Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_142/2020
Urteil vom 15. Juni 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Bezugsdienste,
Gemeinde B.________/ZH.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2012,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Januar 2020 (SB.2019.00109).
Sachverhalt:
A.
Die Ehe der in B.________/ZH wohnhaften Eheleute A.A.________ (1943) und B.A.________ (1947) wurde am 30. Juli 2019 rechtskräftig geschieden. Zur Steuerperiode 2012, in welcher die Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebten, bestehen offene Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich. Am 2. November 2018 ersuchte der Ehemann (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hinsichtlich dieser Steuerperiode beim örtlichen Steueramt um "Aufhebung der solidarischen Haftung" der Eheleute. Mit Verfügung vom 21. November 2018 wies das Gemeindesteueramt den Antrag ab und stellte es den Fortbestand der solidarischen Haftung fest. Das Gemeindesteueramt erwog, über den Steuerpflichtigen sei weder der Konkurs eröffnet worden, noch liege ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vor. Die von ihm vorgelegte Übersicht zu den Schulden (Fr. 3'961'747.--, Stand 31. Dezember 2017) vermöge nicht zu überzeugen. Die Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019).
B.
Dagegen erhob der Steuerpflichtige Rekurs an das hierfür zuständige Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH). In Gutheissung des Rekurses wies dieses die Sache zu neuem Entscheid an das örtliche Steueramt zurück (Verfügung vom 7. Oktober 2019). Das KStA/ZH kam zum Schluss, der Schuldenstand belaufe sich nunmehr auf Fr. 4'326'625.--. Die definitiven Verlustscheine erreichten Fr. 80'000.--. Das Vermögen der Ehefrau betrage per Ende März 2019 Fr. 3'986'200.--. Selbst wenn dieses Vermögen hälftig dem Steuerpflichtigen angerechnet würde, ergäbe sich immer noch ein Schuldenüberhang von Fr. 2'342'525.--. Mithin habe der Steuerpflichtige nach wie vor als überschuldet und folglich auch als zahlungsunfähig zu gelten. Entsprechend sei die Sache zur Ermittlung der anteilsmässigen Steuerschulden und zur Eröffnung der Berechnungsgrundlagen an das Gemeindesteueramt zurückzuweisen.
C.
Dies veranlasste das Gemeindesteueramt zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Es machte im Wesentlichen geltend, die Ausführungen des Steuerpflichtigen zur Schuldenlage seien "völlig widersprüchlich". Hinzu komme, dass mehr als ein Drittel der Schulden auf teils seit mehr als 20 Jahren bestehenden, weder amortisierten noch in Betreibung gesetzten Forderungen der Ehefrau beruhe. In der jüngeren Vergangenheit seien neue Schulden nur noch gegenüber der öffentlichen Hand entstanden.
Mit Entscheid SB.2019.00109 vom 8. Januar 2020 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut. Im Eintretenspunkt liess es offen, ob der Steuerpflichtige überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse am Erlass einer Haftungsverfügung vorbringen könne, da er sich auf seine eigene Zahlungsunfähigkeit berufe, während seine abgeschiedene Ehefrau unstreitig vermögend sei. Entsprechend habe er kaum mit betreibungsrechtlichen Schritten zu rechnen. In der Sache selbst müsse festgehalten werden, dass die finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen "diffus" seien und etwaige güterrechtliche Ansprüche "im Dunkeln" blieben. Seit 2014 seien "kaum neue Betreibungsverfahren hinzugekommen". Im Scheidungsverfahren habe der Steuerpflichtige seine Schulden auf "lediglich ca. Fr. 1 Mio. beziffert". Unklar bleibe, ob die Rückzahlung der von seiner Ehefrau erlangten Darlehen überhaupt beabsichtigt sei. Dem Steuerpflichtigen sei es insgesamt misslungen, seine angebliche Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen.
D.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei "ungültig zu erklären" und der Rekursentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2019 sei "wiederherzustellen".
