darunter ist die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit zu verstehen, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 V 177 E. 3.1).
In Erinnerung zu rufen ist zudem, dass eine (selbständige oder unselbständige) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28
bis AHVV in der Regel als "voll" gilt, wenn dafür ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E. 1.2 mit Hinweisen). Zu ergänzen sind die vorinstanzlichen Erwägungen dahingehend, dass nach der Rechtsprechung nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend ist für die Beurteilung der Frage, ob dauernd volle Erwerbstätigkeit vorliegt, wenn nicht nur Erwerbsabsicht vorliegt, sondern eine Tätigkeit auch als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse ausgeübt wird; als Erwerbstätigkeit anzurechnen ist die tatsächlich geleistete Arbeit diesfalls einzig im Umfang der Erwerbsorientierung, welche in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck kommt (BGE 140 V 338 E. 2.2.3; Urteil 9C_228/2021 vom 9. Juli 2021 E. 3).
2.2.3. Ferner sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden über die Bemessung des massgeblichen Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals Selbständigerwerbender zutreffend (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Hinsichtlich der von der Vorinstanz insoweit richtig dargelegten Rechtsprechung zur freien Prüfung der beitragsrechtlichen Qualifikation durch die Ausgleichskassen (etwa: BGE 121 V 80 E. 2c; 114 V 72 E. 2) ist mit Verweis auf BGE 147 V 114 E. 3.4.2 festzuhalten: Eine von der Steuerbehörde gemeldete, im Steuerverfahren rechtskräftig gewordene Qualifikation, die steuerliche Auswirkungen hatte, ist für die AHV-Behörde auch hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Sie muss diesfalls eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben.
2.3. Feststellungen der Vorinstanz zu den konkreten Umständen der Beschäftigung sind Tatfragen und für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (oben E. 1.2). Hingegen stellt der Begriff der Gewinnerzielungsabsicht sowie die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei eine Rechtsfrage dar (Urteil 2C_495/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.2.6). Gleiches gilt hinsichtlich der Anforderungen für die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit (BGE 140 V 338 E. 2.1).
3.
3.1. Das kantonale Gericht erwog, die Beschwerdeführerin habe von 2008 bis 2016 Verluste erzielt und von 2017 bis 2019 einen geringen Verdienst angegeben. Spätestens ab dem fraglichen Beitragsjahr 2015 habe sie aufgrund einer Erbschaft im Dezember 2014 über einen hohen Liegenschaftsertrag verfügt, so dass sie auf eine Erwerbstätigkeit nicht angewiesen gewesen sei. Weiter stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei in den Jahren 2015 und 2016 lediglich bei zwei innerfamiliären Projekten tätig gewesen, habe aber ihre Dienstleistungen als Grafikerin oder Illustratorin nicht öffentlich angeboten, habe als Portraitmalerin bisher kein Bild verkaufen können und habe ausweislich der Akten auch keine Einkünfte mit Malkursen oder Firmenworkshops erzielt. Deshalb handle es sich spätestens ab Beginn des Jahres 2015 bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr um eine Erwerbstätigkeit.
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt betreffend die wirtschaftlichen Gegebenheiten der selbständigen Erwerbstätigkeit. Sie bringt in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht zahlreiche neue Tatsachenbehauptungen und Belege ein, mit welchen sie den Umfang ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 zu beweisen versucht. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht aber nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies ist näher zu begründen (BGE 133 III 393 E. 3). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, weshalb ihr die Beibringung dieser neuen Vorbringen und Belege nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren möglich war. Die Noven haben somit unbeachtet zu bleiben. Mit Blick darauf und die Vorakten ist im Übrigen nicht erkennbar, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zur Teilnahme der Beschwerdeführerin am wirtschaftlichen Verkehr willkürlich sind. Die Beschwerdeführerin kann insbesondere aus ihren Ausführungen zu ihrer Tätigkeit für B.________ nichts zu ihren Gunsten ableiten, betrifft diese Betätigung doch nicht das hier streitige Beitragsjahr 2015. Aufgrund der verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts kommt hinsichtlich der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 somit eine Erwerbsabsicht nicht zum Ausdruck, welche mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht. Das Ergebnis wäre kein anderes, wenn für das Jahr 2015 unter Berücksichtigung der AHV-Beiträge ein Jahreseinkommen von Fr. 4805.- angenommen würde, zeigt sich doch nach wie vor kein angemessenes Verhältnis zwischen der behaupteten vollen Erwerbstätigkeit und dem erwirtschafteten Lohn. Die künstlerische Arbeit der Beschwerdeführerin erscheint deshalb zumindest vorwiegend als Liebhaberei. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2015 als Nichterwerbstätige zu qualifizieren, nachdem die Beiträge vom Erwerbseinkommen unbestrittenermassen nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin weist ferner darauf hin, vom kantonalen Steueramt und der Beschwerdegegnerin sei sie stets als Selbständigerwerbende qualifiziert worden. Damit zeigt sie jedoch nicht auf, inwiefern die Steuermeldung im Widerspruch zur Annahme einer gemischt erwerblich motivierten Tätigkeit steht. Zudem ist ein für die Zukunft wirkender Wechsel des Beitragsstatuts grundsätzlich zulässig (BGE 121 V 1 E. 6; vgl. auch BGE 124 V 150 E. 7a). Eine Verletzung von Bundesrecht ist somit auch mit Blick auf diese Vorbringen in der Beschwerde nicht dargetan.
3.2.3. Weiter rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz ohne sie vorgängig anzuhören die Beschwerde mit der nicht zu erwartenden Begründung abgewiesen habe, bei ihrer Tätigkeit handle es sich nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist (Art. 61 lit. d ATSG) und die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 sowie im Einspracheentscheid vom 28. Februar 2020 auch in Erwägung zog, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Liebhaberei einzustufen. Zudem stellte die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung im kantonalen Verfahren eine Erwerbsabsicht der Beschwerdeführerin gänzlich in Frage. Das kantonale Gericht hat somit keine rechtlichen Begründungselemente herangezogen, mit deren Erheblichkeit die Parteien nicht zu rechnen gehabt hätten. Eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz liegt nicht vor.
3.3. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Oktober 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Möckli