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Steueramt des Kantons Zürich sieht von einer Stellungnahme ab. Die Wohnsitzgemeinde lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]). Entgegen den Zweifeln der Vorinstanz hat der Steuerpflichtige am Erlass einer Haftungsverfügung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Dadurch, dass die Solidarhaftung entfällt, kann die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen lediglich noch für den auf ihn entfallenden Anteil der Gesamtsteuern in Anspruch nehmen, wodurch sich die potentielle Belastung erheblich verringert. Hinzu kommt, dass die Solidarhaftung nach dem Recht des Kantons Zürich, falls einer der Ehegatten zahlungsunfähig geworden ist, rückwirkend entfällt (hinten E. 2.2.2). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 I 11 E. 3.1.3 S. 14) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).
1.3. Die Auslegung und Anwendung nicht harmonisierten und daher rein kantonalen Rechts stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c und d BGG ), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht kann die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts daher ausschliesslich unter dem Aspekt der Verletzung von Bundesrecht, Völker- und interkantonalem Recht prüfen ( Art. 95 lit. a, b und e BGG ), insbesondere unter dem Aspekt des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 146 I 11 E. 3.1.3 S. 14). Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts von vornherein nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f.).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (zum Ganzen: BGE 145 V 326 E. 1 S. 328). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Sachverhaltsrügen stehen unter dem Vorbehalt von Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.3).
2.
2.1. Mit Ausnahme von Art. 78 StHG (Arrest) finden sich im harmonisierten Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden keine Bestimmungen zum Steuerbezug (Botschaft vom 26. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung, BBl 1983 III 1., insb. 152; HANS FREY, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Komm. StHG, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 78). So fehlt - insofern abweichend von Art. 13 Abs. 1 DBG - auch jede Regelung zu Form und Umfang der Haftung verheirateter oder in eingetragener Partnerschaft lebender Personen. Infolgedessen sind die Kantone und Gemeinden in der Gestaltung des Bezugsverfahrens grundsätzlich frei (MADELEINE SIMONEK, in: Basler Kommentar, BV, 2015, N. 31 zu Art. 129 BV). Deklaratorisch geht dasselbe aus Art. 1 Abs. 3 StHG hervor.
2.2.
2.2.1. Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) haften die
in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die Gesamtsteuer. Wenn eine Solidarschuld besteht, ist es Sache des Gläubigers, welche der solidarisch haftenden Personen er belangt. Er kann wahlweise von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem anspruchsberechtigten Gemeinwesen und der abgabepflichtigen Person (Urteil 2C_689/2019 vom 15. August 2019 E. 2.2.6, in: ASA 88 S. 349, StE 2019 B 99.1 Nr. 17, StR 74/2019 S. 746). Davon abweichend, haftet jeder Gatte nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden
zahlungsunfähig ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 StG/ZH).
2.2.2. Die Solidarhaftung der Ehegatten entfällt damit nach dem Steuerrecht des Kantons Zürich, wenn entweder die Ehe faktisch oder rechtlich getrennt wird oder einer der Ehegatten zahlungsunfähig ist. Während im ersten Fall die Lösungen in Bund und Kantonen unterschiedlich sind und beispielsweise der Kanton Zürich den Haftungsausschluss nicht rückwirkend anerkennt, entfaltet die Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten regelmässig
Rückwirkung, indem jeder Ehegatte bezüglich der noch nicht bezahlten Steuern nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer haftet (Urteile 2C_709/2008 vom 2. April 2009 E. 4.1; 2C_306/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 3.4). In der Folge muss der konkrete Anteil jedes Ehegatten aufgrund einer Haftungsverfügung festgelegt werden (zur insofern gleichartigen direkten Bundessteuer: CHRISTINE JAQUES, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.], Comm. LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 13 und 19 zu Art. 13 DBG). Eine Haftungsverfügung wird im Anwendungsbereich von § 12 Abs. 1 Satz 2 StG/ZH allerdings (nur) aufgrund eines
Gesuchs an die Veranlagungsbehörde erlassen (FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu § 12 StG/ZH). Im Unterschied dazu entfällt die Solidarhaftung im Bereich von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt, von Gesetzes wegen (Urteil 2C_1098/2014 / 2C_1099/2014 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2, in: StE 2016 B 92.9 Nr. 11; 2C_58/2015 / 2C_59/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 6.2, in: ASA 84 S. 391, RDAF 2015 II S. 576, StR 71/2016 S. 365; SILVIA HUNZIKER/JSABELLE MAYER-KNOBEL, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Komm. DBG, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 13).
2.2.3. Bei der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 StG/ZH handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff des nicht harmonisierten kantonalen Rechts, welcher der Auslegung bedarf (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 11 zu § 12 StG/ZH). Ob jemand zahlungsunfähig sei, ist eine Tatsachenfrage, worüber das Steuer-, nicht das Rechtsöffnungsgericht zu befinden hat (Urteile 5D_117/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.1.2; 5D_169/2013 E. 3.1, in: RtiD 2014 II S. 887, SemJud 2014 I S. 197). Sobald die Haftungsverfügung erlassen worden ist, ersetzt diese die Veranlagungsverfügung. Einzig die Haftungsverfügung bildet diesfalls einen Rechtsöffnungstitel (Urteile 5A_555/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.3.2.2, in: BlSchKG 2019 S. 204; 5D_117/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.1.2, in: ASA 86 S. 569).
2.2.4. Das Bundesgericht hat zu § 12 Abs. 1 Satz 2 StG/ZH erkannt, Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne liege vor, wenn der an sich solidarisch haftende Ehegatte
auf unbestimmte Zeit über keine ausreichenden Mittel verfüge, um die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Auf einen kurzfristigen finanziellen Engpass treffe dies nicht zu (Urteile 5D_117/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.1.1; 2C_306/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 3.4). Die Zahlungsunfähigkeit äussere sich namentlich darin, dass (definitive) Verlustscheine vorlägen, der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen worden sei, was das "dauernde Unvermögen des einen Ehegatten" belege. Ein hinreichend dauerhafter Zustand könne willkürfrei verneint werden, wenn die Mittellosigkeit wesentlich auf Entreicherungen zu Gunsten der eigenen Familie zurückzuführen wäre (Urteile 2C_709/2008 vom 2. April 2009 E. 2; 2P.67/2003 vom 12. August 2003 E. 3.3, in: StR 58/2003 S. 897).
2.3.
2.3.1. Vorliegend steht die Haftung von Ehegatten für die Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich zur Diskussion. Es handelt sich dabei um rein kantonales Recht, was dazu führt, dass das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung dieses Rechts einzig unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte prüfen kann, wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 95 lit. a in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.3).
2.3.2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4) ist die Ehe der Steuerpflichtigen am 30. Juli 2019 geschieden worden (Sachverhalt, lit. A). Die Ehescheidung führt nach dem Recht des Kantons Zürich zu keiner rückwirkenden Aufhebung der Solidarhaftung.
Rückwirkung tritt hingegen bei der Zahlungsunfähigkeit eines der Ehegatten ein, wobei die Solidarhaftung nach dem Recht des Kantons Zürich nicht ex lege entfällt, sondern ein
Gesuch der Steuerpflichtigen voraussetzt (vorne E. 2.2.2). Ein derartiges Gesuch hat der Steuerpflichtige nach den Feststellungen der Vorinstanz am 2. November 2018 hinsichtlich der Steuerperiode 2012 gestellt (Sachverhalt, lit. A).
2.3.3. Ob jemand zahlungsunfähig sei, ist eine Tatsachenfrage (vorne E. 2.2.3). Die Vorinstanz erachtet die finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen beweiswürdigend als "diffus". Etwaige güterrechtliche Ansprüche gegenüber der wohlhabenden abgeschiedenen Ehefrau blieben "im Dunkeln". Seit 2014 seien "kaum neue Betreibungsverfahren hinzugekommen". Im Scheidungsverfahren habe der Steuerpflichtige seine Schulden auf "lediglich ca. Fr. 1 Mio. beziffert". Insgesamt sei ungewiss, ob die Rückzahlung der seitens der Ehefrau erbrachten Darlehen überhaupt beabsichtigt sei (Sachverhalt, lit. C). Das Gemeindesteueramt hatte hierzu festgehalten, mehr als ein Drittel der Schulden beruhe auf teils seit mehr als 20 Jahren bestehenden, weder amortisierten noch in Betreibung gesetzten Forderungen der Ehefrau (auch dazu Sachverhalt, lit. C).
2.3.4. Der Steuerpflichtige macht geltend, er habe seine Vermögensverhältnisse stets "transparent und konsistent" aufgezeigt. Es lägen 24 Pfändungen vor. In den Jahren 2015 bis 2018 seien acht weitere Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 13'753.-- hinzugekommen, in den Jahren 2019 und 2020 nochmals vier im Gesamtbetrag von Fr. 8'334.--. Wie dem Scheidungsurteil zu entnehmen sei, stünden ihm keine weiteren güterrechtlichen Ansprüche zu. Die schwierige finanzielle Lage bestehe in unveränderter Weise seit Jahren. Die Vorinstanz habe den Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 StG/ZH verfassungsrechtlich unhaltbar ausgelegt und angewandt.
2.4.
2.4.1. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, seine finanziellen Verhältnisse umfassend und nachvollziehbar darzulegen. Der Steuerpflichtige verspricht sich Rechtsvorteile, die davon abhängen, dass die Solidarhaftung aufgehoben wird. Entsprechend liegt die Beweisführungs- und Beweislast bei ihm (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1 S. 449; 143 II 661 E. 7.2 S. 672; 142 II 488 E. 3.8.2 S. 508). Soweit er die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig darstellen will, unterliegt er überdies der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (vorne E. 1.4).
2.4.2. Der Steuerpflichtige kritisiert zunächst die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu den güterrechtlichen Verhältnissen. Der Ehevertrag, der in den vorinstanzlichen Akten liegt und schon dem Steueramt des Kantons Zürich bekannt war, wie der dortige Eingangsstempel vom 7. März 2019 bezeugt, lässt in güterrechtlicher Hinsicht keine Fragen offen. So haben die Eheleute im Ehevertrag vom 14. Juni 2006 zunächst die jeweiligen Eigengüter festgelegt und ausgeführt, dass diese sich seitens des Ehemannes auf die Gegenstände beschränken, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen (Art. 198 Ziff. 1 ZGB). Zweitens vereinbarten sie, dass die Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen sollen (Art. 199 Abs. 2 ZGB). Und drittens kamen sie überein, dass dem Ehemann bzw. dessen Nachlass bei Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten oder einen in Art. 217 ZGB genannten Grund kein Anteil an der Errungenschaft der Ehefrau zustehe (Art. 216 Abs. 1 ZGB). Die güterrechtliche Sachlage ist damit klar und kann dahingehend zusammengefasst werden, dass dem Steuerpflichtigen keinerlei Anwartschaften zustanden.
2.4.3. Wie das Bundesgericht mehrfach erkannt hat, liegt Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 StG/ZH vor, wenn der an sich solidarisch haftende Ehegatte auf unbestimmte Zeit über keine ausreichenden Mittel verfügt, um die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (vorne E. 2.2.4). Der Steuerpflichtige hat Jahrgang 1943 (Sachverhalt, lit. A) und ist AHV-Rentner. Weder das Gemeindesteueramt noch das Steueramt des Kantons Zürich haben, abgesehen von der Altersrente aus erster Säule, namhafte Einkünfte festgestellt. Ebenso wenig festgestellt sind Vermögenswerte. Die Vorinstanz bezieht sich auf die im Scheidungsverfahren geltend gemachten Schulden von "ca. Fr. 1 Mio.". Schon in ihrem Urteil vom 2. Oktober 2019, das denselben Steuerpflichtigen betraf, wies sie auf die Scheidungsvereinbarung vom 20. Mai 2019 hin, wobei sie aber ausführte, es sei nicht belegt, dass der Steuerpflichtige bereits rechtskräftig geschieden sei. Im vorliegenden Entscheid ging die Vorinstanz nunmehr davon aus, wie übrigens bereits das Steueramt des Kantons Zürich in seinem Rekursentscheid vom 7. Oktober 2019, dass der Steuerpflichtige geschieden sei. Ob ihr das Scheidungsurteil vorlag, ist nicht restlos klar. Der Steuerpflichtige behauptet dies, in den Akten, welche die Vorinstanz dem Bundesgericht überwies, findet es sich aber nicht. Die von der Vorinstanz erwähnten Schulden von "ca. Fr. 1 Mio." werden im Scheidungsurteil, das der Steuerpflichtige im bundesgerichtlichen Verfahren einreichte, bestätigt. Angesichts der unklaren Aktenlage kann dieses als zulässiges Novum entgegengenommen werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.4.4. Eine andere Frage ist, ob der Vorinstanz vorgeworfen werden kann, sie habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie erkannt hat, es bleibe unklar, ob die Rückzahlung der von seiner Ehefrau erlangten Darlehen überhaupt beabsichtigt sei (Sachverhalt, lit. C). Der Steuerpflichtige bringt nicht vor, dass das Zivilgericht hierzu Feststellungen getroffen habe. Er erklärt lediglich, die Darlehen stünden im Zusammenhang mit der gescheiterten selbständigen Erwerbstätigkeit, welcher er in den Jahren 2003 bis 2009 nachgegangen sei. Sie seien nicht nur von der damaligen Gattin, sondern auch von Freunden aufgebracht worden. Das Gemeindesteueramt hatte seinerseits davon gesprochen, ein Drittel der Schulden beruhe auf teils seit mehr als 20 Jahren bestehenden, weder amortisierten noch in Betreibung gesetzten Darlehen der Ehefrau (vorne E. 2.4.1). Hiergegen trägt der Steuerpflichtige keine Einwände vor, jedenfalls keine solchen, mit welchen er der ihm obliegenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügen könnte. Die vorinstanzlichen Feststellungen zu Bestand, Höhe und (eingeschränkter bzw. fehlender) Wahrscheinlichkeit der Durchsetzung der Darlehen halten dementsprechend einer auf die Frage der verfassungsmässigen Haltbarkeit beschränkten Prüfung stand. Den Feststellungen der Vorinstanz lediglich seine eigene Auffassung entgegenzusetzen, reicht nicht aus, um jene als offensichtlich unrichtig darzustellen (vorne E. 1.4). Insbesondere ist es dem Steuerpflichtigen auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gelungen, aufzuzeigen, weshalb seiner Auffassung nach werthaltige Verpflichtungen von Fr. 3'961'747.-- (Stand 31. Dezember 2017; Sachverhalt, lit. A) bestehen sollen, wogegen im später ergangenen Scheidungsurteil noch von ca. Fr. 1'000'000.-- die Rede ist.
2.4.5. Im Anschluss daran erkannte die Vorinstanz, dem Steuerpflichtigen sei es misslungen, seine Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen (Sachverhalt, lit. C). Dabei handelt es sich um eine rechtliche Würdigung, die auf der Auslegung und Anwendung rein kantonalen Rechts beruht, was wiederum zu der eingeschränkten Kognition und der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht führt (vorne E. 2.3.1). Wie schon dem tatsächlichen Fundament setzt der Steuerpflichtige auch der rechtlichen Würdigung nichts entgegen, was deren verfassungsrechtliche Unhaltbarkeit nachweisen könnte.
2.5. Der angefochtene Entscheid ist mithin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
3.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Zürich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher